Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 21.04.2005 - 3 Bs 40/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,7070
OVG Hamburg, 21.04.2005 - 3 Bs 40/05 (https://dejure.org/2005,7070)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 21.04.2005 - 3 Bs 40/05 (https://dejure.org/2005,7070)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 21. April 2005 - 3 Bs 40/05 (https://dejure.org/2005,7070)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,7070) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Erteilung eines Studienverbots zur Vorbeugung einer Aufenthaltsverfestigung; Rechtmäßigkeit der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken; Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken; Übertragung der Grundsätze über das Verbot einer ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 61 Abs. 1 S. 2; AuslG § 56 Abs. 3 S. 2; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4; VwGO § 80 Abs. 3 S. 1
    D (A), Ausländer, Duldung, Strafverfahren, Studium, Auflagen, Studienverbot, Ermessen, Aufenthaltsverfestigung, Sofortvollzug, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)

  • Judicialis

    AufenthG § 61 Abs. 1 Satz 2; ; AuslG § 56 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Hamburg, 05.08.2004 - 3 Nc 3/04

    Zulassung eines Ausländers mit radikal-islamistischer Einstellung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.04.2005 - 3 Bs 40/05
    b) Fehl geht auch die Rüge des Antragstellers, der Rechtmäßigkeit des Studierverbots stehe bereits die Tatsache entgegen, dass die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg durch Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. August 2004 - 3 Nc 3/04 - im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden sei, ihn vorläufig zum Studium im Studiengang Informations- und Elektrotechnik im zweiten Studienabschnitt zuzulassen und dass sie ihn auch zum Studium zugelassen habe.
  • BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92

    Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs.

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.04.2005 - 3 Bs 40/05
    Obwohl der Widerspruchsbescheid vom 29. Septem-ber 2004 noch unter der Geltung des Ausländergesetzes erlassen worden ist, ist - jedenfalls auch - auf die Regelungen in dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetz abzustellen, weil es sich bei dem hier strittigen Studierverbot um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (vgl. zur Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung abzustellen ist, BVerwG, Urt. v. 27.1.1993, BVerwGE 92 S. 32, 35 f.).
  • BVerwG, 15.12.1981 - 1 C 145.80

    Ansparung der Kosten für die Rückreise in die Heimat als Auflage gegenüber einem

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.04.2005 - 3 Bs 40/05
    Insbesondere gehören zu den aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken sowohl das Ziel, einer Aufenthaltsverfestigung vorzubeugen, um die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach Ablauf der Duldung nicht zu gefährden, als auch das öffentliche Interesse daran, dass der mit der weiteren Anwesenheit des Ausländers verbundene Aufwand an öffentlichen Mitteln möglichst gering gehalten wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1981, BVerwGE 64 S. 285, 288; Beschl. v. 28.12.1990, Buchholz 402.24 § 17 AuslG Nr. 8 S. 2 f.; Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 56 AuslG Rdnr. 19, Stand: Juli 2004).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.2003 - 11 S 1795/03

    Verstoß gegen Erwerbstätigkeitsverbot

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.04.2005 - 3 Bs 40/05
    Für die in § 56 Abs. 3 Satz 3 AuslG geregelte Auflage des Verbots einer Erwerbstätigkeit entspricht es herrschender und zutreffender Auffassung, dass es den Ausländerbehörden grundsätzlich nicht verwehrt ist, den Aufenthalt eines lediglich geduldeten Ausländers durch ein Erwerbstätigkeitsverbot so auszugestalten, dass eine seine spätere Entfernung aus dem Bundesgebiet unter Umständen hindernde - auch nur faktische - Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse von vornherein vermieden und einer Verfestigung des Aufenthalts vorgebeugt werde, um nach dem Wegfall des Abschiebungshindernisses die Ausreisepflicht ohne Verzögerungen und Erschwernisse durchsetzen zu können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.12.1990, Buchholz 402.24, § 17 AuslG Nr. 8; Beschl. v. 23.9.1981, EZAR 221 Nr. 17; VGH Mannheim, Beschl. v. 25.9.2003, InfAuslR 2004 S. 70; Hailbronner, Ausländerrecht, § 56 AuslG Rdnr. 9, Stand: Oktober 1997; GK-AuslG, § 56 AuslG Rdnr. 15).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.04.2005 - 3 Bs 40/05
    Insbesondere hat er sie nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. zu diesem Erfordernis im Rahmen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO [a.F.] BVerfG - 2. Kammer des Ersten Senats -, Beschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000 S. 1163, 1164).
  • VG Hamburg, 22.06.2005 - 5 E 1467/05

    Mounir al-Motassadeq

    Sie nimmt Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidungen und weist darüber hinaus auf den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. April 2005 (3 Bs 40/05) hin, der die Rechtmäßigkeit eines Studienverbots in Fällen der vorliegenden Art bestätigt habe.

    Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung ist aber ersichtlich, dass die Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gegenüber der Bestimmung des § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG einen eingeschränkten Anwendungsbereich haben soll (vgl. OVG Hamburg, Beschl.v. 21.4.2005, 3 Bs 40/05).

    Eine Überschrift gibt nämlich häufig nur den wesentlichen, nicht aber den vollständigen Inhalt einer Rechtsvorschrift wieder (vgl. OVG Hamburg, Beschl.v. 21.4.2005, 3 Bs 40/05).

    Nr. 61.1.2 Satz 2 der Anwendungshi nweise, wonach der Ausländer durch Auflage verpflichtet werden kann, in einer bestimmten Gemeinde oder einer bestimmten Unterkunft zu wohnen, bezeichnet erkennbar nur einen Beispielsfall (vgl. OVG Hamburg, Beschl.v. 21.4.2005, 3 Bs 40/05).

    Es dürfte auch nicht ermessensfehlerhaft sein, im vorliegenden Zusammenhang fiskalische Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Ermessenserwägungen anzuführen (vgl. BVerfG, Beschl.v. 15.12.1989, BayVBl. 1990, S. 207 f.; OVG Hamburg, Beschl.v. 21.4.2004, 3 Bs 40/05).

    Denn die Fortsetzung des Studiums trägt zumindest dazu bei, die faktische Integration des Antragstellers in hiesige Lebensverhältnisse zu fördern und seine Bereitschaft zu schwächen, die Bundesrepublik Deutschland nach Beendigung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens umgehend zu verlassen (vgl. OVG Hamburg, Beschl.v. 21.4.2005, 3 Bs 40/05).

  • VG Schleswig, 09.01.2019 - 1 B 137/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Duldungen lassen die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht vielmehr unberührt (§ 60a Abs. 3 AufenthG; vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. September 2005 - 24 C 05.1851 -, Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 21. April 2005 - 3 Bs 40.05 -, InfAuslR 2005, 306; vgl. auch zur Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG: BVerwG, Urteil vom 25. September 1994 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232 [235]).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2010 - 2 M 91/10

    Aufenthalt von Ausländern: Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

    Duldungen lassen die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht vielmehr unberührt, wie § 60a Abs. 3 AufenthG ausdrücklich klarstellt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26.09.2005 - 24 C 05.1851 -, Juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.04.2005 - 3 Bs 40.05 -, InfAuslR 2005, 306; Hailbronner, a.a.O., § 81 RdNr. 16; vgl. auch zur Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG: BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232 [235]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.08.2014 - 7 B 10433/14

    Aufenthalt von Ausländern; Studierverbot; Prognose weiterer Straftaten

    Zutreffend sind der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass zu den weiteren Bedingungen und Auflagen, die nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer nach pflichtgemäßem Ermessen angeordnet werden können, auch ein Studierverbot gehören kann, um einer Aufenthaltsverfestigung des Ausländers vorzubeugen (vgl. HambOVG, Beschluss vom 21. April 2005 - 3 Bs 40/05 -, juris; Hailbronner, AuslR, Stand März 2012, § 61 AufenthG Rn. 31).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2011 - 2 M 100/10

    Zur Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung

    Duldungen lassen die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht vielmehr unberührt, wie § 60a Abs. 3 AufenthG ausdrücklich klarstellt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26.09.2005 - 24 C 05.1851 -, Juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.04.2005 - 3 Bs 40.05 -, InfAuslR 2005, 306; Hailbronner, a.a.O., § 81 RdNr. 16; vgl. auch zur Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG: BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232 [235]).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2010 - 2 M 90/10

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Behandlung im Heimatland; familiäre

    Duldungen lassen die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht vielmehr unberührt, wie § 60a Abs. 3 AufenthG ausdrücklich klarstellt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26.09.2005 - 24 C 05.1851 -, Juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.04.2005 - 3 Bs 40.05 -, InfAuslR 2005, 306; Hailbronner, a.a.O., § 81 RdNr. 16; vgl. auch zur Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG: BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232 [235]).
  • OVG Niedersachsen, 07.10.2005 - 9 ME 82/05

    Ausländerrechtliche Auflage in Duldung "Erwerbstätigkeit nicht gestattet".

    Es gehört auch weiterhin zu den aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken, dem Ziel einer (weiteren) Aufenthaltsverfestigung geduldeter Ausländer vorzubeugen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 21.4.2005 - 3 Bs 40/05 -, zitiert nach juris).
  • VG Schleswig, 11.01.2019 - 1 B 140/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Duldungen lassen die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht vielmehr unberührt (§ 60a Abs. 3 AufenthG; vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. September 2005 - 24 C 05.1851 -, Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 21. April 2005 - 3 Bs 40.05 -, InfAuslR 2005, 306; vgl. auch zur Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG: BVerwG, Urteil vom 25. September 1994 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232 [235]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht