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   OVG Hamburg, 20.04.2021 - 1 So 32/21   

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https://dejure.org/2021,13624
OVG Hamburg, 20.04.2021 - 1 So 32/21 (https://dejure.org/2021,13624)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 20.04.2021 - 1 So 32/21 (https://dejure.org/2021,13624)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 20. April 2021 - 1 So 32/21 (https://dejure.org/2021,13624)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 118 Abs 1 VwGO, § 146 Abs 1 VwGO
    Beschwerde gegen einen Berichtigungsbeschluss; Bezeichnung des Spruchkörpers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; VwGO § 118 Abs. 1
    1. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 118 Abs. 1 VwGO, mit dem die Kammerbezeichnung im Verbindungssatz des Rubrums (von ' Kammer X'in 'Kammer Y') berichtigt wird. 2. Die Berichtigung der bloßen ...

  • rechtsportal.de

    GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; VwGO § 118 Abs. 1
    1. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen einen Beschluss nach §

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 10.08.1995 - 1 BvR 1644/94

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Überbesetzung der Richterbank beim BFH

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.04.2021 - 1 So 32/21
    Schutzzweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist es, zu verhindern, dass gerichtliche Entscheidungen durch eine ad hoc- und ad personam-Bestimmung der entscheidenden Richter möglicherweise manipuliert werden (BVerfG, Beschl. v. 10.8.1995, 1 BvR 1644/94, NJW 1995, 2703, juris Rn. 11; Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 101 Rn. 5 m.w.N. aus der Rspr. des Bundesverfassungsgerichts).

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG enthält deshalb zum einen das Gebot, im Vorhinein durch abstrakt-generelle Regelungen festzulegen, wer im Einzelfall Richter sein soll, und zum anderen das Verbot, von diesen Regelungen im konkreten Fall willkürlich abzuweichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.8.1995, a.a.O., juris Rn. 12; Morgenthaler, in: BeckOK-GG, 46. Aufl., Stand: 15.2.2021, Art. 101 Rn. 25 m.w.N.).

    Denn ein mögliches Interesse an der Manipulierung der Zuständigkeit, die Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verhindern will, besteht nicht mit Blick auf die abstrakte Organisationseinheit "Gericht" oder "Kammer" bzw. "Senat", sondern mit Blick auf die jeweils handelnden Personen und die bei ihnen vermutete Einstellung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.8.1995, a.a.O., juris Rn. 15).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.06.2003 - 14 S 1155/03

    Urteilsberichtigung: offenbare Unrichtigkeit - vertauschte Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.04.2021 - 1 So 32/21
    Grundsätzlich ist deshalb die Beschwerde sowohl gegen den Berichtigungsbeschluss nach § 118 Abs. 1 VwGO als auch gegen den eine Berichtigung ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts statthaft (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 10.6.2003, 14 S 1155/03, NVwZ-RR 2003, 693, juris Rn. 1; Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 39. EL Juli 2020, § 118 Rn. 8; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 118 Rn. 33; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 118 Rn. 5).
  • BGH, 30.01.2007 - XI ZB 43/05

    Mitwirkung eines nicht zur planmäßigen Vertretung innerhalb des abgelehnten

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.04.2021 - 1 So 32/21
    Gericht im Sinne dieser Regelung ist der durch die geschäftsplanmäßigen Vertreter des abgelehnten Richters ergänzte Spruchkörper (BGH, Beschl. v. 30.1.2007, XI ZB 43/05, juris Rn. 17; Vossler, in: BeckOK-ZPO, 40. Aufl., Stand: 1.3.2021, § 45 Rn. 2 m.w.N.).
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