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   OVG Hamburg, 25.03.2021 - 5 Bs 57/21   

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OVG Hamburg, 25.03.2021 - 5 Bs 57/21 (https://dejure.org/2021,13772)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 25.03.2021 - 5 Bs 57/21 (https://dejure.org/2021,13772)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 25. März 2021 - 5 Bs 57/21 (https://dejure.org/2021,13772)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 28 Abs 1 S 1 IfSG, § 28a Abs 1 Nr 6 IfSG, § 28a Abs 1 Nr 8 IfSG
    Coronapandemienbedingtes Verbot der Öffnung von Fitnessstudios; Vergleichbarkeit mit Individualsport; Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers

  • VG Hamburg PDF

    Trainingsangebot von Fitnessstudios im Freien bleibt untersagt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Trainingsangebote von Fitnessstudios im Freien - wie ein 'Outdoor-Trainingsgelände' in Zelten - unterfallen dem in § 4b Abs. 1 Satz 1 Nr. 28 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365), in der Fassung der Sechsunddreißigsten ...

  • rechtsportal.de

    1. Trainingsangebote von Fitnessstudios im Freien - wie ein "Outdoor-Trainingsgelände" in Zelten - unterfallen dem in § 4b Abs. 1 Satz 1 Nr. 28 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365), in der Fassung der Sechsunddreißigsten Änderungsverordnung vom ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Trainingsangebot von Fitnessstudios im Freien bleibt untersagt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Trainingsangebot von Fitnessstudios im Freien bleibt untersagt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fitnessstudio in Zelten nach Corona-EindämmungsVO untersagt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (30)

  • OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Fitness- und Sportstudios in zweiter Instanz

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.03.2021 - 5 Bs 57/21
    Der so verstandene Eilantrag ist zulässig, insbesondere als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 13 ff.).

    Dabei dient das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 8; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17).

    Zwar betrifft der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, anders als Eilanträge im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, unmittelbar nur das Verhältnis zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens (vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17).

    (2) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben ist, bezüglich der Auswahl der geeigneten, erforderlichen und angemessenen Schutzmaßnahmen ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 28; Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.).

    Gerade bei sportlicher Betätigung ist mit einem erhöhten Ausstoß von Tröpfchen und Aerosolen zu rechnen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 29, 33).

    Die von der Antragstellerin vorgeschlagene Öffnung unter Verwendung ihres Hygienekonzepts ist zwar ein milderes, jedoch nicht gleich geeignetes Mittel (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 32).

    Jedoch verkennt der Senat nicht, dass gleichwohl erhebliche Einbußen eintreten können, weil Kunden diese Entwicklung möglicherweise zum Anlass nehmen, ihre Mitgliedschaft zu kündigen, und weil es den Betreibern der Fitnessstudios während der Schließungszeit deutlich erschwert ist, neue Mitglieder zu gewinnen (zum Vorstehenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 34 f.; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 38).

    Zum anderen hat die Antragsgegnerin mit der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ein Gesamtkonzept zur Bewältigung der Corona-Krise entwickelt, das sich auf zahlreiche Wirtschafts- und Lebensbereiche belastend auswirkt (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 37; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 39, m.w.N.).

    Die zur vorübergehenden Schließung von Fitnessstudios aufgrund der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ergangene Rechtsprechung, wonach grundsätzlich ein Streitwert in Höhe von 10.000,- Euro anzusetzen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 45; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 44), ist vorliegend nicht anwendbar, weil die Antragstellerin nur die Öffnung des "Outdoor-Trainingsgeländes" begehrt und dieser Teilöffnung im Verhältnis zum Regelbetrieb eine deutlich geringere wirtschaftliche Bedeutung zukommen dürfte.

  • OVG Hamburg, 18.11.2020 - 5 Bs 209/20

    Coronabedingte Schließung von Fitnessstudios voraussichtlich rechtmäßig

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.03.2021 - 5 Bs 57/21
    Dabei dient das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 8; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17).

    Um dieses Ziel zu erreichen, zielt der Verordnungsgeber darauf ab, die Kontakte in der Bevölkerung zu reduzieren und damit das Infektionsgeschehen einzudämmen (vgl. ausführlich: Begründung zur Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 27. November 2020, HmbGVBl. S. 603 ff.; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn.26).

    Dieser Einschätzungsspielraum stand dem Verordnungsgeber auch im Rahmen der "zweiten Welle" (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 28) und steht ihm gegenwärtig im Rahmen der "dritten Welle" wegen der weiterhin bestehenden komplexen Gefahrenlage, einer weiterhin unzureichenden Tatsachengrundlage über die genauen Infektionsquellen und wegen der noch nicht abschätzbaren Folgen der Virusvarianten auf das Infektionsgeschehen und die Krankheitsverläufe (vgl. www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virusvariante.html) zu (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 19.3.2021, 13 B 252/21.NE, juris Rn. 32 f.).

    Jedoch verkennt der Senat nicht, dass gleichwohl erhebliche Einbußen eintreten können, weil Kunden diese Entwicklung möglicherweise zum Anlass nehmen, ihre Mitgliedschaft zu kündigen, und weil es den Betreibern der Fitnessstudios während der Schließungszeit deutlich erschwert ist, neue Mitglieder zu gewinnen (zum Vorstehenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 34 f.; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 38).

    Zum anderen hat die Antragsgegnerin mit der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ein Gesamtkonzept zur Bewältigung der Corona-Krise entwickelt, das sich auf zahlreiche Wirtschafts- und Lebensbereiche belastend auswirkt (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 37; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 39, m.w.N.).

    Im Gefahrenabwehrrecht, zu dem das Infektionsschutzrecht gehört, besteht ein weiter Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers, weil die Verwaltung ihre Entscheidungen oftmals unter Zeitdruck aufgrund einer unsicheren Tatsachengrundlage und unter den Bedingungen einer unsicheren, sich ständig verändernden Lage zu treffen hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 28; Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, GewArch 2020, 289, juris Rn. 53).

    Die zur vorübergehenden Schließung von Fitnessstudios aufgrund der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ergangene Rechtsprechung, wonach grundsätzlich ein Streitwert in Höhe von 10.000,- Euro anzusetzen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 45; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 44), ist vorliegend nicht anwendbar, weil die Antragstellerin nur die Öffnung des "Outdoor-Trainingsgeländes" begehrt und dieser Teilöffnung im Verhältnis zum Regelbetrieb eine deutlich geringere wirtschaftliche Bedeutung zukommen dürfte.

  • VG Schwerin, 05.03.2021 - 7 B 365/21

    Outdoor-Trainingsbereich ist vom Schließungsgebot für Fitnessstudios und ähnliche

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.03.2021 - 5 Bs 57/21
    Das gewerbliche, an ihre Bestandsmitglieder gerichtete Sportangebot der Antragstellerin auf dem "Outdoor-Trainingsgelände" ist als Öffnung eines Fitnessstudios im Freien für den Publikumsverkehr anzusehen (vgl. VG Saarlouis, Beschl. v. 12.3.2021, 6 L 210/21, juris Rn. 10 ff.; VG Bremen, Beschl. v. 9.3.2021, 5 V 400/21, juris Rn. 27 f.; VG Schwerin, Beschl. v. 5.3.2021, 7 B 365/21 SN, beck-online, Rn. 8).

    Diese schützt vorwiegend vor Tröpfchen, weniger vor Aerosolen (vgl. hierzu und zum Folgenden: VG Schwerin, Beschl. v. 5.3.2021, 7 B 365/21 SN, beck-online, Rn. 9).

    Denn der Betrieb eines Fitnessstudios im Freien ist - wie das Angebot der Antragstellerin exemplarisch zeigt - nicht mit der Ausübung von Individualsport auf Sportanlagen im Freien vergleichbar (vgl. VG Saarlouis, Beschl. v. 12.3.2021, 6 L 210/21, juris Rn. 17 ff.; VG Bremen, Beschl. v. 9.3.2021, 5 V 400/21, juris Rn. 29; VG Schwerin, Beschl. v. 5.3.2021, 7 B 365/21 SN, beck-online, Rn. 9).

    Auch wenn die eigentliche Sportausübung alleine erfolgt, führt das institutionalisierte Angebot der Antragstellerin, anders als es bei der Form des zugelassenen Individualsports regelmäßig der Fall ist, in erheblich größerem Umfang zu Sozialkontakten zwischen den Kunden und dem betrieblichen Personal sowie den Kunden untereinander, sei es vor, während (etwa bei dem nicht ausgeschlossenen Gerätewechsel) oder nach dem Sport (hierzu und zum Folgenden: VG Bremen, Beschl. v. 9.3.2021, 5 V 400/21, juris Rn. 29; VG Schwerin, Beschl. v. 5.3.2021, 7 B 365/21 SN, beck-online, Rn. 9).

  • VG Bremen, 09.03.2021 - 5 V 400/21

    Eröffnung eines Outdoor-Trainingsgeländes - Feststellender Verwaltungsakt;

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.03.2021 - 5 Bs 57/21
    Das gewerbliche, an ihre Bestandsmitglieder gerichtete Sportangebot der Antragstellerin auf dem "Outdoor-Trainingsgelände" ist als Öffnung eines Fitnessstudios im Freien für den Publikumsverkehr anzusehen (vgl. VG Saarlouis, Beschl. v. 12.3.2021, 6 L 210/21, juris Rn. 10 ff.; VG Bremen, Beschl. v. 9.3.2021, 5 V 400/21, juris Rn. 27 f.; VG Schwerin, Beschl. v. 5.3.2021, 7 B 365/21 SN, beck-online, Rn. 8).

    Denn der Betrieb eines Fitnessstudios im Freien ist - wie das Angebot der Antragstellerin exemplarisch zeigt - nicht mit der Ausübung von Individualsport auf Sportanlagen im Freien vergleichbar (vgl. VG Saarlouis, Beschl. v. 12.3.2021, 6 L 210/21, juris Rn. 17 ff.; VG Bremen, Beschl. v. 9.3.2021, 5 V 400/21, juris Rn. 29; VG Schwerin, Beschl. v. 5.3.2021, 7 B 365/21 SN, beck-online, Rn. 9).

    Bei dieser Form der Sportausübung handelt es sich um ein Gruppenangebot bzw. die kollektive Sportausübung, die sich von der privaten, nichtinstitutionalisierten Zusammenkunft unterscheidet (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 9.3.2021, 5 V 400/21, juris Rn. 29; VG Hannover, Beschl. v. 1.2.2021, 15 B 343/21, juris Rn. 11).

    Auch wenn die eigentliche Sportausübung alleine erfolgt, führt das institutionalisierte Angebot der Antragstellerin, anders als es bei der Form des zugelassenen Individualsports regelmäßig der Fall ist, in erheblich größerem Umfang zu Sozialkontakten zwischen den Kunden und dem betrieblichen Personal sowie den Kunden untereinander, sei es vor, während (etwa bei dem nicht ausgeschlossenen Gerätewechsel) oder nach dem Sport (hierzu und zum Folgenden: VG Bremen, Beschl. v. 9.3.2021, 5 V 400/21, juris Rn. 29; VG Schwerin, Beschl. v. 5.3.2021, 7 B 365/21 SN, beck-online, Rn. 9).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2021 - 13 B 252/21

    Beschränkungen im Einzelhandel in NRW vorläufig außer Vollzug gesetzt

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.03.2021 - 5 Bs 57/21
    Dieser Einschätzungsspielraum stand dem Verordnungsgeber auch im Rahmen der "zweiten Welle" (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 28) und steht ihm gegenwärtig im Rahmen der "dritten Welle" wegen der weiterhin bestehenden komplexen Gefahrenlage, einer weiterhin unzureichenden Tatsachengrundlage über die genauen Infektionsquellen und wegen der noch nicht abschätzbaren Folgen der Virusvarianten auf das Infektionsgeschehen und die Krankheitsverläufe (vgl. www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virusvariante.html) zu (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 19.3.2021, 13 B 252/21.NE, juris Rn. 32 f.).

    Die Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung, deren Abwehr die Infektionsschutzmaßnahmen wie das streitgegenständliche Verbot dienen, sind kein fernliegendes Risiko, sondern konkret und alltäglich (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 19.3.2021, 13 B 252/21.NE, juris Rn. 61 ff.).

  • OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 64/20

    Coronavirus-Eindämmungsverordnung: Beschränkung der Verkaufsfläche von

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.03.2021 - 5 Bs 57/21
    (2) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben ist, bezüglich der Auswahl der geeigneten, erforderlichen und angemessenen Schutzmaßnahmen ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 28; Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.).

    Im Gefahrenabwehrrecht, zu dem das Infektionsschutzrecht gehört, besteht ein weiter Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers, weil die Verwaltung ihre Entscheidungen oftmals unter Zeitdruck aufgrund einer unsicheren Tatsachengrundlage und unter den Bedingungen einer unsicheren, sich ständig verändernden Lage zu treffen hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 28; Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, GewArch 2020, 289, juris Rn. 53).

  • VG Saarlouis, 12.03.2021 - 6 L 210/21

    Schließung eines "Outdoor-Fitnessstudios"

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.03.2021 - 5 Bs 57/21
    Das gewerbliche, an ihre Bestandsmitglieder gerichtete Sportangebot der Antragstellerin auf dem "Outdoor-Trainingsgelände" ist als Öffnung eines Fitnessstudios im Freien für den Publikumsverkehr anzusehen (vgl. VG Saarlouis, Beschl. v. 12.3.2021, 6 L 210/21, juris Rn. 10 ff.; VG Bremen, Beschl. v. 9.3.2021, 5 V 400/21, juris Rn. 27 f.; VG Schwerin, Beschl. v. 5.3.2021, 7 B 365/21 SN, beck-online, Rn. 8).

    Denn der Betrieb eines Fitnessstudios im Freien ist - wie das Angebot der Antragstellerin exemplarisch zeigt - nicht mit der Ausübung von Individualsport auf Sportanlagen im Freien vergleichbar (vgl. VG Saarlouis, Beschl. v. 12.3.2021, 6 L 210/21, juris Rn. 17 ff.; VG Bremen, Beschl. v. 9.3.2021, 5 V 400/21, juris Rn. 29; VG Schwerin, Beschl. v. 5.3.2021, 7 B 365/21 SN, beck-online, Rn. 9).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2020 - 13 B 1731/20

    Antrag des Betreibers eines Fitnessstudios auf vorläufige Außervollzugsetzung der

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.03.2021 - 5 Bs 57/21
    bb) Die maßgeblichen Vorschriften in §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1 IfSG stellen - auch angesichts der grundrechtlichen Betroffenheit der Antragstellerin, zumindest in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit - aller Voraussicht nach eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage für das Verbot des § 4b Abs. 1 Satz 1 Nr. 28 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO dar (vgl. allgemein zur Rechtslage seit Einführung des § 28a IfSG: OVG Hamburg, Beschl. v. 2.2.2021, 5 Bs 217/20, juris Rn. 7; OVG Münster, Beschl. v. 15.12.2020, 13 B 1731/20.NE, juris Rn. 23 ff.).

    Insoweit kann dahinstehen, ob die Untersagung, Fitnessstudios für den Publikumsverkehr zu öffnen, auf § 28a Abs. 1 Nr. 8 und 14 (so OVG Münster, Beschl. v. 15.12.2020, a.a.O.) oder - wofür aus der Sicht des Beschwerdegerichts einiges sprechen dürfte - auf § 28a Abs. 1 Nr. 6 und 14 (so OVG Weimar, Beschl. v. 9.3.2021, 3 EN 105/21, juris Rn. 40) zu stützen ist.

  • OVG Thüringen, 09.03.2021 - 3 EN 105/21

    Schließung von Fitnessstudios während der Corona-Pandemie

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.03.2021 - 5 Bs 57/21
    Das Erfordernis sehr hoher Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren ergibt sich auch aus der Ähnlichkeit mit einem Eilantrag in einem Normenkontrollverfahren, in dem nach § 47 Abs. 6 VwGO erheblich strengere Anforderungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bestehen, als es sonst nach § 123 VwGO der Fall ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.5.1998, 4 VR 2/98, NVwZ 1998, 1065, juris Rn. 3; OVG Weimar, Beschl. v. 9.3.2021, 3 EN 105/21, juris Rn. 21; Wysk in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 47 Rn. 94 m.w.N.).

    Insoweit kann dahinstehen, ob die Untersagung, Fitnessstudios für den Publikumsverkehr zu öffnen, auf § 28a Abs. 1 Nr. 8 und 14 (so OVG Münster, Beschl. v. 15.12.2020, a.a.O.) oder - wofür aus der Sicht des Beschwerdegerichts einiges sprechen dürfte - auf § 28a Abs. 1 Nr. 6 und 14 (so OVG Weimar, Beschl. v. 9.3.2021, 3 EN 105/21, juris Rn. 40) zu stützen ist.

  • OVG Niedersachsen, 03.03.2021 - 13 MN 67/21

    Anleitung; Ausbildung; Außervollzugsetzung, vorläufige; Corona-Virus; Erziehung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.03.2021 - 5 Bs 57/21
    Die Beschränkung auf den Individualsport mit zwei Personen zielt vielmehr darauf ab, eine gleichzeitige Kontakthäufung und den Anreiz, sich überhaupt zusammenzufinden, zu vermeiden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.3.2021, 13 MN 67/21, juris Rn. 27).
  • OVG Niedersachsen, 10.11.2020 - 13 MN 479/20

    Corona; Normenkontrolleilantrag; Tattoo-Studio

  • OVG Niedersachsen, 14.05.2020 - 13 MN 156/20

    Allgemeiner Gleichheitssatz; Ansteckungsgefahr; Corona-Virus; einstweilige

  • VerfGH Bayern, 21.10.2020 - 26-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Regelungen zur Erfassung von Kontaktdaten in der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2020 - 13 B 1707/20

    Betriebsverbot für gastronomische Einrichtungen und Beherbergungsverbot zu

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

  • BVerfG, 14.01.2014 - 1 BvR 2998/11

    Partielle Nichtigkeit der Regelungen über den Ausschluss von Rechtsanwalts- und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2021 - 11 S 24.21

    Corona; Untersagung des Sportbetriebs; Golfplatz; im Rahmen des § 47 Abs. 6 VwGO

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 17/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 ZG

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvR 781/98

    Zu Sozialhilfeleistungen bei räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnis

  • OVG Sachsen, 09.12.2020 - 3 B 381/20

    Corona-Pandemie; Schließung von EMS-Sportstudios voraussichtlich rechtmäßig

  • VG Hannover, 01.02.2021 - 15 B 343/21

    Corona; Fitnessstudio; Willkürverbot

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • OVG Hamburg, 18.09.2006 - 3 Bs 298/05

    1. Eine Ausnahme von der in § 2 a Abs. 2 Satz 2 StVG gesetzlich bestimmten

  • OVG Hamburg, 02.02.2021 - 5 Bs 217/20

    CoronaVV HA; Gaststättenschließung; Begrenzung der Geltungsdauer von

  • BVerwG, 18.05.1998 - 4 VR 2.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Einstweilige Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs eines

  • VG Würzburg, 23.11.2020 - W 8 S 20.1793

    Abweichung, Ermessensentscheidung, Gesundheitsamt, Verwaltungsakt,

  • VG Hamburg, 29.04.2021 - 2 E 1710/21

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag eines Grundschülers gegen die Pflicht, vor

    Der Umstand der unterschiedlichen Behandlung der genannten Personengruppen hinsichtlich einer Testverpflichtung lässt schließlich auch nicht das Gesamtkonzept der von der Antragsgegnerin in einer Art und Weise "unschlüssig" erscheinen, die die Rechtswidrigkeit der in diesem Rechtsstreit gegenständlichen Maßnahme begründen könnte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.3.2021, 5 Bs 57/21, n. veröff., BA S. 17 ff. bei Zweifeln am Gesamtkonzept, aber im Ergebnis keine Überschreitung des Einschätzungsspielraums).
  • OVG Sachsen, 07.12.2021 - 3 B 423/21

    Sächsische Corona-Notfall-Verordnung: Entscheidung über weitere Eilanträge

    Soweit vertreten wird, dass von den in § 28a Abs. 1 IfSG genannten Schutzmaßnahmen für die Schließung von Fitnessstudios nur § 28a Abs. 1 Nr. 6 IfSG (VGH BW, Beschl. v. 11. Juni 2021 - 1 S 1533/21 -, juris Rn. 33), nur § 28a Abs. 1 Nr. 8 IfSG (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5. März 2021 - OVG 11 S 26/21 -, juris Rn. 28) oder zusätzlich zu § 28a Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8 IfSG auch noch § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG (ThürOVG, Beschl. v. 7. April - 3 EN 209/21 -, juris Rn. 47) heranzuziehen sei bzw. die Maßnahme auf § 28a Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. Nr. 14 IfSG (OVG Hamburg, Beschl. v. 25. März 2021 - 5 Bs 57/21 -, juris Rn. 31) zu stützen sei, kann diese Frage dahinstehen, da eine vom gesetzgeberischen Willen getragene Rechtsgrundlage jedenfalls vorhanden ist.
  • OVG Hamburg, 01.04.2021 - 5 Bs 54/21

    Distanzunabhängige Maskenpflicht an Alster, Elbe und im Jenischpark

    Dabei verkennt das Beschwerdegericht nicht, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen - nach § 10b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO besteht keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske - vorwiegend vor Tröpfchen, weniger vor Aerosolen schützen und ihre Filter- und Schutzwirkung umso mehr nachlässt, je feuchter die Maske durch Atmen oder Schweiß wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.3.2021, 5 Bs 57/21, BA S. 13).
  • VG Hamburg, 31.03.2021 - 21 E 1276/21

    Erfolgreicher Eilantrag gegen das aus der Corona-Verordnung folgende Verbot der

    Die erkennende Kammer hat keine Bedenken, dass der Verordnungsgeber im Rahmen von geeigneten Modellversuchen zur Erprobung alternativer Schutzmaßnahmen und -konzepte bereichsspezifisch ein erhöhtes Gefahrenniveau hinnehmen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse v. 25.3.2021, 5 Bs 57/21 und 5 Bs 60/21, jeweils n.v.).

    Die Kammer vermag aber nicht zu erkennen, dass die erlaubte Öffnung der in § 14 HmbSARS-CoV EindämmungsVO genannten Dienstleistungen mit Körperkontakt, insbesondere für Tattoo-Studios und Sonnenstudios, auf einer bewussten Entscheidung des Verordnungsgebers beruht, einen abgegrenzten Bereich als Experimentierfeld für zukünftige Öffnungsstrategien auszuwählen, um angesichts der weiterhin bestehenden Ungewissheiten über die Wirksamkeit der Infektionsschutzmaßnahmen im Hinblick auf die sich ausbreitenden Virusvarianten Öffnungsperspektiven im Rahmen eines effektiven Infektionsschutzes entwickeln zu können (a.A. OVG Hamburg, Beschlüsse v. 25.3.2021, 5 Bs 57/21 und 5 Bs 60/21, jeweils n.v.).

  • VG Hamburg, 13.04.2022 - 2 E 1542/22

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Maskenpflicht in Tanzschulen ("Hotspot"-Regelung)

    (b) Dabei steht dem Landesparlament hinsichtlich der Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere auch der Leistungsfähigkeit der regionalen Krankenhausversorgung und deren möglicher Reaktion auf verschiedene Infektionslagen, ein weiter Einschätzungsspielraum zu; es handelt sich insoweit um die Beurteilung einer komplexen Gefahrenlage auf unsicherer Entscheidungsgrundlage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.5.2020, 1 BvR 1021/20, Rn. 10; vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.3.2021, 5 Bs 57/21, juris Rn. 39 zur Beurteilung der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit bei komplexen Gefahrenlagen; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 4.10.2021, 20 N 20.767, juris Rn. 56 ff., für die Frage, ob die Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, § 2 Nr. 3a IfSG, droht).

    Hinsichtlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit von Schutzmaßnahmen steht auch der Verordnungsgeberin ein weiter Einschätzungsspielraum zu (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.3.2021, 5 Bs 57/21, juris Rn. 39), der vorliegend nicht überschritten worden ist.

  • OVG Hamburg, 14.04.2021 - 5 Bs 67/21

    Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Maske im Freien für Spaziergänger und Jogger

    Dabei verkennt das Beschwerdegericht nicht, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen - nach § 10b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO besteht keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske - vorwiegend vor Tröpfchen, weniger vor Aerosolen schützen und ihre Filter- und Schutzwirkung umso mehr nachlässt, je feuchter die Maske durch Atmen oder Schweiß wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.3.2021, 5 Bs 57/21, BA S. 13).
  • VG Hamburg, 09.04.2021 - 5 E 1754/21

    Erfolgloser Eilantrag einer Schülerin (10. Jahrgangsstufe) gegen die

    Dieser Einschätzungsspielraum stand dem Verordnungsgeber auch im Rahmen der "zweiten Welle" (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 28) und steht ihm gegenwärtig im Rahmen der "dritten Welle" wegen der weiterhin bestehenden komplexen Gefahrenlage, einer weiterhin unzureichenden Tatsachengrundlage über die genauen Infektionsquellen und wegen der noch nicht abschätzbaren Folgen der Virusvarianten auf das Infektionsgeschehen und die Krankheitsverläufe zu (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.3.2021, 5 Bs 57/21).
  • VG Hamburg, 14.04.2021 - 2 E 1278/21

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen die Maskenpflicht an bestimmten Orten und

    Dabei verkennt das Beschwerdegericht nicht, dass die Mund-Nasen- Bedeckungen - nach § 10b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 HmbSARS-CoV EindämmungsVO besteht keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske - vorwiegend vor Tröpfchen, weniger vor Aerosolen schützen und ihre Filter- und Schutzwirkung umso mehr nachlässt, je feuchter die Maske durch Atmen oder Schweiß wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.3.2021, 5 Bs 57/21, BA S. 13).
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