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   OVG Hamburg, 14.11.2005 - 8 Bf 241/05.PVL   

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https://dejure.org/2005,18220
OVG Hamburg, 14.11.2005 - 8 Bf 241/05.PVL (https://dejure.org/2005,18220)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14.11.2005 - 8 Bf 241/05.PVL (https://dejure.org/2005,18220)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14. November 2005 - 8 Bf 241/05.PVL (https://dejure.org/2005,18220)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für die erstmalige Schulung neu in den Personalrat gewählter Mitglieder (Grundschulung) bei der Beratungsfirma einer Gewerkschaft; Angebot der Dienststelle zur Durchführung der erforderlichen Fortbildung zu wesentlich niedrigeren Kosten ...

  • Judicialis

    HmbPersVG § 46 Abs. 1; ; BPersVG § 44 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2006, 558
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 07.12.1994 - 6 P 36.93

    Personalvertretung - Schulungskosten - Höchstgrenzenregelung -

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.11.2005 - 8 Bf 241/05
    Die gemäß § 46 Abs. 1 HmbPersVG erforderliche "kostenverursachende Tätigkeit" des Personalrates ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 07.12.1994 - 6 P 36.93 - BVerwGE 97 S. 167, 169) der Beschluss des Personalrats, einen Vertreter zu einer Schulungsveranstaltung zu entsenden.

    Er hat insbesondere zu prüfen, ob nicht eine vergleichbare Schulungsveranstaltung durchgeführt werden kann, die geringere Kosten verursacht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.12.1994 a.a.O S. 172).

    (BVerwG, Beschl. v. 7.12.1994 a.a.O. S. 173).

  • BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 9.02

    Schulungskosten; Antragsbefugnis des Personalrats; fehlende Haushaltsmittel;

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.11.2005 - 8 Bf 241/05
    Hinsichtlich der hier in Rede stehenden sogenannten Grundschulung ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine solche Schulung vor allem im Interesse der Beschäftigten und der Dienststelle an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben liegt (BVerwG, Beschl. v. 26.2.2003 - 6 P 9.02 - BVerwGE 118 S. 1, 3).

    Sie ist lediglich innerhalb der Dienststelle organisatorisch verselbstständigt und dienststellenintern mit eigenen Aufgaben und Befugnissen ausgestattet (BVerwG, Beschl. v. 26.02.2003 - 6 P 9.02 - BVerwGE 118 S 1, 6).

    Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob die hier fraglichen Schulungen innerhalb von 1 1/2 Jahren nach der Personalratswahl stattgefunden haben und deshalb ihren Zweck nicht erfüllen konnten, weil anzunehmen ist, dass sich die Mitglieder des Personalrats inzwischen das zur Bewältigung ihrer Tätigkeit erforderliche Grundwissen auf eine andere als die im Gesetz vorgesehene Weise angeeignet haben (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 26.02.2003 a.a.O. S. 10).

  • BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 55/94

    Schulung durch einen gewerkschaftsnahen gemeinnützigen Verein

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.11.2005 - 8 Bf 241/05
    Auch ist mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 28.6.1995 - 7 ABR 55/94 -, Personalrat 1995 S. 533, 534) davon auszugehen, dass sich Mitglieder des Betriebsrates nicht allein aus Kostengründen auf Bildungsangebote konkurrierender Gewerkschaften oder einer vom Arbeitgeber getragenen Bildungseinrichtung verweisen lassen müssen.
  • OVG Saarland, 06.03.2018 - 5 A 414/17

    Entsendung eines neu gewählten Personalratsmitgliedes zu einer

    Vor diesem Hintergrund überzeugt, dass gewerkschaftliche Bildungsträger, etwa ver.di b+b bzw. die dbb-Akademie, auf die einzelnen landesrechtlichen Personalvertretungsgesetze bzw. das Bundespersonalvertretungsgesetz ausgerichtete Schulungen durchführen, sowie dass das Hamburgische Oberverwaltungsgericht seine Prüfung der Eignung zweier Schulungsangebote daran ausgerichtet hat, ob sie die speziellen und konkreten Bedürfnisse der Teilnehmer, eine Einführung in die Grundzüge des Hamburgischen Personalvertretungsrechts zu erhalten, befriedigen können.(Hamburgisches OVG, Beschluss vom 14.11.2005 - 8 Bf 241/05.PVL -, juris Rdnr. 43).

    Der Vorrang der personalvertretungsrechtlichen Grundschulung vor der allgemeinen Fortbildung der Bediensteten gilt erst recht unter der - fallbezogen in Betracht zu ziehenden - Prämisse, dass die mittelbewilligende Stelle die Mittel für die Schulung der Interessenvertreter im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz im Haushaltsansatz 2018 unter Verkennung des notwendigen Bedarfs und der gesetzlichen Verpflichtungen der betroffenen Dienststellen aus den §§ 45 Abs. 5 und 43 Abs. 1 Satz 1 SPersVG erheblich zu knapp bemessen haben könnte.(vgl. zur Problematik: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.5.2002 - 1 A 1638/00.PVB -, juris Rdnr. 49, und Hamburgisches OVG, Beschluss vom 14.11.2005, a.a.O., Rdnr. 41).

  • VG Köln, 24.10.2014 - 33 K 6292/13
    Erweist sich die Durchführung einer Schulungsveranstaltung wegen des Verstoßes gegen das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel als nicht notwendig, so lässt dies die Verpflichtung der Dienststelle unberührt, diejenigen Kosten zu erstatten, die bei einer dieses Gebot beachtenden Durchführung der Schulungsveranstaltung angefallen wären, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.2012 - 6 P 4/12 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 14.11.2005 - 8 Bf 241/05.PVL -, juris; Noll, in: Altvater/Baden, BPersVG, 8. Aufl., § 46 Rn. 105 ff.
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