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   OVG Hamburg, 29.10.2020 - 5 Bs 198/20   

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https://dejure.org/2020,33263
OVG Hamburg, 29.10.2020 - 5 Bs 198/20 (https://dejure.org/2020,33263)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 29.10.2020 - 5 Bs 198/20 (https://dejure.org/2020,33263)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 29. Oktober 2020 - 5 Bs 198/20 (https://dejure.org/2020,33263)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Eilantrag einer Gaststättenbetreiberin gegen die Sperrstundenregelung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Gastwirt muss Verbot der Öffnung von Gaststätten in der Zeit von 23 Uhr bis 5 Uhr ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 11.10.2013 - 1 BvR 2616/13

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung von Maßnahmen der

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.10.2020 - 5 Bs 198/20
    1.a) Der Erlass einer Zwischenverfügung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist - wenn keine anderen überwiegenden Interessen entgegenstehen - nur dann geboten, wenn der Eilantrag nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist und ohne die befristete Zwischenverfügung die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gefährdet wäre, weil irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile einzutreten drohen (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.12.2019, 2 Bs 273/19, n.v.; VGH Mannheim, Beschl. v. 14.10.2019, 9 S 2643/19, juris Rn. 6 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 11.10.2013, 1 BvR 2616/13, juris Rn. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.2019 - 9 S 2643/19

    Anspruch auf Erlass eines Hängebeschlusses

    Auszug aus OVG Hamburg, 29.10.2020 - 5 Bs 198/20
    1.a) Der Erlass einer Zwischenverfügung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist - wenn keine anderen überwiegenden Interessen entgegenstehen - nur dann geboten, wenn der Eilantrag nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist und ohne die befristete Zwischenverfügung die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gefährdet wäre, weil irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile einzutreten drohen (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.12.2019, 2 Bs 273/19, n.v.; VGH Mannheim, Beschl. v. 14.10.2019, 9 S 2643/19, juris Rn. 6 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 11.10.2013, 1 BvR 2616/13, juris Rn. 7).
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