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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 3 M 22/16   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 3 M 22/16 (https://dejure.org/2018,25251)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 08.05.2018 - 3 M 22/16 (https://dejure.org/2018,25251)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 08. Mai 2018 - 3 M 22/16 (https://dejure.org/2018,25251)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 63 Abs 1 Nr 2 BNatSchG, § 64 Abs 1 BNatSchG, § 44 Abs 1 Nr 1 BNatSchG, § 2 Abs 1 Nr 1 UmwRG, § 1 Abs 1 S 1 Nr 5 UmwRG
    Klag- bzw. Antragsbefugnis einer anerkannten Naturschutzvereinigung bei Unterlassen einer Abweichungsentscheidung; Inhalt und Reichweite der artenschutzrechtlichen Einschätzungsprärogative

  • rewis.io
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 27
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 3 M 22/16
    Soll das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, ist daher zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 - zitiert nach juris, Rn. 219; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 - zitiert nach juris, Rn. 91; Urt. v. 8.1.2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31 - zitiert nach juris, Rn. 98 f.).

    Die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative folgt nicht aus einer bestimmten Verfahrensart oder Entscheidungsform, sondern aus der Erkenntnis, dass das Artenschutzrecht außerrechtliche Fragestellungen aufwirft, zu denen es jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine eindeutigen Antworten gibt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, juris Rn. 15, und v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 65 f.).

    Wenn und solange die ökologische Wissenschaft sich insoweit nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist, fehlt es den Gerichten an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenden Zulassungsbehörde als "falsch" und "nicht rechtens" zu beanstanden (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 - zitiert nach juris, Rn. 65; Urt. v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118 - zitiert nach juris, Rn. 14; Urt. v. 21.11.2013 - 7 C 40.11 -, juris Rn. 14).

    Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit haben jedoch zu überprüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausgereicht haben, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118 - zitiert nach juris, Rn. 14, 16; Urt. v. 21.11.2013 - 4 C 40.11 -, juris Rn. 20; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 67; BayVGH, Urt. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 -, NuR 2014, 736 - zitiert nach juris, Rn. 44; SaarlOVG, Beschl. v. 5.9.2017 - 2 A 316/16 -, NUR 2017, 718 - zitiert nach juris, Rn. 27).

    Wie viele Begehungen etwa zu welchen Jahres- und Tageszeiten im Rahmen der Bestandsaufnahme vor Ort erforderlich sind und nach welchen Methoden die Erfassung stattzufinden hat, lässt sich nicht für alle Fälle abstrakt bestimmen, sondern hängt von vielen Faktoren, z.B. von der Größe des Untersuchungsraumes sowie davon ab, ob zu diesem Gebiet bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 59 ff.).

    Lassen sich gewisse Unsicherheiten aufgrund verbleibender Erkenntnislücken nicht ausschließen, darf die Behörde auch "worst-case-Betrachtungen" anstellen, also im Zweifelsfall mit negativen Wahrunterstellungen arbeiten, sofern sie konkret und geeignet sind, den Sachverhalt angemessen zu erfassen (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 - zitiert nach juris, Rn. 63).

    Es geht darum abzuschätzen, ob das Vorhaben unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der mit einem Vorhaben dieser Art im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden (z.B. von einem Raubvogel geschlagen werden) (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 91) .

  • BVerwG, 18.12.2014 - 4 C 35.13

    Flugverfahren; Flugroute; Umweltrechtsbehelf; Verbandsklage;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 3 M 22/16
    Die seit dem 2. Juni 2017 geltende Neuregelung stellt damit klar, dass entsprechend der bis dahin vorliegenden und vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 10.04.2013 - 4 C 3.12 -, zitiert nach juris Rn. 22; Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 35.13 -, NVwZ 2015, 656 - zitiert nach juris Rn. 30) auch Abweichungsentscheidungen nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG erfasst sind, die in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kraft deren Konzentrationswirkung gemäß § 13 BImSchG enthalten sind (Schlacke, in: GK-BNatSchG, § 63 Rn. 66; Wasielewski, in: GK-BImSchG § 13 Rn. 36).

    Zutreffend (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) ist im Übrigen das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Klagerecht nach § 64 Abs. 1 BNatSchG dadurch unterlaufen würde, wenn eine an sich gebotene Entscheidung im Sinne des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG von der Genehmigungsbehörde unterlassen und deshalb ein Klagerecht verneint wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2013 - 4 C 14.12 -, BVerwGE 149, 17 - zitiert nach juris Rn. 26; Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 35.13 -, NVwZ 2015, 656 - zitiert nach juris Rn. 30).

    Eine anerkannte Umweltvereinigung ist zur Einlegung von Rechtsbehelfen folglich nicht nur berechtigt, wenn die Behörde eine Abweichungsentscheidung getroffen hat, sondern auch, wenn er geltend macht, die Behörde habe eine solche Entscheidung rechtsfehlerhaft unterlassen (BVerwG, Urt. v. 19.12.2013 - 4 C 14.12 -, BVerwGE 149, 17 - zitiert nach juris Rn. 26, 28; Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 35.13 -, NVwZ 2015, 656 - zitiert nach juris Rn. 30; vgl. auch das vom Beigeladenen in Bezug genommene Urt. v. 01.04.2015 - 4 C 6.14 -, BVerwGE 152, 10 - zitiert nach juris Rn. 36).

    Dem Naturschutzverband obliegt es, Anhaltspunkte aufzuzeigen, dass die Errichtung und der Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Gebiet im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 35.13 -, NVwZ 2015, 656 - zitiert nach juris Rn. 30).

    Hieraus folgt zugleich, dass die vom Verwaltungsgericht - zutreffend (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 35.13 -, NVwZ 2015, 656 - zitiert nach juris Rn. 54) - angenommene Beschränkung des Verbandsklagerechts aus § 64 i.V.m. § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG dahingehend, dieses eröffne mangels insoweit denkbarer Rechtsverletzung keine gerichtliche Überprüfung insbesondere von Ausnahmen von den Verboten des besonderen Artenschutzrechts in Gestalt von § 44 Abs. 1 BNatSchG, für den nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zulässigen Rechtsbehelf nicht gilt.

  • BVerwG, 27.06.2013 - 4 C 1.12

    Windenergieanlage; Außenbereich; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 3 M 22/16
    Die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative folgt nicht aus einer bestimmten Verfahrensart oder Entscheidungsform, sondern aus der Erkenntnis, dass das Artenschutzrecht außerrechtliche Fragestellungen aufwirft, zu denen es jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine eindeutigen Antworten gibt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, juris Rn. 15, und v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 65 f.).

    Wenn und solange die ökologische Wissenschaft sich insoweit nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist, fehlt es den Gerichten an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenden Zulassungsbehörde als "falsch" und "nicht rechtens" zu beanstanden (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 - zitiert nach juris, Rn. 65; Urt. v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118 - zitiert nach juris, Rn. 14; Urt. v. 21.11.2013 - 7 C 40.11 -, juris Rn. 14).

    Die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative bezieht sich sowohl auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten als auch die Bewertung der Risiken, denen Tiere dieser Arten bei einer Realisierung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sind (BVerwG, Urt. v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118 Rn. 14 - zitiert nach juris).

    Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit haben jedoch zu überprüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausgereicht haben, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118 - zitiert nach juris, Rn. 14, 16; Urt. v. 21.11.2013 - 4 C 40.11 -, juris Rn. 20; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 67; BayVGH, Urt. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 -, NuR 2014, 736 - zitiert nach juris, Rn. 44; SaarlOVG, Beschl. v. 5.9.2017 - 2 A 316/16 -, NUR 2017, 718 - zitiert nach juris, Rn. 27).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.09.2017 - 3 L 145/14

    Genehmigung für Windenergieanlagen; Zulässigkeit einer artenschutzrechtlichen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 3 M 22/16
    Geht man von 200 Aktivitätstagen der Fledermäuse aus (vgl. Senatsurteil v. 13.09.2017 - 3 L 145/14 -, S. 18 des Urteilsumdrucks unter Bezugnahme auf die Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von WEA des LUNG M-V _ AAB-WEA - Teil Fledermäuse, Stand 01.08.2016, diese ihrerseits Bezug nehmend auf BRINKMANN, R.; BEHR, O.; NIERMANN, I. & REICH, M. (HRSG.), Entwicklung von Methoden zur Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen, Göttingen, 2011 - nachfolgend: BRINKMANN et al.), dürfte eine Untersuchung an nur zwei Tagen schon aus laienhafter Sicht als offensichtlich unzureichend erscheinen.

    Es gilt z.B. auch heute noch etwa zur Frage des Gondelmonitorings, das der Gutachter grundsätzlich für erforderlich hält (Ziff. 4.1.3/Zusammenfassung), nach Einschätzung des LUNG M-V (vgl. Senatsurteil v. 13.09.2017 - 3 L 145/14 -, S. 17 des Urteilsumdrucks) als Grundlagenveröffentlichung.

    Gerade dadurch soll augenscheinlich die Einhaltung des Tötungsverbotes sichergestellt werden, indem nach entsprechenden Monitoring-Ergebnissen nachgesteuert werden kann (so auch die Regelung in dem dem oben erwähnten Senatsverfahren Az. 3 L 145/14 zugrunde liegenden Sachverhalt).

  • VGH Bayern, 14.03.2017 - 22 B 17.12

    Klagebefugnis eines anerkannten Umweltverbands für Anfechtungsklage gegen die

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 3 M 22/16
    Für Vorhaben, das wie vorliegend nur die Errichtung einer einzigen Windenergieanlage vorsieht, besteht nach nationalem Recht keine UVP-Pflicht (vgl. VGH München, Urt. v. 14.03.2017 - 22 B 17.12.

    -, NVwZ-RR 2017, 554 - zitiert nach juris Rn. 20 f.; Beschl. v. 27.11.2017 - 22 CS 17.1574 -, juris Rn. 27 ff.; Beschl. v. 29.12.2016 - 22 CS 16.2162 -, juris).

    Ein Verbandsklagerecht des Antragstellers ergibt sich nach den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auch nicht aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 9 Abs. 3 AK (vgl. auch VGH München, Urt. v. 14.03.2017 - 22 B 17.12 - NVwZ-RR 2017, 554 - zitiert nach juris Rn. 33 ff.; BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 - 7 C 21.12 -, BVerwGE 147, 312 - zitiert nach juris Rn. 30 ff.; jetzt auch gegenüber der früheren Rechtsprechung des Gerichts OVG Münster, Urt. v. 11.12.2017 - 8 A 926/16 -, zitiert nach juris).

  • BVerwG, 19.12.2013 - 4 C 14.12

    Flugverfahren; Anflugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Natura 2000-Gebiet;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 3 M 22/16
    Zutreffend (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) ist im Übrigen das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Klagerecht nach § 64 Abs. 1 BNatSchG dadurch unterlaufen würde, wenn eine an sich gebotene Entscheidung im Sinne des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG von der Genehmigungsbehörde unterlassen und deshalb ein Klagerecht verneint wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2013 - 4 C 14.12 -, BVerwGE 149, 17 - zitiert nach juris Rn. 26; Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 35.13 -, NVwZ 2015, 656 - zitiert nach juris Rn. 30).

    Eine anerkannte Umweltvereinigung ist zur Einlegung von Rechtsbehelfen folglich nicht nur berechtigt, wenn die Behörde eine Abweichungsentscheidung getroffen hat, sondern auch, wenn er geltend macht, die Behörde habe eine solche Entscheidung rechtsfehlerhaft unterlassen (BVerwG, Urt. v. 19.12.2013 - 4 C 14.12 -, BVerwGE 149, 17 - zitiert nach juris Rn. 26, 28; Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 35.13 -, NVwZ 2015, 656 - zitiert nach juris Rn. 30; vgl. auch das vom Beigeladenen in Bezug genommene Urt. v. 01.04.2015 - 4 C 6.14 -, BVerwGE 152, 10 - zitiert nach juris Rn. 36).

    Ausreichend ist nach den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr bereits, wenn er geltend macht, die Behörde habe eine solche Entscheidung ("einfach") rechtsfehlerhaft unterlassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2013 - 4 C 14.12 -, BVerwGE 149, 17 = NVwZ 2014, 1097).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.05.2017 - 3 KM 152/17

    Vereinbarkeit eines im Landschaftsschutzgebiet geplanten Ferienhausgebiets,

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 3 M 22/16
    Die FFH-Vorprüfung beschränkt sich auf die Frage, ob "nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen" besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.08.2010 - 4 BN 6.10 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 26.11.2007 - 4 BN 46.07 -, juris Rn 11; Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, juris Rn. 60; OEufach0000000005, Beschl. v. 04.05.2017 - 3 KM 152/17 -, juris Rn. 25).

    Eine Beeinträchtigung ist dabei nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sich der Vorhabenstandort außerhalb des betreffenden Schutzgebietes befindet; denn erhebliche Gebietsbeeinträchtigungen können auch durch ein außerhalb geplantes Vorhaben ausgelöst werden (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 04.05.2017 - 3 KM 152/17 -, juris Rn. 30).

  • BVerwG, 01.04.2015 - 4 C 6.14

    Bundeswehr; Tiefflugübungen; Projekt; Vogelschutzgebiet; anerkannte

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 3 M 22/16
    Eine anerkannte Umweltvereinigung ist zur Einlegung von Rechtsbehelfen folglich nicht nur berechtigt, wenn die Behörde eine Abweichungsentscheidung getroffen hat, sondern auch, wenn er geltend macht, die Behörde habe eine solche Entscheidung rechtsfehlerhaft unterlassen (BVerwG, Urt. v. 19.12.2013 - 4 C 14.12 -, BVerwGE 149, 17 - zitiert nach juris Rn. 26, 28; Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 35.13 -, NVwZ 2015, 656 - zitiert nach juris Rn. 30; vgl. auch das vom Beigeladenen in Bezug genommene Urt. v. 01.04.2015 - 4 C 6.14 -, BVerwGE 152, 10 - zitiert nach juris Rn. 36).

    Eine solche Auffassung stünde jedoch im klaren Widerspruch zur dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nach Maßgabe des vom Beigeladenen selbst zitierten Urteils vom 1. April 2015 - 4 C 6.14 - (BVerwGE 152, 10 - zitiert nach juris Rn. 36): Effektiver Rechtsschutz ist für einen Naturschutzverband danach auch gewährleistet, wenn ein Projekt ohne (ausdrückliche) Abweichungsentscheidung zugelassen oder durchgeführt wird.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2017 - 8 A 926/16

    Rechtsstreit um die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 3 M 22/16
    Ein Verbandsklagerecht des Antragstellers ergibt sich nach den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auch nicht aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 9 Abs. 3 AK (vgl. auch VGH München, Urt. v. 14.03.2017 - 22 B 17.12 - NVwZ-RR 2017, 554 - zitiert nach juris Rn. 33 ff.; BVerwG, Urt. v. 05.09.2013 - 7 C 21.12 -, BVerwGE 147, 312 - zitiert nach juris Rn. 30 ff.; jetzt auch gegenüber der früheren Rechtsprechung des Gerichts OVG Münster, Urt. v. 11.12.2017 - 8 A 926/16 -, zitiert nach juris).
  • VGH Bayern, 27.11.2017 - 22 CS 17.1574

    Berücksichtigung naturschutzfachlicher Stellungnahmen im Genehmigungsverfahren

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 3 M 22/16
    -, NVwZ-RR 2017, 554 - zitiert nach juris Rn. 20 f.; Beschl. v. 27.11.2017 - 22 CS 17.1574 -, juris Rn. 27 ff.; Beschl. v. 29.12.2016 - 22 CS 16.2162 -, juris).
  • BVerwG, 08.01.2014 - 9 A 4.13

    Naturschutzvereinigung; eigene Rechte; gerichtlicher Vergleich; Planänderung;

  • VGH Bayern, 18.06.2014 - 22 B 13.1358

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage; Verunstaltung

  • OVG Saarland, 05.09.2017 - 2 A 316/16

    Genehmigung von Windkraftanlagen; Artenschutz; Beweisverfahren

  • VG Osnabrück, 27.02.2015 - 3 A 5/15

    Aarhus Konvention; Abstandsempfehlungen; Aktenvollständigkeit; anerkannte

  • VGH Bayern, 30.06.2017 - 22 B 15.2365

    Erfolgreiche Klage der Standortgemeinde gegen Windkraftanlage - Windkrafterlass

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

  • VG Magdeburg, 09.06.2015 - 2 A 385/12

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windenergieanlagen

  • VGH Bayern, 29.12.2016 - 22 CS 16.2162

    Erfolgloser Eilantrag eines Umweltverbands gegen Windkraftanlage

  • BVerwG, 13.08.2010 - 4 BN 6.10

    Schluss auf hinreichend verfestigte Planung

  • BVerwG, 29.09.2011 - 7 C 21.09

    Umweltschutzvereinigung; Umweltverbandsklage; Einwendungen; Substantiierung;

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

  • BVerwG, 26.11.2007 - 4 BN 46.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; FFH-Gebiet; erhebliche Beeinträchtigung;

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

  • BVerwG, 30.06.2010 - 2 B 72.09

    Aufklärungspflicht des Gerichts; Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen;

  • BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12

    Naturschutzvereinigung; Planfeststellung; Linienbestimmung; Habitatschutz;

  • BVerwG, 21.11.2013 - 7 C 40.11

    Windenergieanlage; Außenbereich; Genehmigung, immissionsschutzrechtliche;

  • OVG Thüringen, 17.06.2015 - 1 KO 369/14

    Erlöschen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Nr. 1

  • BVerwG, 02.11.2017 - 7 C 25.15

    Wasserrechtliche Erlaubnisse für Kraftwerk Staudinger: Feststellungen zur

  • BVerwG, 10.04.2013 - 4 C 3.12

    Bundeswehr; Tiefflugübungen; FFH-Gebiet; anerkannte Naturschutzvereinigung;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.08.2021 - 1 LB 21/16

    Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen -

    OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 3 M 22/16 -, juris.

    Soll das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, ist daher zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3/06 -, juris Rn. 219; Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 91; Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4/13 -, juris Rn. 98 f.; OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 3 M 22/16 -, juris Rn. 75).

    Hinsichtlich der Bewertung einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos hat der 3. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Beschluss vom 8. Mai 2018 (- 3 M 22/16 -, juris Rn. 76 ff.) ausgeführt:.

    Der 3. Senat des erkennenden Gerichts hat in seinem Beschluss vom 8. Mai 2018 (- 3 M 22/16 -, juris Rn. 85 f.) ausgeführt:.

    Insoweit ist auch im Rahmen der Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden, dass er nicht zusätzlich auf den Umstand einer erst nachträglichen Ansiedlung der betroffenen Vogelarten eingegangen ist, zumal der Austausch von Bestandsanlagen im Zuge des Repowerings - nach der aktuellen Rechtslage - wie eine Neuerrichtung zu werten ist und damit eine isolierte Betrachtung von Zusatzbelastungen ausscheidet (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 3 M 22/16 -, juris Rn. 85 f.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 - 8 C 10240/18

    Klage gegen Bau einer zweiten Rheinbrücke bei Wörth überwiegend erfolglos

    Danach wohnt einem missbräuchlichen Verhalten eine subjektive Komponente inne, die etwa bei einem arglistigen Verschweigen des Klägers, um sich Vorteile im Klageverfahren zu verschaffen, zu bejahen sein wird (so: Schlacke, a.a.O., m.w.N.; s.a. Spieler, jurisPR-UmR 8/2017, Anm. 1; im Ergebnis auch: OVG MV, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 3 M 22/16 -, juris, Rn. 126).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.10.2021 - 5 KM 549/21

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer

    Der Antragsteller macht als anerkannte inländische Vereinigung Im Sinne von § 3 UmwRG geltend, im Genehmigungsverfahren sei verfahrensfehlerhaft eine nach seiner Auffassung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung unterlassen worden, und ist insoweit antragsbefugt nach § 42 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, Satz 2 UmwRG (vgl. bzgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 3 M 22/16 -, juris Rn. 57 ff.).

    Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen - nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 31. Mai 2018 - 5 KM 213/18 OVG -, juris Rn. 12; Beschluss vom 8. Mai 2018 - 3 M 22/16 -, juris Rn. 63; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - zitiert nach juris Rn. 9).

    Für ein Vorhaben, das wie vorliegend nur die Errichtung einer einzigen Windenergieanlage vorsieht, besteht nach nationalem Recht keine UVP-Pflicht (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 3 M 22/16 -, juris Rn. 54; VGH München, Urteil vom 14.März 2017 - 22 B 17.12.

  • VGH Bayern, 15.03.2021 - 8 A 18.40041

    Vorbringen von Einwendungen in einer Verbandsklage bei wasserrechtlicher

    Nach dem Willen des Gesetzgebers kann bei Rechtsbehelfen anerkannter Umweltvereinigungen ein solches etwa dann vorliegen, wenn die erstmalige Erhebung bestimmter Einwendungen im Rechtsbehelfsverfahren, die der Vereinigung bereits im Zulassungsverfahren bekannt waren, den Schutzanliegen und Umweltbelangen, als deren Sachwalter sich die Vereinigung versteht, zuwiderläuft, die Vereinigung sich also, gemessen an den Zielen ihrer Satzung oder ihrer Rolle als "Quasi-Verwaltungshelfer" (vgl. BVerwG, U.v. 1.4.2015 - 4 C 6.14 - BVerwGE 152, 10 = juris Rn. 25), "unvernünftig" verhält (vgl. BT-Drs. 18/9526 S. 41; vgl. auch OVG MV, B.v. 8.5.2018 - 3 M 22/16 - juris Rn. 126).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.08.2018 - 3 M 14/16

    Mangelhafte Umweltverträglichkeitsprüfung betreffend die Errichtung und den

    Die vom Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie MV als der zuständigen Landesfachbehörde herausgegebene Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen des (AAB-WEA) - Teil Fledermäuse (Stand 01.08.2016), die mit Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz vom 09.08.2016 den zuständigen Naturschutzbehörden zur Anwendung empfohlen wurde, und die zuvor bereits als Entwurfsfassung (Stand 02.10.2014) verwendet wurde (vgl. Beschluss des Senats vom 08.05.2018 - 3 M 22/16 -, S. 35), weist auf den Unterschied zwischen dem "ganzjährigen" (April bis Oktober) Kollisionsrisiko der residenten Tiere und dem jahreszeitlich stark konzentrierten Kollisionsrisiko migrierender Tiere während der Zugperiode (Juli bis September) hin (a.a.O S. 7), und hält insoweit eine vorsorgliche Abschaltung für wandernde Fledermäuse während der Wanderungsperiode in der Zeit vom 10. Juli bis 30. September für ausreichend.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.12.2018 - 3 KM 787/18

    Normenkontrolle: Eilantrag eines Umweltverbandes nach Waldumwandlungsgenehmigung

    Auch Maßnahmen außerhalb des FFH-Gebiets können zu dessen erheblicher Beeinträchtigung führen (vgl. in einer ähnlichen Konstellation wie hier OVG Greifswald, Beschl. v. 04.05.2017 - 3 KM 152/17 -, juris, Rn. 35 ; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 08.05.2018 - 3 M 22/16 -, juris, Rn. 118 ).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.05.2023 - 5 K 448/21

    Klage einer Umweltvereinigung gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

    Soll das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, ist daher zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris Rn. 219; Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 91; Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 -, juris Rn. 98 f.; OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 3 M 22/16 -, juris Rn. 75).
  • VG Aachen, 28.05.2020 - 6 L 1399/19

    Windkraft in Kreuzau: Keine Verletzung der Rechte der Nachbargemeinde Nideggen

    vgl. hierzu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 3 M 22/16 -, juris Rn. 35.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2021 - 5 K 148/21

    Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für die Zulassung eines vorzeitigen

    Denn das Vorhaben der Errichtung und des Betriebs einer einzelnen WEA unterliegt nicht der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 15. Oktober 2021 - 5 KM 549/21 OVG - Beschluss vom 8. Mai 2018 - 3 M 22/16 -, juris Rn. 54).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.11.2022 - 5 KM 346/22

    Abschaltverpflichtung zum Schutz des Weißstorches beim Betrieb einer

    Soll das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, ist daher zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris Rn. 219; Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 91; Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 -, juris Rn. 98 f.; OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 3 M 22/16 -, juris Rn. 75).
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