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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2016 - 3 O 345/16   

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https://dejure.org/2016,65743
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2016 - 3 O 345/16 (https://dejure.org/2016,65743)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 02.11.2016 - 3 O 345/16 (https://dejure.org/2016,65743)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 02. November 2016 - 3 O 345/16 (https://dejure.org/2016,65743)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.05.2016 - 3 M 396/15

    Nutzungsuntersagung der Vermietung einer Wohnung zu Ferienwohnzwecken

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2016 - 3 O 345/16
    Der Senat setzt den Streitwert für eine Nutzungsuntersagung regelmäßig mit dem Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 EUR fest, sofern der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Höhe des so zu ermittelnden Werts anzunehmen (vgl. Senat, B. v. 10.05.2016 - 3 M 396/15, BauR 2016, 1457; B. v. 10.06.2015 -3 M 85/14, NordÖR 2015, 433 = NVwZ-RR 2015, 926; B. v. 30.04.2015 - 3 M 116/14, sämtlich zit. nach juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.04.2015 - 3 M 116/14

    Nutzungsuntersagung einer Ferienwohnung - Zuordnung der Nutzungsart für jede

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2016 - 3 O 345/16
    Der Senat setzt den Streitwert für eine Nutzungsuntersagung regelmäßig mit dem Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 EUR fest, sofern der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Höhe des so zu ermittelnden Werts anzunehmen (vgl. Senat, B. v. 10.05.2016 - 3 M 396/15, BauR 2016, 1457; B. v. 10.06.2015 -3 M 85/14, NordÖR 2015, 433 = NVwZ-RR 2015, 926; B. v. 30.04.2015 - 3 M 116/14, sämtlich zit. nach juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.06.2015 - 3 M 85/14

    Nutzungsuntersagung: Einfamilienhaus als Ferienhaus im reinen Wohngebiet

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2016 - 3 O 345/16
    Der Senat setzt den Streitwert für eine Nutzungsuntersagung regelmäßig mit dem Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 EUR fest, sofern der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Höhe des so zu ermittelnden Werts anzunehmen (vgl. Senat, B. v. 10.05.2016 - 3 M 396/15, BauR 2016, 1457; B. v. 10.06.2015 -3 M 85/14, NordÖR 2015, 433 = NVwZ-RR 2015, 926; B. v. 30.04.2015 - 3 M 116/14, sämtlich zit. nach juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.02.2007 - 3 O 18/07

    Streitwert für Nutzungsuntersagung; Miet- und Pachteinnahmen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2016 - 3 O 345/16
    Handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die infolge der Nutzungsuntersagung nicht mehr zu erzielen sind, ist der Ertragsverlust gleichzusetzen mit dem Jahresnutzwert (VGH München, B. v. 28.06.2011 - 2 C 10.530; vgl. Senat, B. v. 08.02.2007 - 3 O 18/07; B. v. 18.05.2011 - 3 M 38/11, zit. jeweils nach juris).
  • VGH Bayern, 28.06.2011 - 2 C 10.530

    Streitwertbeschwerde; Nutzungsuntersagung; Jahresnutzwert

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.11.2016 - 3 O 345/16
    Handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die infolge der Nutzungsuntersagung nicht mehr zu erzielen sind, ist der Ertragsverlust gleichzusetzen mit dem Jahresnutzwert (VGH München, B. v. 28.06.2011 - 2 C 10.530; vgl. Senat, B. v. 08.02.2007 - 3 O 18/07; B. v. 18.05.2011 - 3 M 38/11, zit. jeweils nach juris).
  • VG Greifswald, 05.05.2021 - 3 B 508/21

    Festsetzung von Verwaltungsgebühren für eine bauordnungsrechtliche

    Bei der Ermittlung der Bedeutung von Nutzungsuntersagungen im Rahmen des § 52 Abs. 1 GKG ist als Streitwert die Höhe des Schadens oder der Aufwendungen (geschätzt) anzusetzen; handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die infolge der Nutzungsuntersagung nicht mehr zu erzielen sind, ist der Ertragsverlust gleichzusetzen mit dem Jahresnutzwert (vgl. OVG Greifswald, B. v. 02.11.2016 - 3 O 345/16 -, Rn. 2, juris).
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