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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2014 - 1 L 226/13   

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https://dejure.org/2014,31261
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2014 - 1 L 226/13 (https://dejure.org/2014,31261)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 02.09.2014 - 1 L 226/13 (https://dejure.org/2014,31261)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 02. September 2014 - 1 L 226/13 (https://dejure.org/2014,31261)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 06.03.1990 - 2 BvL 10/89

    Anforderungen an die Zulässigkeit von Richtervorlagen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2014 - 1 L 226/13
    Voraussetzung für eine Vorlageentscheidung im Wege der konkreten Normenkontrolle ist, dass das vorlegende Gericht von der Nichtigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift überzeugt ist (OVG Greifswald, Beschl. v. 08.06.2009 - 1 M 160/08 -, juris, im Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 06.03.1990 - 2 BvL 10/89 -, BVerfGE 81, 275).

    Dabei muss es sich eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen und dabei die einschlägigen in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen (BVerfG, Beschl. vom 06.03.1990 - 2 BvL 10/89 -, BVerfGE 81, 275).

  • BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvL 24/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2014 - 1 L 226/13
    Das vorlegende Gericht darf sich dabei nicht auf die Benennung des verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabes beschränken, sondern muss auch die für seine Überzeugung maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar darlegen und sich dabei jedenfalls mit naheliegenden Gesichtspunkten auseinandersetzen (BVerfG, Beschl. v. 21.04.1993 - 1 BvL 24/92 -, BVerfGE 88, 198).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2014 - 1 L 226/13
    Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschl. v. 22.08.2011 - 1 BvR 1764/09 -, NVwZ-RR 2011, 963).
  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2014 - 1 L 226/13
    Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschl. v. 22.08.2011 - 1 BvR 1764/09 -, NVwZ-RR 2011, 963).
  • BVerfG, 22.08.2011 - 1 BvR 1764/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch zu restriktive

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2014 - 1 L 226/13
    Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschl. v. 22.08.2011 - 1 BvR 1764/09 -, NVwZ-RR 2011, 963).
  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2014 - 1 L 226/13
    Soweit sich die Zulassungsschrift auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2001 (- 6 C 8/00 -, BVerwGE 115, 32) bezieht, wonach der erkennende Senat es für möglich hielt, dass Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip grundsätzlich ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot voraussetzt, das allen dazu Befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert, verkennt der Kläger, dass sich die verfassungsrechtliche Herleitung dieses (in der genannten Entscheidung noch als nur "möglich" bezeichneten) Anspruchs auf Ausbildungsförderungsförderung auf den hiesigen Fall nicht übertragen lässt.
  • BVerwG, 29.04.2009 - 6 C 16.08

    Studienabgabe, Studienbeitrag, Studiengebühr, Sonderabgabe,

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2014 - 1 L 226/13
    Das Grundgesetz verbietet es, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel beim Hochschulzugang bevorzugt einem privilegierten Teil der Bevölkerung zu Gute kommen zu lassen (BVerfG, Beschl. v. 08.05.2013 - 1 BvL 1/08 -, juris; BVerwG, Urt. v. 29.04.2009 - 6 C 16/08 -, BVerwGE 134, 1).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.06.2009 - 1 M 160/08

    Unterhaltungslast von Schöpfwerken; Verfassungsmäßigkeit des GUVG MV § 3a

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2014 - 1 L 226/13
    Voraussetzung für eine Vorlageentscheidung im Wege der konkreten Normenkontrolle ist, dass das vorlegende Gericht von der Nichtigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift überzeugt ist (OVG Greifswald, Beschl. v. 08.06.2009 - 1 M 160/08 -, juris, im Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 06.03.1990 - 2 BvL 10/89 -, BVerfGE 81, 275).
  • BVerfG, 08.05.2013 - 1 BvL 1/08

    "Landeskinderregelung" im früheren Bremischen Studienkontengesetz ist

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2014 - 1 L 226/13
    Das Grundgesetz verbietet es, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel beim Hochschulzugang bevorzugt einem privilegierten Teil der Bevölkerung zu Gute kommen zu lassen (BVerfG, Beschl. v. 08.05.2013 - 1 BvL 1/08 -, juris; BVerwG, Urt. v. 29.04.2009 - 6 C 16/08 -, BVerwGE 134, 1).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.11.2019 - 1 L 502/15

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht: Einwand der Verfassungswidrigkeit der

    Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 2. September 2014 - 1 L 226/13 - abgelehnt.

    Der Zulassungsantragsteller muss aber wenigstens im Ansatz darlegen, warum das Verwaltungsgericht von der Verfassungswidrigkeit einer Norm hätte überzeugt sein müssen und dabei vorhandene Rechtsprechung einbeziehen (siehe dazu OVG Greifswald, Beschl. v. 02.09.2014 - 1 L 226/13).

    Das Zulassungsvorbringen hätte daher wenigstens im Ansatz darlegen müssen, warum die Rechtsprechung zum verfassungsrechtlichen Teilhabeanspruch an staatlichen Ausbildungsangeboten auf diesen Fall zu übertragen ist (vgl. schon OVG Greifswald, Beschl. v. 02.09.2014 - 1 L 226/13).

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