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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.10.2011 - 4 K 31/06   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.10.2011 - 4 K 31/06 (https://dejure.org/2011,27828)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 12.10.2011 - 4 K 31/06 (https://dejure.org/2011,27828)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 12. Oktober 2011 - 4 K 31/06 (https://dejure.org/2011,27828)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Unterschiedliche Nutzungsfaktoren in einer Schmutzwasserbeitragssatzung; Untersuchung unsubstantiierter Rügen und Verdachtsäußerungen; Verstoß gegen Vergaberecht lässt nicht ohne weiteres auf Kalkulationsfehler schließen; Vereinbarung einer Verwaltungsgemeinschaft ...

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 97 Abs 1 GWB
    Unterschiedliche Nutzungsfaktoren in einer Schmutzwasserbeitragssatzung; Untersuchung unsubstantiierter Rügen und Verdachtsäußerungen; Verstoß gegen Vergaberecht lässt nicht ohne weiteres auf Kalkulationsfehler schließen; Vereinbarung einer Verwaltungsgemeinschaft ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Aufgabenbeschreibung eines Abwasserzweckverbands; gebührenrechtliche Folgen von Vergaberechtsverstößen; keine Ausschreibungspflicht von Verwaltungsgemeinschaften; Nutzungsfaktoren in Schmutzwasserbeitragssatzung

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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2002 - 4 K 35/01
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.10.2011 - 4 K 31/06
    Der Senat hat die frühere Satzung des Antragsgegners über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserentsorgung vom 23. Mai 2001 mit Urteil vom 03. Juli 2002 (4 K 35/01) wegen eines Fehlers in der Kalkulation weitgehend für nichtig erklärt.

    Der Senat hat zudem in seinem Urteil vom gleichen Tage - 4 K 35/01 - (juris) ausdrücklich (unter Verweis auf die Entscheidung 4 K 4/01) zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten angemerkt, dass der Antragsgegner wirksam gegründet worden sei und Satzungshoheit besitze.

    Er kann geltend machen, durch die angefochtene Satzung möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu werden, indem er auf ihrer Grundlage zu Beitragszahlungen durch - bei angenommener Unwirksamkeit der Satzung - einen rechtswidrigen und noch nicht bestandskräftigen Beitragsbescheid vom 8. Mai 2006 herangezogen worden ist (vgl. Senatsurteil v. 03.07.2002 - 4 K 35/01 -, juris; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 47, Rn. 245; vgl. dazu, dass auch nach Außerkrafttreten der angegriffenen Norm der Normenkontrollantrag zulässig ist/bleibt, wenn diese Norm noch Rechtswirkungen entfaltet: OVG Lüneburg, Urt. v. 08.12.2005 - 8 KN 123/03 -, juris, Rn. 35).

    Zwar gilt für die Beitragspflicht des Klägers die BGS 04 in ihrer ersten gültigen Fassung (die BGS 02 ist nach dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 16. November 2004 wegen einer Nichtbeachtung der sog. "Altanschließer" auf der Flächenseite der Kalkulation offenbar ebenso wie die Vorgängersatzung, vgl. dazu Senatsurt. v. 03.07.2002 - 4 K 35/01 -, unwirksam gewesen), und die Beitragspflichten ändern sich nicht mehr durch eine spätere Satzungsänderung wie etwa die 2. Änderung der BGS 04 mit ihrer Einführung eines einheitlichen Beitragssatzes.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2001 - 4 K 24/99

    Angabe des Ausgabetages eines amtlichen Bekanntmachungsblattes als Erfordernis

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.10.2011 - 4 K 31/06
    Nach der dazu bisher vorliegenden Rechtsprechung des Senates (Beschl. v. 13.11.2001 - 4 K 24/99 -, NordÖR 2002, 171) wird die Wirksamkeit des ermittelten Abgabensatzes durch etwaige Ausschreibungsmängel nicht zwingend in Frage gestellt.

    Tatsächlicher Aufwand aber ist im Grunde beitragsfähig (Senatsbeschl. v. 13.11.2001 - 4 K 24/99 -, NordÖR 2002, 171).

  • OVG Niedersachsen, 22.06.2009 - 9 LC 409/06

    Ermessensfehlerfreie Festlegung des Gebührensatzes durch den Kreistag;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.10.2011 - 4 K 31/06
    In der Rechtsprechung besteht weitgehend Übereinstimmung, dass auch im Falle einer rechtsfehlerhaft unterbliebenen Ausschreibung der Maßstab dafür, inwieweit Fremdkosten in die Gebührenkalkulation einfließen dürfen, der Begriff der Erforderlichkeit ist (vgl. mit zahlr. w. Nachweisen: OVG Lüneburg, Urt. v. 22.06.2009 - 9 LC 409/06 -, NVwZ-RR 2009, 898ff, 900).

    Hier erlaubt die kommunalverfassungsrechtlich vorgegebene Beschränkung des Kreises der möglichen Vertragspartner bei der Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft die Ausnahme von der Ausschreibungspflicht (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 22.06.2009 - 9 LC 409/06 -, NVwZ-RR 2009, 898, 900).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2002 - 4 K 4/01
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.10.2011 - 4 K 31/06
    Der Senat hat in seinem ebenfalls in einem von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers betreuten Verfahren ergangenen Urteil vom 03.07.2002 - 4 K 4/01 - ausführlich die Wirksamkeit der Gründung des Antragsgegners, auch unter Bezugnahme auf das den Senat bindende (§ 29 Abs. 1 LVerfGG) Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 04.02.1999 - LVerfG 1/98 - zur Problematik des Heilungsgesetzes dargelegt.

    Der Senat hat zudem in seinem Urteil vom gleichen Tage - 4 K 35/01 - (juris) ausdrücklich (unter Verweis auf die Entscheidung 4 K 4/01) zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten angemerkt, dass der Antragsgegner wirksam gegründet worden sei und Satzungshoheit besitze.

  • VGH Bayern, 23.04.1998 - 23 B 96.3585
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.10.2011 - 4 K 31/06
    Der Antragsteller ist vielmehr auf den für ihn mindestens gleich effektiven Weg zu verweisen, nach § 12 Abs. 4 KAG M-V Einsicht in die der Abgabenfestsetzung zugrunde liegenden Kalkulationen zu erlangen (vgl. in diesem Sinne auch BayVGH, Urt. v. 23.04.1998 - 23 B 96.3585 -, juris, Rn. 47 ff.; vgl. auch die instruktive Begründung des Gesetzentwurfes zu § 12 Abs. 4 KAG M-V, LT-Drs. 4/1307).
  • OVG Saarland, 25.05.2009 - 1 A 325/08

    Kalkulation von Abwassergebühren; Kostenüberschreitungsverbot; Toleranzgrenze;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.10.2011 - 4 K 31/06
    Sind die Verträge entsprechend den Vorgaben des Vergaberechts geschlossen, stellt dies allerdings eine Rechtfertigung der Höhe des vereinbarten Fremdleistungsentgelts dar, kann mithin ohne weitere Prüfung von der Erforderlichkeit des Fremdleistungsentgelts ausgegangen werden (OVG Saarland, Urt. v. 25.05.2009 - 1 A 325/08 -, juris, Rn. 118).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.03.2008 - 4 K 20/05

    Keine Rückmeldegebühr ohne Rechtsgrundlage

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.10.2011 - 4 K 31/06
    Die Antragsbefugnis fehlt danach nur, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können (vgl. auch Senatsbeschl. v. 19.03.2008 - 4 K 20/05 -, juris, Rn. 27).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2001 - 4 K 16/00
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.10.2011 - 4 K 31/06
    Es hätte nur dann eingestellt werden dürfen, wenn diesbezüglich Verbindlichkeiten übernommen worden wären (Senatsurteil v. 13.11.2001 - 4 K 16/00 -, KStZ 2002, 134).
  • BVerwG, 16.06.2011 - 4 CN 1.10

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; subjektive Rechtsposition; Grundeigentum;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.10.2011 - 4 K 31/06
    An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich nur die Anforderungen zu stellen, wie sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, Abdruck S. 6/7).
  • EuGH, 09.06.2009 - C-480/06

    Hamburger Müllverbrennung: Vergaberecht bei interkommunalen Kooperationen nicht

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.10.2011 - 4 K 31/06
    Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kann eine öffentliche Stelle ihre im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben mit ihren eigenen Mitteln und auch in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen erfüllen, ohne gezwungen zu sein, sich an externe Einrichtungen zu wenden, die nicht zu ihren Dienststellen gehören (EuGH, Urt. v. 09.06.2009 - C-480/06 -, NVwZ 2009, 898).
  • OVG Niedersachsen, 08.12.2005 - 8 KN 123/03

    Anforderungen an die Durchführung eines Normenkontrollantrages; Voraussetzungen

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 04.02.1999 - LVerfG 1/98

    Zweckverbände

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.06.2004 - 4 K 38/02

    Ladungsfrist; (Global-)Kalkulation; Grundstücksanschlussleitung;

  • BVerfG, 22.09.2011 - 2 BvR 947/11

    Gesetzlicher Richter (Verstoß durch eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.07.2005 - 4 K 4/03

    Kreis der kurabgabepflichtigen Personen; Vermutung einer Benutzungsmöglichkeit;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.11.2001 - 1 M 66/01
  • BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 19.14

    Altanschließer; Beitrag; Anschlussbeitrag; Rechtsstaatsprinzip; Rechtssicherheit;

    Da den Verbandsvertretern des Beklagten die gesamten Kalkulationsunterlagen zur Verfügung standen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 4 K 31/06 - juris Rn. 45), hätte sich auch die Klägerin die maßgeblichen Informationen verschaffen können.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.04.2014 - 1 L 142/13

    Ausbaubeiträge

    Mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Oktober 2011 - 4 K 31/06 - erklärte das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserentsorgung vom 3. Dezember 2004 (BGS 04) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 23. November 2005, der 2. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2007 und der 3. Änderungssatzung vom 1. Dezember 2009 (nur) hinsichtlich der Regelung des § 7 Satz 1 für unwirksam.

    Zur Rechtmäßigkeit des beitragsrechtlichen Teils der Satzung werde insoweit zunächst auf die Ausführungen in dem rechtskräftigen Normenkontrollurteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Oktober 2011 - 4 K 31/06 - hingewiesen.

    Auch wenn die Kläger insoweit Laien sein mögen, konnten sie jedenfalls mit Hilfe ihrer Prozessbevollmächtigten die entsprechenden Unterlagen des Zweckverbandes sichten und hätten dann ggf. substantielle Rügen erheben können (vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 12.10.2011 - 4 K 31/06 -, juris).

  • BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 21.14

    Beitragsbescheide für "Altanschließer" bestätigt

    Da den Verbandsvertretern des Beklagten die gesamten Kalkulationsunterlagen zur Verfügung standen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 4 K 31/06 - juris Rn. 45), hätte sich auch die Klägerin die maßgeblichen Informationen verschaffen können.
  • BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 20.14

    Beitragsbescheide für "Altanschließer" bestätigt

    Da den Verbandsvertretern des Beklagten die gesamten Kalkulationsunterlagen zur Verfügung standen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 4 K 31/06 - juris Rn. 45), hätte sich auch die Klägerin die maßgeblichen Informationen verschaffen können.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2012 - 1 L 289/11

    Anschlussbeitrag Trinkwasser; sachgerechte Ermittlung einer

    Der Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB muss nicht unbedingt mit der Außenwand der letzten Baulichkeit enden, sondern kann je nach den örtlichen Gegebenheiten etwa noch einen Hausgarten einschließen (bauakzessorische Nutzung); auch topographische Verhältnisse können dabei eine prägende Rolle spielen (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 - 4 K 12/07 -, juris; Urt. v. 12.10.2011 - 4 K 31/06 -, juris; jeweils m. w. N.).

    Entsprechende Regelungen waren ohne Beanstandung insoweit bereits Gegenstand von Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 03.05.2005 - 1 L 268/03 - und Urt. v. 13.11.2001 - 4 K 16/00 - sowie v. 12.10.2011 - 4 K 31/06 -).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2012 - 1 L 27/09

    Durchführung eines Vorverfahrens; Beiträge für Anschluss - Trinkwasser;

    Der Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB muss nicht unbedingt mit der Außenwand der letzten Baulichkeit enden, sondern kann je nach den örtlichen Gegebenheiten etwa noch einen Hausgarten einschließen (bauakzessorische Nutzung); auch topographische Verhältnisse können dabei eine prägende Rolle spielen (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 - 4 K 12/07 -, juris; Urt. v. 12.10.2011 - 4 K 31/06 -, juris; jeweils m. w. N.).

    Entsprechende Regelungen waren ohne Beanstandung insoweit bereits Gegenstand von Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 03.05.2005 - 1 L 268/03 - und Urt. v. 13.11.2001 - 4 K 16/00 - sowie v. 12.10.2011 - 4 K 31/06 -).

  • VG Schwerin, 17.02.2012 - 4 A 1744/10

    Rechtmäßigkeit eines Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheids; Wirksamkeit der

    Zwar wird es von der hiesigen obergerichtlichen ständigen Rechtsprechung, der sich die Kammer angeschlossen hat, grundsätzlich für zulässig erachtet, nicht nur eine qualifizierte (für Grundstücke mit Übergang von Innen- zum Außenbereich nach § 35 BauGB), sondern auch - wie hier - eine schlichte Tiefenbegrenzungslinie in der Anschlussbeitragssatzung zu etablieren, also vollständig im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB liegende Grundstücke flächen- und damit beitragsseitig "bis auf weiteres" (nämlich eine zulässige tiefere spätere Überbauung) zu begrenzen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 12. Oktober 2011 - 4 K 31/06 -, S. 24 des amtlichen Umdrucks; Sauthoff, in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2011, § 8 Rn. 1653 und Aussprung, a. a. O., § 9 Anm. 10 und 10.1, jeweils m. w. N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung; aus der Kammerrechtsprechung etwa Urt. v. 25. Januar 2007 - 4 A 217/06 - S. 15 f. des amtlichen Umdrucks; vgl. auch für das Landesrecht in Nordrhein-Westfalen Dietzel, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 614b).

    In seinem wohl jüngsten einschlägigen Urteil vom 12. Oktober 2011 in der Sache 4 K 31/06 (S. 24 f. des amtlichen Umdrucks) hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zur Ermittlung der Tiefenbegrenzung gemeint:.

  • VG Schwerin, 21.02.2012 - 4 A 1072/09

    Anschlussbeitragsrecht: Keine Geltung der AVBWasserV, Heranziehung von

    Zwar wird es von der hiesigen obergerichtlichen ständigen Rechtsprechung, der sich die Kammer angeschlossen hat, grundsätzlich für zulässig erachtet, nicht nur eine qualifizierte (für Grundstücke mit Übergang vom Innen- zum Außenbereich nach § 35 BauGB), sondern auch - wie hier - eine schlichte Tiefenbegrenzungslinie in der Anschlussbeitragssatzung zu etablieren, also vollständig im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB liegende Grundstücke flächen- und damit beitragsseitig "bis auf weiteres" (nämlich eine zulässige tiefere spätere Überbauung) zu begrenzen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 12. Oktober 2011 - 4 K 31/06 -, S. 24 des amtlichen Umdrucks; Sauthoff, in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2011, § 8 Rn. 1653 und Aussprung, a. a. O., § 9 Anm. 10 und 10.1, jeweils m. w. N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung; aus der Kammerrechtsprechung etwa Urt. v. 25. Januar 2007 - 4 A 217/06 - S. 15 f. des amtlichen Umdrucks; vgl. auch für das Landesrecht in Nordrhein-Westfalen Dietzel, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 614b).

    In seinem wohl jüngsten einschlägigen Urteil vom 12. Oktober 2011 in der Sache 4 K 31/06 (S. 24 f. des amtlichen Umdrucks) hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zur Ermittlung der Tiefenbegrenzung gemeint:.

  • VG Schwerin, 06.01.2012 - 4 A 437/10

    Anschlussbeitragspflicht einer Erbengemeinschaft; Adressierung des

    Zwar wird es von der hiesigen obergerichtlichen ständigen Rechtsprechung, der sich die Kammer angeschlossen hat, grundsätzlich für zulässig erachtet, nicht nur eine qualifizierte (für Grundstücke mit Übergang von Innen- zum Außenbereich nach § 35 BauGB), sondern auch - wie hier - eine schlichte Tiefenbegrenzungslinie in der Anschlussbeitragssatzung zu etablieren, also vollständig im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB liegende Grundstücke flächen- und damit beitragsseitig "bis auf weiteres" (nämlich eine zulässige tiefere spätere Überbauung) zu begrenzen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 12. Oktober 2011 - 4 K 31/06 -, S. 24 des amtlichen Umdrucks; Sauthoff, in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2011, § 8 Rn. 1653 und Aussprung, a. a. O., § 9 Anm. 10 und 10.1, jeweils m. w. N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung; aus der Kammerrechtsprechung etwa Urt. v. 25. Januar 2007 - 4 A 217/06 - S. 15 f. des amtlichen Umdrucks; vgl. auch für das Landesrecht in Nordrhein-Westfalen Dietzel, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 614b).

    In seinem wohl jüngsten einschlägigen Urteil vom 12. Oktober 2011 in der Sache 4 K 31/06 (S. 24 f. des amtlichen Umdrucks) hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zur Ermittlung der Tiefenbegrenzung gemeint:.

  • VG Schwerin, 17.02.2012 - 4 A 1740/10

    Zulässigkeit der schlichten Tiefenbegrenzung im Anschlussbeitragsrecht für den

    Zwar wird es von der hiesigen obergerichtlichen ständigen Rechtsprechung, der sich die Kammer angeschlossen hat, grundsätzlich für zulässig erachtet, nicht nur eine qualifizierte (für Grundstücke mit Übergang vom Innen- zum Außenbereich nach § 35 BauGB), sondern auch - wie hier - eine schlichte Tiefenbegrenzungslinie in der Anschlussbeitragssatzung zu etablieren, also vollständig im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB liegende Grundstücke flächen- und damit beitragsseitig "bis auf weiteres" (nämlich eine zulässige tiefere spätere Überbauung) zu begrenzen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 12. Oktober 2011 - 4 K 31/06 -, S. 24 des amtlichen Umdrucks; Sauthoff, in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2011, § 8 Rn. 1653 und Aussprung, a. a. O., § 9 Anm. 10 und 10.1, jeweils m. w. N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung; aus der Kammerrechtsprechung etwa Urt. v. 25. Januar 2007 - 4 A 217/06 - S. 15 f. des amtlichen Umdrucks; vgl. auch für das Landesrecht in Nordrhein-Westfalen Dietzel, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 614b).

    In seinem wohl jüngsten einschlägigen Urteil vom 12. Oktober 2011 in der Sache 4 K 31/06 (S. 24 f. des amtlichen Umdrucks) hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zur Ermittlung der Tiefenbegrenzung gemeint:.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.09.2016 - 1 K 19/12

    Normenkontrolle einer Schmutzwasserbeitragssatzung

  • VG Magdeburg, 26.03.2015 - 9 A 253/14

    Zu den Voraussetzungen der Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrags

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.2015 - 1 K 46/11

    Normenkontrolle einer Trinkwasserbeitragssatzung

  • VG Potsdam, 06.09.2018 - 8 K 148/12

    Notwendigkeit der preisrechtlichen Überprüfung eines Fremdleistungsentgelts bei

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.12.2016 - 1 K 8/13

    Bestimmtheit einer Beitragssatzung bezüglich der beitragspflichtigen Benutzung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.11.2014 - 1 L 55/10

    Auswirkungen nachträglicher Rechtsänderungen auf kommunale Beitragssatzung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.02.2013 - 4 K 16/10

    Anschlussbeitragssatzung: Anschaffung und Herstellung

  • VG Greifswald, 13.11.2017 - 3 A 2209/16

    Niederschlagswasserentsorgung; Anschlussbeitrag; Korrektur der Abgabenkalkulation

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.06.2022 - 3 M 319/22

    Unzureichende Tiefenbegrenzungsregelung einer Straßenausbaubeitragssatzung

  • VG Greifswald, 18.01.2019 - 3 A 716/17

    Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Straßenbaubeitrag; vorteilsrelevante

  • VG Greifswald, 16.11.2017 - 3 A 1282/14

    Wirksamkeit von 1992 im Beitrittsgebiet geschlossenen Verträgen über die Kosten

  • VG Greifswald, 12.02.2016 - 3 A 126/14

    Rechtsgrundlage für die Bestimmung des Schuldners der Straßenreinigungsgebühr

  • VG Greifswald, 15.10.2012 - 3 B 1308/12

    Vorläufiger Rechtsschutz im Zusammenhang mit einem Straßenbaubeitrag: Wirksamkeit

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