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   OVG Hamburg, 29.06.2011 - 1 Bs 35/11   

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OVG Hamburg, 29.06.2011 - 1 Bs 35/11 (https://dejure.org/2011,10452)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2011 - 1 Bs 35/11 (https://dejure.org/2011,10452)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 29. Juni 2011 - 1 Bs 35/11 (https://dejure.org/2011,10452)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Amtsangemessene Beschäftigung eines Telekombeamten; Zuweisung; gehobener Dienst

  • Justiz Hamburg

    § 4 Abs 4 PostPersRG, Art 33 Abs 5 GG
    Amtsangemessene Beschäftigung eines Telekombeamten; Zuweisung; gehobener Dienst

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuweisung der Tätigkeit eines Projektmanagers an einen Technischen Fernmeldeamtsrat; Maßstab der gerichtlichen Prüfung der Amtsangemessenheit des abstrakt-funktionellen Aufgabenbereichs und des konkreten Arbeitspostens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuweisung der Tätigkeit eines Projektmanagers an einen Technischen Fernmeldeamtsrat; Maßstab der gerichtlichen Prüfung der Amtsangemessenheit des abstrakt-funktionellen Aufgabenbereichs und des konkreten Arbeitspostens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 22.06.2006 - 2 C 26.05

    Bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter;

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.06.2011 - 1 Bs 35/11
    Nach der nach Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG gebotenen Wahrung der Rechtstellung der Beamten stellt § 8 PostPersRG i.V.m. § 18 BBesG klar, dass auch im Bereich der Postnachfolgeunternehmen der Grundsatz der funktionsgerechten Ämterbewertung gilt, dessen Anwendung für die Erfüllung der Ansprüche auf amtsangemessene Beschäftigung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.9.2008, BVerwGE 132, 40; Urt. v. 22.6.2006, 2 C 26.05, BVerwGE 126, 182).

    Nur eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit ist eine amtsangemessene Beschäftigung im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (BVerwG, Urt. v. 18.9.2008, BVerwGE 132, 40; Urt. v. 22.6.2006, a.a.O.).

    Dabei liegt es im Ermessen des Dienstherrn, den Inhalt des abstrakt-funktionellen Amtes festzulegen (BVerwG, Urt. v. 22.6.2006, a.a.O., OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.10.2010, OVG 6 S 18.10).

    Fehlt es an solchen Bestimmungen, bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Haushaltsrecht und in dessen Rahmen der Organisationskompetenz des Dienstherrn überlassen (BVerwG, Urt. v. 22.6.2006, BVerwGE 126, 182, Rn. 12; Urt. v. 23.5.2002, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 Rn.12 ff.; Urt. v. 28.11.1991, NVwZ 1992, 573; OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.6.2010, RiA 2010, 272).

    Die Benennung der Aufgaben bzw. vereinbarten Leistungen als "Projekte" ist in vielen Bereichen der Wirtschaft üblich und lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, es handele sich um vorübergehende oder kurzfristige Beschäftigungen, die die Anforderungen an die Zuweisung eines Funktionsamtes nicht erfüllen (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 22.6.2006, BVerwGE 126, 182).

    Es besteht zum anderen deshalb, weil die Antragsgegnerin nach beamtenrechtlichen Grundsätzen aus Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet ist, Beamte wie den Antragsteller amtsangemessen zu beschäftigen (zur Beschäftigungspflicht: BVerwG, Urt. v. 22.6.2006, BVerwGE 126, 182; vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.5.2011, 5 ME 28/11, juris; OVG Koblenz, Beschl. v. 9.2.2011, DÖD 2011, S. 137, juris; VGH München, Beschl. v. 29.3.2011, 6 CS 11.273, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2011 - 1 B 277/11

    Aufschiebende Wirkung einer Zuweisungsverfügung der Deutschen Telekom AG

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.06.2011 - 1 Bs 35/11
    Darin liegt eine auf den konkreten Fall bezogene Begründung für das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 17.6.2011, 1 B 277/11, juris; VGH München, Beschl. v. 15.10.2010, 6 CS 10.737, juris).

    Seine Einstufung des Dienstpostens ist rechtswidrig, wenn sich die Bewertung des vom Beamten bekleideten Dienstpostens als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit der Behörde und damit als Manipulation zum Nachteil des Beamten darstellen würde, d.h. wenn sich die Behörde bei der Bewertung des Dienstpostens nicht von sachbezogenen Erwägungen hätte leiten lassen, sondern solche Erwägungen nur vorgeschoben hätte, um den Beamten weiter auf einem Dienstposten zu verwenden, dem sie in Wahrheit selbst nicht eine dem statusrechtlichen Amt entsprechende Bedeutung beimisst (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.1991, a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 17. Juni 2011, 1 B 277/11).

    Mit der auch dem Senat erläuterten Aufgabenbewertung besteht für das aufnehmende Unternehmen eine hinreichende rechtliche Bindung in Bezug auf den Schutz des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne (vgl. auch OVG Münster, Beschl v. 17.6.2011, 1 B 277/11, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.5.2011, 5 ME 38/11, juris; OVG Koblenz, Beschl. v. 9.2.2011, DÖD 2011, S. 137; juris zum "Projektmanager"; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 29.3.2011, 6 CS 11.273, juris).

    Sollte eine Kontrolle hinsichtlich der Umsetzung der Zuweisungsverfügung ausbleiben, läge es sodann an dem zugewiesenen Beamten, die tatsächliche Erfüllung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung gegenüber der Deutschen Telekom AG - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes - geltend zu machen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 17.6.2011, 1 B 277/11, juris).

  • BVerwG, 18.09.2008 - 2 C 8.07

    Abstrakt-funktionelles Amt; Amt im statusrechtlichen Sinne; amtsangemessene

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.06.2011 - 1 Bs 35/11
    In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.9.2008, BVerwGE 132, 31, stRspr).

    Die für die amtsgemäße Besoldung gemäß § 18 BBesG notwendige Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne steht einer dauernden Trennung von Amt und Funktion grundsätzlich entgegen (BVerfG, Beschl. v. 3.7.1985, BVerfGE 70, 251; BVerwG, Urt. v. 18.9.2008, a.a.O.).

    Dementsprechend umfasst der Anspruch die auf Dauer angelegte Übertragung einer gleichwertigen Tätigkeit (BVerwG, Urt. v. 18.9.2008, a.a.O.).

    Im Bereich der Behörden genügt es, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, dass z.B. mit der Übertragung des Amtes eines Amtmanns bei einer bestimmten Behörde klargestellt wird, dass dem Beamten der aus den mit dem Amt eines Amtmannes bewerteten Dienstposten der Behörde zu gewinnende abstrakte Aufgabenkreis (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.9.2008, BVerwGE 132, 31) als abstrakt-funktionelles Amt zugewiesen wird.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.2011 - 10 B 11312/10

    Zuweisung eines Beamten zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen der Deutschen

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.06.2011 - 1 Bs 35/11
    Mit der auch dem Senat erläuterten Aufgabenbewertung besteht für das aufnehmende Unternehmen eine hinreichende rechtliche Bindung in Bezug auf den Schutz des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne (vgl. auch OVG Münster, Beschl v. 17.6.2011, 1 B 277/11, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.5.2011, 5 ME 38/11, juris; OVG Koblenz, Beschl. v. 9.2.2011, DÖD 2011, S. 137; juris zum "Projektmanager"; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 29.3.2011, 6 CS 11.273, juris).

    Es besteht zum anderen deshalb, weil die Antragsgegnerin nach beamtenrechtlichen Grundsätzen aus Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet ist, Beamte wie den Antragsteller amtsangemessen zu beschäftigen (zur Beschäftigungspflicht: BVerwG, Urt. v. 22.6.2006, BVerwGE 126, 182; vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.5.2011, 5 ME 28/11, juris; OVG Koblenz, Beschl. v. 9.2.2011, DÖD 2011, S. 137, juris; VGH München, Beschl. v. 29.3.2011, 6 CS 11.273, juris).

    Es besteht daher ein besonderes öffentliches Interesse der Antragsgegnerin, den Antragsteller zur Erfüllung von zu erledigenden Aufgaben einer 100%igen Tochterfirma heranzuziehen, wenn die Antragsgegnerin ihn voll alimentiert und anderenfalls Arbeitskräfte am Arbeitsmarkt rekrutieren müsste (vgl. auch OVG Koblenz, Beschl. v 9.2.2011, DÖD 2011, S. 137).

  • BVerwG, 18.09.2008 - 2 C 126.07

    Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost; Personalserviceagentur Vivento;

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.06.2011 - 1 Bs 35/11
    Gemeint ist der dem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (BVerwG, Urt, v. 18.9.2008, BVerwGE 132, 40).

    Nach der nach Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG gebotenen Wahrung der Rechtstellung der Beamten stellt § 8 PostPersRG i.V.m. § 18 BBesG klar, dass auch im Bereich der Postnachfolgeunternehmen der Grundsatz der funktionsgerechten Ämterbewertung gilt, dessen Anwendung für die Erfüllung der Ansprüche auf amtsangemessene Beschäftigung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.9.2008, BVerwGE 132, 40; Urt. v. 22.6.2006, 2 C 26.05, BVerwGE 126, 182).

    Nur eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit ist eine amtsangemessene Beschäftigung im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (BVerwG, Urt. v. 18.9.2008, BVerwGE 132, 40; Urt. v. 22.6.2006, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 18.05.2011 - 5 ME 38/11

    Die dauerhafte Zuweisung eines Beamten der Deutschen Telekom AG zu einem Tochter-

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.06.2011 - 1 Bs 35/11
    Mit der auch dem Senat erläuterten Aufgabenbewertung besteht für das aufnehmende Unternehmen eine hinreichende rechtliche Bindung in Bezug auf den Schutz des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne (vgl. auch OVG Münster, Beschl v. 17.6.2011, 1 B 277/11, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.5.2011, 5 ME 38/11, juris; OVG Koblenz, Beschl. v. 9.2.2011, DÖD 2011, S. 137; juris zum "Projektmanager"; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 29.3.2011, 6 CS 11.273, juris).

    Wegen der an die Markterfordernisse anzupassenden technischen und wirtschaftlichen Änderungen insbesondere im Bereich der Telekommunikation ist es nicht erforderlich, dass die im Zuweisungsbescheid genannten Aufgaben entsprechend den tradierten Funktionen und Begrifflichkeiten eines bestimmten statusrechtlichen Amtes bei der früheren Deutschen Bundespost definierbar sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.5.2011, 5 ME 38/11, m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 07.04.2011 - 1 Bs 37/11

    Zum Anspruch eines bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten auf

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.06.2011 - 1 Bs 35/11
    Dementsprechend genügt es, im Zuweisungsbescheid klarzustellen, dass dem Beamten der Tätigkeitskreis der Arbeitsposten abstrakt zugewiesen wird, die bei dem Tochterunternehmen eingerichtet und entsprechend dem statusrechtlichen Amt des Beamten bewertet sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 7.4.2011, 1 Bs 37/11, juris).

    Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG genügt es, dass dem Beamten die Tätigkeit auf einem dieser gleichen Arbeitsposten zugewiesen wird, ohne - wie das Verwaltungsgericht zu meinen scheint - das "Team" und den einzelnen Arbeitsposten in dem "Team" zu benennen, auf dem die Tochtergesellschaft ihn einsetzt (OVG Hamburg, Beschl. v. 7.4.2011, 1 Bs 37/11, juris).

  • VGH Bayern, 29.03.2011 - 6 CS 11.273

    Bundesbeamtenrecht; Deutsche Telekom AG; Zuweisung (VCS GmbH); amtsangemessene

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.06.2011 - 1 Bs 35/11
    Mit der auch dem Senat erläuterten Aufgabenbewertung besteht für das aufnehmende Unternehmen eine hinreichende rechtliche Bindung in Bezug auf den Schutz des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne (vgl. auch OVG Münster, Beschl v. 17.6.2011, 1 B 277/11, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.5.2011, 5 ME 38/11, juris; OVG Koblenz, Beschl. v. 9.2.2011, DÖD 2011, S. 137; juris zum "Projektmanager"; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 29.3.2011, 6 CS 11.273, juris).

    Es besteht zum anderen deshalb, weil die Antragsgegnerin nach beamtenrechtlichen Grundsätzen aus Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet ist, Beamte wie den Antragsteller amtsangemessen zu beschäftigen (zur Beschäftigungspflicht: BVerwG, Urt. v. 22.6.2006, BVerwGE 126, 182; vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.5.2011, 5 ME 28/11, juris; OVG Koblenz, Beschl. v. 9.2.2011, DÖD 2011, S. 137, juris; VGH München, Beschl. v. 29.3.2011, 6 CS 11.273, juris).

  • OVG Niedersachsen, 28.01.2010 - 5 ME 191/09

    Begriff der "dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit" im

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.06.2011 - 1 Bs 35/11
    Mit der Zuweisung eines abstrakten Tätigkeitsfeldes wird eine dauerhafte Bindung zwischen dem Beamten und einem Kreis von Arbeitsposten begründet, die bei der Organisationseinheit, der der Beamte zugewiesen wird, auf Dauer eingerichtet sind und die seinem Amt im statusrechtlichem Sinne als gleichwertige Tätigkeit zugeordnet werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.1.2010, a.a.O.).

    Hieraus folgt, dass der Inhalt des Aufgabenkreises vom Dienstherrn selbst festgelegt werden muss (so im Ergebnis die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. OVG Münster, Beschl. v. 31.3.2010, 1 B 1541/09, juris; Beschl. v. 16.3.2009, 1 B 1650/08; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.1.2010, DVBl. 2010, 382; VGH München, Urt. v. 28.1.2010, DVBl. 2010, S. 593 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 16.12.2010, 4 S 2403/10, juris; OVG Magdeburg, Beschl. v. 3.2.2009, DVBl. 2009, S. 468).

  • BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 7.89

    Beamtenrecht - Rechtliche Bewertung von Dienstposten - Besoldungsrecht -

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.06.2011 - 1 Bs 35/11
    Fehlt es an solchen Bestimmungen, bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Haushaltsrecht und in dessen Rahmen der Organisationskompetenz des Dienstherrn überlassen (BVerwG, Urt. v. 22.6.2006, BVerwGE 126, 182, Rn. 12; Urt. v. 23.5.2002, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 Rn.12 ff.; Urt. v. 28.11.1991, NVwZ 1992, 573; OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.6.2010, RiA 2010, 272).

    Seine Einstufung des Dienstpostens ist rechtswidrig, wenn sich die Bewertung des vom Beamten bekleideten Dienstpostens als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit der Behörde und damit als Manipulation zum Nachteil des Beamten darstellen würde, d.h. wenn sich die Behörde bei der Bewertung des Dienstpostens nicht von sachbezogenen Erwägungen hätte leiten lassen, sondern solche Erwägungen nur vorgeschoben hätte, um den Beamten weiter auf einem Dienstposten zu verwenden, dem sie in Wahrheit selbst nicht eine dem statusrechtlichen Amt entsprechende Bedeutung beimisst (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.1991, a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 17. Juni 2011, 1 B 277/11).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2010 - 4 S 2403/10

    Dauerhafte Zuweisung von Beamten zu Tochter- und Enkelunternehmen sowie

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2010 - 6 S 18.10

    Beamtenrecht; Postnachfolgeunternehmen; Telekom AG; Vivento Customer Services

  • BVerwG, 02.07.2008 - 7 C 38.07

    Auflage, nachträgliche; Störfall; Auslegungsstörfall; Störfallbeherrschung;

  • OVG Niedersachsen, 28.01.2010 - 5 ME 272/09

    Voraussetzung einer Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht; Anspruch auf

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.02.2009 - 1 L 151/08

    Umsetzung und amtsangemessenen Verwendung einer Bundesbeamtin bei der Deutschen

  • VGH Bayern, 28.01.2010 - 15 B 09.2622

    Beamter bei der Deutschen Telekom; befristete Zuweisung zu einer

  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2009 - 1 B 1650/08

    Rechtmäßigkeit der dauerhaften Zuweisung eines Beamten zu einem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2010 - 1 B 1541/09

    Anwendung des Grundsatzes der funktionsgerechten Ämterbewertung für bei der

  • OVG Niedersachsen, 27.01.2009 - 5 ME 427/08

    Voraussetzungen der Zuweisung einer zu Vivento versetzten Beamtin zu einem

  • VGH Bayern, 15.10.2010 - 6 CS 10.737

    Bundesbeamtenrecht; Telekom; dauerhafte Zuweisung zur Vivento Customer Services

  • OVG Niedersachsen, 03.06.2010 - 5 LA 82/09

    Pflicht eines Dienstherrn zur Abdeckung sämtlicher statusrechtlicher Ämter einer

  • OVG Bremen, 08.05.2013 - 2 B 214/12

    Amtsangemessenheit einer Tätigkeit als Referentin Managementsupport für eine

    Da die aufnehmenden Unternehmen weder Dienstherrenbefugnisse besitzen noch an die beamtenrechtlichen Vorgaben gebunden sind, muss die Verwendung der Beamten auf einem amtsangemessenen Arbeitsposten durch das Postnachfolgeunternehmen selbst in Ausübung der Dienstherrenbefugnisse mittels Zuweisung sichergestellt werden (vgl. HambOVG, Beschl. vom 29.06.2011 - 1 Bs 35/11; BayVGH, Beschl. vom 09.08.2011 - 6 CS 11.1405; VGH BW, Beschl. vom 16.12.2010 - 4 S 2403/10 - sämtlich [...]).

    Seine Einstufung des Dienstpostens ist rechtswidrig und verletzt den Beamten in seinen Rechten, wenn sich die Bewertung des vom Beamten bekleideten Dienstpostens als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit der Behörde und damit als Manipulation zum Nachteil des Beamten darstellen würde, d.h. wenn sich die Behörde bei der Bewertung des Dienstpostens nicht von sachbezogenen Erwägungen hätte leiten lassen, sondern solche Erwägungen nur vorgeschoben hätte, um den Beamten weiter auf einem Dienstposten zu verwenden, dem sie in Wahrheit selbst nicht eine dem statusrechtlichen Amt entsprechende Bedeutung beimisst (BVerwG, Urt. v. 28.11.1991, a.a.O.; HambOVG, Beschl. vom 29.06.2011 - 1 Bs 35/11 - [...]; OVG NW, Beschl. vom 17.06.2011 - 1 B 277/11 - [...]).

    Weiterhin unterliegt der gerichtlichen Prüfung, ob der Dienstherr mit seiner Einordnung des Dienstpostens in die verschiedenen Ämter die durch § 18 BBesG vorgegebenen weiten Grenzen für eine abgestufte Bewertung der Dienstposten verletzt hat (HambOVG, Beschl. vom 29.06.2011 - 1 Bs 35/11 - [...]).

    Davon ausgehend kann der Senat nicht feststellen, dass sich die Bewertung des der Antragstellerin zugewiesenen Dienstpostens als eine der BesGr A 11 entsprechende Tätigkeit als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit der DTAG darstellt (vgl. für einen Referenten Managementsupport ebenso: OVG NW, Beschl. vom 07.11.2012 - 1 B 849/12 - vom 17.06.2011 - 1 B 258/11 und 1 B 277/11 - [...]; HessVGH, Beschl. vom 23.03.2012 - 1 B 858/12 (nicht veröff.); für die Zuweisung anderer Funktionen die unter 1. a) zit. Beschlüsse sowie: OVG NW, Beschl vom 17.02.2012 - 1 B 49/12 - vom 13.10.2011 - 1 B 770/11 - BayVGH, Beschl. vom 01.03.2012 - 6 CS 12.50 - VGH BW, Beschl. vom 28.02.2012 - 4 S 33712 - HambOVG, Beschl. vom 29.06.2011 - 1 Bs 35/11 - OVG RP, Beschl. vom 09.02.2011 - 10 B 11312/10 - a. A.: OVG Bln.-Bbg., Beschl. vom 05.07.2011 - 6 S 12.11.

    Ob damit auch die der Antragstellerin zugewiesene Funktion einer Referentin Managementsupport vier verschiedenen Statusämtern zugeordnet ist oder es auf die Zuweisungsverfügung ankommt, die der Antragstellerin eine allein mit der Wertigkeit eines Statusamtes der Besoldungsgruppe A 12 bewertete Tätigkeit zuweist (vgl. dazu NdsOVG, Beschl. vom 22.12.2011 - 5 ME 359/11 - HambOVG, Beschl. vom 29.06.2011 - 1 Bs 35/11 - OVG NW, Beschl. vom 28.12.2011 - 1 B 1044/11 - BayVGH, Beschl. vom 19.06.2012 - 6 BV 11.2713 - wonach mit der "Bündelung" lediglich zum Ausdruck gebracht werde, dass Referenten allgemein auf verschiedenwertigen Arbeitsposten eingesetzt würden, die der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes zugeordnet seien), bedarf keiner abschließenden Klärung.

    Die betriebswirtschaftliche Erwägung, dass vollalimentierte Beamten auch eine Arbeitsleistung für den Konzern erbringen sollen, und die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, die Antragstellerin amtsangemessen zu beschäftigen, sind dringende Gründe im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG (OVG BW, Beschl. vom 28.02.2012 - 4 S 33/12 - OVG RP, Beschl. v. 9.2.2011 - 10 B 11312/10 - BayVGH, Beschl. vom 09.08.2011 - 6 CS 11.1405 - HambOVG, Beschl. vom 29.06.2011 - 1 Bs 35/11 - sämtlich [...]).

  • OVG Hamburg, 30.03.2012 - 1 Bs 51/12

    Amtsangemessene Beschäftigung; Telekombeamter

    Diese muss sich sowohl auf das dem Statusamt entsprechende abstrakte Tätigkeitsfeld des Beamten als auch auf die dem Statusamt sowie dem abstrakten Tätigkeitsfeld entsprechende konkrete Tätigkeit beziehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.6.2011, 1 Bs 35/11, m.w.N.).

    Für die Zuweisung einer einem abstrakt-funktionellen Amt entsprechenden Tätigkeit ist es dabei ausreichend, wenn die Antragsgegnerin der bei dem Tochterunternehmen zu beschäftigenden Antragstellerin alle diejenigen abstrakt-funktionellen Tätigkeiten zuweist, die bei dem Tochterunternehmen vorhanden und mindestens entsprechend dem statusrechtlichen Amt einer Fernmeldehauptsekretärin (A 8) bewertet sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.6.2011, 1 Bs 35/11).

    Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2011 dargelegt, welche Grundlagen für die Bewertung durch die zuständigen Stellen der Antragsgegnerin relevant waren, auf welche Weise die Bewertung aller Dienstposten bei der Antragsgegnerin und ihren Töchtergesellschaften durch das zuständige Referat bei der Antragsgegnerin erfolgt und welche rechtlichen Maßstäbe und Beteiligungsregelungen entsprechend dem Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) und den dazu getroffenen Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien relevant sind (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 29.6.2011, 1 Bs 35/11).

    c) Mit dem Zuweisungsbescheid hat die Antragsgegnerin auch gegenüber dem aufnehmenden Unternehmen, der Vivento Customer Services GmbH, die Aufgaben so deutlich definiert, dass eine amtsangemessene Beschäftigung der Antragstellerin gewährleistet ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Hamburg, Beschl. v. 29.6.2011, 1 Bs 35/11; VGH Mannheim, Beschl. v. 28.2.2012, 4 S 33/12, juris).

  • OVG Niedersachsen, 01.09.2011 - 5 ME 179/11

    Beamtenrecht: Anspruch auf ungeschmälerte Ausübung eines konkretfunktionellen

    Der Adressat der Verfügung kann davon ausgehen, dass in der Regel nicht sämtliche der zahlreichen in der Zuweisungsverfügung aufgeführten Einzeltätigkeiten in gleichgewichtigem Maße auszuüben sind (so Hamburgisches OVG, Beschl. v. 29.06.2011 1 Bs 35/11 , juris, Rn. 35).

    Auf seinen Vortrag, der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller gegen eine Abweichung der DTNP GmbH von den Angaben in der Zuweisungsverfügung vorgehen könnte (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.06.2011 1 B 277/11 , juris, Rn. 43; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 29.06.2011, a. a. O., juris, Rn. 30), widerspreche der bisherigen Rechtsprechung des Senats, kommt es deshalb nicht an.

  • OVG Niedersachsen, 05.06.2013 - 5 LA 260/12

    Dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit durch die Deutsche

    Im Übrigen hält das Hamburgische Oberverwaltungsgericht an dieser Rechtsauffassung mittlerweile nicht mehr fest (vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 29.6.2011 - 1 Bs 35/11 -, juris Rn. 18 sowie Beschluss vom 30.3.2012 - 1 Bs 51/12 -, juris Rn. 19 [der letztgenannte Beschluss betrifft ebenfalls eine Bundesbeamtin im Amt einer Fernmeldehauptsekretärin - A 8 -, der als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit eines "Sachbearbeiters der Besoldungsgruppe A 9 entsprechend im nicht technischen Bereich" und als konkret-funktionellen Aufgabenkreis den eines "Sachbearbeiters Backoffice" zugewiesen worden war]).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2015 - 7 B 24.14

    Dauerhafte Zuweisung; Deutsche Telekom AG; Vivento Customer Services GmbH;

    Von diesen rechtlichen Maßstäben ausgehend ist die Bewertung der dem Kläger zugewiesenen Tätigkeit und ihre Zuordnung zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 nachvollziehbar und damit nicht zu beanstanden (vgl. ebenfalls zum Projektmanager: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 7. Oktober 2013 - 5 LB 143/13 - S. 11 des Beschlussabdrucks; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 1 Bs 35/11 - juris Rn. 22).
  • OVG Saarland, 24.10.2011 - 1 B 347/11

    Amtsangemessene Beschäftigung eines im Bereich der Telekommunikation tätigen

    siehe VGH Bayern, Beschlüsse vom 8.2.2011 - 6 CS 10.2948 - und vom 1.2.2011 - 6 CS 10.2944 - OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.5.2011 - 5 ME 321/10 -, alle dokumentiert bei juris - diese Entscheidungen betreffen die Zuweisung von Fernmeldeamtmännern - OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9.2.2011 - 10 B 11312/10 -, DÖD 2011, 137 und juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 29.6.2011 - 1 Bs 35/11 -, dokumentiert bei juris - diese beiden Entscheidungen betreffen die Zuweisung von Fernmeldeamtsräten (Besoldungsgruppe A 12); anderer Ansicht, wie OVG Berlin-Brandenburg, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1.3.2011 - 4 S 16/11 -, betreffend einen Technischen Fernmeldeamtsrat.
  • VG Berlin, 14.01.2014 - 28 L 201.13

    Zuweisung eines freigestellten Beamten; Auswahlentscheidung unter Freigestellten;

    Bundesbeamte müssen stets damit rechnen, aus dienstlichen Gründen an einen anderen Dienstort im Bundesgebiet versetzt (bzw. zugewiesen) zu werden, der nicht bei ihrem Wohnort liegt (OVG Hamburg, Beschluss vom 9.20. Juni 2011 - 1 Bs 35/11 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 1 B 628/11 -, Juris).
  • OVG Niedersachsen, 05.09.2011 - 5 OA 317/11

    Festsetzung des Auffangwerts in Höhe von 5000 EUR unabhängig von der

    Der Festsetzungspraxis anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22.7.2011 - 1 B 629/11 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 29.6.2011 - 1 Bs 35/11 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.6.2011 - OVG 6 S 10.11 -, juris; VGH München, Beschluss vom 20.6.2011 - 6 CS 11.475 -, juris; VGH Kassel, Beschluss vom 2.3.2011 - 1 B 2282/10 -, juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 9.2.2011 - 10 B 11312/10 -, juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 16.12.2010 - 4 S 2403/10 -, juris), die in Verfahren der vorliegenden Art lediglich einen Streitwert von 2.500 EUR festsetzen, schließt sich der Senat deshalb nicht an.
  • VG Saarlouis, 08.10.2013 - 2 K 14/12

    Rechtsschutzinteresse für die Geltendmachung eines Anspruchs auf amtsangemessene

    u. a. VGH Bayern, Beschlüsse vom 01.02.2011 -6 CS 10.2944- und vom 08.02.2011 -6 CS 10.2948-; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.05.2011 -5 ME 321/10-; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2011 -10 B 11312/10-; OVG Hamburg, Beschluss vom 29.06.2011 -1 Bs 35/11-; anderer Ansicht nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29.06.2011 -OVG 6 S 10.11- und vom 04.07.2011 -OVG 6 S 17.11-, sowie VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 01.03.2011 -4 S 16/11- und vom 18.10.2011 -4 S 559/11-; alle Entscheidungen dokumentiert bei juris.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - 4 S 1900/11

    Strenge materiell-rechtliche Anforderungen an die dauerhafte Zuweisung dürften

    Den mit der Beschwerde für ihren Standpunkt in Bezug genommenen obergerichtliichen Entscheidungen (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.05.2011 - 5 ME 321/10 -, Hamburgisches OVG, Beschluss vom 29.06.2011 - 1 Bs 35/11 - und - ohne weitergehende Begründung | Schleswig- Hoisteinisches OVG, Beschluss vom 15.06.2011 - 3 MB 22/11 -) vermag der Senat danach vorliegend nicht zu folgen.
  • OVG Hamburg, 18.07.2011 - 1 Bs 86/11
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