Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.11.2019 - 3 K 489/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,55189
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.11.2019 - 3 K 489/15 (https://dejure.org/2019,55189)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 06.11.2019 - 3 K 489/15 (https://dejure.org/2019,55189)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 06. November 2019 - 3 K 489/15 (https://dejure.org/2019,55189)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,55189) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 18.10.2017 - 4 CN 6.17

    Kombination von Dauer- und Ferienwohnungen im Sondergebiet zulässig

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.11.2019 - 3 K 489/15
    Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das zu dieser Frage ausgeführt hat (BVerwG, Urt. v. 18.10.2017 - 4 CN 6.17 - juris Rn. 9):.

    bb) Für die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 13a BauNVO geht der Senat davon aus, dass die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes mit der Zulassung einer Ferienwohnnutzung generell nicht vereinbar ist, weil Ferienwohnungen weder vom bauplanungsrechtlichen Begriff des Wohnens bzw. des Wohngebäudes i.S.d. § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO umfasst sind noch als Betriebe des Beherbergungsgewerbes i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO angesehen werden können (OVG Greifswald, Urt. v. 19.02.2014 - 3 L 212/12 - juris Rn. 37 ff., 42 ff., ohne ausführliche Erwägungen zu einer Einordnung als sonstige nicht störende Gewerbebetriebe gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, deren Zulässigkeit nach dem Bebauungsplan ausgeschlossen war, aber diese implizit verneinend Rn. 50; offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 18.10.2017 - 4 C 5.16 - juris Rn. 18 sowie Urt. v. 18.10.2017 - 4 CN 6.17 - juris Rn. 23; s. aber BVerwG Beschl. v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 - juris Rn. 3).

    Die Wohnnutzung muss vorherrschen, Wohngebäude und Wohnungen müssen im Vergleich zu anderen Nutzungen zahlenmäßig überwiegen und den Wohncharakter des Gebiets auch unter Berücksichtigung der anderen zulässigen Anlagen erkennbar prägen (BVerwG, Urt. v. 18.10.2017 - 4 CN 6.17 - juris Rn. 24 mwN).

  • OVG Niedersachsen, 18.09.2014 - 1 KN 123/12

    Koexistenz von Ferienwohnungen und Dauerwohnungen als Regelnutzungenin einem

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.11.2019 - 3 K 489/15
    Hingegen kommt es nicht auf den Begriff des Wohngebäudes im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB an, der von dem Begriff des Wohngebäudes im Sinne der §§ 3, 4 BauNVO abweicht und sowohl Dauerwohnungen als auch Ferienwohnungen umfasst (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 18.09.2014 - 1 KN 123/12 - juris Rn. 34 ff.).

    Versteht man den Begriff der Wohnung im Sinne dieser Vorschrift weit, so dass er auch Ferienwohnungen umfasst (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 18.09.2014 - 1 KN 123/12 - juris Rn. 34 ff.), so erlaubt die Vorschrift die Regelung der Höchstzahl der (Dauer- oder Ferien)Wohnungen in einem Gebäude, das diesen Nutzungszwecken dient.

  • BVerwG, 08.10.1998 - 4 C 1.97

    Bebauungsplan; Festsetzung der Wohnungszahl; höchstzulässige Zahl der Wohnungen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.11.2019 - 3 K 489/15
    Im Übrigen liegt ein Wohngebäude im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB bereits dann vor, wenn das Gebäude auch dem Wohnen dient und die Wohnnutzung im Verhältnis zu den anderen Nutzungen nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.10.1998 - 4 C 1.97 - juris, Rn. 16; VGH München, Urt. v. 13.04.2006 - 1 N 04.3519 - juris Rn. 16; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Aug. 2019, § 9 Rn. 69).

    Sie ermächtigt den Plangeber dazu, die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden zu begrenzen, was absolut durch die Angabe einer bestimmten Wohnungszahl je Wohngebäude erfolgen kann, aber auch relativ durch Festlegung der Wohnungszahl in Wohngebäuden bezogen auf eine bestimmte Flächengröße (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.10.1998 - 4 C 1.97 - juris Rn. 13 ff.).

  • BVerwG, 18.10.2017 - 4 C 5.16

    Kombination von Dauer- und Ferienwohnungen im Sondergebiet zulässig

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.11.2019 - 3 K 489/15
    bb) Für die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 13a BauNVO geht der Senat davon aus, dass die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes mit der Zulassung einer Ferienwohnnutzung generell nicht vereinbar ist, weil Ferienwohnungen weder vom bauplanungsrechtlichen Begriff des Wohnens bzw. des Wohngebäudes i.S.d. § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO umfasst sind noch als Betriebe des Beherbergungsgewerbes i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO angesehen werden können (OVG Greifswald, Urt. v. 19.02.2014 - 3 L 212/12 - juris Rn. 37 ff., 42 ff., ohne ausführliche Erwägungen zu einer Einordnung als sonstige nicht störende Gewerbebetriebe gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, deren Zulässigkeit nach dem Bebauungsplan ausgeschlossen war, aber diese implizit verneinend Rn. 50; offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 18.10.2017 - 4 C 5.16 - juris Rn. 18 sowie Urt. v. 18.10.2017 - 4 CN 6.17 - juris Rn. 23; s. aber BVerwG Beschl. v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 - juris Rn. 3).

    Näheres ergibt sich aus § 4 Abs. 2 BauNVO, der als allgemein zulässig Wohngebäude sowie Nutzungen nach den § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO nennt, die der Wohnnutzung zugeordnet sind, damit im Wohngebiet selbst eine Versorgungsinfrastruktur bereit gestellt werden kann, mit der sich die Grundbedürfnisse der Bevölkerung befriedigen lassen (BVerwG, Urt. v. 07.09.2017 - 4 C 8.16 - juris Rn. 7; Urt. v. 18.10.2017 - 4 C 5.16 - juris Rn. 21).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.12.2018 - 3 K 499/15

    Fremdkörperfestsetzung nach BauNVO § 1 Abs 10; Abwägungsfehlerhafte Festsetzung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.11.2019 - 3 K 489/15
    Grundsätzlich sieht die Baunutzungsverordnung die Festlegung eines ganz konkreten Mischungsverhältnisses von Nutzungen im Bebauungsplan - über die Einordnung von Nutzungsarten als allgemein oder ausnahmsweise zulässig hinaus - nicht vor (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 19.12.2018 - 3 K 499/15 - juris Rn. 53).
  • BVerwG, 21.06.2018 - 4 CN 8.17

    Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes "Wohnen mit Beherbergung" zur

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.11.2019 - 3 K 489/15
    Ob im vorliegenden Fall besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen - die Antragsgegnerin hat angeführt, dass sie eine Erhaltung der "regionsspezifischen Form von gemischt genutzten Wohngebäuden" erstrebt bzw. die "traditionelle Form gemischt genutzter Wohngebäude in nachbarschaftlich intakten Strukturen" erhalten und die soziale Kontrolle sicherstellen will, die ihrer Auffassung nach mit der in einem Teil des Gebäudes verbleibenden dauerhaften Wohnnutzung und der Präsenz des privaten Eigentümers vor Ort verbunden ist (Begründung S. 12) - bedarf hier keiner Entscheidung mehr (zur Rechtfertigung der Überplanung eines Bestandsgebietes mit einem Sondergebiet, in dem u.a. Wohngebäude sowie "bis zu ein Fremdenzimmer oder bis zu eine Ferienwohnung/Wohnung mit Fremdenbeherbergung in Wohngebäuden" vorgesehen wurden, mit dem Gedanken des "eigentümerbegleiteten Ferienwohnens" vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 04.04.2017 - 3 K 58/16 - juris Rn. 24; nachgehend BVerwG, Beschl. v. 21.06.2018 - 4 CN 8.17 - juris Rn. 10).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2017 - 3 K 58/16

    Mischung von Dauer- und Erholungswohnen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.11.2019 - 3 K 489/15
    Ob im vorliegenden Fall besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen - die Antragsgegnerin hat angeführt, dass sie eine Erhaltung der "regionsspezifischen Form von gemischt genutzten Wohngebäuden" erstrebt bzw. die "traditionelle Form gemischt genutzter Wohngebäude in nachbarschaftlich intakten Strukturen" erhalten und die soziale Kontrolle sicherstellen will, die ihrer Auffassung nach mit der in einem Teil des Gebäudes verbleibenden dauerhaften Wohnnutzung und der Präsenz des privaten Eigentümers vor Ort verbunden ist (Begründung S. 12) - bedarf hier keiner Entscheidung mehr (zur Rechtfertigung der Überplanung eines Bestandsgebietes mit einem Sondergebiet, in dem u.a. Wohngebäude sowie "bis zu ein Fremdenzimmer oder bis zu eine Ferienwohnung/Wohnung mit Fremdenbeherbergung in Wohngebäuden" vorgesehen wurden, mit dem Gedanken des "eigentümerbegleiteten Ferienwohnens" vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 04.04.2017 - 3 K 58/16 - juris Rn. 24; nachgehend BVerwG, Beschl. v. 21.06.2018 - 4 CN 8.17 - juris Rn. 10).
  • OVG Saarland, 06.07.2004 - 1 N 2/04
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.11.2019 - 3 K 489/15
    Für die Begrenzung der Wohnungszahl je Baugrundstück ist auf der Grundlage der genannten Ermächtigung jedoch kein Raum (vgl. VGH München, Urt. v. 12.09.2000 - 1 N 98.3549 - juris Rn. 21; OVG Saarlouis, Urt. v. 06.07.2004 - 1 N 2/04 - juris Rn. 108 ff.).
  • VGH Bayern, 12.09.2000 - 1 N 98.3549

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan; Antragsbefugnis; Verwirkung des

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.11.2019 - 3 K 489/15
    Für die Begrenzung der Wohnungszahl je Baugrundstück ist auf der Grundlage der genannten Ermächtigung jedoch kein Raum (vgl. VGH München, Urt. v. 12.09.2000 - 1 N 98.3549 - juris Rn. 21; OVG Saarlouis, Urt. v. 06.07.2004 - 1 N 2/04 - juris Rn. 108 ff.).
  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.11.2019 - 3 K 489/15
    Der Gesetzgeber ist dagegen zur authentischen Interpretation von Vorschriften nicht befugt (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 Rn. 45).".
  • BVerwG, 27.03.2014 - 4 CN 3.13

    Bebauungsplan; Rechtswirksamkeit; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet;

  • BVerwG, 24.03.2010 - 4 CN 3.09

    Sondergebiet; Verbrauchermarkt; Verkaufsfläche; Verkaufsflächenobergrenze;

  • VGH Bayern, 13.04.2006 - 1 N 04.3519

    Festsetzung der höchstzulässigen Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden; Wohngebäude;

  • BVerwG, 08.05.1989 - 4 B 78.89

    Befreiung - Berücksichtigung des Einzelfalls

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.02.2014 - 3 L 212/12

    Zulässigkeit von Ferienwohnungen im reinen Wohngebiet; Gebäude mit

  • BVerwG, 07.09.2017 - 4 C 8.16

    Bebauungsplan; allgemeines Wohngebiet; allgemeine Zweckbestimmung; allgemeine

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.04.2019 - 3 K 293/15

    Die Gründe, im Bauplanungsverfahren keine Umweltprüfung durchzuführen, müssen der

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.09.2017 - 3 K 28/14

    Festsetzung einer parallelen Dauerwohn- und Ferienwohnnutzung in einem

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.04.2023 - 3 K 151/18

    Bauleitplanung; Abwägungsfehler aufgrund erhaltungsrechtlichen

    Ferienwohnungen waren insbesondere nicht vom bauplanungsrechtlichen Begriff des Wohnens bzw. des Wohngebäudes i. S. d. § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO umfasst (OVG Greifswald, Urteil vom 19. Februar 2014 - 3 L 212/12 -, juris Rn. 37 ff., 42 ff.; Urteil vom 6. November 2019 - 3 K 489/15 -, juris Rn. 28).
  • VG München, 14.06.2021 - M 8 K 20.1949

    Erfolgreiche Klage auf Bauvorbescheid: Keine Möglichkeit im Bebauungsplan Schank-

    Grundsätzlich sieht die BauNVO ferner (die hier getroffene) Festlegung eines ganz konkreten Mischungsverhältnisses (im "WA 11" etwa ausschließlich drei Betriebe im Gesamtgebiet) von Nutzungen im Bebauungsplan - über die Einordnung von Nutzungsarten als allgemein oder ausnahmsweise zulässig hinaus - nicht vor (OVG MV, U.v. 6.11.2019 - 3 K 489/15 - NordOer 2020, 509, m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht