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   OVG Hamburg, 31.05.2006 - 3 Bs 452/04   

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https://dejure.org/2006,13317
OVG Hamburg, 31.05.2006 - 3 Bs 452/04 (https://dejure.org/2006,13317)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 31.05.2006 - 3 Bs 452/04 (https://dejure.org/2006,13317)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 31. Mai 2006 - 3 Bs 452/04 (https://dejure.org/2006,13317)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis; Geringfügigkeit von vorsätzlichen Straftaten (Beförderungserschleichung, Körperverletzung); Annahme eines Verwertungsverbots

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 35 Abs. 1; AufenthG § 104 Abs. 1; AuslG § 24 Abs. 1 Nr. 6; AuslG § 46 Nr. 2; BZRG § 51 Abs. 1; AufenthG § 26 Abs. 4; AufenthG § 9 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3; VwGO § 80 Abs. 5
    D (A), unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Zuwanderungsgesetz, Übergangsregelung, Ausweisungsgrund, Verstoß gegen Rechtsvorschriften, Körperverletzung, Beförderungserschleichung, Bundeszentralregister, Verwertungsverbot, Tilgung, Tilgungsfrist, ...

  • Judicialis

    AufenthG § 104 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 22.01.2002 - 1 C 6.01

    Unbefristete Aufenthaltserlaubnis; entscheidungserheblicher Zeitpunkt;

    Auszug aus OVG Hamburg, 31.05.2006 - 3 Bs 452/04
    Auch Tatsachen, aus denen sich ergäbe, dass der Ausweisungsgrund bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls mit zunehmendem Zeitabstand so sehr an Bedeutung verloren hätte, dass er bei der Anwendung des § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG nicht mehr herangezogen werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.1.2002, BVerwGE 115 S. 352), sind mit der Beschwerdebegründung nicht vorgetragen.
  • BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 19.99

    Anordnung; Aufenthaltsbefugnis; Auslegung; Ermessen; ermessenslenkende

    Auszug aus OVG Hamburg, 31.05.2006 - 3 Bs 452/04
    Maßgeblich dafür, wie ein Ausländer zu behandeln ist, der keine Veranlassung zur fristgerechten Antragstellung hatte, weil er bei Fristablauf am 30. September 2001 noch im Besitz eines später weggefallenen anderweitigen Aufenthaltsrechts war, ist nicht eine analoge Anwendung der Weisung, sondern allein die mit dem Willen der obersten Landesbehörde in Einklang stehende Ermessenspraxis der Antragsgegnerin (BVerwG, Urt. v. 19.9.2000, BVerwGE 112 S. 63, 67; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2002, - 3 Bs 223/01 - OVG Münster, a.a.O.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2005 - 19 B 2439/04

    D (A), Kosovo, unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Gesetzesänderung,

    Auszug aus OVG Hamburg, 31.05.2006 - 3 Bs 452/04
    Maßgeblich ist insoweit auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG; in der Fassung des Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl I S. 1949) am 1. Januar 2005 die ansonsten außer Kraft getretene Vorschrift des § 35 Abs. 1 AuslG (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 7.1.2005, - 19 B 2439/04 -, Juris).
  • OVG Hamburg, 06.03.2002 - 3 Bf 205/01

    Ausweisung eines Ausländers wegen Einreise unter Verletzung der maßgeblichen

    Auszug aus OVG Hamburg, 31.05.2006 - 3 Bs 452/04
    Vorsätzliche Straftaten sind grundsätzlich nicht als geringfügig im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG anzusehen (BVerwG, Urt. v. 24.9.1996, a.a.O.; Urt. v. 18.11.2004, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 6.3.2002, - 3 Bf 205/01 -, Juris).
  • BVerwG, 18.11.2004 - 1 C 23.03

    Ausweisungsgrund; Einbürgerung; Einbürgerung eines Ehegatten; geringfügiger

    Auszug aus OVG Hamburg, 31.05.2006 - 3 Bs 452/04
    Aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift und ihrem systematischen Zusammenhang mit den §§ 47 und 48 AuslG ergibt sich, dass nach ihr ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich sein soll, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, also immer bereits dann beachtlich ist, wenn er entweder vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (BVerwG, Urt. v. 24.9.1996, BVerwGE 102 S. 63; Urt. v. 18.11.2004, BVerwGE 122 S. 193).
  • BVerwG, 24.09.1996 - 1 C 9.94

    Ausländerrecht - Ausnahmen von der Ausweisung bei vorsätzlich begangener

    Auszug aus OVG Hamburg, 31.05.2006 - 3 Bs 452/04
    Aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift und ihrem systematischen Zusammenhang mit den §§ 47 und 48 AuslG ergibt sich, dass nach ihr ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich sein soll, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, also immer bereits dann beachtlich ist, wenn er entweder vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (BVerwG, Urt. v. 24.9.1996, BVerwGE 102 S. 63; Urt. v. 18.11.2004, BVerwGE 122 S. 193).
  • BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 26.03

    Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von

    Auszug aus OVG Hamburg, 31.05.2006 - 3 Bs 452/04
    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Ausweisungsgründe - zumal in der Form eines Erlaubnisversagungsgrundes - in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und solange entgegengehalten werden dürfen, als sie noch "aktuell" und nicht "verbraucht" sind bzw. die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent "verzichtet" hat (BVerwG, Urt. v. 15.3.2005, BVerwGE 123 S. 114 m.w.N.).
  • OVG Saarland, 24.09.2009 - 2 A 287/08

    Niederlassungserlaubnis nach Ermessen; Altantrag; Sicherung des Lebensunterhalts

    Bei dieser Sachlage erscheint es sachgerecht, über den "Altantrag" des Klägers, der zu den von § 104 II AufenthG Begünstigten zählt, nach neuem Recht zu entscheiden, soweit dieses für ihn günstiger ist (Vgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR, § 104 AufenthG, zu Abs. 1 10/2004 Nr. 1; a.A.. Kluth/ Hund/ Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2008, § 4 Rdnr. 178 unter Hinweis auf Hamburgisches OVG, Entscheidung vom 31.5.2006 - 3 Bs 452/04 -: Entscheidung über Altanträge nur nach altem Recht) .
  • OVG Hamburg, 03.01.2007 - 3 Bs 47/05

    Suizidgefahr im Falle einer Abschiebung - vorübergehender weiterer Aufenthalt des

    Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 35 Abs. 1 AuslG i.V. mit § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (zur Anwendbarkeit des Ausländergesetzes nach dieser Vorschrift vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 31.5.2006 - 3 Bs 452/04 -, juris) scheidet bereits deshalb aus, weil die Antragstellerin nach ihrer erneuten Einreise im März 1999 nicht seit acht Jahren eine Aufenthaltsbefugnis besitzt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2007 - 18 A 4032/06

    Grundsätzliche Bedeutung Übergangsregelung Niederlassungserlaubnis

    vgl. hierzu erneut OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 19 E 517/07 - ferner Hamb. OVG, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 3 Bs 452/04 -, EZAR NF 25 Nr. 2.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2007 - 19 E 517/07

    D (A), Prozesskostenhilfe, Niederlassungserlaubnis, Antrag, Übergangsregelung,

    dazu Hamb. OVG, Beschluss vom 31.5.2006 - 3 Bs 452/04 -, Juris, Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 23.2.2005 - 11 ME 221/04 -, juris, Rn. 10 f.; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 104 Rn. 3 f.
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