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   OVG Hamburg, 18.02.2011 - 5 Bs 2/11   

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OVG Hamburg, 18.02.2011 - 5 Bs 2/11 (https://dejure.org/2011,8885)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 18.02.2011 - 5 Bs 2/11 (https://dejure.org/2011,8885)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 18. Februar 2011 - 5 Bs 2/11 (https://dejure.org/2011,8885)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Anspruch auf Übertragung des Amtes eines Vorsitzenden beim Heilberufsgericht

  • Justiz Hamburg

    Art 33 Abs 2 GG
    Anspruch auf Übertragung des Amtes eines Vorsitzenden beim Heilberufsgericht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einschlägiger Rechtsweg nach § 72 Abs. 1 Nr. 4d Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG) bei einem Wunsch eines Richters zur Heranziehung zu einer Nebentätigkeit; Bestellung eines Richters zum Berufsrichter am Heilberufsgericht nach dem Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und nach ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einschlägiger Rechtsweg nach § 72 Abs. 1 Nr. 4d Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG) bei einem Wunsch eines Richters zur Heranziehung zu einer Nebentätigkeit; Bestellung eines Richters zum Berufsrichter am Heilberufsgericht nach dem Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und nach ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Richterliche Nebentätigkeit am Heilberufsgericht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 649
  • DÖV 2011, 699
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 28.11.2007 - 2 BvR 1431/07

    Keine Bindung an Art 33 Abs 2 GG bei Besetzung einer Richterstelle durch

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.02.2011 - 5 Bs 2/11
    Ein Eignungs- und Leistungsvergleich nach Maßgabe dieser Bestimmung ist vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn es um die Einstellung oder um die Bewerbung für ein sog. Beförderungsamt geht (vgl. für viele: BVerfG, Beschl. v. 28.11.2007, NJW 2008, 909; BVerwG, Beschl. v. 25.3.2010, BVerwGE 136, 204, 206, 207, jeweils m.w.N.).

    Sie muss sich wie auch sonst bei richterlichen Aufgaben- und Funktionszuweisungen an sachgerechten Gesichtspunkten orientieren und darf sich insbesondere nicht als willkürlich darstellen (z.B. BVerfG, Beschl. v. 28.11.2007, NJW 2008, 909, 910 für die richterliche Aufgabenzuweisung durch das Präsidium; BGH, Dienstgericht des Bundes, Urt. v. 23.8.1976, NJW 1977, 248, 249 für die Übertragung eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 DRiG; VGH München, Beschl. v. 3.12.2009, RiA 2010, 121, 123 zur beamtenrechtlichen Umsetzung bzw. Versetzung).

  • BGH, 23.08.1976 - RiZ(R) 2/76

    Übertragung eines weiteren Richteramtes

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.02.2011 - 5 Bs 2/11
    Unter Heranziehung zu einer Nebentätigkeit in diesem Sinne dürfte sowohl die Übertragung eines Nebenamtes bzw. einer Nebenbeschäftigung nach § 42 DRiG als auch die Übertragung eines weiteren Richteramtes bei einem anderen Gericht gemäß § 27 Abs. 2 DRiG zu verstehen sein mit der Folge, dass im vorliegenden Fall nicht entschieden werden muss, welcher dieser beiden allein in Betracht kommenden Alternativen die Übertragung des Amtes eines Vorsitzenden beim Heilberufsgericht zuzuordnen ist (vgl. zur Auslegung des Begriffs "Heranziehung zu einer Nebentätigkeit" BGH, Dienstgericht des Bundes, Urt. v. 22.4.1983, BGHZ 88, 1, 2; Urt. v. 23.8.1976, BGHZ 67, 159, 162).

    Sie muss sich wie auch sonst bei richterlichen Aufgaben- und Funktionszuweisungen an sachgerechten Gesichtspunkten orientieren und darf sich insbesondere nicht als willkürlich darstellen (z.B. BVerfG, Beschl. v. 28.11.2007, NJW 2008, 909, 910 für die richterliche Aufgabenzuweisung durch das Präsidium; BGH, Dienstgericht des Bundes, Urt. v. 23.8.1976, NJW 1977, 248, 249 für die Übertragung eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 DRiG; VGH München, Beschl. v. 3.12.2009, RiA 2010, 121, 123 zur beamtenrechtlichen Umsetzung bzw. Versetzung).

  • BGH, 22.04.1983 - RiZ(R) 4/82

    Vorsitzender Richter als Beisitzer in einem anderen Spruchkörper

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.02.2011 - 5 Bs 2/11
    Unter Heranziehung zu einer Nebentätigkeit in diesem Sinne dürfte sowohl die Übertragung eines Nebenamtes bzw. einer Nebenbeschäftigung nach § 42 DRiG als auch die Übertragung eines weiteren Richteramtes bei einem anderen Gericht gemäß § 27 Abs. 2 DRiG zu verstehen sein mit der Folge, dass im vorliegenden Fall nicht entschieden werden muss, welcher dieser beiden allein in Betracht kommenden Alternativen die Übertragung des Amtes eines Vorsitzenden beim Heilberufsgericht zuzuordnen ist (vgl. zur Auslegung des Begriffs "Heranziehung zu einer Nebentätigkeit" BGH, Dienstgericht des Bundes, Urt. v. 22.4.1983, BGHZ 88, 1, 2; Urt. v. 23.8.1976, BGHZ 67, 159, 162).
  • BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 37.09

    Förderungsbewerber; Grundsatz der Bestenauslese; Konkurrentenstreitigkeit;

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.02.2011 - 5 Bs 2/11
    Ein Eignungs- und Leistungsvergleich nach Maßgabe dieser Bestimmung ist vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn es um die Einstellung oder um die Bewerbung für ein sog. Beförderungsamt geht (vgl. für viele: BVerfG, Beschl. v. 28.11.2007, NJW 2008, 909; BVerwG, Beschl. v. 25.3.2010, BVerwGE 136, 204, 206, 207, jeweils m.w.N.).
  • Gerichtshof für die Heilberufe Bremen, 16.01.1991 - HB-BA 1/90
    Auszug aus OVG Hamburg, 18.02.2011 - 5 Bs 2/11
    Zu letzteren zählt das Heilberufsgericht, das als Gericht für besondere Sachgebiete im Sinne von Art. 101 Abs. 2 GG anzusehen ist (vgl. zu Vorstehendem Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 33 Rn. 9; Gerichtshof für die Heilberufe Bremen, Urt. v. 16.1.1991, HB-BA 1/90, juris Orientierungssatz 1).
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