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   OVG Hamburg, 26.04.2018 - 3 Bf 175/15   

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OVG Hamburg, 26.04.2018 - 3 Bf 175/15 (https://dejure.org/2018,14037)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26.04.2018 - 3 Bf 175/15 (https://dejure.org/2018,14037)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26. April 2018 - 3 Bf 175/15 (https://dejure.org/2018,14037)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Denkmalrecht -Klagebefugnis einer Körperschaft des öffentlichen Rechts; Denkmaleigenschaft trotz nachträglicher baulicher Veränderungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klagebefugnis einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Feststellung des Nicht-Unterliegens einer ihrer Gebäude unter dem Denkmalschutz; Verlust des Denkmalschutzes eines Gebäudes durch nachträgliche bauliche Veränderungen

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DSchG § 4 Abs. 2 ; VwGO § 42 Abs. 2 ; VwGO § 43
    Klagebefugnis einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Feststellung des Nicht-Unterliegens einer ihrer Gebäude unter dem Denkmalschutz; Verlust des Denkmalschutzes eines Gebäudes durch nachträgliche bauliche Veränderungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einmal Denkmal, immer Denkmal!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Denkmaleigenschaft entfällt nicht grundsätzlich durch bauliche Veränderungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2018, 1505
  • DÖV 2018, 673
  • BauR 2018, 1251
  • ZfBR 2018, 697
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Hamburg, 03.05.2017 - 3 Bf 98/15

    Eigenschaft einer Kirche als Denkmal; Anspruch auf Auskunft über die Einschätzung

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.04.2018 - 3 Bf 175/15
    Die Möglichkeit, im Feststellungsprozess zu klären, ob eine bauliche Anlage überhaupt und ungeachtet bestimmter Schutzkategorien dem Denkmalschutz unterfällt, bleibt hiervon unberührt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 35).

    Dies hat der Senat bereits entschieden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 58 ff.; Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 39 ff.).

    Dies macht ein zumindest punktuell bzw. temporär angeeignetes Fachwissen erforderlich (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 57, m.w.N.).

    Ein Wegfall der ehedem vorhandenen Denkmaleigenschaft eines Gebäudes kommt außerdem in Betracht, wenn als Folge von weitreichenden Veränderungen ein Objekt entstanden ist, das seine Gestalt und seinen Charakter ganz wesentlich auch durch die neu errichteten Bestandteile erhalten hat und bei dem deshalb die Bedeutungskategorie des Denkmals nicht mehr erlebbar ist (vgl. grundlegend: OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 74 f., m.w.N.; s. auch Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 62).

    Ein Bauwerk ist zu Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes denkmalschutzwürdig, wenn seine Erscheinung in herausgehobener Weise ein Orts-, Platz- oder Straßenbild seit alters her bestimmt oder kennzeichnender Bestandteil einer typisch historischen Stadtstruktur ist und aus eben diesem Grund ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung besteht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 48; Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 93, m.w.N.).

    Wenngleich das Berufungsgericht zuletzt auf die Notwendigkeit eines stadtgeschichtlichen bzw. stadtentwicklungsgeschichtlichen Bezugs auch im Rahmen der Schutzkategorie der stadtbildprägenden Bedeutung hingewiesen hat (vgl. Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 53), so macht ein derartiger Bezug das Erfordernis einer gewissen optischen Dominanz nicht obsolet.

    Aber auch wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Objekts bejaht werden, wenn sich seine geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 65; Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 62, 81, 87 ff., m.w.N.).

    Ein derartiges Interesse der Bevölkerung lässt sich in der Regel durch entsprechende Presseberichte dokumentieren (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 67).

    Insoweit kann zwar nicht schon auf die anlässlich der ursprünglichen Unterschutzstellung des Gebäudes gefertigte denkmalfachliche Einschätzung einer Mitarbeiterin der Beklagten oder darauf abgestellt werden, dass der Denkmalrat für eine Unterschutzstellung votiert habe (vgl. hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 68).

    Denn auch die Klägerin nennt in ihrer Berufungsbegründung nur ein (angeblich) vergleichbares Gebäude und legt auch im Übrigen nicht dar, dass es eine relevante Anzahl (hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 69 ff.) an Verwaltungsgebäuden in Hamburg (geschweige denn in Harburg) gibt, denen eine vergleichbare architekturgeschichtliche Bedeutung zugesprochen werden kann.

  • OVG Hamburg, 23.06.2016 - 3 Bf 100/14

    Denkmalschutz; ipsa-lege-Prinzip; Beschränkung der Denkmalfeststellungen;

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.04.2018 - 3 Bf 175/15
    In diesen Fällen unterliegt die bauliche Anlage regelmäßig in ihrer Gesamtheit und nicht nur im Hinblick auf die noch im Originalzustand vorhandenen Teile dem Denkmalschutz (Bestätigung von OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501).

    Sie streiten darüber, ob für die Klägerin die sich insbesondere aus den §§ 7, 9, 10, 12 und 13 DSchG ergebenden Pflichten gegenüber der Beklagten gelten, weil sie Eigentümerin einer konkreten baulichen Anlage ist, die die Voraussetzungen eines Baudenkmals i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG erfüllt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 50 f.).

    Dies hat der Senat bereits entschieden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 58 ff.; Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 39 ff.).

    Ein Wegfall der ehedem vorhandenen Denkmaleigenschaft eines Gebäudes kommt außerdem in Betracht, wenn als Folge von weitreichenden Veränderungen ein Objekt entstanden ist, das seine Gestalt und seinen Charakter ganz wesentlich auch durch die neu errichteten Bestandteile erhalten hat und bei dem deshalb die Bedeutungskategorie des Denkmals nicht mehr erlebbar ist (vgl. grundlegend: OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 74 f., m.w.N.; s. auch Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 62).

    Veränderungen im Inneren, die äußerlich gar nicht sichtbar sind, können sich auf den Denkmalwert deshalb naturgemäß nicht nachteilig auswirken (zum Erfordernis einer "qualitativen Betrachtung": OVG Münster, Urt. v. 26.8.2008, 10 A 3250/07, BRS 73 Nr. 208, juris Rn. 48; s. auch OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 76).

    Insbesondere scheidet die isolierte Unterschutzstellung der Fassade eines Hauses in aller Regel aus, wenn die aus der Zeit der Errichtung des Hauses bzw. der Fassade stammende Bausubstanz der übrigen Teile im Wesentlichen noch erhalten und der typische zwischen der Fassade und den ursprünglichen übrigen Teilen des Gebäudes bestehende Funktionszusammenhang noch gegeben ist, und zwar selbst dann, wenn im Grunde nur die Fassade Denkmalcharakter hat und die sonstigen Gebäudeteile für sich gesehen keine Denkmaleigenschaft besitzen (vgl. hierzu: OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 79 ff., m.w.N.).

    Ein Bauwerk ist zu Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes denkmalschutzwürdig, wenn seine Erscheinung in herausgehobener Weise ein Orts-, Platz- oder Straßenbild seit alters her bestimmt oder kennzeichnender Bestandteil einer typisch historischen Stadtstruktur ist und aus eben diesem Grund ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung besteht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 48; Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 93, m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 16.05.2007 - 2 Bf 298/02

    Denkmalfähigkeit eines Objekts, eines Ensembles

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.04.2018 - 3 Bf 175/15
    Aber auch wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Objekts bejaht werden, wenn sich seine geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 65; Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 62, 81, 87 ff., m.w.N.).
  • VGH Hessen, 13.06.1988 - 1 TG 2054/88

    Bewerbungsverfahren: Besetzung einer Schulleiterstelle; Bewerber aus dem

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.04.2018 - 3 Bf 175/15
    Dabei ist regelmäßig eine gewisse aus seiner Eigenart sich ergebende "Dominanz" erforderlich, d.h. das Bauwerk darf nicht nur beiläufige Zutat einer städtebaulichen Struktur oder Bestandteil einer "Aller-Welts-Siedlung" sein (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 30, juris [Ls]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2008 - 10 A 3250/07

    Metropol Lichtspieltheater in Bonn ist kein Baudenkmal

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.04.2018 - 3 Bf 175/15
    Veränderungen im Inneren, die äußerlich gar nicht sichtbar sind, können sich auf den Denkmalwert deshalb naturgemäß nicht nachteilig auswirken (zum Erfordernis einer "qualitativen Betrachtung": OVG Münster, Urt. v. 26.8.2008, 10 A 3250/07, BRS 73 Nr. 208, juris Rn. 48; s. auch OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 76).
  • OVG Hamburg, 01.02.1988 - Bf II 69/85

    Unterschutzstellung eines Denkmals als zulässige Inhaltsbestimmung und

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.04.2018 - 3 Bf 175/15
    Dabei ist regelmäßig eine gewisse aus seiner Eigenart sich ergebende "Dominanz" erforderlich, d.h. das Bauwerk darf nicht nur beiläufige Zutat einer städtebaulichen Struktur oder Bestandteil einer "Aller-Welts-Siedlung" sein (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 30, juris [Ls]).
  • BVerwG, 25.07.2002 - 7 C 24.01

    Kommunales Schwimmbad; Geräuschimmissionen; Anlagenbetreiber, hoheitlicher;

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.04.2018 - 3 Bf 175/15
    Von dem "vermeintlich dem Gesetz voraus liegenden" Grundsatz eines (allgemeinen) Verbots behördlicher Eingriffe in den Aufgabenbereich anderer selbstständiger Hoheitsträger ("Keine Hoheitsgewalt gegenüber Hoheitsträgern") ist das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile abgerückt; für maßgeblich hält es insoweit stattdessen die Vorschriften des jeweils einschlägigen Fachrechts (vgl. allgemein BVerwG, Urt. v. 25.7.2002, 7 C 24.01, BVerwGE 117, 1, juris Rn. 8 ff.; konkret für die Bindung des Bundes an das schleswig-holsteinische Denkmalschutzrecht: BVerwG, Urt. v. 25.9.2008, 7 A 4.07, NVwZ 2009, 588, juris Rn. 17 ff.).
  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.04.2018 - 3 Bf 175/15
    Die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich dann zu verneinen, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.11.2015, 1 BvR 1766/15 u.a., NVwZ-RR 2016, 242, juris Rn. 6, m.w.N.; grundlegend BVerfG, Beschl. v. 2.5.1967, 1 BvR 578/63, BVerfGE 21, 362, juris Rn. 17 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.1992 - 1 S 2245/90

    Zur Frage der Denkmaleigenschaft einer alten Turnhalle und der Zumutbarkeit ihrer

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.04.2018 - 3 Bf 175/15
    Die Klagebefugnis der Klägerin kann indes aus dem einfachen Recht abgeleitet werden (vgl. in diese Richtung bereits: VGH Mannheim, Urt. v. 29.6.1992, 1 S 2245/90, DVBl. 1993, 118, juris Rn. 22).
  • BVerwG, 25.09.2008 - 7 A 4.07

    Eingetragenes Kulturdenkmal; vorläufige Unterschutzstellung; denkmalrechtliche

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.04.2018 - 3 Bf 175/15
    Von dem "vermeintlich dem Gesetz voraus liegenden" Grundsatz eines (allgemeinen) Verbots behördlicher Eingriffe in den Aufgabenbereich anderer selbstständiger Hoheitsträger ("Keine Hoheitsgewalt gegenüber Hoheitsträgern") ist das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile abgerückt; für maßgeblich hält es insoweit stattdessen die Vorschriften des jeweils einschlägigen Fachrechts (vgl. allgemein BVerwG, Urt. v. 25.7.2002, 7 C 24.01, BVerwGE 117, 1, juris Rn. 8 ff.; konkret für die Bindung des Bundes an das schleswig-holsteinische Denkmalschutzrecht: BVerwG, Urt. v. 25.9.2008, 7 A 4.07, NVwZ 2009, 588, juris Rn. 17 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.1996 - 7 A 1777/92

    Denkmal; Auswechslung geschädigter Originalteile; Erhalt der Identität; Wertende

  • BVerfG, 03.11.2015 - 1 BvR 1766/15

    In Verfassungsbeschwerden von juristischen Personen des Privatrechts können

  • BVerwG, 15.11.2017 - 4 B 14.17

    Rechtfertigung der Zulassung der Grundsatzrevision; Rüge einer Verletzung von

  • VG Hamburg, 28.10.2022 - 6 K 3267/22

    Erfolglose Klage auf Feststellung, dass es sich bei einem Arbeitsamtsgebäude

    Sie streiten darüber, ob für die Klägerin die sich insbesondere aus den §§ 7, 9, 10, 12 und 13 DSchG ergebenden Pflichten gegenüber der Beklagten gelten, weil sie Eigentümerin einer konkreten baulichen Anlage ist, die die Voraussetzungen eines Baudenkmals i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG erfüllt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, juris, Rn. 37).

    Denn die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 367 Abs. 1 SGB III) und kann sich als solche nicht auf die Grundrechte berufen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, juris, Rn. 38).

    Mit Blick hierauf gewährt § 4 Abs. 2 DSchG ein subjektiv-öffentliches Recht, auf das sich (auch) die Klägerin als zivilrechtliche Grundstückseigentümerin berufen kann (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, juris, Rn. 38).

    Dies macht ein zumindest punktuell bzw. temporär angeeignetes Fachwissen erforderlich (vgl. zu alledem OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, juris, Rn. 44; Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, juris, Rn. 57; Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, juris, Rn. 68).

    Ein Wegfall der ehedem vorhandenen Denkmaleigenschaft eines Gebäudes kommt außerdem in Betracht, wenn als Folge von weitreichenden Veränderungen ein Objekt entstanden ist, das seine Gestalt und seinen Charakter ganz wesentlich auch durch die neu errichteten Bestandteile erhalten hat und bei dem deshalb die Bedeutungskategorie des Denkmals nicht mehr erlebbar ist (vgl. zu alledem OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, juris, Rn. 74 f.; Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, juris, Rn. 62; Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, juris, Rn. 52).

    Werden einzelne Bauteile oder Gebäudebestandteile (etwa Fenster, Türen, Dachbedeckung, Gauben, Bodenbeläge, Raumaufteilungen etc.) im Laufe der Jahre unter Beachtung des Gebäudecharakters und des verwendeten Baustils ausgetauscht bzw. erneuert, um das Gebäude zu erhalten, seine weitere Nutzbarkeit sicherzustellen und geänderten Nutzungsanforderungen und -vorstellungen zu genügen, so lassen derartige Maßnahmen den Denkmalwert nicht entfallen, sondern sind im Gegenteil Voraussetzung dafür, dass das Denkmal als erlebbares Zeugnis der Vergangenheit erhalten bleibt (OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, juris, Rn. 55).

    Ist das Denkmal nach der Durchführung von Renovierungsarbeiten mit seinem historischen Dokumentationswert und den die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden und kann es deshalb die ihm zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen, so ist ein Auswechseln und Ergänzen von einzelnen Teilen, die den Gesamteindruck der Sache unberührt lassen, für die Bewertung der Denkmaleigenschaft unerheblich (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, juris, Rn. 56).

    Insbesondere scheidet die isolierte Unterschutzstellung der Fassade eines Hauses in aller Regel aus, wenn die aus der Zeit der Errichtung des Hauses bzw. der Fassade stammende Bausubstanz der übrigen Teile im Wesentlichen noch erhalten und der typische zwischen der Fassade und den ursprünglichen übrigen Teilen des Gebäudes bestehende Funktionszusammenhang noch gegeben ist, und zwar selbst dann, wenn im Grunde nur die Fassade Denkmalcharakter hat und die sonstigen Gebäudeteile für sich gesehen keine Denkmaleigenschaft besitzen (OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, juris, Rn. 60).

    Von einer (Teil-)Entkernung kann nur dann die Rede sein, wenn hinter der Fassade (in Teilen) ein vollständiger Gebäudeabriss erfolgt und stattdessen eine moderne Gebäudestruktur neu errichtet wird bzw. wenn die innere Tragestruktur von Geschossdecken und -stützen ausgetauscht wird (OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, juris, Rn. 62, unter Bezugnahme auf Bü-Drs. 20/5703, S. 15).

    Aber auch wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Objekts bejaht werden, wenn sich seine geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, juris, Rn. 68).

    Ein derartiges Interesse der Bevölkerung lässt sich in der Regel durch entsprechende Presseberichte dokumentieren (OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, juris, Rn. 69).

  • VG Hamburg, 21.06.2021 - 7 K 7221/17

    Erfolglose Klage auf Feststellung, dass es sich bei einem in den 1890er Jahren

    Dies gilt insbesondere (auch) für die Statthaftigkeit ihrer uneingeschränkten bzw. nicht auf bestimmte denkmalrechtliche Schutzkategorien konkretisierten Form (vgl. hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, juris Rn. 50 ff.; Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, juris Rn. 37).

    Dies macht ein zumindest punktuell bzw. temporär, anhand weiterer Quellen angeeignetes Fachwissen erforderlich (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 68; Urt. v. 26.4.2018, a.a.O., Rn. 44 m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund, erst recht unter Berücksichtigung der verfestigten Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 26.4.2018, a.a.O., Rn. 60 m.w.N.), wonach die denkmalrechtliche Schutzwirkung ein als Baudenkmal zu qualifizierendes Gebäude grundsätzlich in seiner Gesamtheit und nur in eng zu fassenden Ausnahmefällen lediglich in Teilen erfasst (vgl. kritisch zu diesem begrifflich, systematisch und grundrechtlich problematischen Ansatz, VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, a.a.O., Rn. 67 ff.), stellt sich hier auch die Frage nach einer nur teilweisen Schutzwürdigkeit nicht näher.

    Insbesondere scheidet der isolierte Schutz der Fassade eines Hauses in aller Regel aus, wenn die aus der Zeit der Errichtung des Hauses bzw. der Fassade stammende Bausubstanz der übrigen Teile im Wesentlichen noch erhalten und der typische zwischen der Fassade und den ursprünglichen übrigen Teilen des Gebäudes bestehende Funktionszusammenhang noch gegeben ist, und zwar nach der obergerichtlichen Rechtsprechung selbst dann, wenn nur die Fassade Denkmalcharakter hat und die sonstigen Gebäudeteile für sich gesehen keine Denkmaleigenschaft bzw. keinen Denkmalwert besitzen (vgl. hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, a.a.O., Rn. 79 ff., m.w.N.; Urt. v. 26.4.2018, a.a.O., Rn. 60).

    Ein Bauwerk ist zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes denkmalschutzwürdig, wenn seine Erscheinung in herausgehobener Weise ein Orts-, Platz- oder Straßenbild seit alters her bestimmt oder kennzeichnender Bestandteil einer typisch historischen Stadtstruktur ist und aus eben diesem Grund ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung besteht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2017, a.a.O., Rn. 48; Urt. v. 23.6.2016, a.a.O. Rn. 93, Urt. v. 26.4.2018, a.a.O., Rn. 64 m.w.N.).

    Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts regelmäßig eine gewisse aus seiner Eigenart sich ergebende "Dominanz" erforderlich, d.h. das Bauwerk darf nicht nur beiläufige Zutat einer städtebaulichen Struktur oder Bestandteil einer "Aller-Welts-Siedlung" sein (so ausdrücklich OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 117; Urt. v. 26.4.2018, a.a.O., Rn. 64; vgl. auch Urt. v. 3.5.2017, a.a.O., Rn. 48 ff.; Urt. v. 23.6.2016, a.a.O. Rn. 93 ff.).

  • VG München, 29.07.2019 - M 8 K 17.1080

    Erfolgreiche Klage gegen eine Baueinstellungsverfügung wegen denkmalrechtlichen

    Charakteristisch für ein Denkmal ist somit die optische Wahrnehmbarkeit einer historischen Aussage, d.h. das Vorliegen einer materielle Trägersubstanz für diese (vgl. OVG Hamburg, U.v. 3.5.2017 - 3 Bf 98/15 - juris Rn. 57; U.v. 26.4.2018 - 3 Bf 175/15 - juris Rn. 44; Viebrock, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 3. Aufl. 2010, Teil C Rn. 6).

    Dies kann auch ein zumindest punktuell bzw. temporär angeeignetes Fachwissen erforderlich machen (vgl. OVG Hamburg, U.v. 3.5.2017 - 3 Bf 98/15 - juris Rn. 57 m.w.N.; U.v. 26.4.2018 - 3 Bf 175/15 - juris Rn. 44; OVG NRW, U.v. 28.4.2004 - 8 A 687/01 - juris Leitsatz und Rn. 45 f.; Davydov, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil C Rn. 34).

    Bauliche Veränderungen, die nach der Errichtung eines Gebäudes vorgenommen werden, sind für die Denkmaleigenschaft dagegen grundsätzlich unschädlich, da ein vom Zeitpunkt seiner Errichtung unverändertes Baudenkmal angesichts der üblichen, durch Entwicklung und Fortschritt bedingten An-, Um- und Ausbauten, welche bei nahezu jedem Gebäude im Laufe seines Bestehens vorgenommen werden, die Anforderungen an die Begründung der Denkmaleigenschaft bei Weitem überspannen würde (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2000 - 2 B 97.1197 - juris Rn. 20; B.v. 14.9.2010 - 2 ZB 08.1815 - juris Rn. 3; B.v. 4.9.2012 - 2 ZB 11.587 - juris Rn. 5; OVG Hamburg, U.v. 26.4.2018 - 3 Bf 175/15 - juris Rn. 52; Eberl, in: Eberl/Martin/Spennemann, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 7. Aufl. 2016, Art. 1 Rn. 10; Davydov, in: Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil C Rn. 60).

    (bbb) Die Bedeutungskategorie der geschichtlichen Bedeutung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 BayDSchG ist gegeben, wenn ein Gebäude historische Ereignisse oder Entwicklungen heute und für zukünftige Generationen anschaulich macht (vgl. BayVGH, U.v. 21.2.1985 - 26 B 80 A.720 - BayVBl. 1986, 399 ; OVG Hamburg, U.v. 26.4.2018 - 3 Bf 175/15 - juris Rn. 44; Martin, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, Art. 1 Rn. 110).

    (ddd) Bei der Beantwortung der Frage, ob die Erhaltung einer von Menschen geschaffenen Sache oder Teilen davon aus vergangener Zeit wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt, ist auf den Wissens- und Kenntnisstand sachverständiger Kreise abzustellen, weil nur sie über die notwendigen Kenntnisse und Informationen verfügen" um in objektivierbarer Weise Gründe für ein über den persönlichen Bereich hinausgehendes Interesse an der Erhaltung der Sache herauszuarbeiten (vgl. BayVGH, U.v. 21.2.1985 - 26 B 80 A.720 - BayVBl. 1986, 399 ; B.v. 13.5.2015 - 1 ZB 13.1334 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayObLG, B.v. 28.10.1986 - 3 Ob OWi 107/86 - juris Leitsatz 2; OVG Hamburg, U.v. 26.4.2018 - 3 Bf 175/15 - juris Rn. 68; Martin, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, Art. 12 Rn. 5; Davydov, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil C Rn. 34 und 72).

  • VG Hamburg, 26.07.2019 - 7 K 5423/17

    Antrag auf Feststellung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsfiktion nach den

    bb) Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, juris Rn. 48) ist ein Bauwerk bzw. Ensemble zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes denkmalschutzfähig, wenn seine Erscheinung in herausgehobener Weise ein Orts-, Platz- oder Straßenbild seit alters her bestimmt oder kennzeichnender Bestandteil einer typisch historischen Stadtstruktur ist und aus eben diesem Grund ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung besteht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, juris Rn. 64; Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, juris Rn. 48; Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 93 m.w.N.).

    Dabei ist regelmäßig eine gewisse aus seiner Eigenart sich ergebende "Dominanz" erforderlich, d.h. das Bauwerk darf nicht nur beiläufige Zutat einer städtebaulichen Struktur oder Bestandteil einer "Aller-Welts-Siedlung" sein (OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, juris Rn. 64; OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 30, juris, Ls).

  • VG München, 14.03.2022 - M 8 K 20.6357

    Denkmalschutz: Schutz der inneren Aufteilung/Ausstattung eines Gebäudes gegenüber

    Überdies sind bauliche Veränderungen, die nach der Errichtung eines Gebäudes vorgenommen werden, für die Denkmaleigenschaft grundsätzlich unschädlich, da ein vom Zeitpunkt seiner Errichtung unverändertes Baudenkmal angesichts der üblichen, durch Entwicklung und Fortschritt bedingten An-, Um- und Ausbauten, welche bei nahezu jedem Gebäude im Laufe seines Bestehens vorgenommen werden, die Anforderungen an die Begründung der Denkmaleigenschaft bei Weitem überspannen würde (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2000 - 2 B 97.1197 - juris Rn. 20; B.v. 14.9.2010 - 2 ZB 08.1815 - juris Rn. 3; B.v. 4.9.2012 - 2 ZB 11.587 - juris Rn. 5; OVG Hamburg, U.v. 26.4.2018 - 3 Bf 175/15 - juris Rn. 52; Davydov in: Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil C Rn. 60).

    Dies kann auch ein zumindest punktuell bzw. temporär angeeignetes Fachwissen erforderlich machen (vgl. OVG Hamburg, U.v. 3.5.2017 - 3 Bf 98/15 - juris Rn. 57 m.w.N.; U.v. 26.4.2018 - 3 Bf 175/15 - juris Rn. 44; OVG NRW, U.v. 28.4.2004 - 8 A 687/01 - juris Leitsatz und Rn. 45 f.; Davydov in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil C Rn. 34).

    Bei der Beantwortung der Frage, ob die Erhaltung einer von Menschen geschaffenen Sache oder Teilen davon aus vergangener Zeit wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt, ist auf den Wissens- und Kenntnisstand sachverständiger Kreise abzustellen, weil nur sie über die notwendigen Kenntnisse und Informationen verfügen" um in objektivierbarer Weise Gründe für ein über den persönlichen Bereich hinausgehendes Interesse an der Erhaltung der Sache herauszuarbeiten (vgl. BayVGH, U.v. 21.2.1985 - 26 B 80 A.720 - BayVBl. 1986, 399 ; B.v. 13.5.2015 - 1 ZB 13.1334 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayObLG, B.v. 28.10.1986 - 3 Ob OWi 107/86 - juris Leitsatz 2; OVG Hamburg, U.v. 26.4.2018 - 3 Bf 175/15 - juris Rn. 68; Davydov in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil C Rn. 34 und 72).

  • OVG Hamburg, 05.07.2022 - 3 Bs 259/21

    Zur Denkmaleigenschaft eines baufälligen, nicht erhaltungsfähigen Gebäudes

    Überdies hat es im Hinblick auf den Erhalt der ehemaligen Likörfabrik öffentliche Berichterstattung, bezirkspolitische und bürgerinitiative Bemühungen gegeben (vgl. zu diesen Kriterien: OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, NordÖR 2018, 385, juris Rn. 69).

    Beispielsweise scheidet die isolierte Unterschutzstellung der Fassade eines Hauses in aller Regel aus, wenn die aus der Zeit der Errichtung des Hauses bzw. der Fassade stammende Bausubstanz der übrigen Teile im Wesentlichen noch erhalten und der typische zwischen der Fassade und den ursprünglichen übrigen Teilen des Gebäudes bestehende Funktionszusammenhang noch gegeben ist, und zwar selbst dann, wenn im Grunde nur die Fassade Denkmalcharakter hat und die sonstigen Gebäudeteile für sich gesehen keine Denkmaleigenschaft besitzen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15,NordÖR 2018, 385, juris Rn. 60; Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 79 ff.).

  • OVG Hamburg, 12.02.2019 - 3 Bf 116/15

    Inhalt und Reichweite von § 8 DSchG

    Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als ein Zeugnis der Vergangenheit (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, NordÖR 2018, 1251, juris Rn. 44; Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 57; Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 68 m. w. N.; Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 57 m. w. N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.01.2021 - 2 M 74/20

    Denkmalrechtliche Anordnung; Sicherung eines Gebäudes - Bestandteil eines als

    Die Denkmaleigenschaft eines Gebäudes endet durch bauliche Veränderungen grundsätzlich nicht; etwas Anderes gilt nur dann, wenn durch die Veränderungen die aus vergangener Zeit stammenden Teile des Gebäudes beseitigt werden oder das Gebäude so beeinträchtigt wird, dass sie die Bedeutungsschwelle des § 2 Abs. 1 DenkmSchG LSA nicht mehr erreicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. September 2012 - 2 ZB 11.587 - juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urteil vom 26. April 2018 - 3 Bf 175/15 - juris Rn. 62).
  • VG Köln, 26.08.2020 - 4 K 959/18
    vgl. so für das deklaratorische Schutzsystem Hamburgs OVG Hamburg, Urteil vom 26.04.2018 - 3 Bf 175/15 -, juris Rn. 39; die Klagebefugnis einer Gemeinde gegen die Eintragung voraussetzend auch OVG NRW, Urteil vom 14.05.1992 - 10 A 279/89 -, juris Rn. 59.
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