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   OVG Hamburg, 14.07.1989 - Bf IV 58/88   

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https://dejure.org/1989,8729
OVG Hamburg, 14.07.1989 - Bf IV 58/88 (https://dejure.org/1989,8729)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14.07.1989 - Bf IV 58/88 (https://dejure.org/1989,8729)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14. Juli 1989 - Bf IV 58/88 (https://dejure.org/1989,8729)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Geltendmachung eines Anspruchs auf nachträgliche Befristung einer Abschiebung; Folgen der nachträglichen Befristung einer Abschiebung; Zweck einer Abschiebung; Wirkungsbereich einer Abschiebung wegen fehlender Mittel zur eigenen Ausreise; Abwägung zwischen dem ...

Verfahrensgang

  • VG Hamburg - 5 VG 1435/83
  • OVG Hamburg, 14.07.1989 - Bf IV 58/88
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Niedersachsen, 18.03.1997 - 11 L 3049/96

    Wirkungen der Ausweisung; Befristung; Ausnahme; Straffälligkeit

    Ein Ausnahmefall kann insbesondere in Betracht gezogen werden, wenn wegen einer außerordentlichen Gefährlichkeit des Ausländers dessen dauerndes Fernhalten vom Bundesgebiet geboten ist (Hailbronner, AuslR, § 8 AuslG RdNr. 41), wenn ein abgeschobener Ausländer sich besonders hartnäckig der Abschiebung widersetzt hat und mehrmals abgeschoben werden mußte (OVG Hamburg, Urt. v. 26.3.1992, EZAR 047 Nr. 1 = NVwZ 1992, 1115), wenn ein abgeschobener Ausländer anschließend illegal wieder einreist und dabei einen Regel-Ausweisungsgrund schafft (OVG Hamburg, Urt. v. 13.2.1996, aaO), so lange der Ausländer die Kosten einer Abschiebung nicht bezahlt hat (OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.1989, EZAR 136 Nr. 1 = InfAuslR 1990, 60; Hailbronner, aaO, § 8 RdNr. 43), oder wenn der Ausländer erneut straffällig geworden ist (Hess. VGH, Urt. v. 28.10.1996, aaO, Renner, Einreise und Aufenthalt, aaO, S. 135).
  • VG Braunschweig, 07.09.2000 - 6 A 340/00

    Abschiebung; Abschiebungskosten; Ausnahmefall; Ausweisung; Befristung;

    Von einem solchen Ausnahmefall kann u.a. ausgegangen werden, wenn wegen einer außerordentlichen Gefährlichkeit des Ausländers dessen Fernbleiben vom Bundesgebiet geboten ist, wenn ein abgeschobener Ausländer sich besonders hartnäckig der Abschiebung widersetzt hat und mehrmals abgeschoben werden musste, wenn ein abgeschobener Ausländer anschließend illegal wieder einreist und dabei einen Regel-Ausweisungsgrund verwirklicht, solange der Ausländer die Kosten einer Abschiebung nicht erstattet hat oder wenn der Ausländer nach der Ausweisung erneut straffällig geworden ist (Nds. OVG Lüneburg, Urt. v. 18.3.1997, a.a.0.; OVG Hamburg, Urt. v. 26.3.1992, NVwZ 1992, 1115; Urt. v. 13.2.1996, EZAR 039 Nr. 2; Urt. v. 14.7.1989, InfAuslR 1990, 60, VGH Kassel, Urt. v. 28.10.1996, DVBl. 1997, 913; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 8 RN 19 m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.10.1995 - 4 L 264/94

    Befristung; Abschiebung; Ausweisungsgrund; Ausweisungsverfügung; Ausländer

    Ein Ausnahmefall nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG mag allenfalls dann in Betracht kommen, wenn sich ein Ausländer seiner Ausreisepflicht in besonders hartnäckiger Weise widersetzt hat und mehr als einmal abgeschoben werden mußte oder wenn Abschiebungskosten nicht beglichen worden sind (vgl. insoweit OVG Hamburg, InfAuslR 1990, 60, 61).
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