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   OVG Hamburg, 23.06.2016 - 3 Bf 100/14   

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OVG Hamburg, 23.06.2016 - 3 Bf 100/14 (https://dejure.org/2016,20822)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 23.06.2016 - 3 Bf 100/14 (https://dejure.org/2016,20822)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 23. Juni 2016 - 3 Bf 100/14 (https://dejure.org/2016,20822)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Denkmalschutz; ipsa-lege-Prinzip; Beschränkung der Denkmalfeststellungen; Genehmigungs- und Eintragungsvorbehalt; geschichtliche Bedeutung eines Bauwerks

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit des in § 6 DSchG zum Ausdruck kommende sog. ipsa-lege-Prinzip; Voraussetzungen für die Beschränkung einer Unterschutzstellung auf einen Teil der Anlage; Prüfung des Vorliegens eines Baudenkmals bei einem Bankhaus

  • ra.de
  • denkmalrechtbayern.de PDF

    Verfassungsmäßigkeit Feststellungsklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des in § 6 DSchG zum Ausdruck kommende sog. ipsa-lege-Prinzip; Voraussetzungen für die Beschränkung einer Unterschutzstellung auf einen Teil der Anlage; Prüfung des Vorliegens eines Baudenkmals bei einem Bankhaus

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit des in § 6 DSchG zum Ausdruck kommende sog. ipsa-lege-Prinzip; Voraussetzungen für die Beschränkung einer Unterschutzstellung auf einen Teil der Anlage; Prüfung des Vorliegens eines Baudenkmals bei einem Bankhaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Denkmaleigenschaft eines Bankgebäudes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 864
  • ZfBR 2016, 808
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (39)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2004 - 2 L 454/00

    Zur Denkmaleigenschaft

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2016 - 3 Bf 100/14
    Es bestehen angesichts der zahlreichen Pflichten und Beschränkungen, die sich für den Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten aus der Denkmaleigenschaft einer baulichen Anlage ergeben, schließlich auch keine Zweifel daran, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung i.S.v. § 43 Abs. 1 HS 2 VwGO hat (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, BRS 77 Nr. 95, juris Rn. 25; siehe auch Bü-Drs. 20/5703, S. 15).

    Und schließlich hat der Betroffene - grundsätzlich unabhängig von einer Eintragung - bei Vorliegen eines berechtigten Interesses jederzeit die Möglichkeit, das (Nicht-) Vorliegen der Denkmaleigenschaft gerichtlich im Rahmen eines Feststellungsprozesses überprüfen zu lassen (vgl. hierzu auch OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, BRS 77 Nr. 95, juris Rn. 25; OVG Lüneburg, Urt. v. 30.10.1995, 6 L 2747/94, OVGE MüLü 46, 319, juris Rn. 3 a.E.; vgl. auch Bü-Drs. 20/5703, S. 3).

    Dies gilt umso mehr, wenn die geschichtliche Bedeutung nicht unmittelbar am Objekt selbst ablesbar ist, sondern erst im Zusammenwirken mit anderen Quellen sichtbar wird (vgl. zum Vorstehenden OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 57 ff.; vgl. ferner OVG Schleswig, Beschl. v. 10.3.2006, 1 LA 11/06, NordÖR 2006, 321, juris Rn. 6; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, BRS 77 Nr. 95, juris Rn. 30; OVG Münster, Urt. v. 17.12.1999, 10 A 606/99, BRS 77 Nr. 58, juris Rn. 33).

    Sie prägen dann in aller Regel das Erscheinungsbild des Denkmals mit und lassen den Denkmalwert nicht entfallen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 10.6.1985, 11 A 960/84, BRS 44 Nr. 123, juris Ls; Urt. v. 20.4.1998, 7 A 6059/96, BRS 77 Nr. 56, juris Rn. 58 f.; Urt. v. 26.8.2008, 10 A 3250/07, BRS 73 Nr. 208, juris Rn. 47 f.; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, BRS 77 Nr. 95, juris Rn. 35; OVG Bautzen, Beschl. v. 23.6.2006, 1 B 227/05, BRS 70 Nr. 199, juris Rn. 6).

    Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Bausubstanz "rettungslos abgängig" ist (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, BRS 77 Nr. 95, juris Rn. 35) oder wenn die Sache insgesamt nur noch eine Rekonstruktion des Originals darstellt.

  • OVG Hamburg, 16.05.2007 - 2 Bf 298/02

    Denkmalfähigkeit eines Objekts, eines Ensembles

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2016 - 3 Bf 100/14
    Dies gilt umso mehr, wenn die geschichtliche Bedeutung nicht unmittelbar am Objekt selbst ablesbar ist, sondern erst im Zusammenwirken mit anderen Quellen sichtbar wird (vgl. zum Vorstehenden OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 57 ff.; vgl. ferner OVG Schleswig, Beschl. v. 10.3.2006, 1 LA 11/06, NordÖR 2006, 321, juris Rn. 6; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, BRS 77 Nr. 95, juris Rn. 30; OVG Münster, Urt. v. 17.12.1999, 10 A 606/99, BRS 77 Nr. 58, juris Rn. 33).

    Je älter das Objekt, je höher der Anteil noch vorhandener Originalsubstanz und je besser der Erhaltungszustand ist, desto eher ist es als denkmalwürdig anzusehen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 81, m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts, an der es festhält, muss das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Objekts schon dann bejaht werden, wenn sich seine geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 86 ff., m.w.N.).

    Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Objekts sind zwar nicht nur die Belange des Denkmalschutzes, sondern auch andere öffentliche Belange abwägungserheblich (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 91 ff.).

  • OVG Hamburg, 01.02.1988 - Bf II 69/85

    Unterschutzstellung eines Denkmals als zulässige Inhaltsbestimmung und

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2016 - 3 Bf 100/14
    Insbesondere scheidet die isolierte Unterschutzstellung der Fassade eines Hauses in aller Regel aus, wenn die aus der Zeit der Errichtung des Hauses bzw. der Fassade stammende Bausubstanz der übrigen Teile im Wesentlichen noch erhalten und der typische zwischen der Fassade und den ursprünglichen übrigen Teilen des Gebäudes bestehende Funktionszusammenhang noch gegeben ist, und zwar selbst dann, wenn - was vorliegend nicht einmal der Fall ist (s.o.) - im Grunde nur die Fassade Denkmalcharakter hat und die sonstigen Gebäudeteile für sich gesehen keine Denkmaleigenschaft besitzen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 2.11.1988, 7 A 2826/86, BRS 48 Nr. 117, juris Rn. 4 ff.; Urt. v. 30.7.1993, 7 A 1038/92, NVwZ-RR 1994, 135, juris Rn. 41 ff.; OVG Schleswig, Urt. v. 10.10.1995, 1 L 27/95, juris Rn. 38; Urt. v. 13.9.2007, 2 A 273/05, juris Rn. 29; siehe auch OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 117, juris Ls).

    Ein Bauwerk ist zu Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes denkmalschutzwürdig, wenn seine Erscheinung in herausgehobener Weise ein Orts-, Platz- oder Straßenbild seit alters her bestimmt oder kennzeichnender Bestandteil einer typisch historischen Stadtstruktur ist und aus eben diesem Grund ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung besteht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 117, juris Ls).

    Eine Reduzierung des Denkmalschutzes auf diejenigen Teile des Gebäudes, auf denen die stadtbildprägende Bedeutung beruht - vorliegend also eine Reduzierung auf die Fassade -, kommt auch für die Denkmalkategorie der stadtbildprägenden Bedeutung nicht in Betracht (i.E. so bereits OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 117, juris Ls).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.11.1988 - 7 A 2826/86
    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2016 - 3 Bf 100/14
    Insbesondere scheidet die isolierte Unterschutzstellung der Fassade eines Hauses in aller Regel aus, wenn die aus der Zeit der Errichtung des Hauses bzw. der Fassade stammende Bausubstanz der übrigen Teile im Wesentlichen noch erhalten und der typische zwischen der Fassade und den ursprünglichen übrigen Teilen des Gebäudes bestehende Funktionszusammenhang noch gegeben ist, und zwar selbst dann, wenn - was vorliegend nicht einmal der Fall ist (s.o.) - im Grunde nur die Fassade Denkmalcharakter hat und die sonstigen Gebäudeteile für sich gesehen keine Denkmaleigenschaft besitzen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 2.11.1988, 7 A 2826/86, BRS 48 Nr. 117, juris Rn. 4 ff.; Urt. v. 30.7.1993, 7 A 1038/92, NVwZ-RR 1994, 135, juris Rn. 41 ff.; OVG Schleswig, Urt. v. 10.10.1995, 1 L 27/95, juris Rn. 38; Urt. v. 13.9.2007, 2 A 273/05, juris Rn. 29; siehe auch OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 117, juris Ls).

    Den sich aus Art. 14 GG ergebenden Maßgaben werden die denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen vielmehr auch dann gerecht, wenn § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG dahin ausgelegt wird, dass die Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal das Gebäude regelmäßig in seiner Gesamtheit umfasst (i.E. ebenso OVG Münster, Urt. v. 2.11.1988, 7 A 2826/86, BRS 48 Nr. 117, juris Rn. 17 f.; Urt. v. 30.7.1993, 7 A 1038/92, BRS 55 Nr. 135, juris Rn. 56 f.; Urt. v. 12.9.2006, 10 A 1541/05, BauR 2007, 363, juris Rn. 68; OVG Schleswig, Urt. v. 10.10.1995, 1 L 27/95, juris Rn. 38).

    Die Unsicherheit würde noch verstärkt, wenn - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat (ebenso OVG Münster, Urt. v. 2.11.1988, 7 A 2826/86, BRS 48 Nr. 117, juris Rn. 19) und was vorliegend nicht vertieft zu werden braucht - die nicht dem Denkmalschutz unterfallenden Gebäudeteile dem Umgebungsschutz aus § 8 DSchG unterlägen, für den wiederum andere rechtliche Maßstäbe gelten.

  • BVerwG, 26.04.1996 - 4 B 19.96

    Versagung einer Baugenehmigung zum Umbau eines Wohnhauses aus

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2016 - 3 Bf 100/14
    Sie sind bei Berücksichtigung des Regelungszwecks nicht zu umgehen und daher von Verfassungs wegen hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.5.1988, 2 BvR 579/84, BVerfGE 78, 205, juris Rn. 27; BVerwG, Beschl. v. 9.10.1997, 6 B 42.97, LKV 1998, 150, juris Rn. 12 ff.; Beschl. v. 26.4.1996, 4 B 19.96, juris Rn. 7 f.; Beschl. v. 10.7.1987, 4 B 146.87, NJW 1988, 505, juris Rn. 7; VerfGH Berlin, Beschl. v. 25.3.1999, 35/97, LKV 1999, 361, juris Rn. 19; OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, BauR 1998, 773, juris Rn. 4 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 30.10.1995, 6 L 2747/94, OVGE MüLü 46, 319, juris Rn. 3).

    Von einer unzulässigen Verkürzung der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG wegen des Fehlens eines anfechtbaren Unterschutzstellungsbescheides unter der Geltung des ipsa-lege-Prinzips kann vor diesem Hintergrund - hierauf soll der Vollständigkeit halber hingewiesen werden - nicht ernsthaft die Rede sein (i.E. ebenso BVerwG, Beschl. v. 26.4.1996, 4 B 19.96, juris Rn. 9; VerfGH Berlin, Beschl. v. 25.3.1999, 35/97, LKV 1999, 361, juris Rn. 26).

    Das Denkmalschutzgesetz ist damit insgesamt auf einen Ausgleich der öffentlichen und privaten Interessen angelegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.10.1997, 6 B 42.97, LKV 1998, 150, juris Rn. 9; Beschl. v. 26.4.1996, 4 B 19.96, juris Rn. 6; Beschl. v. 10.7.1987, 4 B 146.87, NJW 1988, 505, juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Urt. v. 30.10.1995, 6 L 2747/94, OVGE MüLü 46, 319, juris Rn. 2).

  • OVG Niedersachsen, 30.10.1995 - 6 L 2747/94

    Verfassungsmäßigkeit des niedersächsischen Denkmalschutzrechts;; Denkmalschutz;

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2016 - 3 Bf 100/14
    Sie sind bei Berücksichtigung des Regelungszwecks nicht zu umgehen und daher von Verfassungs wegen hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.5.1988, 2 BvR 579/84, BVerfGE 78, 205, juris Rn. 27; BVerwG, Beschl. v. 9.10.1997, 6 B 42.97, LKV 1998, 150, juris Rn. 12 ff.; Beschl. v. 26.4.1996, 4 B 19.96, juris Rn. 7 f.; Beschl. v. 10.7.1987, 4 B 146.87, NJW 1988, 505, juris Rn. 7; VerfGH Berlin, Beschl. v. 25.3.1999, 35/97, LKV 1999, 361, juris Rn. 19; OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, BauR 1998, 773, juris Rn. 4 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 30.10.1995, 6 L 2747/94, OVGE MüLü 46, 319, juris Rn. 3).

    Und schließlich hat der Betroffene - grundsätzlich unabhängig von einer Eintragung - bei Vorliegen eines berechtigten Interesses jederzeit die Möglichkeit, das (Nicht-) Vorliegen der Denkmaleigenschaft gerichtlich im Rahmen eines Feststellungsprozesses überprüfen zu lassen (vgl. hierzu auch OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, BRS 77 Nr. 95, juris Rn. 25; OVG Lüneburg, Urt. v. 30.10.1995, 6 L 2747/94, OVGE MüLü 46, 319, juris Rn. 3 a.E.; vgl. auch Bü-Drs. 20/5703, S. 3).

    Das Denkmalschutzgesetz ist damit insgesamt auf einen Ausgleich der öffentlichen und privaten Interessen angelegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.10.1997, 6 B 42.97, LKV 1998, 150, juris Rn. 9; Beschl. v. 26.4.1996, 4 B 19.96, juris Rn. 6; Beschl. v. 10.7.1987, 4 B 146.87, NJW 1988, 505, juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Urt. v. 30.10.1995, 6 L 2747/94, OVGE MüLü 46, 319, juris Rn. 2).

  • BVerwG, 10.07.1987 - 4 B 146.87

    Denkmalschutzrecht

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2016 - 3 Bf 100/14
    Sie sind bei Berücksichtigung des Regelungszwecks nicht zu umgehen und daher von Verfassungs wegen hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.5.1988, 2 BvR 579/84, BVerfGE 78, 205, juris Rn. 27; BVerwG, Beschl. v. 9.10.1997, 6 B 42.97, LKV 1998, 150, juris Rn. 12 ff.; Beschl. v. 26.4.1996, 4 B 19.96, juris Rn. 7 f.; Beschl. v. 10.7.1987, 4 B 146.87, NJW 1988, 505, juris Rn. 7; VerfGH Berlin, Beschl. v. 25.3.1999, 35/97, LKV 1999, 361, juris Rn. 19; OVG Berlin, Urt. v. 3.1.1997, 2 B 10.93, BauR 1998, 773, juris Rn. 4 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 30.10.1995, 6 L 2747/94, OVGE MüLü 46, 319, juris Rn. 3).

    Die normierten Eigentumsbindungen dürfen nicht - gemessen am sozialen Bezug, an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts und am verfolgten Regelungszweck - zu einer übermäßigen Belastung führen und den Eigentümer im vermögensrechtlichen Bereich unzumutbar treffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.7.1987, 4 B 146.87, NJW 1988, 505, juris Rn. 4 f.).

    Das Denkmalschutzgesetz ist damit insgesamt auf einen Ausgleich der öffentlichen und privaten Interessen angelegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.10.1997, 6 B 42.97, LKV 1998, 150, juris Rn. 9; Beschl. v. 26.4.1996, 4 B 19.96, juris Rn. 6; Beschl. v. 10.7.1987, 4 B 146.87, NJW 1988, 505, juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Urt. v. 30.10.1995, 6 L 2747/94, OVGE MüLü 46, 319, juris Rn. 2).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2016 - 3 Bf 100/14
    Die mit dem Denkmalschutz verfolgte Zielsetzung ist verfassungsrechtlich legitim (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226, juris Rn. 81).

    Die Pflichten, die das Denkmalschutzrecht dem Eigentümer eines Denkmals auferlegt und die sich unmittelbar aus dem Gesetz (insbesondere aus den §§ 7 und 9 DSchG) ergeben, sind Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, 1 BvL 7/91, BVerfGE 100, 226, juris Rn. 72 ff.).

  • OVG Hamburg, 06.12.2012 - 2 Bf 133/11

    Denkmalrechtliche Unterschutzstellung eines Gebäudes im Verhältnis zu dessen

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2016 - 3 Bf 100/14
    cc) Die Denkmaleigenschaft des Bankgebäudes ist - ungeachtet der noch zu klärenden Frage, ob das Bankgebäude ganz oder nur teilweise dem Denkmalschutz unterfällt (dazu unten unter dd]) - nicht deshalb entfallen, weil es nicht mehr vollständig im Originalzustand erhalten ist, sondern es im Laufe der Jahre zahlreiche Veränderungen und Eingriffe, insbesondere im Inneren des Gebäudes, gegeben hat (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 6.12.2012, 2 Bf 133/11.Z, BRS 79 Nr. 207, juris Rn. 22).

    Bei Gebäuden, denen - wie dies bei dem Bankhaus W. der Fall ist - Erinnerungswert gerade als Schauplatz historischer Ereignisse und als Wirkungsstätte historisch bedeutender Persönlichkeiten zukommt, kann die Denkmaleigenschaft ferner dann entfallen, wenn auch aufgrund von Veränderungen am Denkmal selbst oder aufgrund einer späteren Umnutzung, die ihrerseits die Wahrnehmung der baulichen Anlage entscheidend prägt, die Identität des Denkmals (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.12.2012, 2 Bf 133/11.Z, BRS 79 Nr. 207, juris Rn. 22) grundlegend verändert und der Erinnerungswert deshalb derart gravierend geschmälert ist, dass er auch für den informierten Betrachter nicht mehr erlebbar ist.

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.10.1995 - 1 L 27/95

    Kulturdenkmal; Denkmalbuch; Folgeentscheidung; Unterschutzstellung; Bausubstanz

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2016 - 3 Bf 100/14
    Insbesondere scheidet die isolierte Unterschutzstellung der Fassade eines Hauses in aller Regel aus, wenn die aus der Zeit der Errichtung des Hauses bzw. der Fassade stammende Bausubstanz der übrigen Teile im Wesentlichen noch erhalten und der typische zwischen der Fassade und den ursprünglichen übrigen Teilen des Gebäudes bestehende Funktionszusammenhang noch gegeben ist, und zwar selbst dann, wenn - was vorliegend nicht einmal der Fall ist (s.o.) - im Grunde nur die Fassade Denkmalcharakter hat und die sonstigen Gebäudeteile für sich gesehen keine Denkmaleigenschaft besitzen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 2.11.1988, 7 A 2826/86, BRS 48 Nr. 117, juris Rn. 4 ff.; Urt. v. 30.7.1993, 7 A 1038/92, NVwZ-RR 1994, 135, juris Rn. 41 ff.; OVG Schleswig, Urt. v. 10.10.1995, 1 L 27/95, juris Rn. 38; Urt. v. 13.9.2007, 2 A 273/05, juris Rn. 29; siehe auch OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 117, juris Ls).

    Den sich aus Art. 14 GG ergebenden Maßgaben werden die denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen vielmehr auch dann gerecht, wenn § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG dahin ausgelegt wird, dass die Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal das Gebäude regelmäßig in seiner Gesamtheit umfasst (i.E. ebenso OVG Münster, Urt. v. 2.11.1988, 7 A 2826/86, BRS 48 Nr. 117, juris Rn. 17 f.; Urt. v. 30.7.1993, 7 A 1038/92, BRS 55 Nr. 135, juris Rn. 56 f.; Urt. v. 12.9.2006, 10 A 1541/05, BauR 2007, 363, juris Rn. 68; OVG Schleswig, Urt. v. 10.10.1995, 1 L 27/95, juris Rn. 38).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.1993 - 7 A 1038/92

    Denkmalschutz: Teilweise Unterschutzstellung eines Hauses möglich?

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2008 - 10 A 3250/07

    Metropol Lichtspieltheater in Bonn ist kein Baudenkmal

  • OVG Hamburg, 15.02.2016 - 3 Bs 239/15

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine denkmalschutzrechtliche Einstellungs- und

  • VerfGH Berlin, 25.03.1999 - VerfGH 35/97

    Verfassungsmäßigkeit der Unterschutzstellung von Denkmalen kraft Gesetzes nach

  • BVerwG, 09.10.1997 - 6 B 42.97

    Grundrechtswidrige Entziehung des gesetzlichen Richters - Anforderungen an die

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2008 - 2 B 12.06

    Denkmalrecht: Einbau von Kunststofffenstern an Stelle der ursprünglichen - aber

  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2006 - 1 LA 11/06

    Denkmalschutzkriterien und Feststellung der Denkmalwürdigkeit eines Gebäudes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.1999 - 10 A 606/99

    Eintragung einer Wohnsiedlung in die Denkmalliste; Ausweisung eines

  • OVG Niedersachsen, 15.03.2006 - 10 LB 7/06

    Isolierte Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Asylantrags; Iisolierte

  • OVG Sachsen, 23.06.2006 - 1 B 227/05

    Änderung eines Kulturdenkmals

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2006 - 10 A 1541/05

    Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal

  • VG Hamburg, 21.07.2015 - 9 K 2909/11

    Denkmalschutz; geschichtliche Bedeutung; Traditionalismus; örtlicher Bezugsrahmen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.12.2011 - 2 N 104.09

    Denkmalschutz; Siedlung "Roter Adler"; Anbringung eines Vordaches und einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.1999 - 7 A 3387/98

    Denkmalschutz für Rekonstruktion eines Baudenkmals)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.1998 - 7 A 6059/96

    Unterschutzstellung einer landwirtschaftlich genutzten Hofanlage als Denkmal;

  • BVerwG, 21.04.2009 - 4 C 3.08

    Klagebefugnis; Denkmalschutz; denkmalrechtliche Genehmigung; Anspruch auf

  • VG Schleswig, 13.09.2007 - 2 A 273/05
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.1985 - 11 A 960/84

    Anordnung der vorläufigen Unterschutzstellung einer ehemals landwirtschaftlich

  • VG Hamburg, 18.03.2015 - 9 K 1021/13

    Denkmalschutz - Klage gegen Unterschutzstellungsbescheid

  • BVerwG, 23.01.1992 - 3 C 50.89

    Anforderungen an das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses -

  • OVG Hamburg, 03.12.2014 - 2 Bs 214/14

    Denkmalschutz in Hamburg - Ensembledenkmal

  • BVerwG, 14.11.2007 - 8 B 81.07

    Rückgängigmachung von durch staatliche Stellen der DDR durchgeführten

  • BVerwG, 20.11.2003 - 3 C 44.02

    Feststellungsklage; konkretes Rechtsverhältnis; Arzneimittelvertrieb;

  • OVG Hamburg, 22.10.2013 - 2 Bs 283/13

    Vorübergehende Anbringung einer Werbeanlage in der Nähe eines denkmalgeschützten

  • BVerwG, 23.09.2010 - 7 C 20.09

    Netzteil; Tischnetzteil; Steckernetzteil; Elektrogerät; Übertragung von

  • OVG Berlin, 03.01.1997 - 2 B 10.93

    Denkmalschutz; Unterschutzstellung; Verfassungsmäßigkeit; Bekanntgabe ;

  • OVG Hamburg, 11.11.2009 - 2 Bf 201/06

    Frist zur Einlegung einer Anschlussberufung; bauaufsichtliches Einschreiten gegen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2016 - 2 B 24.12

    Feststellungsklage; feststellungsfähiges Rechtsverhältnis; Tatbestandsmerkmal;

  • OVG Hamburg, 03.05.2017 - 3 Bf 98/15

    Eigenschaft einer Kirche als Denkmal; Anspruch auf Auskunft über die Einschätzung

    Sie streiten darüber, ob für die Klägerin die sich insbesondere aus den §§ 7, 9, 10, 12 und 13 DSchG ergebenden Pflichten gegenüber der Beklagten gelten, weil sie Eigentümerin einer konkreten baulichen Anlage ist, die die Voraussetzungen eines Baudenkmals i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG erfüllt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 50 f.).

    Dies hat der Senat bereits entschieden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 58 ff.).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 23. Juni 2016 (3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 62) zum Ausdruck gebracht - und hieran wird festgehalten -, dass er die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 4 DSchG in erster Linie auf die Geltung der Erhaltungs- und Instandsetzungspflichten aus § 7 DSchG bezieht und - dieses Gesetzesverständnis zugrunde gelegt - die Regelungen des Denkmalschutzgesetzes, insbesondere das darin nunmehr geregelte sog. ipsa-lege-Prinzip, für verfassungsgemäß hält.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 23. Juni 2016 (3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 62) darauf verwiesen, dass der Betroffene bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Möglichkeit hat, die (fehlende) Denkmaleigenschaft gerichtlich im Rahmen eines Feststellungsprozesses zu überprüfen.

    Das Tatbestandsmerkmal der geschichtlichen Bedeutung ist damit als ein die übrigen Tatbestandsmerkmale übergreifendes Kriterium für die Denkmalschutzwürdigkeit aufzufassen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 57; fortgeführt im Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 67).

    Ein Bauwerk ist zu Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes denkmalschutzwürdig, wenn seine Erscheinung in herausgehobener Weise ein Orts-, Platz- oder Straßenbild seit alters her bestimmt oder kennzeichnender Bestandteil einer typisch historischen Stadtstruktur ist und aus eben diesem Grund ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung besteht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 93, m.w.N.).

    Dies macht ein zumindest punktuell bzw. temporär angeeignetes Fachwissen erforderlich (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 68, m.w.N.).

    Ein Wegfall der ehedem vorhandenen Denkmaleigenschaft eines Gebäudes kommt außerdem in Betracht, wenn als Folge von weitreichenden Veränderungen ein Objekt entstanden ist, das seine Gestalt und seinen Charakter ganz wesentlich auch durch die neu errichteten Bestandteile erhalten hat und bei dem deshalb die Bedeutungskategorie des Denkmals nicht mehr erlebbar ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 74 f., m.w.N.).

    Das öffentliche Interesse an der Einstufung eines Objekts als Denkmal wird aber umso schwieriger zu begründen sein, je mehr vergleichbare Exemplare es in der Nähe gibt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 81, m.w.N.; fortgeführt im Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 97).

    Denn zwar kann sich der außergewöhnliche exemplarische Wert eines Objekts auch daraus ergeben, dass es ein geradezu mustergültiges oder in außergewöhnlicher Weise erhaltenes Beispiel einer Epoche darstellt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 4.12.2014, 1 LC 106/13, NdsRpfl. 2015, 267, juris Rn. 81 f.), wenngleich auch solche Objekte denkmalwürdig sein können, die unterhalb dieser Schwelle Ausdruck geschichtlicher Epochen und Entwicklungen sind (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 97).

  • VG Hamburg, 21.06.2021 - 7 K 7221/17

    Erfolglose Klage auf Feststellung, dass es sich bei einem in den 1890er Jahren

    Dies gilt insbesondere (auch) für die Statthaftigkeit ihrer uneingeschränkten bzw. nicht auf bestimmte denkmalrechtliche Schutzkategorien konkretisierten Form (vgl. hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, juris Rn. 50 ff.; Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, juris Rn. 37).

    Ohne dass es hierauf in Anbetracht des Vorstehenden, d.h. im Hinblick auf das - insoweit ausreichende (vgl. hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 52) - Vorliegen auch nur einer Schutzkategorie, noch entscheidend ankäme, ist darauf hinzuweisen, dass das Gebäude nicht die charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes prägen dürfte (hierzu unter c)).

    Dies macht ein zumindest punktuell bzw. temporär, anhand weiterer Quellen angeeignetes Fachwissen erforderlich (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 68; Urt. v. 26.4.2018, a.a.O., Rn. 44 m.w.N.).

    Insbesondere scheidet der isolierte Schutz der Fassade eines Hauses in aller Regel aus, wenn die aus der Zeit der Errichtung des Hauses bzw. der Fassade stammende Bausubstanz der übrigen Teile im Wesentlichen noch erhalten und der typische zwischen der Fassade und den ursprünglichen übrigen Teilen des Gebäudes bestehende Funktionszusammenhang noch gegeben ist, und zwar nach der obergerichtlichen Rechtsprechung selbst dann, wenn nur die Fassade Denkmalcharakter hat und die sonstigen Gebäudeteile für sich gesehen keine Denkmaleigenschaft bzw. keinen Denkmalwert besitzen (vgl. hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 79 ff., m.w.N.; Urt. v. 26.4.2018, a.a.O., Rn. 60).

    Je älter das Objekt, je höher der Anteil noch vorhandener Originalsubstanz und je besser der Erhaltungszustand ist, desto eher ist es als denkmalwürdig anzusehen (vgl. zu alldem: OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O., Rn. 81 m.w.N.; fortgeführt in: Urt. v. 23.6.2016, a.a.O. Rn. 97; Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, juris, Rn. 65, 69).

    Wie bereits im Rahmen der Zulässigkeit dargelegt, braucht die negative Feststellungsklage nicht auf einzelne Kategorien bezogen zu werden und reicht die Feststellung von Denkmalschutz bereits in Bezug auf nur eine Kategorie zur Klageabweisung aus, ohne dass weitere negative Feststellungen Auswirkungen auf den Hauptausspruch oder die Kostenentscheidung hätten (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 52).

    Ein Bauwerk ist zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes denkmalschutzwürdig, wenn seine Erscheinung in herausgehobener Weise ein Orts-, Platz- oder Straßenbild seit alters her bestimmt oder kennzeichnender Bestandteil einer typisch historischen Stadtstruktur ist und aus eben diesem Grund ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung besteht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2017, a.a.O., Rn. 48; Urt. v. 23.6.2016, a.a.O. Rn. 93, Urt. v. 26.4.2018, a.a.O., Rn. 64 m.w.N.).

    Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts regelmäßig eine gewisse aus seiner Eigenart sich ergebende "Dominanz" erforderlich, d.h. das Bauwerk darf nicht nur beiläufige Zutat einer städtebaulichen Struktur oder Bestandteil einer "Aller-Welts-Siedlung" sein (so ausdrücklich OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 117; Urt. v. 26.4.2018, a.a.O., Rn. 64; vgl. auch Urt. v. 3.5.2017, a.a.O., Rn. 48 ff.; Urt. v. 23.6.2016, a.a.O. Rn. 93 ff.).

  • OVG Hamburg, 26.04.2018 - 3 Bf 175/15

    Denkmalrecht -Klagebefugnis einer Körperschaft des öffentlichen Rechts;

    In diesen Fällen unterliegt die bauliche Anlage regelmäßig in ihrer Gesamtheit und nicht nur im Hinblick auf die noch im Originalzustand vorhandenen Teile dem Denkmalschutz (Bestätigung von OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501).

    Sie streiten darüber, ob für die Klägerin die sich insbesondere aus den §§ 7, 9, 10, 12 und 13 DSchG ergebenden Pflichten gegenüber der Beklagten gelten, weil sie Eigentümerin einer konkreten baulichen Anlage ist, die die Voraussetzungen eines Baudenkmals i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG erfüllt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 50 f.).

    Dies hat der Senat bereits entschieden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 58 ff.; Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 39 ff.).

    Ein Wegfall der ehedem vorhandenen Denkmaleigenschaft eines Gebäudes kommt außerdem in Betracht, wenn als Folge von weitreichenden Veränderungen ein Objekt entstanden ist, das seine Gestalt und seinen Charakter ganz wesentlich auch durch die neu errichteten Bestandteile erhalten hat und bei dem deshalb die Bedeutungskategorie des Denkmals nicht mehr erlebbar ist (vgl. grundlegend: OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 74 f., m.w.N.; s. auch Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 62).

    Veränderungen im Inneren, die äußerlich gar nicht sichtbar sind, können sich auf den Denkmalwert deshalb naturgemäß nicht nachteilig auswirken (zum Erfordernis einer "qualitativen Betrachtung": OVG Münster, Urt. v. 26.8.2008, 10 A 3250/07, BRS 73 Nr. 208, juris Rn. 48; s. auch OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 76).

    Insbesondere scheidet die isolierte Unterschutzstellung der Fassade eines Hauses in aller Regel aus, wenn die aus der Zeit der Errichtung des Hauses bzw. der Fassade stammende Bausubstanz der übrigen Teile im Wesentlichen noch erhalten und der typische zwischen der Fassade und den ursprünglichen übrigen Teilen des Gebäudes bestehende Funktionszusammenhang noch gegeben ist, und zwar selbst dann, wenn im Grunde nur die Fassade Denkmalcharakter hat und die sonstigen Gebäudeteile für sich gesehen keine Denkmaleigenschaft besitzen (vgl. hierzu: OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 79 ff., m.w.N.).

    Ein Bauwerk ist zu Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes denkmalschutzwürdig, wenn seine Erscheinung in herausgehobener Weise ein Orts-, Platz- oder Straßenbild seit alters her bestimmt oder kennzeichnender Bestandteil einer typisch historischen Stadtstruktur ist und aus eben diesem Grund ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung besteht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 48; Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 93, m.w.N.).

  • VG Hamburg, 26.07.2019 - 7 K 5423/17

    Antrag auf Feststellung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsfiktion nach den

    bb) Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, juris Rn. 48) ist ein Bauwerk bzw. Ensemble zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes denkmalschutzfähig, wenn seine Erscheinung in herausgehobener Weise ein Orts-, Platz- oder Straßenbild seit alters her bestimmt oder kennzeichnender Bestandteil einer typisch historischen Stadtstruktur ist und aus eben diesem Grund ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung besteht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, juris Rn. 64; Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, juris Rn. 48; Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 93 m.w.N.).

    Ob derartige Gründe und Interessen vorliegen sowie welchen ein größeres Gewicht zukommt, ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, juris Rn. 89).

  • OVG Hamburg, 12.02.2019 - 3 Bf 116/15

    Inhalt und Reichweite von § 8 DSchG

    Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als ein Zeugnis der Vergangenheit (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, NordÖR 2018, 1251, juris Rn. 44; Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 57; Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 68 m. w. N.; Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 57 m. w. N.).

    Je älter das Objekt, je höher der Anteil noch vorhandener Originalsubstanz und je besser der Erhaltungszustand ist, desto eher ist es als denkmalwürdig anzusehen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 97; Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 62, 81, 87 ff. m. w. N.).

  • VG Hamburg, 27.07.2016 - 7 K 4374/14

    Abbruchgenehmigung; Instandsetzungspflicht; Teilrekonstruktion bzw teilweise

    Insbesondere gilt auch der Genehmigungsvorbehalt aus § 9 Abs. 1 Satz 1 DSchG schon unabhängig von der Eintragung in die Denkmalliste (OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, juris).

    Ob derartige Gründe und Interessen vorliegen sowie welchen ein größeres Gewicht zukommt, ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, juris Rn. 89).

  • OVG Hamburg, 05.07.2022 - 3 Bs 259/21

    Zur Denkmaleigenschaft eines baufälligen, nicht erhaltungsfähigen Gebäudes

    Beispielsweise scheidet die isolierte Unterschutzstellung der Fassade eines Hauses in aller Regel aus, wenn die aus der Zeit der Errichtung des Hauses bzw. der Fassade stammende Bausubstanz der übrigen Teile im Wesentlichen noch erhalten und der typische zwischen der Fassade und den ursprünglichen übrigen Teilen des Gebäudes bestehende Funktionszusammenhang noch gegeben ist, und zwar selbst dann, wenn im Grunde nur die Fassade Denkmalcharakter hat und die sonstigen Gebäudeteile für sich gesehen keine Denkmaleigenschaft besitzen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15,NordÖR 2018, 385, juris Rn. 60; Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 79 ff.).

    Wo im Einzelfall die Grenze zwischen laufender Erhaltung und Neuerrichtung eines abgängigen Denkmals zu ziehen ist, hängt von einer wertenden Betrachtung der relevanten Umstände ab (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14,NordÖR 2016, 501, juris Rn. 74 f.; OVG Münster, Urt. v. 2.3.2018, 10 A 1404/16, NVwZ-RR 2018, 678, juris Rn. 46 ff.; OVG Bautzen, Urt. v. 27.9.2018, 1 A 187/18, DVBl 2019, 1406, juris Rn. 113; OVG Magdeburg, Urt. v. 18.2.2015, 2 L 175/13, juris Rn. 50).

  • OVG Hamburg, 12.09.2019 - 3 Bf 177/16

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für den

    Ein Denkmal unterfällt zudem insgesamt und nicht nur in Teilen dem Denkmalschutz (OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 78 ff.).

    Gründe des Denkmalschutzes stehen einer genehmigungspflichtigen Maßnahme dann entgegen, wenn sich diese relevant auf Teile einer baulichen Anlage auswirken würde, die den Denkmalwert maßgeblich ausmachen (OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 88).

  • BVerwG, 15.11.2017 - 4 B 14.17

    Rechtfertigung der Zulassung der Grundsatzrevision; Rüge einer Verletzung von

    Das Oberverwaltungsgericht hat zudem durch den Verweis (UA S. 22) auf sein Urteil vom 23. Juni 2016 - 3 Bf 100/14 - (NordÖR 2016, 501 = juris Rn. 58 ff.) aufgezeigt, dass das Hamburgische Denkmalschutzgesetz hinreichende verfahrensrechtliche Regelungen vorsieht, die die aus der Verwendung wertausfüllender Begriffe zur Bestimmung der Denkmaleigenschaft resultierende Unsicherheit für den Betroffenen als zumutbar erscheinen lassen.

    Überdies könne sich der Betroffene im Fall einer Eintragung bei der Beklagten über die Gründe für die Eintragung informieren und somit eine konkretisierende Einschätzung der Schutzgründe durch die Fachbehörde erhalten (OVG Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2016 a.a.O. Rn. 62).

  • VG Arnsberg, 13.11.2023 - 8 K 1186/22
    - 7 A 2043/88 -, juris, Rn. 69, sowie Beschluss vom 12. März 2007 - 10 A 1544/05 -, juris, Rn. 24; siehe auch Hamburgisches OVG, Urteil vom 23. Juni 2016 - 3 Bf 100/14 -, juris, Rn. 65.
  • VG Hamburg, 28.10.2022 - 6 K 3267/22

    Erfolglose Klage auf Feststellung, dass es sich bei einem Arbeitsamtsgebäude

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2023 - 10 A 490/22

    Löschung des Wohnhauses aus der Denkmalliste als Anspruch eines Eigentümers;

  • VG Berlin, 20.02.2020 - 13 K 195.18

    Siedlung Luisenhof bleibt Denkmal

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