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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.12.2018 - 3 KM 787/18   

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https://dejure.org/2018,50892
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.12.2018 - 3 KM 787/18 (https://dejure.org/2018,50892)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 12.12.2018 - 3 KM 787/18 (https://dejure.org/2018,50892)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 12. Dezember 2018 - 3 KM 787/18 (https://dejure.org/2018,50892)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 34 Abs 1 BNatSchG, § 1a Abs 3 BauGB, § 34 Abs 2 BNatSchG
    Normenkontrolle: Eilantrag eines Umweltverbandes nach Waldumwandlungsgenehmigung - Verträglichkeit der Änderungsplanung - Kompensationsbedarf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.05.2017 - 3 KM 152/17

    Vereinbarkeit eines im Landschaftsschutzgebiet geplanten Ferienhausgebiets,

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.12.2018 - 3 KM 787/18
    Die Erteilung der Genehmigung an die Gemeinde als Träger der Bauleitplanung ist in § 15a LWaldG jedenfalls gerade nicht vorgesehen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation OVG Greifswald, Beschl. v. 04.05.2017 - 3 KM 152/17 -, juris, Rn. 42 ff.).

    Die für den Erlass der einstweiligen ?Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich ?überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz ?offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschl. v. ??25.02.2015 - 4 VR 5.14 u.a. -, juris, Rn. 12; dem folgend die Rechtsprechung des Senats, u.a. Beschl. v. 28.10.2015 - 3 M 199/15 -, juris, Rn. 17 ; Beschl. v. 04.05.2017 - 3 KM 152/17 -, juris, Rn. 21 , jeweils mwN).

    Auch Maßnahmen außerhalb des FFH-Gebiets können zu dessen erheblicher Beeinträchtigung führen (vgl. in einer ähnlichen Konstellation wie hier OVG Greifswald, Beschl. v. 04.05.2017 - 3 KM 152/17 -, juris, Rn. 35 ; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 08.05.2018 - 3 M 22/16 -, juris, Rn. 118 ).

    Die naheliegende Erwartung, dass diese einen Teil ihrer Freizeitaktivitäten außerhalb ihrer Wohngrundstücke in Richtung See verlegen, lässt mehr als naheliegend erscheinen, dass von diesen erhebliche Wirkungen auf die Habitate ausgehen (ähnlich für ein geplantes Ferienhausgebiet mit Hotelkomplex in der Nähe eines Bruthabitats der Rohrweihe OVG Greifswald, Beschluss vom 04.05.2017 - 3 KM 152/17 -, juris, Rn. 35 ).

  • BVerwG, 13.11.2012 - 4 BN 23.12

    Anforderungen an Antragsbefugnis wegen Eigentumsverletzung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.12.2018 - 3 KM 787/18
    Der Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, dessen Festsetzungen auf einer anderen - sein Grundstück nicht umfassenden - Teilfläche geändert werden, ist nicht bereits aufgrund seiner Rechtsstellung als Eigentümer eines Grundstücks im Bereich des Ursprungsbebauungsplans antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 -, juris, Rn. 3).

    In die Abwägung einzustellen sind jedoch nur nicht lediglich geringwertige und schutzwürdige Belange, die durch die Planänderung berührt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 -, juris, Rn. 4).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.12.2018 - 3 KM 787/18
    Für die entsprechende Prüfung sind die Reaktions- und Belastungsschwellen der geschützten Lebensräume und Arten zu bestimmen (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, juris, Rn. 40 ff. - "Westumfahrung Halle").
  • BVerwG, 31.01.1997 - 4 NB 27.96

    Bauplanungsrecht - Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.12.2018 - 3 KM 787/18
    Sind aufgrund der Aufstellung eines Bebauungsplans Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, so verpflichtet § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Gemeinde, zu ermitteln und zu entscheiden, ob vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und ob und wie unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind (vgl. dazu grundlegend: BVerwG, Beschl. v. 31.01.1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 und juris, Rn. 16 ff.).
  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 A 29.95

    Fernstraßenrecht - Enteignung von für Ersatzmaßnahmen nach Landesbaturschutzrecht

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.12.2018 - 3 KM 787/18
    Ausgleichsmaßnahmen auf ökologisch hochwertigen Flächen sind grundsätzlich nicht möglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 - 4 A 29.95 -, juris, Rn. 34).
  • EuGH, 11.04.2013 - C-258/11

    Sweetman u.a. - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 - Erhaltung der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.12.2018 - 3 KM 787/18
    Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (EuGH, Urt. v. 11.04.2013 - C-258/11 - Sweetman u.a., juris, Rn. 40).
  • BVerwG, 16.09.2015 - 4 VR 2.15

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans; dauerhafte Hindernisse; einstweiliger

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.12.2018 - 3 KM 787/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in diesem Fall eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug des Bebauungsplans vor einer Entscheidung in der Hauptsache Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2015 - 4 VR 2.15 -, juris, Rn. 4).
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2017 - 1 MR 5/16

    Antragsbefugnis gegen Bebauungsplan als "Plannachbar" bzw. "Planaußenlieger";

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.12.2018 - 3 KM 787/18
    Die vorläufige Suspendierung des Bebauungsplans im Vorgriff auf die zu erwartende Hauptsacheentscheidung ist auch im Falle eines voraussichtlichen Erfolgs in der Hauptsache geboten, wenn im Fall des Abwartens bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren konkrete Beeinträchtigungen oder Nachteile drohen, die eine vorläufige Weitergeltung des angegriffenen Rechtssatzes nicht zumutbar erscheinen lassen (OVG Schleswig, Beschl. v. 25.01.2017 - 1 MR 5/16, - juris, Rn. 26).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 3 M 22/16

    Klag- bzw. Antragsbefugnis einer anerkannten Naturschutzvereinigung bei

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.12.2018 - 3 KM 787/18
    Auch Maßnahmen außerhalb des FFH-Gebiets können zu dessen erheblicher Beeinträchtigung führen (vgl. in einer ähnlichen Konstellation wie hier OVG Greifswald, Beschl. v. 04.05.2017 - 3 KM 152/17 -, juris, Rn. 35 ; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 08.05.2018 - 3 M 22/16 -, juris, Rn. 118 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2000 - 7a B 1225/00

    Errichtung eines plankonformen Bauvorhabens im Freistellungsverfahren;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.12.2018 - 3 KM 787/18
    Ungeachtet der Frage, ob im Freistellungsverfahren bereits der Baubeginn das Vorhaben gegen eine Unwirksamkeit des Bebauungsplanes "immunisieren" kann, oder ob hierfür nach § 62 Abs. 7 LBauO M-V ein späterer Zeitpunkt maßgeblich ist (vgl. jeweils zum dortigen Landesrecht einerseits VGH München, Beschl. v. 16.04.2018 - 1 NE 18.499 -, juris Rn. 15; andererseits OVG Münster, Beschl. v. 01.09.2000 - 7a B 1225/00.NE -, juris Rn. 8 f.), ist ein Baubeginn auch in den "sensiblen" Baugebieten 6 und 7 - in den in der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplanes als Wald bzw. Streuobstwiese festgesetzten Ausgleichsflächen - erst in einem Fall erfolgt.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.11.1999 - 3 M 116/99

    Normenkontrollantrag gegen noch nicht erlassene Norm

  • BVerwG, 08.06.2011 - 4 BN 42.10

    Zu den Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Rahmen des

  • BVerwG, 20.07.2011 - 4 BN 22.11

    Nachbarsinteressen als Abwägungsmaterial bei Nutzungsänderung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2013 - 4 M 167/13

    Erneutes Inlaufsetzen der Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO nur bei mit

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2015 - 3 M 199/15

    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach VwGO § 47 Abs 6, Antragsbefugnis von Anwohnern

  • VGH Bayern, 16.04.2018 - 1 NE 18.499

    Unzulässiger Eilantrag gegen die Änderung eines Bebauungsplans

  • VG Sigmaringen, 27.03.2020 - 5 K 3036/19

    Eilantrag eines Umweltverbands gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

    Denn dieser zusätzlichen Voraussetzung bedarf es nur, wenn sich die gerichtliche Kontrolle tatsächlich auf alle objektiven und subjektiven Rechtsverletzungen bezieht, unabhängig davon, ob sie einen Umweltbezug aufweisen; richtet sich die Prüfung hingegen auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG auf die Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften, ist die gerichtliche Kontrolle von einer UVP-Pflicht unabhängig (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 -, juris, Rn. 157 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.12.2019 - 12 ME 87/19 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.12.2018 - 3 KM 787/18 -, juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2021 - 1 M 235/21

    Immissionsschutzrechtlicher Hängebeschluss

    OVG Greifswald, Beschl. v. 04.04.2017 - 3 M 195/17 - Beschl. v. 28.09.2018 - 3 KM 787/18 OVG -.

    Dies macht insbesondere der in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern verwandte Maßstab deutlich, wonach es um die Vermeidung irreversibler Zustände "bzw." schwerer und unabwendbarer Nachteile gehen muss, die beiden Formulierungen - einerseits "irreversible Zustände", andererseits "schwere und unabwendbare Nachteile" - also mit der Verknüpfung "bzw." im Sinne einer Gleichsetzung und damit synonym verwendet werden (vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 28. September 2018 - 3 KM 787/18 OVG -, S. 6 des Entscheidungsumdrucks, wo in diesem Sinne formuliert wird: "... um irreversible bzw. schwere Nachteile zu vermeiden ...").

    Jedoch sind die von der Antragstellerin als bloße relativ abstrakte Möglichkeiten beschriebenen Konsequenzen unabhängig von den vorstehenden Erwägungen auch nach Auffassung des Senats nicht ausreichend konkret absehbar (vgl. demgegenüber OVG Greifswald, Beschluss vom 28. September 2018 - 3 KM 787/18 OVG -, S. 6 des Entscheidungsumdrucks, wonach z. B. die konkret bevorstehende Rodung eines Waldes als drohende irreversible Folge ausreichend sein kann), um den Erlass eines Hängebeschlusses zu rechtfertigen.

  • OVG Niedersachsen, 28.06.2019 - 12 ME 57/19

    Artenschutzrechtliche Prüfung; Selbstbindung; Selbstbindung der Verwaltung;

    Hinsichtlich der Genehmigung der drei auf der "Fläche C" geplanten Windenergieanlagen ist das Verwaltungsgericht erkennbar davon ausgegangen, der Antragsteller könne erfolgreich rechtliche Defizite der artenschutzrechtlichen Prüfung des Antragsgegners rügen, ohne dass hierzu im Hinblick auf § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG für das Hauptsacheverfahren zu erwarten sein müsste, in diesem werde vom Bestehen der Pflicht zur Durchführung einer "Umweltprüfung" auszugehen sein (vgl. einerseits: OVG Rhld.-Pf., Urt. v. 20.9.2018 - 8 A 11958/17 -, ZNER 2018, 569 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 123 f., und andererseits: OVG Meckl.-Vorp., Beschl. v. 12.12.2018 - 3 KM 787/18 -, juris, Rn. 70).
  • OVG Hamburg, 21.12.2022 - 2 Es 2/22

    Einstweilige Rechtsschutzanträge gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan

    Die Aussetzung der Anwendung einer Norm auf der Grundlage eines Hauptsacherechtsbehelfs, der unzulässig ist, ist nicht gerechtfertigt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.4.2020, 2 Es 1/20.N, UPR 2020, 352, juris Rn. 16 m.w.N.; OVG Greifswald, Beschl. v. 12.12.2018, 3 KM 787/18, NordÖR 2019, 188, juris Rn. 52; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.3.2010, 13 MN 115/09, NuR 2010, 353, juris Rn. 3; Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2021, § 47 VwGO Rn. 148).

    Ob der vorliegende Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO in Bezug auf die auf den vorgenannten Flurstücken getroffenen Festsetzungen begründet wäre - was im Hinblick auf den in diesem Rahmen erforderlichen Anordnungsgrund (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.2.2015, 4 VR 5.14, ZfBR 2015, 381, juris Rn. 12 ("unaufschiebbar"); Beschl. v. 30.4.2019, 4 VR 3.19, BauR 2019, 1442, juris Rn. 4; OVG Greifswald, Beschl. v. 12.12.2018, 3 KM 787/18, NordÖR 2019, 188, juris Rn. 97; VGH Kassel, Beschl. v. 4.8.2022, 3 B 701/22, ZfBR 2022, 806, juris Rn. 28 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.2.2020, 1 MN 153/19, juris Rn. 15; VGH Mannheim, Beschl. v. 13.5.2020, 3 S 3137/19, VBlBW 2021, 29, juris Rn. 33, 50) zweifelhaft erscheint -, kann daher offen bleiben.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.04.2019 - 3 K 293/15

    Die Gründe, im Bauplanungsverfahren keine Umweltprüfung durchzuführen, müssen der

    b) Allerdings hat die Antragsgegnerin bei der Abwägung möglicherweise nicht beachtet, dass mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. A die zuvor festgesetzte Grünfläche bis auf einen schmalen Streifen entlang der C. reduziert wird, so dass die nach der Ursprungsplanung beabsichtigte Kompensation des Eingriffs durch die Ausweisung der Grünfläche nicht mehr erreicht werden kann (vgl. zur Erhaltungspflicht der Ausgleichsfläche: OVG Greifswald, Beschl. v. 12.12.2018 - 3 KM 787/18 -, juris Rn. 88 sowie zur Kompensationspflicht, wenn der Ausgleich durch nachfolgende Vorhaben unmöglich wird: BVerwG, Beschl. v. 31.01.2006 - 4 B 49/05 -, NVwZ 2006, 823, juris Rn. 36).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.05.2022 - 3 K 488/17

    Zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans für eine Ferienanlage im

    Allerdings trifft zu, dass auch die nunmehr vorgelegte Prüfung zum einen die Vorbelastungen nicht ordnungsgemäß behandelt, indem sie den Erhaltungszustand des Lebensraums bzw. der Zielart bei Gebietsmeldung bzw. Unterschutzstellung nicht angibt und keine Ausführungen zu einer etwaigen Belastungsgrenze macht, und sich zum anderen nicht mit den Wirkungen befasst, die von der Freizeitanlage und der Anwesenheit von knapp 300 zusätzlichen Feriengästen auf die dem Plangebiet benachbarten Flächen Richtung Bodden und insbesondere den Röhrichtgürtel ausgehen (zu diesem Gesichtspunkt vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 3 KM 787/18 - juris Rn. 81; Beschluss vom 30. Juli 2020 - 3 KM 787/18 - S. 13 f. d. Umdrucks).
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