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   OVG Hamburg, 15.08.2013 - 3 Nc 16/13   

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OVG Hamburg, 15.08.2013 - 3 Nc 16/13 (https://dejure.org/2013,20776)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 15.08.2013 - 3 Nc 16/13 (https://dejure.org/2013,20776)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 15. August 2013 - 3 Nc 16/13 (https://dejure.org/2013,20776)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 12 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 123 Abs 1 VwGO
    Kein Anordnungsgrund für ein Zulassungsbegehren zum Studium der Rechtswissenschaft in Hamburg bei zulassungsfreien Zulassungen an anderen Universitäten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Recht auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaft bei Möglichkeit der zulassungsfreien Studienaufnahme an einer anderen Universität

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 123 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1 S. 1
    Recht auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaft bei Möglichkeit der zulassungsfreien Studienaufnahme an einer anderen Universität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Möglichkeit anderweitiger Studienaufnahme steht einstweiliger Zulassung am Wunschort entgegen

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 1000
  • DÖV 2013, 908
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2010 - 13 C 408/09

    Anspruch auf Zulassung zum Psychologiestudium trotz Annahme eines Studienplatzes

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.08.2013 - 3 Nc 16/13
    Soweit die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster zu den hier betroffenen Fallgruppen (vgl. etwa OVG Münster, Beschl. v. 19.7.2011, 13 C 56/11, juris, Rn. 7, betr. Rechtswissenschaft; Beschl. v. 21.1.2010, 13 C 408/09, juris, zum Bachelorstudiengang Psychologie) in einem anderen (gegenüber den Antragstellern strengeren) Sinn gemeint sein sollte, würde das Beschwerdegericht dem aus den o. g. Gründen nicht folgen.

    Insbesondere kann es in diesem Zusammenhang nicht ausreichen, allein auf die Vergleichbarkeit der von den Bewerbern angestrebten und bei verschiedenen Hochschulen angebotenen Studien abschlüsse abzustellen (so aber wohl OVG Münster, Beschl. v. 21.1.2010, a. a. O., Rn. 11).

    dd) Zur Abgrenzung und Klarstellung im Hinblick auf künftige Verfahren weist das Beschwerdegericht allerdings darauf hin, dass es ihm in Verfahren nach § 123 VwGO, die auf eine vorläufige Zulassung zu einem Bachelor- und Masterstudiengang gerichtet sind, als zweifelhaft erscheint, bei einer beschränkungsfreien Zulassungsmöglichkeit an einer anderen deutschen Hochschule zu einem solchen Studium mit gleichem Abschluss das Vorliegen des Anordnungsgrundes daran zu knüpfen, dass der jeweilige Antragsteller eine besondere persönliche Bindung an den Wunschstudienort glaubhaft macht (anders wohl OVG Münster, Beschl. v. 21.1.2010, a. a. O.).

  • OVG Hamburg, 04.04.2012 - 3 Nc 53/11

    In der Regel keine vorläufige Zulassung zum Studium in Hamburg in

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.08.2013 - 3 Nc 16/13
    Es hat dabei den nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund in allen Fällen bejaht trotz des Umstands, dass an einigen deutschen Universitäten die Zulassung zum Studiengang Rechtswissenschaft (Staatsprüfung) zum Wintersemester 2012/2013 ohne kapazitäre Beschränkungen eröffnet war, und dazu mit eingehender Begründung (a. a. O., juris, Rn. 17 - 38) ausgeführt, dem insoweit entgegengesetzten obiter dictum in dem Beschluss des Beschwerdegerichts zum Vorjahr (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris, Rn. 75 ff.) folge es nicht.

    Das Verwaltungsgericht ist damit der vom Beschwerdegericht in dessen Beschluss zum Studiengang Rechtswissenschaft (Staatsprüfung - im Folgenden: Rechtswissenschaft) des Vorjahres (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, a. a. O.) angekündigten, auf Verfahren nach den Rechtsverhältnissen ab dem Wintersemester 2012/2013 bezogenen Einschätzung entgegengetreten, dass die Möglichkeit, an (mindestens) einer anderen deutschen Universität zulassungsfrei im Studiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben werden zu können, dem erforderlichen Anordnungsgrund entgegensteht, sofern der betreffende Bewerber keine besonderen persönlichen Bindungen an den Studienort Hamburg vortragen und glaubhaft machen kann.

    Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts ist in dem Sinne an die Grundsätze der Stiftung für Hochschulzulassung für die bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches im Rahmen der Wartezeitquote bei Studiengängen des zentralen Vergabeverfahrens anzuknüpfen, dass sie Anhaltspunkte für eine besondere Ortsbindung vermitteln (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.6.2012, 3 Nc 51/11; Beschl. v. 4.4.2012, a. a. O., juris Rn. 77; Beschl. v. 19.7.2011, 3 Nc 116/10).

  • BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 92.77

    GG Art 12

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.08.2013 - 3 Nc 16/13
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in einigen älteren Entscheidungen angenommen hat, durch die endgültige Zulassung in dem betroffenen Studiengang an einer anderen Hochschule erledige sich ein Hauptsacheverfahren, in dem der Kläger einen außerkapazitären Studienplatz erstrebe (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1984, 7 C 16/84 u. a; Urt. v. 8.2.1980, VII C 92.77; Urt. v. 7.6.1978, VII C 63.76; alle in juris), führt dies hier zu keiner anderen Bewertung.

    In diesen Fällen hat es das Bundesverwaltungsgericht für unvereinbar mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot gehalten, dass ein Studienbewerber zunächst den ihm zugewiesenen Studienplatz in Anspruch nimmt und diesen erst später nach einem Erfolg im Klagverfahren gegen die Wunsch-Hochschule wieder freigibt, weil dann der zunächst von ihm besetzte und verbrauchte Studienplatz allenfalls noch für Quereinsteiger zum entsprechend höheren Semester, nicht aber mehr einem Studienanfänger zur Verfügung gestellt werden könne (Urt. v. 8.2.1980, a. a. O., juris Rn. 16) bzw. er bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits gegen die Wunsch-Hochschule "potentiell zwei Studienplätze in Anspruch" nehme (Urt. v. 13.12.1984, a. a. O., juris Rn. 6).

  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 16.84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zum Hochschulstudium

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.08.2013 - 3 Nc 16/13
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in einigen älteren Entscheidungen angenommen hat, durch die endgültige Zulassung in dem betroffenen Studiengang an einer anderen Hochschule erledige sich ein Hauptsacheverfahren, in dem der Kläger einen außerkapazitären Studienplatz erstrebe (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1984, 7 C 16/84 u. a; Urt. v. 8.2.1980, VII C 92.77; Urt. v. 7.6.1978, VII C 63.76; alle in juris), führt dies hier zu keiner anderen Bewertung.

    In diesen Fällen hat es das Bundesverwaltungsgericht für unvereinbar mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot gehalten, dass ein Studienbewerber zunächst den ihm zugewiesenen Studienplatz in Anspruch nimmt und diesen erst später nach einem Erfolg im Klagverfahren gegen die Wunsch-Hochschule wieder freigibt, weil dann der zunächst von ihm besetzte und verbrauchte Studienplatz allenfalls noch für Quereinsteiger zum entsprechend höheren Semester, nicht aber mehr einem Studienanfänger zur Verfügung gestellt werden könne (Urt. v. 8.2.1980, a. a. O., juris Rn. 16) bzw. er bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits gegen die Wunsch-Hochschule "potentiell zwei Studienplätze in Anspruch" nehme (Urt. v. 13.12.1984, a. a. O., juris Rn. 6).

  • OVG Hamburg, 01.06.2012 - 3 Nc 51/11

    Einstweilige Anordnung auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatz;

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.08.2013 - 3 Nc 16/13
    Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts ist in dem Sinne an die Grundsätze der Stiftung für Hochschulzulassung für die bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches im Rahmen der Wartezeitquote bei Studiengängen des zentralen Vergabeverfahrens anzuknüpfen, dass sie Anhaltspunkte für eine besondere Ortsbindung vermitteln (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.6.2012, 3 Nc 51/11; Beschl. v. 4.4.2012, a. a. O., juris Rn. 77; Beschl. v. 19.7.2011, 3 Nc 116/10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2011 - 13 C 56/11

    Wegen der nur begrenzt zur Verfügung stehenden universitären

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.08.2013 - 3 Nc 16/13
    Soweit die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster zu den hier betroffenen Fallgruppen (vgl. etwa OVG Münster, Beschl. v. 19.7.2011, 13 C 56/11, juris, Rn. 7, betr. Rechtswissenschaft; Beschl. v. 21.1.2010, 13 C 408/09, juris, zum Bachelorstudiengang Psychologie) in einem anderen (gegenüber den Antragstellern strengeren) Sinn gemeint sein sollte, würde das Beschwerdegericht dem aus den o. g. Gründen nicht folgen.
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.08.2013 - 3 Nc 16/13
    Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988, BVerfGE 79, 69, 74).".
  • BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04

    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Durchführung einer auch im

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.08.2013 - 3 Nc 16/13
    Das Bundesverfassungsgericht hat anlässlich eines Kapazitätsrechtsstreits um Zulassung zum Studiengang Humanmedizin (BVerfG, Beschl. v. 31.3.2004, NVwZ 2004, 1112, juris, Leitsatz 2a)) zur Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt:.
  • VerfGH Berlin, 16.09.2008 - VerfGH 81/08

    Verletzung des Grundrechts eines Studienbewerbers auf freie Wahl der

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.08.2013 - 3 Nc 16/13
    Zu einem entsprechenden Maßstab führt der Beschluss des Berliner Verfassungsgerichtshofs vom 16. September 2008 (VerfGH 81/08, 81 A/08, NVwZ 2009, 243, juris).
  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 63.76

    Verkündung eines Gesetzes - Amtsblatt - Abdruck von Unterschriften - Wirksame

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.08.2013 - 3 Nc 16/13
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in einigen älteren Entscheidungen angenommen hat, durch die endgültige Zulassung in dem betroffenen Studiengang an einer anderen Hochschule erledige sich ein Hauptsacheverfahren, in dem der Kläger einen außerkapazitären Studienplatz erstrebe (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1984, 7 C 16/84 u. a; Urt. v. 8.2.1980, VII C 92.77; Urt. v. 7.6.1978, VII C 63.76; alle in juris), führt dies hier zu keiner anderen Bewertung.
  • OVG Hamburg, 29.01.2014 - 3 Nc 79/13

    Einstweilige Anordnung auf vorläufige Zulassung zum Studium der

    Der erforderliche Anordnungsgrund ist nur dann anzunehmen, wenn der betroffene Antragsteller besondere persönliche Bindungen an den Studienort Hamburg geltend und glaubhaft machen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.8.2013, NVwZ-RR 2013, 1000, juris).

    Insbesondere hat der Senat dort selbst hervorgehoben, dass Art. 12 Abs. 1 GG auch das Recht auf freie Wahl der Hochschule umfasst und unter Hinweis auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs von Berlin vom 16. September 2008 (VerfGH 81/08) bestätigt, dass der erforderliche Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegt, wenn ein Erfolg eines Studienplatzklägers im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zu spät käme (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.8.2013, a. a. O., Rn. 27 ff., 34 ff.).

    aaa) Der Senat hat sich bei der o. g. Entscheidung maßgeblich an dem von der Antragstellerseite hervorgehobenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2004 (NVwZ 2004, 1112) orientiert (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.8.2013, a. a. O., Rn. 31 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts bietet es sich in diesem Zusammenhang an, in dem Sinne an die Grundsätze der Stiftung für Hochschulzulassung für die bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches im Rahmen der Wartezeitquote bei Studiengängen des zentralen Vergabeverfahrens anzuknüpfen, dass sie Anhaltspunkte für eine besondere Ortsbindung vermitteln (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.8.2013, a. a. O., Rn. 48; Beschl. v. 1.6.2012, 3 Nc 51/11; Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris Rn. 77; Beschl. v. 19.7.2011, 3 Nc 116/10).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2017 - NC 9 S 239/17

    Vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Humanmedizin an der Universität

    Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erscheint bei einer anderweitigen Zulassung nicht mehr zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), die Antragstellerin erleidet gegenwärtig keinen unwiederbringlichen Verlust an Studienzeit (zum Ganzen vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.09.2006 - NC 9 S 77/06 -, NVwZ-RR 2007, 177, und vom 19.07.2001 - NC 9 S 2/01 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2005 - 3 NC 53/05 -, NVwZ-RR 2006, 597; vgl. auch Beschlüsse vom 15.08.2013 - 3 Nc 16/13 -, juris, und vom 29.01.2014 - 3 Nc 79/13 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2008 - 5 Nc 1125/07 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 08.03.2006 - 13 B 253/06 -, juris, und vom 19.07.2011 - 13 C 56/11 -, juris).

    Im Hinblick auf die in § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für die Regelungsanordnung aufgestellte Voraussetzung, wonach die Regelung nötig erscheinen muss, um wesentliche Nachteile abzuwenden, ist entscheidend, dass der Studienbewerber ohne weiteres Warten mit dem Studium im gewünschten Studiengang beginnen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15.08.2013, a.a.O.).

    Insbesondere ist jedenfalls derzeit nicht erkennbar, dass ihr damit die realisierbare Option genommen wird, den behaupteten, auf einen Vollstudienplatz gerichteten Zulassungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin noch rechtzeitig genug im Hauptsacheverfahren durchsetzen zu können und das Studium dort ohne unzumutbare Nachteile zu beenden (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15.08.2013, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2017 - NC 9 S 1541/16

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Heidelberg,

    Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erscheint bei einer anderweitigen Zulassung nicht mehr zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), die Antragstellerin erleidet gegenwärtig keinen unwiederbringlichen Verlust an Studienzeit (zum Ganzen vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.03.2017 - NC 9 S 239/17 -, juris, vom 27.09.2006 - NC 9 S 77/06 -, NVwZ-RR 2007, 177, und vom 19.07.2001 - NC 9 S 2/01 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2005 - 3 NC 53/05 -, NVwZ-RR 2006, 597; vgl. auch Beschlüsse vom 15.08.2013 - 3 Nc 16/13 -, juris, und vom 29.01.2014 - 3 Nc 79/13 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2008 - 5 Nc 1125/07 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 08.03.2006 - 13 B 253/06 -, juris, und vom 19.07.2011 - 13 C 56/11 -, juris).

    Im Hinblick auf die in § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für die Regelungsanordnung aufgestellte Voraussetzung, wonach die Regelung nötig erscheinen muss, um wesentliche Nachteile abzuwenden, ist entscheidend, dass der Studienbewerber ohne weiteres Warten mit dem Studium im gewünschten Studiengang beginnen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15.08.2013, a.a.O.).

  • VG Bremen, 27.07.2021 - 7 K 2257/20

    Zulassung zum Studiengang Kunst-Medien-Ästhetische Bildung, Politikwissenschaft;

    Soweit im einstweiligen Rechtschutzverfahren im Hochschulzulassungsrecht teilweise und in bestimmten Situationen die Auffassung vertreten wird, ein Anordnungsgrund fehle, wenn der Studienbewerber einen Studienplatz an einem anderen Studienort aufnehmen könne (so etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 15.08.2013 - 3 Nc 16/13, juris; OVG NRW, Beschl. v. 17.01.2018 - 13 C 58/17, juris; für einen Anspruch auf einstweilige Anordnung auf Zuweisung eines Referendariatsplatzes für Juristen auch OVG Bremen, Beschl. v. 10.12.1985 - 2 B 133/85, juris; a.A. im Hochschulzulassungsrecht: Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschl. v. 16.09.2008 - 81/08, juris Rn. 10 ff.), so handelt es sich um die Besonderheiten des einstweiligen Rechtschutzes.
  • OVG Hamburg, 28.02.2017 - 3 Nc 10/16

    Studienzulassung: Zuordnung eines in Kooperation mit ausländischer Hochschule

    Ein Studienbewerber kann nur dann an einen anderen Studienort verwiesen werden, wenn das betreffende Studium lang genug ist, um nach einem rechtskräftigen Erfolg im Hauptsacheverfahren einen Quereinstieg bei der Wunschhochschule unter Anerkennung der bei der anderen Hochschule erbrachten Studienleistungen zu ermöglichen, und wenn dies auch in fachlicher Hinsicht möglich ist, weil sich die Studiengänge an beiden Hochschulen strukturell ähnlich sind und die Studienordnung an der Wunschhochschule die Möglichkeit des Quereinstiegs bzw. die Anerkennung anderweitig erbrachter Studienleistungen mit klarer Anerkennungsperspektive vorsieht (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.8.2013, 3 Nc 16/13, NVwZ-RR 2013, 1000, juris Rn. 41 ff.), wofür die Hochschule beweisbelastet ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2015, 3 Nc 55/14, NordÖR 2015, 342, juris Rn. 12).
  • VG Hamburg, 30.10.2014 - 19 ZE 779/14

    Zulassungsbeschränkung; Eilverfahren; absoluter und lokaler Numerus clausus;

    Denn im Gegensatz zum Studiengang Rechtswissenschaft spreche bei Bachelor- und Masterstudiengängen in der Regel wenig dafür, dass das betreffende Studium lang genug sei, um nach einem rechtskräftigen Erfolg im Hauptsacheverfahren einen Quereinstieg bei der Wunschhochschule unter Anerkennung der bei der anderen Hochschule erbrachten Studienleistungen zu ermöglichen, und dass dies auch in fachlicher Hinsicht möglich sei, weil sich die Studiengänge an beiden Hochschulen strukturell ähnlich seien und die Studienordnung an der Wunschhochschule die Möglichkeit des Quereinstiegs bzw. die Anerkennung anderweitig erbrachter Studienleistungen mit klarer Anerkennungsperspektive vorsehe (Beschl. v. 15.8.2013, 3 Nc 16/13, juris Rn. 40f.).
  • VG Hamburg, 17.05.2017 - 19 ZE Log/TB SoSe 2017

    Hochschulzulassung - Horizontale Substituierung

    Dem steht die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 15.8.2013, 3 Nc 16/13, juris) nicht entgegen, wonach es regelmäßig an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester erforderlichen Anordnungsgrund fehlen soll, solange das Studium zulassungsfrei an einer anderen deutschen Hochschule aufgenommen werden kann.
  • VG Hamburg, 20.10.2016 - 19 ZE 460/16

    Zur Berechnung der Studienplatzkapazität.

    Dem steht die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 15.8.2013, 3 Nc 16/13, juris) nicht entgegen, wonach es regelmäßig an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester erforderlichen Anordnungsgrund fehlen soll, solange das Studium zulassungsfrei an einer anderen deutschen Universität aufgenommen werden kann.
  • VG Hamburg, 09.11.2017 - 19 ZE 247/17

    Vorläufige Zulassung zum Studium im ersten Fachsemester des Studiengangs BASA in

    Dem steht die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 15.8.2013, 3 Nc 16/13, juris) nicht entgegen, wonach es regelmäßig an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester erforderlichen Anordnungsgrund fehlen soll, solange das Studium zulassungsfrei an einer anderen deutschen Hochschule aufgenommen werden kann.
  • VG Minden, 16.07.2015 - 10 Nc 4/15

    Zulassung zum Studium des Studienfaches Pädagogik der Kindheit (Bachelor) an

    vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. August 2013 - 3 Nc 16/13 -, juris Rn. 25.
  • VG Potsdam, 01.12.2017 - 12 L 1101/17

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren wegen Studienplatz für Rechtswissenschaft

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