Rechtsprechung
OVG Hamburg, 21.11.2006 - 1 Bf 318/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Qualifizierung von Fun-Spielautomaten mit Hinterlegungsspeicher ohne Nachmünzmöglichkeit als Geldspielgeräte; Aufstellen von Fun-Spielgeräten mit einem den Höchsteinsatz begrenzenden Hinterlegungsspeicher; Einordnung von in Spielhallen aufgestellten Münzschiebern als ...
- Judicialis
- vdai.de
Auflage zur Entfernung von Spielautomaten; Einordnung von Fun Spielautomaten und Münzschiebern als Geldspielgeräte; Definition eines einheitlichen Spielgeschehens.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 22.06.2005 - 7 K 1230/03
- OVG Hamburg, 21.11.2006 - 1 Bf 318/05
- BVerwG, 30.03.2007 - 6 B 14.07
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- OVG Hamburg, 31.03.2004 - 1 Bs 47/04
Unzulässige Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
Auszug aus OVG Hamburg, 21.11.2006 - 1 Bf 318/05
Vielmehr hätten die Spieler die Hinterlegungsspeicher wieder auffüllen können, wie das Berufungsgericht bei dem in der Spielhalle der Klägerin in dem Beschwerdeverfahren 1 Bs 47/04 durchgeführten Ortstermin festgestellt habe.Diese waren - wie die Ortsbesichtigung in dem Beschwerdeverfahren 1 Bs 47/04, während derer ein Teil dieser Spielgeräte noch vorgefunden war, bestätigt hat - sämtlich mit einem Hinterlegungsspeicher ausgestattet bzw. mit einem solchen derart verbunden, dass die Spieler den hinterlegten Höchsteinsatz nach Verbrauch eines Teiles der verbuchten Spielpunkte durch den Einsatz weiteren Geldes oder weiterer Spielmarken (Token) wieder auffüllen konnten.
Dieses Verständnis entspricht zum einen natürlicher Betrachtungsweise, wie der Senat bei der im Verfahren 1 Bs 47/04 durch geführten Besichtigung der Spielhalle der Klägerin festgestellt hat.
- BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 8.05
Fun Game, Geldgewinnspiel, Unterhaltungsspielgerät, PEP-System.
Auszug aus OVG Hamburg, 21.11.2006 - 1 Bf 318/05
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts vom 4. März 2005 eingelegte Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. November 2005 - GewArch 2006, 123-126 - zurückgewiesen und die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bestätigt.Auch dabei handelt es sich um ein Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33 c GewO, für das keine Bauartzulassung vorliegt und dessen Aufstellung deshalb einen Versagensgrund nach § 33 i Abs. 2 Nr. 3 GewO bildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, GewArch 2006, 123).
- OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 214/04
Fun-Game-Automaten stellen Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit dar, die in …
Auszug aus OVG Hamburg, 21.11.2006 - 1 Bf 318/05
a.b. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Wiederholung der von dem Senat in seinem Urteil vom 4. März 2005 - 1 Bf 215/04 - GewArch 2005, 252 in einem ähnlichen Verfahren gemachten Ausführungen dargelegt, dass die Beklagte die angegriffene Auflage für die 8 vorgefundenen Fun-Spielgeräte gemäß § 33 i Abs. 1 Satz 2 GewO erlassen durfte.Zum anderen bestätigen diese Betrachtungsweise die Bewertungen der Spielverordnung (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 4.3.2005 - 1 Bf 214 -, GewArch 2005, 252).
- OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 215/04
Zulässigkeit von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit; "Fun-Games"
Auszug aus OVG Hamburg, 21.11.2006 - 1 Bf 318/05
Dies habe das Oberverwaltungsgericht in dem Parallelverfahren - 1 Bf 215/04 - mit Urteil vom 4. März 2005 - im Einzelnen ausgeführt.a.b. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Wiederholung der von dem Senat in seinem Urteil vom 4. März 2005 - 1 Bf 215/04 - GewArch 2005, 252 in einem ähnlichen Verfahren gemachten Ausführungen dargelegt, dass die Beklagte die angegriffene Auflage für die 8 vorgefundenen Fun-Spielgeräte gemäß § 33 i Abs. 1 Satz 2 GewO erlassen durfte.
- BVerwG, 27.10.1966 - I C 71.65
Veranstaltung eines Spiels mit Gewinnmöglichkeit - Antrag auf Erteilung der …
Auszug aus OVG Hamburg, 21.11.2006 - 1 Bf 318/05
Es kommt darauf an, ob in das Spielgerät eine technische Vorrichtung eingebaut ist, die neben den allgemeinen physikalischen Gesetzen einen eigengesetzlichen Spielablauf bewirkt und damit ihrerseits selbstwirkend den Spielerfolg ausschlaggebend zu beeinflussen vermag (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.1960, GewArch 1961, 34 und v. 27.10.1966, BVerwGE 25, 204/205). - BVerwG, 27.06.1997 - 8 C 23.96
Verwaltungsprozeßrecht - Zulässigkeit einer Feststellungsklage im …
Auszug aus OVG Hamburg, 21.11.2006 - 1 Bf 318/05
Die Klägerin begehrt auch nicht die - nicht ohne weiteres zulässige - Feststellung eines zwischen Dritten, nämlich einem Hersteller der Fun-Spielgeräte und der Beklagten eventuell bestehenden Rechtsverhältnisses (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.6.1997, NJW 1997, 3257). - BVerwG, 09.06.1960 - I C 160.59
Betreiben des Sektorenspiels ohne ortspolizeiliche Genehmigung in einem allgemein …
Auszug aus OVG Hamburg, 21.11.2006 - 1 Bf 318/05
Es kommt darauf an, ob in das Spielgerät eine technische Vorrichtung eingebaut ist, die neben den allgemeinen physikalischen Gesetzen einen eigengesetzlichen Spielablauf bewirkt und damit ihrerseits selbstwirkend den Spielerfolg ausschlaggebend zu beeinflussen vermag (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.1960, GewArch 1961, 34 und v. 27.10.1966, BVerwGE 25, 204/205). - BVerwG, 28.09.1982 - 1 C 139.80
Glücksspiel - Geschicklichkeitsspiel - Verlustgefahr - Spiel mit …
Auszug aus OVG Hamburg, 21.11.2006 - 1 Bf 318/05
Das Spielergebnis muss wesentlich von dem technisch gesteuerten Zufall abhängen und nicht von dem Geschick des Spielers (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.9.1982, GewArch 1983, 60;… Hahn in Friauf GewO, § 33 c Rdnr. 5).