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   OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20   

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OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20 (https://dejure.org/2020,11711)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 20.05.2020 - 5 Bs 77/20 (https://dejure.org/2020,11711)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - 5 Bs 77/20 (https://dejure.org/2020,11711)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 123 VwGO, § 28 Abs 1 S 1 IfSG, § 32 S 1 IfSG vom 12.05.2020, § 5 Abs 3 Nr 26 CoronaVV HA, Art 2 Abs 2 GG
    Vorläufiger Rechtsschutz gegen coronabedingte Schließung eines Fitnessstudios

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen die Schließung von Fitness- und Sportstudios in zweiter Instanz ohne Erfolg

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die geschlossenen Fitnessstudios in Hamburg

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fitnessstudios in der Coronakrise: Dicht in Hamburg

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 28.04.2020 - 1 BvR 899/20

    Einstweilige Anordnung betreffend die Untersagung des Betriebs eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20
    Hierbei ist stets unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots zu prüfen, ob die Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios noch aufrechterhalten oder eine Lockerung verantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.4.2020, 1 BvR 899/20, juris Rn. 13).

    Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und für Dritte und nicht zuletzt auch die öffentlichen Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.4.2020, a. a. O., Rn. 21).

  • OVG Bremen, 12.05.2020 - 1 B 144/20

    Verbot des Betriebs von Fitnessstudios (Zweite Coronaverordnung) - Fitnessstudio;

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20
    Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind aufgrund der gegenwärtig bestehenden Corona Pandemie weiterhin erfüllt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.5.2020, 1 B 144/20, S. 5; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.5.2020, 13 MN 156/20, juris Rn. 18 ff.).

    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass zwischen der Ansteckung, dem Beginn der ersten Symptome, einer Testung und der statistischen Verarbeitung des Testergebnisses einige Tage vergehen, so dass eine einigermaßen tragfähige Einschätzung zu den möglichen Auswirkungen einer Lockerung auf die Infektionszahlen erst entsprechend später getroffen werden kann (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.5.2020, a. a. O., S. 8).

  • OVG Niedersachsen, 14.05.2020 - 13 MN 156/20

    Allgemeiner Gleichheitssatz; Ansteckungsgefahr; Corona-Virus; einstweilige

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20
    Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind aufgrund der gegenwärtig bestehenden Corona Pandemie weiterhin erfüllt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.5.2020, 1 B 144/20, S. 5; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.5.2020, 13 MN 156/20, juris Rn. 18 ff.).

    Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können aber auch (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.5.2020, a. a. O., Rn. 25).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.2012, 1 BvL 16/11, BVerfGE 132, 179, 188, juris Rn. 30; Beschl. v. 21.6.2011, 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, 69, juris Rn. 65; Beschl. v. 21.7.2010, 1 BvR 611/07 u.a., BVerfGE 126, 400, 416, juris Rn. 79).
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.2012, 1 BvL 16/11, BVerfGE 132, 179, 188, juris Rn. 30; Beschl. v. 21.6.2011, 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, 69, juris Rn. 65; Beschl. v. 21.7.2010, 1 BvR 611/07 u.a., BVerfGE 126, 400, 416, juris Rn. 79).
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.2012, 1 BvL 16/11, BVerfGE 132, 179, 188, juris Rn. 30; Beschl. v. 21.6.2011, 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, 69, juris Rn. 65; Beschl. v. 21.7.2010, 1 BvR 611/07 u.a., BVerfGE 126, 400, 416, juris Rn. 79).
  • BVerfG, 31.03.2020 - 1 BvR 712/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Verordnung zur Eindämmung

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20
    Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine negative Feststellungsklage mit einem Antrag auf Gewährung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes nach § 123 VwGO verbunden werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.3.2020, 1 BvR 712/20, juris Rn. 15).
  • OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 64/20

    Coronavirus-Eindämmungsverordnung: Beschränkung der Verkaufsfläche von

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20
    Bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben ist, steht dem Verordnungsgeber ein weiter Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Einschätzung der geeigneten, erforderlichen und gebotenen Maßnahmen zu (vgl. OVG Hamburg, Beschluss v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, S. 9, ...; VGH München, Beschl. v. 27.4.2020, a.a.O., OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.4.2020, a.a.O.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.1996 - 15 B 2786/95

    Gemeinderat; Zuteilung der Ausschußvorsitze; Fraktionszusammenschluß;

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20
    Dies gilt jedenfalls und insbesondere dann, wenn zwar formal nur eine "einstweilige" Feststellung erstrebt wird, diese jedoch (wie im vorliegenden Fall) wegen einer ersichtlich begehrten Vorwegnahme der Hauptsache tatsächlich einen recht endgültigen Charakter hätte (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 25.4.1996, 15 B 2786/95, NVwZ-RR 1997, 310, juris Rn. 13).
  • OVG Hamburg, 25.03.2021 - 5 Bs 57/21

    Trainingsangebot von Fitnessstudios im Freien bleibt untersagt

    Der so verstandene Eilantrag ist zulässig, insbesondere als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 13 ff.).

    Dabei dient das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 8; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17).

    Zwar betrifft der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, anders als Eilanträge im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, unmittelbar nur das Verhältnis zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens (vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17).

    (2) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben ist, bezüglich der Auswahl der geeigneten, erforderlichen und angemessenen Schutzmaßnahmen ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 28; Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.).

    Gerade bei sportlicher Betätigung ist mit einem erhöhten Ausstoß von Tröpfchen und Aerosolen zu rechnen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 29, 33).

    Die von der Antragstellerin vorgeschlagene Öffnung unter Verwendung ihres Hygienekonzepts ist zwar ein milderes, jedoch nicht gleich geeignetes Mittel (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 32).

    Jedoch verkennt der Senat nicht, dass gleichwohl erhebliche Einbußen eintreten können, weil Kunden diese Entwicklung möglicherweise zum Anlass nehmen, ihre Mitgliedschaft zu kündigen, und weil es den Betreibern der Fitnessstudios während der Schließungszeit deutlich erschwert ist, neue Mitglieder zu gewinnen (zum Vorstehenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 34 f.; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 38).

    Zum anderen hat die Antragsgegnerin mit der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ein Gesamtkonzept zur Bewältigung der Corona-Krise entwickelt, das sich auf zahlreiche Wirtschafts- und Lebensbereiche belastend auswirkt (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 37; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 39, m.w.N.).

    Die zur vorübergehenden Schließung von Fitnessstudios aufgrund der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ergangene Rechtsprechung, wonach grundsätzlich ein Streitwert in Höhe von 10.000,- Euro anzusetzen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 45; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 44), ist vorliegend nicht anwendbar, weil die Antragstellerin nur die Öffnung des "Outdoor-Trainingsgeländes" begehrt und dieser Teilöffnung im Verhältnis zum Regelbetrieb eine deutlich geringere wirtschaftliche Bedeutung zukommen dürfte.

  • VG Hamburg, 06.11.2020 - 17 E 4565/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin von Fitnessstudios auf einstweilige

    Der Hauptantrag der Antragstellerin ist nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass sie die einstweilige sanktionsfreie Duldung des Betriebs ihrer ... Fitnessstudios begehrt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 13 ff.).

    Zum anderen würde im Falle eines Erfolgs der Antragstellerin § 4b Abs. 1 Nr. 28 HmbSARS-CoV Eindämmungs-VO aufgrund der dann zu erwartenden Eilanträge anderer Fitnessstudiobetreiber bzw. aufgrund des sich dann für die Antragsgegnerin ergebenden Drucks auf Gleichbehandlung faktisch außer Kraft gesetzt (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 17 f.).

    Angesichts der aktuell exponentiell wachsenden Infektionszahlen sowie im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung, welche eine selbst erhebliche Grundrechtseingriffe abdeckende gesetzliche Grundlage für gegeben hält (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.08.2020, 5 Bs 114/20, juris, Rn. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 20; zuletzt auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.11.2020, OVG 11 S 94/20, juris, Rn. 29 ff.) sieht die Kammer gleichwohl für das vorliegende Eilverfahren keine hinreichende Grundlage, von einer fehlenden verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage auszugehen und dem Antrag der Antragstellerin mit dieser Begründung stattzugeben (vgl. diesbezüglich auch VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, n.v., S. 6; VG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2020, 14 E 4379/20, n.v., S. 10).

    Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können aber auch (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 22).

    Schutzkonzepte der Art, wie sie die Antragstellerin mit der Antragsschrift vorgelegt hat (...) bieten keine vollkommen sichere Gewähr, dass es nicht zu gefährlichen Aerosolbelastungen in den geschlossenen Räumlichkeiten der Antragstellerin kommt, die im Falle der Teilnahme (unerkannt) infizierter Mitglieder zu einer deutlich erhöhten Infektionsgefahr und der Gefahr schwerer Krankheitsverläufe führen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.11.2020, OVG 11 S 94/20,.

    In diesem Zusammenhang ebenfalls von Bedeutung ist, dass dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben sind, ein weiter Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Einschätzung der geeigneten, erforderlichen und gebotenen Maßnahmen zukommt (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 28).

    Zudem gibt es die Möglichkeit, Einnahmeausfälle zu strecken und in die Zukunft zu verlagern, indem etwa für den Fall der Weiterzahlung der Beiträge für den Zeitraum der Schließung nach Ende der regulären Vertragslaufzeit weiterhin für einen Zeitraum, der dem Zeitraum der Schließung entspricht, kostenfrei trainiert werden kann (vgl. zu einer ähnlichen Lösung auch OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 38).

    Eine Verletzung der Antragstellerin in ihren Grundrechten aus Art. 19 Abs. 3 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG (Berufungsausübungsfreiheit), Art. 14 GG (in Gestalt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb) oder Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) durch die verordnungsrechtlich erzwungene vorübergehende Schließung ihrer Fitnessstudios ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen nicht ersichtlich (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 40).

    Es handelt sich insbesondere nach der unter 3. b) getroffen Würdigung der Aerosolbelastung bei Trainingsvorgängen um Sachverhalte, die im Hinblick auf die jeweilige Gefahr von Infektionen und schweren Krankheitsverläufen unterschiedlich zu würdigen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 43).

  • VG Hamburg, 14.02.2022 - 14 E 414/22

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Verkürzung der Gültigkeitsdauer des

    Der so verstandene Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft (vgl. zur Statthaftigkeit eines Feststellungsantrags im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO VG Hamburg, Beschl. v. 13.5.2020, 15 E 1967/29, juris Rn. 19; kritisch aber OVG Hamburg, Beschluss vom 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 13ff.) sowie zulässig (dazu unter 1.) und begründet (dazu unter 2.).
  • OVG Hamburg, 18.11.2020 - 5 Bs 209/20

    Coronabedingte Schließung von Fitnessstudios voraussichtlich rechtmäßig

    Der Senat ist bisher davon ausgegangen, dass die Corona-VO in §§ 32 Satz 1 und 2, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage findet, weil die Verordnungsermächtigung mit höherrangigem Recht vereinbar ist und insbesondere die Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und des Parlamentsvorbehalts beachtet (vgl. dazu Beschl. des Senats v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 20).

    Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können aber auch (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. Beschl. d. Senats v. 20.5.2020, a. a. O., Rn. 22).

    Es handelt sich bei Fitnessstudios einerseits und Friseuren und Gartenbaubetrieben andererseits um Wirtschaftsbereiche, die sich sowohl hinsichtlich des dort bestehenden Infektionsrisikos als auch hinsichtlich ihrer Art und Bedeutung wesentlich unterscheiden dürften (vgl. schon Beschl. des Senats v. 20.5.2020, a.a.O.).

    Mangels anderer Hinweise geht das Beschwerdegericht bei der vorübergehenden Schließung von Fitnessstudios aufgrund der Corona-VO in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von einem Streitwert von 10.000,- Euro aus (vgl. Beschl. v. 20.5.2020, a.a.O.).

  • VG Hamburg, 10.11.2020 - 13 E 4550/20

    Erfolgreicher Antrag der Betreiberin eines Fitnessstudios auf einstweilige

    Der Hauptantrag der Antragstellerin, vorläufig festzustellen, dass sie berechtigt ist, ihre im Tenor genannten Fitnessstudios wieder für den Publikumsverkehr zu öffnen, ist nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass sie die einstweilige sanktionsfreie Duldung des Betriebs dieser Fitnessstudios begehrt (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 13 ff.).

    Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17).

  • VG Hamburg, 05.11.2020 - 17 E 4568/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin eines Tattoo- und Piercingstudios auf

    Der Hauptantrag der Antragstellerin ist nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass sie die einstweilige sanktionsfreie Duldung des Betriebs ihres Tattoo- und Piercing-Studios begehrt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 13 ff.).

    Zum anderen würde im Falle eines Erfolgs der Antragstellerin § 14 S. 1 HmbSARS-CoV Eindämmungs-VO aufgrund der dann zu erwartenden Eilanträge anderer Anbieter von Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege bzw. aufgrund des sich dann für die Antragsgegnerin ergebenden Drucks auf Gleichbehandlung faktisch außer Kraft gesetzt (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 17 f.).

    Angesichts der aktuell exponentiell wachsenden Infektionszahlen sowie im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung, welche eine selbst erhebliche Grundrechtseingriffe abdeckende gesetzliche Grundlage für gegeben hält (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.08.2020, 5 Bs 114/20, juris, Rn. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 20; zuletzt auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.11.2020, OVG 11 S 94/20, juris, Rn. 29 ff.) sieht die Kammer gleichwohl für das vorliegende Eilverfahren keine hinreichende Grundlage, von einer fehlenden verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage auszugehen und dem Antrag der Antragstellerin mit dieser Begründung stattzugeben (vgl. diesbezüglich auch VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, n.v., S. 6; VG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2020, 14 E 4379/20, n.v., S. 10).

    Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können aber auch (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 22).

    Schutzkonzepte der Art, wie sie die Antragstellerin mit der Antragsschrift vorgelegt hat, bieten keine vollkommen sichere Gewähr, dass es nicht zu gefährlichen Aerosolbelastungen in den geschlossenen Räumlichkeiten der Antragstellerin kommt, die im Falle der Anwesenheit (unerkannt) infizierter Personen (Kunden oder Mitarbeiter der Antragstellerin) zu einer deutlich erhöhten Infektionsgefahr und der Gefahr schwerer Krankheitsverläufe führen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.11.2020, OVG 11 S 94/20, juris, Rn. 45).

    In diesem Zusammenhang ebenfalls von Bedeutung ist, dass dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben sind, ein weiter Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Einschätzung der geeigneten, erforderlichen und gebotenen Maßnahmen zukommt (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 28).

    Eine Verletzung der Antragstellerin in ihren Grundrechten aus Art. 19 Abs. 3 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG (Berufungsausübungsfreiheit), Art. 14 GG (in Gestalt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb) oder Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) durch die vorübergehende Untersagung der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen nicht ersichtlich (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 40).

  • OLG Stuttgart, 09.02.2022 - 4 U 28/21

    Infektionsschutzrecht: Entschädigung wegen der Anordnung einer Betriebsschließung

    1 (BVerwG BeckRS 2012, 51345 Rn. 25; OVG Hamburg BeckRS 2020, 9944 Rn. 21).

    Gleichwohl können Schutzmaßnahmen auch gegenüber "Nichtstörern" ergriffen werden, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (BeckRS 2012, 51345 Rn. 26; OVG Sachsen BeckRS 2020, 9441 Rn. 19; OVG Mecklenburg-Vorpommern BeckRS 2020, 10494 Rn. 14; OVG Hamburg BeckRS 2020, 9944 Rn. 21; OVG Niedersachsen BeckRS 2020, 10749 Rn. 24; VGH Baden-Württemberg BeckRS 2020, 8653 Rn. 17; VGH Baden-Württemberg BeckRS 2020, 8277 Rn. 22: "Wie der Senat bereits entschieden hat (...), ermächtigt § 28 Abs. 1 IfSG nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers zu Maßnahmen auch gegenüber Nichtstörern.

  • OVG Hamburg, 01.04.2021 - 5 Bs 54/21

    Distanzunabhängige Maskenpflicht an Alster, Elbe und im Jenischpark

    Dabei dient das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 8; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17).

    Zwar betrifft der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, anders als Eilanträge im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, unmittelbar nur das Verhältnis zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens (vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17).

    bb) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben ist, bezüglich der Auswahl der geeigneten, erforderlichen und angemessenen Schutzmaßnahmen ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 28; Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.).

    Die Antragsgegnerin hat mit der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ein Gesamtkonzept zur Bewältigung der Corona-Krise entwickelt, das sich auf zahlreiche Wirtschafts- und Lebensbereiche belastend auswirkt (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 37; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 39, m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 14.04.2021 - 5 Bs 67/21

    Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Maske im Freien für Spaziergänger und Jogger

    Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, einstweilen sanktionsfrei zu dulden, dass er während des Laufens/Joggens der nach § 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 30 - 33, 35 - 37, 48 - 51 i.V.m. § 8 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, derzeit in der Fassung vom 1. April 2021 (HmbGVBl. S. 173) angeordneten Maskenpflicht nicht nachkommt, ist zulässig, insbesondere als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 13 ff.).

    Dabei dient das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 8; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17).

    Zwar betrifft der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, anders als Eilanträge im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, unmittelbar nur das Verhältnis zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens (vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17).

    b) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben ist, bezüglich der Auswahl der geeigneten, erforderlichen und angemessenen Schutzmaßnahmen ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 28; Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.).

    Die Antragsgegnerin hat mit der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ein Gesamtkonzept zur Bewältigung der Corona-Krise entwickelt, das sich auf zahlreiche Wirtschafts- und Lebensbereiche belastend auswirkt (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 37; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 39, m.w.N.).

  • VG Hamburg, 30.11.2020 - 7 E 4633/20

    Erfolgloser Antrag (aufgrund Folgenabwägung) eines Wettlokals auf einstweilige

    Der im Übrigen zulässige Hauptantrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vermittlung von Sportwetten durch die Antragstellerin in der Betriebsstätte A-Straße Nr. X unter Beachtung des im Schriftsatz vom 17.11.2020 wiedergegebenen "Hygienekonzepts A" sanktionsfrei zu dulden (vgl. zu dieser Antragsformulierung OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 15), ist unbegründet.

    Dessen ungeachtet dürfte es hier nicht darauf ankommen, ob es der Antragstellerin im Sinne eines spezifischen Entscheidungsmaßstabs gelungen ist, Umstände darzulegen, aufgrund derer eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache anzunehmen wären, d.h. die besonderen Anforderungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu erfüllen, die nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts an eine Vorwegnahme der Hauptsache geknüpft werden (vgl. u.a. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2018, 3 Bs 97/18, juris Rn. 35), wobei eine solche (vollständige) Vorwegnahme der Hauptsache in Verfahren betreffend Regelungen der jeweiligen Fassungen der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 30.6.2020 (HmbGVBl. S. 365, im Folgenden: HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) jeweils deshalb angenommen wird, wenn und weil die Geltungsdauer der Verordnung auf wenige Wochen befristet ist und ein Hauptsacheverfahren vor Ablauf einer solchen Frist nicht entschieden wäre (vgl. u.a. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, a.a.O., Rn. 17).

    Dass die in Rede stehende Maßnahme als - wenn auch nicht zu quantifizierender, was indes in Ansehung eines bislang besonders weiten Entscheidungsspielraumes des Verordnungsgebers (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, a.a.O., Rn. 28) grundsätzlich hinzunehmen wäre - Teil des Gesamtkonzepts der Antragsgegnerin zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet ist, wird zudem durch die jüngste Entwicklung des Infektionsgeschehens belegt.

    Das folgt - auch unabhängig von Zweifeln an der Wirksamkeit und Verlässlichkeit eines Hygienekonzeptes (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.11.2020, a.a.O., Rn. 50; OVG Saarlouis, Beschl. v. 12.11.2020, 2 B 313/20, juris Rn. 15; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, a.a.O., S. 11 f.; Beschl. v. 20.5.2020, a.a.O., Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4.11.2020, OVG 11 S 94/20, juris Rn. 45; VG Hamburg, Beschl. v. 19.11.2020, a.a.O., S. 12 f.) - daraus, dass diese Schutz- und Hygienemaßnahmen vor Ort ausschließlich Einfluss auf das im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wettvermittlungstätigkeit in den Betriebsräumen selbst stehende Infektionsgeschehen, nicht hingegen auf das nach den vorangegangenen Ausführungen maßgebliche und nicht auszuschließende erhöhte Risiko der Ausbreitung von SARS-CoV-2 durch das Verhalten von (möglicherweise infizierten) Besuchern außerhalb der Wettannahmestelle, insbesondere in Form des Weges von und zu derartigen Einrichtungen, zumal bei Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, und des - wie die Antragsgegnerin zurecht hervorhebt - gerade bei Wettannahmestellen, insbesondere bei den auch von der Antragstellerin angebotenen Wetten auf Pferderennen, die nur kurz sind und zeitlich eng aufeinander folgen, d.h. Gewinnchancen in kurzer zeitlicher Abfolge ermöglichen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 5.8.2020, 14 E 3102/20, S. 7) - erfahrungsgemäß naheliegenden Verweilens der Kunden vor Ort (d.h. jedenfalls in der Nähe der Betriebsstätte), das durch deren vorübergehende Schließung gleichermaßen verringert werden soll (vgl. hierzu VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, a.a.O., Rn. 26).

  • VG Hamburg, 23.09.2020 - 9 E 3964/20

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag hinsichtlich des durch die Corona-Verordnung

  • VG Hamburg, 29.04.2021 - 2 E 1710/21

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag eines Grundschülers gegen die Pflicht, vor

  • VG Hamburg, 11.06.2020 - 9 E 2258/20

    Erfolgloser Eilantrag der Betreiberin einer Prostitutionsstätte gegen die aus der

  • VG Hamburg, 03.03.2021 - 20 E 718/21

    Erfolgloser Eilantrag der Betreiberin eines Fitnessstudios gegen das aus der

  • OVG Hamburg, 12.03.2021 - 5 Bs 33/21

    Eilantrag gegen flächendeckendes Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum in

  • VG Hamburg, 21.12.2022 - 2 K 1670/20

    Corona-Krise; Verkaufsflächenbeschränkung auf 800 m² für Warenhäuser; Hamburg

  • VG Hamburg, 02.04.2021 - 14 E 1579/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung

  • OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 4 U 70/21
  • OVG Hamburg, 21.07.2020 - 5 Bs 86/20

    Corona - Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht beim Besuch von Verkaufsstellen

  • VG Hamburg, 11.06.2020 - 9 E 2073/20
  • VG Stuttgart, 04.05.2021 - 16 K 2291/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen zum Infektionsschutz

  • VG Berlin, 27.01.2022 - 4 L 111.22

    Bundeswirtschaftsministerium lässt Frist verstreichen: Globalwafers darf

  • VG Hamburg, 13.04.2022 - 5 E 1581/22

    Erfolgloser Eilantrag gegen die sog. Hotspot-Regelung

  • VG Hamburg, 17.06.2020 - 15 E 2321/20

    Erfolgloser Eilantrag des Betreibers einer Shisha-Bar gegen das aus der

  • VG Hamburg, 06.11.2020 - 10 E 4538/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin eines Fitnessstudios auf einstweilige

  • VG Hamburg, 17.08.2021 - 11 E 3477/21

    Erfolgloser Eilantrag eines Einzelhandelsunternehmens gegen die aus der

  • VG Hamburg, 09.04.2021 - 17 E 1245/21

    Erfolgloser Eilantrag eines Einzelhandelsunternehmens gegen das aus der

  • VG Hamburg, 19.11.2020 - 11 E 4671/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin einer Tanzschule auf einstweilige

  • VG Hamburg, 11.03.2021 - 9 E 920/21

    Corona-Auflagen: Allgemeine Maskenpflicht in Parks gekippt

  • OVG Hamburg, 20.01.2021 - 5 Bs 228/20

    Eilantrag einer Hotelbetreiberin gegen coronabedingte Einschränkungen auch in

  • VG Hamburg, 17.08.2021 - 14 E 3490/21

    Erfolgreicher Eilantrag gegen das aus der Corona-Verordnung folgende Tanzverbot

  • VG Hamburg, 23.10.2020 - 7 E 4337/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Beherbergungsunternehmens gegen Beschränkungen von

  • VG Hamburg, 08.06.2020 - 2 E 2353/20

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die aus der Corona-Verordnung folgende Anordnung

  • VG Berlin, 05.06.2020 - 14 L 166.20

    Abi-Bälle weiter nur mit beschränkter Teilnehmendenzahl möglich

  • VG Hamburg, 22.10.2020 - 6 E 4319/20

    Erfolgloser Antrag des Betreibers eines Swingerclubs gegen die Anordnung einer

  • VG Hamburg, 26.08.2020 - 9 E 3449/20

    Zur Zulässigkeit einer Jobmesse nach Maßgabe der Corona-Verordnung (teilweise

  • VG Sigmaringen, 12.05.2021 - 1 K 1415/21

    Corona; Bundesnotbremse; Wettannahmestelle

  • VG Hamburg, 12.03.2021 - 14 E 955/21

    Erfolgreicher Eilantrag auf sanktionsfreie Duldung des Sportbetriebs auf einem

  • OVG Hamburg, 20.08.2020 - 5 Bs 114/20

    Verbot der Öffnung von Prostitutionsstätten in Zeiten der Corona-Pandemie

  • VG Hamburg, 08.04.2021 - 21 E 1603/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung

  • VG Hamburg, 27.01.2021 - 2 E 195/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen das aus der Corona-Verordnung folgende

  • VG Hamburg, 14.04.2021 - 2 E 1278/21

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen die Maskenpflicht an bestimmten Orten und

  • VG Berlin, 23.06.2020 - 14 L 158.20

    Corona: Prostitutionsstätten in Berlin müssen weiterhin geschlossen bleiben

  • OVG Hamburg, 29.12.2020 - 5 Bs 246/20

    Eilantrag gegen Feuerwerksverbot ohne Erfolg

  • VG Hamburg, 17.06.2021 - 2 E 2452/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Betriebsuntersagung ("Sperrstunde") für die

  • VG Bremen, 27.08.2020 - 5 V 1672/20

    Durchführung einer Karrieremesse in Zeiten der Corona-Pandemie; nicht

  • VG Hamburg, 29.06.2020 - 20 E 2704/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die aus der Corona-Verordnung folgende Anordnung der

  • VG Hamburg, 14.01.2022 - 19 E 5335/21

    Erfolgloser Eilantrag einer Betreiberin von Filialen des Textileinzelhandels

  • OVG Hamburg, 29.12.2020 - 5 Bs 248/20

    Eilantrag gegen Feuerwerksverbot ohne Erfolg

  • VG Hamburg, 23.12.2020 - 14 E 5238/20

    Eilanträge gegen Feuerwerksverbot ohne Erfolg

  • VG Hamburg, 19.11.2020 - 2 E 4469/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin eines Hotels auf einstweilige Duldung ihres

  • VG Hamburg, 07.10.2021 - 5 E 3787/21

    Zur Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kontaktdaten zum Zweck der behördlichen

  • VG Hamburg, 17.03.2021 - 3 E 1096/21

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag auf Öffnung eines coronabedingt geschlossenen

  • VG Hamburg, 25.11.2020 - 14 E 4728/20

    Libanon: Dublin: zwangsweise Durchführung eines Covid-19 Tests rechtmäßig

  • VG Hamburg, 26.10.2020 - 14 E 4379/20

    Stattgebender Beschluss zum Antrag eines Barbetreibers gegen die

  • VG Hamburg, 07.01.2021 - 17 E 5324/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Quarantänepflicht nach Aufenthalt in einem

  • VG Hamburg, 21.12.2021 - 21 E 5155/21

    Erfolgloser Antrag eines Einzelhandelsunternehmens gegen das Zwei-G-Zugangsmodell

  • VG Hamburg, 17.11.2020 - 21 E 4586/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin einer Gaststätte auf einstweilige

  • VG Hamburg, 26.07.2021 - 21 E 3086/21

    Zur Berücksichtigung von geimpften Personen bei der Berechnung, wie viele

  • OVG Hamburg, 18.02.2021 - 5 Bs 14/21

    Coronaverordnung: Zufällige Begegnungen von Angehörigen zweier Haushalte im

  • VG Berlin, 18.06.2020 - 14 L 167.20

    Betrieb einer Tanzschule und die Hygieneanforderungen

  • VG Sigmaringen, 07.05.2021 - 5 K 1392/21

    Corona-Pandemie; Einstweilige Anordnung zur Öffnung von Außenbereichen eines

  • OVG Sachsen, 15.12.2020 - 3 B 409/20

    EMS-Sportstudio; einstweilige Anordnung; Feststellungsbegehren;

  • VG Hamburg, 23.12.2020 - 15 E 5246/20

    Eilanträge gegen Feuerwerksverbot ohne Erfolg

  • OVG Hamburg, 11.05.2022 - 3 Bs 293/21

    Eilrechtsschutz gegen eine lebensmittelrechtliche Allgemeinverfügung;

  • LG Regensburg, 17.02.2022 - SR StVK 149/22

    Versagung von therapeutisch notwendigen Vollzugslockerungen allein aus Gründen

  • VG Hamburg, 22.05.2020 - 2 E 2045/20

    Erfolgloser Eilantrag betreffend die Frage, ob es sich bei einem Studio, in dem

  • VG Kassel, 19.01.2024 - 7 L 30/24

    Verlängerung der Überstellungsfrist bei Flüchtigkeit einzelner

  • VG Hamburg, 08.11.2021 - 14 E 4530/21

    Teilweise - im Hinblick auf die zeitliche Geltungsdauer - erfolgreicher Eilantrag

  • VG Hamburg, 31.03.2021 - 21 E 1276/21

    Erfolgreicher Eilantrag gegen das aus der Corona-Verordnung folgende Verbot der

  • VG Hamburg, 09.04.2021 - 5 E 1754/21

    Erfolgloser Eilantrag einer Schülerin (10. Jahrgangsstufe) gegen die

  • VG Hamburg, 01.03.2021 - 20 E 753/21

    Erfolgloser Eilantrag eines Einzelhandelsunternehmens gegen das aus der

  • VG Hamburg, 04.02.2021 - 19 E 373/21

    Erfolgloser Eilantrag auf Gewährung einer Impfung gegen das Coronavirus

  • VG Hamburg, 13.04.2022 - 2 E 1542/22

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Maskenpflicht in Tanzschulen ("Hotspot"-Regelung)

  • VG Hamburg, 30.03.2022 - 21 E 1211/22

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske in

  • VG Hamburg, 04.05.2021 - 13 E 1718/21

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die (landesrechtliche) nächtliche

  • VG Frankfurt/Main, 13.04.2021 - 5 L 902/21

    Einschränkungen im Einzelhandel bezüglich Waren, die nicht der Grundversorgung

  • VG Bremen, 11.11.2020 - 5 V 2472/20

    Durch Coronaverordnung untersagter Betrieb eines Kosmetikstudios - Corona;

  • VG Hamburg, 09.09.2021 - 3 E 3618/21

    Erfolgloser Eilantrag auf Zulassung von mehr als 10 Teilnehmern an einer

  • VG Hamburg, 10.05.2021 - 3 E 1819/21

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die (landesrechtliche) nächtliche

  • VG München, 03.06.2020 - M 26 E 20.2203

    Trainings in Form von Einzeltrainings in geschlossenen Räumen unter Auflagen

  • VG Hamburg, 29.12.2021 - 7 E 5406/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen das aus der Corona-Verordnung folgende Verbot von

  • VG Hamburg, 12.11.2021 - 3 E 4690/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Maskenpflicht auf Wochenmärkten für geimpfte

  • VG Hamburg, 26.10.2021 - 5 E 4373/21

    Zur einreisebedingten Absonderungspflicht eines Kleinkindes nach Aufenthalt in

  • VG Hamburg, 15.04.2021 - 2 E 1706/21

    Erfolgloser Eilantrag eines Grundschülers gegen die Pflicht, vor Wahrnehmung des

  • VG Hamburg, 09.02.2021 - 15 E 355/21

    Coronapandemie: Erfolgloser Eilantrag einer Fahrschule gegen Untersagung der

  • VG Hamburg, 08.12.2020 - 15 E 4706/20

    Erfolgloser Eilantrag der Betreiberin einer Prostitutionsstätte gegen die aus der

  • VG Hamburg, 20.08.2021 - 2 E 3591/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen das aus der Corona-Verordnung folgende Tanzverbot in

  • VG Hamburg, 22.04.2021 - 21 E 1813/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die coronabedingte vorübergehende Schließung eines

  • VG Hamburg, 20.07.2021 - 20 E 2817/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen das aus der Corona-Verordnung folgende Verbot des

  • VG Hamburg, 23.03.2021 - 5 E 828/21

    Erfolgloser Eilantrag der Betreiberin eines Elektrofachmarktes gegen das aus der

  • VG Hamburg, 11.06.2020 - 14 E 2317/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Catering-Unternehmens gegen das aus der

  • VG München, 28.05.2020 - M 26 E 20.2170

    Corona-Pandemie - Zulässigkeit von Sportangeboten für Kleingruppen

  • VG Hamburg, 01.03.2021 - 20 E 754/21

    Keine Öffnung von Einzelhandelsfilialen mit Mischsortiment

  • VG Hamburg, 05.08.2020 - 14 E 3102/20

    Erfolgreicher Eilantrag gegen das aus der Corona-Verordnung folgende Verbot der

  • VG München, 27.05.2020 - M 26 E 20.2101

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Schließung eines Fitnessstudios im Zusammenhang

  • VG Hamburg, 08.02.2022 - 7 E 334/22

    Erfolgloser Eilantrag der Betreiberin einer Schankwirtschaft gegen die

  • VG Bremen, 27.05.2021 - 5 V 1036/21

    Verbot der Untervermietung von Fitnessstudios - Corona; Fitnessstudio;

  • VG Hamburg, 22.05.2020 - 10 E 2077/20

    Erfolgreicher Eilantrag der Betreiberin eines Schießstands gegen das aus der

  • VG Hamburg, 14.12.2021 - 3 E 5018/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen das obligatorische Zwei-G-Modell in Hotels und

  • OVG Hamburg, 12.01.2021 - 5 Bs 227/20

    Eilantrag der Betreiberin eines Sonnenstudios gegen coronabedingte

  • VG München, 27.05.2020 - M 26 E 20.2100

    Coronakrise, Fitnessstudio, Gleichbehandlungsgrundsatz

  • VG Hamburg, 14.06.2021 - 17 E 2207/21

    Erfolgloser Eilantrag eines Personaltrainers auf Erteilung einer vorläufigen

  • VG Düsseldorf, 13.11.2020 - 29 L 2221/20

    Ausnahmegenehmigung für die Öffnung einer physiotherapeutischen Einrichtung nebst

  • VG Bremen, 27.10.2020 - 5 V 2329/20

    Corona: Antrag eines Varieté-Theaters auf Ausnahmegenehmigung neuzubescheiden

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