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   OVG Hamburg, 26.10.2011 - 2 Bf 151/10.Z   

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OVG Hamburg, 26.10.2011 - 2 Bf 151/10.Z (https://dejure.org/2011,43355)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26.10.2011 - 2 Bf 151/10.Z (https://dejure.org/2011,43355)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26. Oktober 2011 - 2 Bf 151/10.Z (https://dejure.org/2011,43355)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit von Kindertageseinrichtungen in einem "besonders geschützten Wohngebiet" nach § 10 Abs. 4 Abschnitt W S. 3 BPVO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BPVO § 10 Abs. 4
    Zulässigkeit von Kindertageseinrichtungen in einem "besonders geschützten Wohngebiet" nach § 10 Abs. 4 Abschnitt W S. 3 BPVO

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kindertagesstätten in besonders geschützten Wohngebieten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2012, 320
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 17.12.1998 - 4 C 16.97

    Hamburgischer Baustufenplan; übergeleiteter Bebauungsplan; Auslegung eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.10.2011 - 2 Bf 151/10
    Die Argumentation des Klägers lässt zunächst wesentliche bundesrechtliche Rahmenbedingungen für die inhaltliche Überleitung eines Baustufenplans unter Anwendung des § 10 Abs. 4 BPVO weitgehend außer Betracht, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 23. August 1996 (BVerwGE 101, 365 ff.) und 17. Dezember 1998 (BVerwGE 108, 190 ff.) zum Ausdruck gebracht hat und Gegenstand der Entscheidungen des Berufungsgerichts im Eilverfahren waren.

    Vielmehr müssen solche Nutzungen im Rahmen einer typisierenden Bestimmung in dieser Gebietsart generell zulässig sein, weil sie ihrer Art nach selbst Wohnen sind oder in einem Wohngebiet allgemein auch erwartet werden oder jedenfalls mit ihm verträglich sind (BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, BVerwGE 108, 190, 198).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner deutlich gemacht, dass eine analoge Anwendung von § 31 Abs. 1 BauGB ausgeschlossen ist und zugleich auch eine Auslegung des § 10 Abs. 4 BPVO in Form einer uneingeschränkten Anlehnung an die für die Baugebietsarten in der BauNVO aufgeführten Nutzungstypen ausscheidet, da dies auf eine unzulässige "dynamische Verweisung" hinausliefe (BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, a.a.O., 194).

  • OVG Hamburg, 15.10.2008 - 2 Bs 171/08

    Kita Reventlowstraße muss vorläufig geschlossen werden

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.10.2011 - 2 Bf 151/10
    Die gegen diese erhobenen Rügen stellen die Richtigkeit der Entscheidung nicht in Frage, die in ihrer Begründung den Ausführungen des Berufungsgerichts in den in dieser Sache geführten Eilverfahren (Beschl. v. 15.10.2008, 2 Bs 171/08, NordÖR 2009, 68 ff. und Beschl. v. 2.7.2009, 2 Bs 72/09, BauR 2010, 56 ff.) folgt.

    Der Verordnungsgeber geht jedoch - wie bereits im Beschluss des Beschwerdegerichts vom 15. Oktober 2008 (NordÖR 2009, 68, 69) ausgeführt worden ist - bisher selbst in der aktuellsten Fassung der Baunutzungsverordnung davon aus, dass Kindertageseinrichtungen wie alle anderen Anlagen für soziale Zwecke in reinen Wohngebieten nicht regelmäßig und in uneingeschränkter Größe zulässig sind.

    Auch unter Berücksichtigung der Nutzung der Nachbargrundstücke des Vorhabengrundstücks hat das Berufungsgericht in intensiver Auseinandersetzung mit der Argumentation des Klägers im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschl. v. 15.10.2008, 2 Bs 171/08, BU S. 6 ff.; insoweit in [...]) keinen Anlass für die Annahme gesehen, die Festsetzungen des Baustufenplans Gr. Flottbek/Othmarschen seien für das Baugrundstück und seine Umgebung funktionslos geworden.

  • BVerfG, 23.07.2003 - 2 BvR 624/01

    Wahrung rechtlichen Gehörs in einem gerichtlichen Verfahren

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.10.2011 - 2 Bf 151/10
    Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt dabei auch vor, wenn das Gericht wesentliche Ausführungen der Prozessbeteiligten nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 16.3.2004, 2 BvR 172/01, [...]; Kammerbeschl. v. 23.7.2003, NVwZ-RR 2004, 3, 4; Beschl. v. 18.2.1993, InfAuslR 1993, 146, 149 m.w.N.; Beschl. v. 19.5.1992, BVerfGE 86, 133, 144; Beschl. v. 27.9.1978, BVerfGE 49, 212, 215; Beschl. v. 1.2.1978, BVerfGE 47, 182, 187 m.w.N.).

    Vielmehr ist das Gericht nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen und bedarf es im Einzelfall besonderer Umstände, die deutlich ergeben, dass wesentliches tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.2.1978, BVerfGE 47,a.a.O., 187 f. m.w.N.; Kammerbeschl. v. 23.7.2003, a.a.O., 4).

  • OVG Hamburg, 02.07.2009 - 2 Bs 72/09

    Kita Reventlowstraße bleibt weiter vorläufig geschlossen

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.10.2011 - 2 Bf 151/10
    Die gegen diese erhobenen Rügen stellen die Richtigkeit der Entscheidung nicht in Frage, die in ihrer Begründung den Ausführungen des Berufungsgerichts in den in dieser Sache geführten Eilverfahren (Beschl. v. 15.10.2008, 2 Bs 171/08, NordÖR 2009, 68 ff. und Beschl. v. 2.7.2009, 2 Bs 72/09, BauR 2010, 56 ff.) folgt.

    Denn der Kläger kritisiert, dass das Verwaltungsgericht, der Entscheidung des Berufungsgerichts vom 2. Juli 2009 folgend (BauR 2010, 56, 59), für die Frage, wann eine Kindertageseinrichtung als "kleine" Einrichtung anzusehen ist, überhaupt darauf abgestellt hat.

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.10.2011 - 2 Bf 151/10
    Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt dabei auch vor, wenn das Gericht wesentliche Ausführungen der Prozessbeteiligten nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 16.3.2004, 2 BvR 172/01, [...]; Kammerbeschl. v. 23.7.2003, NVwZ-RR 2004, 3, 4; Beschl. v. 18.2.1993, InfAuslR 1993, 146, 149 m.w.N.; Beschl. v. 19.5.1992, BVerfGE 86, 133, 144; Beschl. v. 27.9.1978, BVerfGE 49, 212, 215; Beschl. v. 1.2.1978, BVerfGE 47, 182, 187 m.w.N.).
  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 570/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Setzung einer zu kurzen

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.10.2011 - 2 Bf 151/10
    Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt dabei auch vor, wenn das Gericht wesentliche Ausführungen der Prozessbeteiligten nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 16.3.2004, 2 BvR 172/01, [...]; Kammerbeschl. v. 23.7.2003, NVwZ-RR 2004, 3, 4; Beschl. v. 18.2.1993, InfAuslR 1993, 146, 149 m.w.N.; Beschl. v. 19.5.1992, BVerfGE 86, 133, 144; Beschl. v. 27.9.1978, BVerfGE 49, 212, 215; Beschl. v. 1.2.1978, BVerfGE 47, 182, 187 m.w.N.).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.10.2011 - 2 Bf 151/10
    Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt dabei auch vor, wenn das Gericht wesentliche Ausführungen der Prozessbeteiligten nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 16.3.2004, 2 BvR 172/01, [...]; Kammerbeschl. v. 23.7.2003, NVwZ-RR 2004, 3, 4; Beschl. v. 18.2.1993, InfAuslR 1993, 146, 149 m.w.N.; Beschl. v. 19.5.1992, BVerfGE 86, 133, 144; Beschl. v. 27.9.1978, BVerfGE 49, 212, 215; Beschl. v. 1.2.1978, BVerfGE 47, 182, 187 m.w.N.).
  • BVerfG, 18.02.1993 - 2 BvR 1869/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.10.2011 - 2 Bf 151/10
    Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt dabei auch vor, wenn das Gericht wesentliche Ausführungen der Prozessbeteiligten nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 16.3.2004, 2 BvR 172/01, [...]; Kammerbeschl. v. 23.7.2003, NVwZ-RR 2004, 3, 4; Beschl. v. 18.2.1993, InfAuslR 1993, 146, 149 m.w.N.; Beschl. v. 19.5.1992, BVerfGE 86, 133, 144; Beschl. v. 27.9.1978, BVerfGE 49, 212, 215; Beschl. v. 1.2.1978, BVerfGE 47, 182, 187 m.w.N.).
  • BVerfG, 16.03.2004 - 2 BvR 172/01

    Verletzung von GG Art 103 Abs 1 in einer Asylsache durch unzutreffende

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.10.2011 - 2 Bf 151/10
    Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt dabei auch vor, wenn das Gericht wesentliche Ausführungen der Prozessbeteiligten nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 16.3.2004, 2 BvR 172/01, [...]; Kammerbeschl. v. 23.7.2003, NVwZ-RR 2004, 3, 4; Beschl. v. 18.2.1993, InfAuslR 1993, 146, 149 m.w.N.; Beschl. v. 19.5.1992, BVerfGE 86, 133, 144; Beschl. v. 27.9.1978, BVerfGE 49, 212, 215; Beschl. v. 1.2.1978, BVerfGE 47, 182, 187 m.w.N.).
  • BVerwG, 09.06.1978 - 4 C 54.75

    Nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans; Einfacher und

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.10.2011 - 2 Bf 151/10
    Hierzu reicht es nicht aus, dass dies für die Verwirklichung des Allgemeinwohls (an dieser Stelle) nützlich oder dienlich ist, sondern dass ein besonderes, bei der planerischen Abwägung nicht berücksichtigtes und in dieser Stärke nicht abschätzbares Gemeinwohlinteresse eine Art Randkorrektur der planerischen Festsetzung erfordert (BVerwG, Urt. v. 9.6.1978, BVerwGE 56, 71, 76 ff.; Beschl. v. 5.2.2004, BauR 2004, 1124 ).
  • BVerwG, 05.02.2004 - 4 B 110.03

    Abwägung der Baurechtsbehörde bei Versorgung mit Mobilfunkanlagen -

  • BVerwG, 06.12.2004 - 10 B 68.04

    Anforderungen an die Darlegung der Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsätzliche

  • BVerwG, 27.11.1987 - 4 B 230.87

    Begriff eines

  • OVG Hamburg, 13.02.2002 - 2 Bf 22/97

    Bauaufsichtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung dreier Wohngebäude in ein

  • OVG Hamburg, 31.05.2018 - 2 Bs 62/18

    Kindergarten im reinen Wohngebiet - maßgebliche Umgebung - Planungshoheit der

    Diese Gesetzesänderung hat in der bisherigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zur zulässigen Größe von Kindertageseinrichtungen (vgl. Beschl. v. 15.10.2008, NordÖR 2009, 68, juris Rn. 21; v. 2.7.2009, BauR 2010, 56, juris Rn.18 ff.; v. 26.11.2011, ZMR 2012, 320, juris Rn. 3 ff.) noch keine Berücksichtigung finden können.
  • VG Hamburg, 11.03.2024 - 12 K 3016/21

    Erweiterung einer Sparkassenfiliale in einem Wohngebiet

    Dies macht zum einen deutlich, dass die Größe eines Vorhabens geeignet ist, die Art eines Nutzungstypus zu kennzeichnen und lässt zum anderen die Wertung des Normgebers erkennen, dass die abstrakte nachbarliche Verträglichkeit von Nutzungstypen in bestimmten Baugebieten von der Größe der jeweiligen Einrichtung und der planerischen Ausformung der Umgebung abhängt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2011, 2 Bf 151/10.Z, juris Rn. 8; Beschl. v. 28.11.2012, 2 Bs 210/12, juris Rn. 24).
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