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   OVG Hamburg, 30.03.2010 - 3 Bf 280/09   

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OVG Hamburg, 30.03.2010 - 3 Bf 280/09 (https://dejure.org/2010,2865)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 30.03.2010 - 3 Bf 280/09 (https://dejure.org/2010,2865)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 30. März 2010 - 3 Bf 280/09 (https://dejure.org/2010,2865)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Artt. 12, 20, 28, 3 GG; § 15 BAfoeG; §§ 36, 9, 102, 60, 52 HmbHG; §§ 13, 4 IPwskR; §§ 41, 37 HRG; § 6 HmbHG2003; § 6b HmbHG2006; § 6b HmbHG2008

  • Justiz Hamburg

    Art 3 GG, Art 12 GG, Art 20 GG, Art 28 GG, Art 4 WiSoKuPakt
    Zur Studiengebühr bei Studierenden, die in Organen der Fachschaften tätig sind - zur unbilligen Härte iSd § 6b HSchulG HA

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der vollen Entrichtung der Studiengebühr in den Semestern der Aufgabenwahrnehmung bei in Organen der Fachschaften tätigen Studenten; Ansprüche auf Erlass und Stundung der Studiengebühr wegen unbilliger Härte für einen Studenten in Hamburg; Anspruch auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der vollen Entrichtung der Studiengebühr in den Semestern der Aufgabenwahrnehmung bei in Organen der Fachschaften tätigen Studenten; Ansprüche auf Erlass und Stundung der Studiengebühr wegen unbilliger Härte für einen Studenten in Hamburg; Anspruch auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2010, 615
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (29)

  • OVG Hamburg, 23.02.2010 - 3 Bf 70/09

    Universität muss Studiengebühren bei Tätigkeit in Hochschulorganen reduzieren

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.03.2010 - 3 Bf 280/09
    Sie stehen Studierenden, die in den Organen der Studierendenschaft tätig sind (dazu OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09), insoweit nicht gleich.

    Das Berufungsgericht sieht das Studienfinanzierungsgesetz überdies als gültig an (OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09).

    Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09).

    Diese Voraussetzungen und Anforderungen sind vorliegend erfüllt, da die gewählte einheitliche Gebühr gemessen an dem Zweck der Abgabe sachgerecht ist und - insoweit hat der Kläger zudem keine Einwände erhoben - die getroffenen Ausnahme-, Befreiungs-, Erlass-, Ermäßigungs- und Stundungstatbestände aufgrund einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung sachlich gerechtfertigt und zweckgerecht ausgestaltet sind (vgl. auch: OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09).

  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93

    BAföG-Volldarlehen

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.03.2010 - 3 Bf 280/09
    Jedoch sind Regelungen, die eine solche unechte Rückwirkung herbeiführen, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330) verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig.

    Einschränkungen können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur ergeben, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, a.a.O.; Beschl. v. 15.10.1996, BVerfGE 95, 64).

    Aufgrund des Hochschulmodernisierungsgesetzes konnten Studierende allenfalls darauf vertrauen, dass ihnen auch im Fall einer gesetzlichen Neukonzeption der Studienfinanzierung der Besuch der Hochschule weiterhin finanziell möglich sein wird (ähnlich zur Änderung der BAföG-Finanzierung: BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, a.a.O.).

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.03.2010 - 3 Bf 280/09
    Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen ist Art. 3 Abs. 1 GG dann verletzt, wenn eine Gruppe anders behandelt wird als eine andere, obwohl zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschl. v. 10.3.1998, BVerfGE 97, 332).

    Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenz verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke er mit einer Gebührenregelung anstreben will (BVerfG, Beschl. v. 10.3.1998, a.a.O.).

    (b) Die Erhebung der vollen Studiengebühr für faktisch Teilzeitstudierende verstößt nicht gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit, wonach die Verknüpfung zwischen Kosten und Gebührenhöhe sachgerecht sein muss (BVerfG, Beschl. v. 19.3.1998, BVerfGE 97, 332).

  • BVerwG, 27.05.1981 - 8 C 51.79

    Erhebung einer Geldleistung wegen Fehlbelegung einer der Wohnungsbindung

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.03.2010 - 3 Bf 280/09
    Bei dem Rechtsbegriff der "unbilligen Härte" handelt es sich auch dann, wenn dieser - wie hier - mit einem Ermessen der Behörde gekoppelt ist, um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der uneingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.5.1981, BVerwGE 62, 230).

    Allerdings wird lediglich in atypischen Fällen einer unbilligen Härte das Ermessen noch zu Lasten eines Studierenden ausgeübt werden dürfen (BVerwG, Urt. v. 27.5.1981, a.a.O.).

  • BVerwG, 12.09.1984 - 8 C 124.82

    Pflicht zur Berücksichtigung offensichtlich vorliegender Billigkeitsgründe zum

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.03.2010 - 3 Bf 280/09
    Soweit die Beklagte verpflichtet ist, bei ihr bekannten Fällen unbilliger Härte bzw. eines Teilzeitstudiums dies ggf. bereits bei der Heranziehung zu den Studiengebühren zu berücksichtigen, handelt es sich um keine materiell-rechtliche, sondern um eine verfahrensrechtliche Pflicht (vgl. zum Erlass im Rahmen des Erschließungsbeitragsrechts: BVerwG, Urt. v. 12.9.1984, BVerwGE 70, 96).
  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 541/02

    Effektiver Rechtsschutz gegen Rechtsverordnungen

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.03.2010 - 3 Bf 280/09
    Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Bestimmungen der Immatrikulationsordnung und der Diplomprüfungsordnung gesetzeswidrig sind und die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger ein Teilzeitstudium durch Änderung der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft zu ermöglichen (zur eingeschränkten Möglichkeit eines derartigen Anspruchs aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie zu dessen Durchsetzung im Klagewege vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.1.2006, BVerfGE 115, 81; BVerwG, Urt. v. 11.10.1986, BVerwGE 102, 113; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, Vorb. § 40 Rn. 8a, § 43 Rn. 8j, § 47 Rn. 13):.
  • VG Düsseldorf, 27.09.2006 - 20 K 3253/04

    Zahlung von Studiengebühren; Gewährung von Bonussemestern; Mitwirkung als

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.03.2010 - 3 Bf 280/09
    Hiervon zu unterscheiden sind die durch die Satzung der Studentenschaft (vgl. Art. 36 - 38) eingerichteten Organe der Fachschaft (vgl. § 102 Abs. 5 HmbHG; vgl. auch VG Düsseldorf, Urt. v. 27.9.2006, 20 K 3253/04, juris).
  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.03.2010 - 3 Bf 280/09
    Die Erhebung von Studiengebühren nach dem Studienfinanzierungsgesetz genügt auch den Anforderungen an die Erforderlichkeit der Maßnahme zur Erreichung der verfolgten Zwecke (vgl. zu den Anforderungen an die Erforderlichkeit: BVerfG, Beschl. v. 12.12.2006, BVerfGE 117, 163; Urt. v.16.3.2004, BVerfGE 110, 141).
  • VG Hamburg, 17.11.2008 - 15 K 3128/07

    Streit um Zahlung von Studiengebühren

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.03.2010 - 3 Bf 280/09
    Vielmehr handelte es sich dabei um eine Rechengröße, mithilfe derer der Beginn der Langzeitstudiengebührenpflicht festgestellt werden sollte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2008, 3 Bf 260/07.Z, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 16.2.2009, a.a.O.; VG Hamburg, Urt. v. 17.11.2008, 15 K 3128/07).
  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 47.07

    Filmförderung; Filmförderungsanstalt; Filmabgabe; Filmbeiträge; Kinowirtschaft;

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.03.2010 - 3 Bf 280/09
    (c) Nichts anderes folgt aus dem im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit stehenden Grundsatz der Belastungsgleichheit sowie dem Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfG, Urt. v. 9.12.2008, NJW 2009, 48; Urt. v. 7.11.2006, BVerfGE 117, 1; Urt. v. 21.6.2006, BVerfGE 116, 164; BVerwG, Beschl. v. 25.2.2009, BVerwGE 133, 165).
  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • BVerwG, 11.10.1996 - 3 C 29.96

    Recht der Landwirtschaft - Milchwirtschaft, Gleichheitswidriger

  • BVerfG, 11.03.1980 - 1 BvL 20/76

    Zur Verfassungsmäßigkeit von AFG Paragraph 168 Abs 1 S 1 - Zusammentreffen von

  • BVerfG, 08.10.1963 - 2 BvR 108/62

    Wiedergutmachung

  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

  • OVG Hamburg, 28.10.2008 - 3 Bf 260/07

    Hamburg; Studiengebühr; Gremientätigkeit

  • VerfGH Bayern, 28.05.2009 - 4-VII-07

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung allgemeiner Studienbeiträge

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91

    Übermäßige Folgen eines Anspruchsausschlusses als Voraussetzung für das Vorliegen

  • BVerwG, 22.05.1992 - 8 C 50.90

    Erschließungsbeitragsrecht: Erlaß von Erschließungsbeiträgen im öffentlichen

  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

  • BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvF 1/03

    Studiengebühren

  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erhebung von Langzeitstudiengebühren in

  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erhebung von Langzeitstudiengebühren in

  • BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 27.05

    Einbürgerungsgebühr; Erlass Einbürgerungsgebühr; Ermäßigung Einbürgerungsgebühr;

  • BVerwG, 13.06.1991 - 5 C 33.87

    BAföG-Änderungsgesetz - Unbillige Härte - Verwertungszugriff - Belastung eines

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • OVG Hamburg, 14.04.2010 - 3 Bf 147/08

    Studiengebühren trotz Nichtinanspruchnahme des Lehrangebots im konkreten

    Ansprüche auf Herabsetzung der Studiengebühr wegen eines Teilzeitstudiums nach § 6 b Abs. 6 HmbHG 2006 sowie auf Erlass bzw. Stundung der Studiengebühr wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte gemäß § 6 b Abs. 4 HmbHG 2006 berühren nicht die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids vom 18. April 2007 (OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09; Urt. v. 30.3.2010, 3 Bf 280/09).
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