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   OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 64/20   

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OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 64/20 (https://dejure.org/2020,8897)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 30.04.2020 - 5 Bs 64/20 (https://dejure.org/2020,8897)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 30. April 2020 - 5 Bs 64/20 (https://dejure.org/2020,8897)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Coronavirus-Eindämmungsverordnung: Beschränkung der Verkaufsfläche von Einzelhandelsgeschäften auf 800 m² hat Bestand

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1376
  • DÖV 2020, 792
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Bremen, 23.04.2020 - 1 B 107/20

    Coronaverordnung: Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter ist

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 64/20
    Die Rechtsprechung des OVG Bremen (Beschl. v. 23.4.2020, 1 B 107/20) sei auf das vorliegende Verfahren nur bedingt übertragbar und kein Beleg dafür, dass der Vollzug des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der nur im Verhältnis zwischen den Beteiligten Rechtswirkung entfalte, "schwerwiegende irrreversible Gesundheitsgefahren" für die hamburgische Bevölkerung zur Folge haben könne.

    Die Verordnungsermächtigung ist mit höherrangigem Recht vereinbar, sie beachtet insbesondere die Vorgaben von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und des Parlamentsvorbehalts (vgl. zu den vergleichbaren Verordnungen in anderen Bundesländern z.B. OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.4.2020, 13 R 52/20; VGH München, Beschl. v. 27.4.2020, a.a.O.; OVG Bremen, Beschl. v. 23.4.2020, a.a.O.).

    Die Annahme der Antragsgegnerin, dass die vollständige Öffnung auch der großflächigen Einzelhandelsgeschäfte insgesamt zu einem erhöhten Besucheraufkommen (auch in der Hamburger Innenstadt) führt, ist daher nicht zu beanstanden, selbst wenn es manche großflächigen Einzelhandelsgeschäfte geben mag, auf die dies nicht zutrifft (so auch OVG Bremen, Beschl. v. 23.4.2020, a.a.O).

  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 64/20
    Für Rechtsbereiche der Gefahrenabwehr wie das Infektionsschutzrecht ist zudem zu berücksichtigen, dass die Verwaltung ihre Entscheidungen hier oftmals unter Zeitdruck und Bedingungen einer sich ständig verändernden Lage zu treffen hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.2020, 5 Bs 48/20, juris).

    In den Katalog der Verkaufsstellen unter § 8 Abs. 3 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, die schon vor dem 20. April 2020 ausnahmsweise geöffnet bleiben durften, hatte der Verordnungsgeber einige, aber nicht alle Verkaufsstellen für Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs aufgenommen; es handelte sich um eine nach dem damaligen Erkenntnisstand eng gefasste Auswahl von Verkaufsstellen bzw. Betrieben für solche Güter, denen die Antragsgegnerin für die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs trotz des mit dem Verkauf verbundenen Ansteckungsrisikos eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.2020, a.a.O. unter Hinweis auf die Begründung zur Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg vom 16. März 2020, Amtl. Anz. Nr. 25a, S. 336c: "mit den wichtigen Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs").

  • BVerfG, 18.04.2008 - 1 BvR 759/05

    Halbanrechnung der Vordienstzeiten in der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 64/20
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz können sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Hoheitsträger ergeben, wobei das Niveau der Rechtfertigungsanforderungen sich nach den Besonderheiten des geregelten Lebens- und Sachbereichs bestimmt (sog. bereichsspezifische Anwendung, vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.2.1994, 1 BvR 1237/85, BVerfGE 89, 365, juris Rn. 37 f. m.w.N.; Beschl. v. 18.4.2008, 1 BvR 759/05, DVBl 2008, 780, juris Rn. 53; Beschl. v. 19.11.2019, 2 BvL 22/14 u.a., NJW 2020, 451, juris Rn. 96 m.w.N.).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85

    Verfassungsmäßigkeit ungleicher Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 64/20
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz können sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Hoheitsträger ergeben, wobei das Niveau der Rechtfertigungsanforderungen sich nach den Besonderheiten des geregelten Lebens- und Sachbereichs bestimmt (sog. bereichsspezifische Anwendung, vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.2.1994, 1 BvR 1237/85, BVerfGE 89, 365, juris Rn. 37 f. m.w.N.; Beschl. v. 18.4.2008, 1 BvR 759/05, DVBl 2008, 780, juris Rn. 53; Beschl. v. 19.11.2019, 2 BvL 22/14 u.a., NJW 2020, 451, juris Rn. 96 m.w.N.).
  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 64/20
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz können sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Hoheitsträger ergeben, wobei das Niveau der Rechtfertigungsanforderungen sich nach den Besonderheiten des geregelten Lebens- und Sachbereichs bestimmt (sog. bereichsspezifische Anwendung, vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.2.1994, 1 BvR 1237/85, BVerfGE 89, 365, juris Rn. 37 f. m.w.N.; Beschl. v. 18.4.2008, 1 BvR 759/05, DVBl 2008, 780, juris Rn. 53; Beschl. v. 19.11.2019, 2 BvL 22/14 u.a., NJW 2020, 451, juris Rn. 96 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 8.05

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 64/20
    Der Grenzwert der 800 m 2 Verkaufsfläche lehnt sich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach Einzelhandelsbetriebe großflächig im Sinne von zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (vgl. Urt. v. 24.11.2005, 4 C 8/05, juris).
  • BVerfG, 29.04.2020 - 1 BvQ 44/20

    Vorläufige Eröffnung der Möglichkeit, auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen vom

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 64/20
    Es erscheint dabei im Sinne einer grundrechtsübergreifenden Betrachtung nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin den Einzelhandel noch nicht vollständig geöffnet hat, zumal auch für andere grundrechtlich geschützte Bereiche nach wie vor erhebliche Beschränkungen bestehen (z.B. die Ausübung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, vgl. dazu jetzt BVerfG, Beschl. v. 29.4.2020, 1 BvQ 44/20, die Gewährleistung der körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 GG, den Kulturbereich, Art. 5 Abs. 3 GG, den Schulbesuch, Art. 7 Abs. 1 GG, sowie die Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG).
  • VG Hamburg, 21.12.2022 - 2 K 1670/20

    Corona-Krise; Verkaufsflächenbeschränkung auf 800 m² für Warenhäuser; Hamburg

    Darüber hinaus sei die Klage unbegründet, wie sich u.a. aus dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. April 2020 (5 Bs 64/20) ergebe.

    Eine unwesentliche Änderung durch eine Nachfolgeregelung kann nicht nur durch formale Überarbeitungen stattfinden, sondern auch dann, wenn die Regelung inhaltlich erweitert oder beschränkt wird, sich im Kern jedoch nicht wesentlich unterscheidet wie es bei wie zum Beispiel bei vollständigen oder teilweisen Betriebsuntersagungen der Fall ist (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 17.5.2022, 3 C 16/20, juris Rn. 27; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 11 für eben diese Rechtsänderung im Beschwerdeverfahren; VGH Mannheim, Beschl. v. 24.3.2021, 1 S 677/21, juris Rn. 7).

    Auch in Bezug auf die hier streitige Verkaufsflächenbeschränkung hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weder die Kammer noch der 5. Senat des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 17) hier Bedenken gesehen.

    Dieses beschränkt über § 32 Satz 1 IfSG auch den Verordnungsgeber in der Ausübung seines Ermessens hinsichtlich der Art und des Umfangs der zu treffenden Schutzmaßnahmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 19; OVG Münster, Beschl. v. 15.4.2020, 13 B 440/20.NE, juris Rn. 93; VGH Kassel, Beschl. v. 7.4.2020, 8 B 892/20.N, juris Rn. 45).

    Der Tatbestand des § 28 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 IfSG ist nicht abschließend formuliert ("insbesondere"), sodass auch eine Einschränkung der Verkaufsflächen des Einzelhandels von der Generalklausel erfasst ist (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 18).

    Diese Einschätzungsprärogative gilt umso mehr für den im hier maßgeblichen Zeitraum erfolgten Versuch, von der vorherigen, sehr strengen Regelung, die eine vollständige Schließung nahezu des gesamten Einzelhandels vorsah, zur "Normalität", also der unbeschränkten Öffnung des gesamten Einzelhandels wie vor Beginn der Corona-Pandemie zurückzukehren (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 21; vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 9.4.2020, 1 B 97/20, juris Rn. 49).

    Hamb. OVG, Beschluss vom 30. April 2020 - 5 Bs 64/20 -, juris, Rn. 31.

    Tatsächlich mag der Infektionsschutz in großflächigen Einzelhandelsgeschäften in ähnlicher Weise und Qualität wie in kleineren Geschäften realisiert werden können; maßgeblich ist aber, wie dargestellt, nicht allein das innerhalb der Geschäfte befürchtete Infektionsgeschehen (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 40).

    (3) In dieser Situation ist aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen ihres Gesamtkonzepts, das weite Wirtschafts- und Lebensbereiche in den Blick nahm und aus Infektionsschutzerwägungen einschränkte, so die von Art. 4 Abs. 1, 2 GG gewährleistete Ausübung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG sowie die Gewährleistung der körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und deren Schulbesuch gemäß Art. 2 Abs. 1, 2 und Art. 7 Abs. 1 GG, auch nach dem "Lockdown" noch eine Beschränkung der Verkaufsflächen von großen Warenhäusern vorsah, um potentielle Kunden von nicht der Daseinsvorsorge angehörenden Einkaufstouren abzuschrecken (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 49; ebenso OVG Schleswig, Beschl. v. 8.5.2020, 3 MR 23/20, juris Rn. 30).

    Bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben ist, steht dem Verordnungsgeber, wie bereits dargestellt, ein weiter Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Einschätzung der geeigneten, erforderlichen und gebotenen Maßnahmen zu (vgl. OVG Hamburg, Beschluss v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 21; OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.4.2020, 3 R 52/20, juris Rn. 42).

    In der hier relevanten Phase, in der alle Bundesländer einschließlich der Beklagten nach Wochen sehr strikter Schutzbestimmungen vorsichtig erste Lockerungen zuließen, bestand auch in Bezug auf den allgemeinen Gleichheitssatz ein weiter Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 53).

    Allerdings wirkte sich die gleiche Behandlung bei den Betrieben insofern unterschiedlich aus, als dass damit nur für großflächige Einzelhandelsgeschäfte eine Beschränkung bestand (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 51).

    Dadurch ermöglicht diese Grenzziehung eine einfachere Handhabung und Überprüfung differenzierender Regelungen, da Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² bereits baunutzungsrechtlich in eine andere Kategorie fallen und nur in bestimmten Baugebieten zulässig sind (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 19.4.2022, 1 D 104/20, juris Rn. 89; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 24).

    Trotz des mit dem Verkauf verbundenen Ansteckungsrisikos durfte die Beklagte diesen Gütern des täglichen Bedarfs eine besondere Bedeutung zumessen (ebenso u.a. OVG Münster, Urt. v. 22.9.2022, 13 D 38/20.NE, juris Rn. 342; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 54 m.w.N.).

  • OVG Bremen, 07.05.2020 - 1 B 129/20

    Außervollzugsetzen einer durch Verordnung geltenden Schießungsanordnung nach dem

    Trotzdem hat eine Begrenzung der Verkaufsfläche eine positive Wirkung, weil es leichter ist, auf einer kleinen, überschaubaren Verkaufsfläche die Einhaltung der Vorgaben der Zweiten Coronaverordnung, insbesondere die Abstands- und Maskenpflicht, zu überwachen als auf einer teilweise mehr als 30.000 m2 großen Verkaufsfläche der Warenhäuser der Antragstellerin (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 MN 120/20, juris Rn. 38; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.04.2020 - 5 Bs 64/20, S. 11).

    Kein milderer Eingriff liegt dabei grundsätzlich darin, den gegenüber einem Grundrechtsträger zur Erreichung des Ziels vorgenommenen Eingriff durch einen Eingriff gegenüber einem anderen Grundrechtsträger zu ersetzen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.04.2020 - 5 Bs 64/20, S. 15).

    Eine schrittweise Lockerung der Beschränkungen und Maßnahmen entspricht somit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (ebenso OVG NRW, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 B 512/20.NE, juris Rn. 52; VGH B-W, Beschl. v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20, juris Rn. 47; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.04.2020 - 5 Bs 64/20, S. 13; Sächsisches OVG, Beschl. v. 29.04.2020 - 3 B 138/20, juris Rn. 30).

    Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch die Privilegierung von Kraftfahrzeug- und Fahrradgeschäften (ebenso Nds. OVG, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 MN 117/20, juris Rn. 53; VGH Hessen, Beschl. v. 28.04.2020 - 8 B 1039/20.N, juris Rn. 58; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.04.2020 - 5 Bs 64/20, S. 19; a. A. VGH B-W, Beschl. v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20, juris Rn. 57; offenlassend OVG NRW, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 B 512/20.NE, juris Rn. 73) sowie von Buchhandlungen (ebenso Nds. OVG, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 MN 117/20, juris Rn. 53; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.04.2020 - 5 Bs 64/20, S. 18; VGH Hessen, Beschl. v. 28.04.2020 - 8 B 1039/20.N, juris Rn. 59; a. A. VGH Bayern, Beschl. v. 27.04.2020 - 20 NE 20.793, juris Rn. 38; VGH B-W, Beschl. v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20, juris Rn. 57; offenlassend OVG NRW, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 B 512/20.NE, juris Rn. 73), die seit 20.04.2020 wieder ohne Begrenzung der zulässigen Größe der Verkaufsfläche öffnen dürfen, nicht zu beanstanden.

    Für den Buchhandel ist die vom Verordnungsgeber vorgenommene Privilegierung wegen seines besonderen Versorgungsauftrags gerechtfertigt (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 30.04.2020 - 5 Bs 64/20, S. 18; Nds. OVG, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 MN 117/20, juris Rn. 53; VGH Hessen, Beschl. v. 28.04.2020 - 8 B 1039/20.N, juris Rn. 59; a. A. VGH Bayern, Beschl. v. 27.04.2020 - 20 NE 20.793, juris Rn. 38; VGH B-W, Beschl. v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20, juris Rn. 59).

    Die Möglichkeit, Produkte des Buchhandels auch im Online-Buchhandel bzw. im kleinflächigen stationären Buchhandel zu erwerben, ändert an diesem gesteigerten Versorgungsauftag nichts (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 30.04.2020 - 5 Bs 64/20, S. 18; a. A. VGH B-W, Beschl. v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20, juris Rn. 59).

  • VG Hamburg, 08.09.2020 - 19 K 1761/20

    Corona-Krise; Betriebsschließungen von Fitness- und Sportstudios in Hamburg;

    Zu diesen - wie vorliegend - grundrechtsrelevanten Regelungen zählen inhalts- und schrankenbestimmende Normen von berufsregelnden Gesetze im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, wie dies im Fall des § 28 Abs. 1 IfSG sein kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.12.1968, 1 BvR 638/64 u. a., juris, Rn. 99 ff., und Beschl. v. 4.5.1983, 1 BvL 46/80 u. a., juris Rn. 26 ff. u. v. 18.2.1970, 2 BvR 531/68, juris Rn. 45; OVG Münster, Beschl. v. 6.4.2020, 13 B 398/20.NE m. w. N.; VGH München, Beschl. v. 30.3.2020, 20 CS 20.611, juris Rn. 18; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, n.v., S. 7 BA m.w.N. u. Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 9).

    Die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG verstößt auch nicht gegen den Parlamentsvorbehalt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, n.v., S. 7 BA m.w.N.).

    Soweit Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Erkrankungen erforderlich sind, können diese grundsätzlich auch gegenüber Dritten ergriffen werden (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG, OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, n.v., S. 8 BA m.w.N.; OVG Münster, Beschl. v. 15.4.2020, 13 B 440/20.NE, juris Rn. 82).

    Hat der Verordnungsgeber - wie hier mit der durch zahlreiche Unsicherheiten geprägten epidemischen Lage - eine komplexe Gefährdungslage zu beurteilen, kommt ihm bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele und der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich und angemessen halten darf, ein weiter, gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.3.2004, 1 BvR 1778/01, juris Rn. 66 u. Beschl. v. 13.5.2020, 1 BvR 1021/20, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, n.v., S. 8 BA m.w.N.), dem auch notwendigerweise Pauschalierungen, Verallgemeinerungen und Generalisierungen innewohnen (OVG Weimar, Beschl. v. 7.5.2020, 3 EN 311/20, juris Rn. 108).

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