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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.01.2018 - 3 LZ 331/17   

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https://dejure.org/2018,8890
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.01.2018 - 3 LZ 331/17 (https://dejure.org/2018,8890)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 08.01.2018 - 3 LZ 331/17 (https://dejure.org/2018,8890)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 08. Januar 2018 - 3 LZ 331/17 (https://dejure.org/2018,8890)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauvorlagen im vereinfachten Verfahren müssen vollständig sein!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.01.2018 - 3 LZ 331/17
    Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG 2. Kammer 1. Senat, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.01.2018 - 3 LZ 331/17
    Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 ; BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 21.01.2009 -, 1 BvR 2524/06).
  • BVerfG, 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06

    Zum Abwehrrecht gegen Castor-Transporte

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.01.2018 - 3 LZ 331/17
    Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 ; BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 21.01.2009 -, 1 BvR 2524/06).
  • OVG Saarland, 12.02.2009 - 2 A 256/08

    Zulässigkeit der auf Fiktion der Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.01.2018 - 3 LZ 331/17
    Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass Bauvorlagen auch im vereinfachten Verfahren solche Unterlagen enthalten müssen, die - möglicherweise - im Genehmigungsverfahren selbst nicht geprüft werden (vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.02.2009 - 2 A 256/08 - juris).
  • BVerwG, 04.10.2010 - 3 B 17.10

    Anteilsrechte; Aktiengesellschaft; Ausforschungsbeweis; Auswahlermessen; Begriff

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.01.2018 - 3 LZ 331/17
    Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt vor, wenn für den Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptungen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt werden, für die tatsächliche Grundlagen jedoch fehlen (BVerwG, B. v. 04.10.2010 - 3 B 17/10 - NVwZ-RR 2011, 45).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.03.2004 - 3 M 253/03
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.01.2018 - 3 LZ 331/17
    Soweit das Verwaltungsgericht den Beschluss des Senats vom 09.03.2004 - 3 M 253/03 - juris Rn. 20 zitiert, ergibt sich diese Aussage hieraus jedoch nicht.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.09.2017 - 2 L 23/16

    Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.01.2018 - 3 LZ 331/17
    Für die Klärung der Frage, ob ein Weg zu den maßgebenden Zeitpunkten dem öffentlichen (Fuß)gängerverkehr diente, sind Zeugen grundsätzlich ein geeignetes Beweismittel (vgl. nur BVerwG, B. v. 29.10.2008 - 9 B 53/08 - Buchholz 407.0 Allg Straßenrecht Nr. 25, zit. nach juris; OVG Magdeburg, B. v. 15.09.2017 - 2 L 23/16 - juris).
  • VG Schwerin, 16.01.2020 - 2 A 1308/18

    Anforderungen an die Bauvorlagen bei Ferienwohnungsvorhaben; Änderung des

    Der Bauantrag ist nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 und 2 LBauO M-V, der auch im vereinfachten Verfahren nach § 63 LBauO M-V gilt (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 20. März 2012 - 3 L 40/08 - amtl. Umdruck S. 10), schriftlich unter Vorlage aller für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen zu stellen, wobei es für den Umfang der vorzulegenden Bauunterlagen nicht darauf ankommt, ob diese in dem vereinfachten Verfahren möglicherweise nicht geprüft werden (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Januar 2018 - 3 LZ 331/17 - amtl. Umdruck S. 3).

    Die Vorschrift bestimmt damit einen Teil des näheren Inhalts der Angaben, die sich aus dem Lageplan ergeben müssen, und zwar unabhängig davon, ob das Vorhaben in einem vollständigen Genehmigungsverfahren, einem vereinfachten Genehmigungsverfahren oder im Freistellungsverfahren zu beurteilen ist (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Januar 2018 - 3 LZ 331/17 - NordÖR 2018, 112).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.05.2021 - 3 LB 482/16

    Baugenehmigung für die Errichtung eines Wintergartens - Größe des mit dem

    Zugleich müssen die Angaben aber auch diejenigen Hinweise enthalten, die dafür erforderlich sind, um beurteilen zu können, in welchen der drei Verfahrensarten das Vorhaben zu beurteilen ist (OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Januar 2018 - 3 LZ 331/17 -, juris Rn. 4).
  • VG Schwerin, 18.09.2020 - 2 A 602/19

    Baugenehmigung für die Neuerrichtung eines zerstörten Bootsschuppens;

    Die Anforderungen an den Lageplan werden in § 7 BauVorlVO M-V näher beschrieben (vgl. zum Ganzen auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 8. Januar 2018 - 3 LZ 331/17 - Juris und VG A-Stadt, Urteil vom 16. Januar 2020 - 2 A 1308/18 SN - Juris; VG A-Stadt, Beschluss vom 30. März 2020 - 2 B 1941/19 SN - amtl. Umdruck).
  • VG Schwerin, 30.03.2020 - 2 B 1941/19

    Wegen nachbarrechtswidrig erteilter Abweichung vom Abstandsflächenrecht

    Die Anforderungen an den Lageplan werden in § 7 BauVorlVO näher beschrieben (vgl. zum Ganzen auch Oberverwaltungsgericht -OVG- Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 8. Januar 2018 - 3 LZ 331/17 - Juris und VG A-Stadt, Urteil vom 16. Januar 2020 - 2 A 1308/18 SN - Juris).
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