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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.05.2009 - 1 L 195/05   

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https://dejure.org/2009,34167
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.05.2009 - 1 L 195/05 (https://dejure.org/2009,34167)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 13.05.2009 - 1 L 195/05 (https://dejure.org/2009,34167)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 13. Mai 2009 - 1 L 195/05 (https://dejure.org/2009,34167)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Bekanntmachungsvorschrift in einer Hauptsatzung; Notbekanntmachung; Vergnügungssteuer auf Tanzveranstaltungen; Diskothek

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 3.03

    Vergnügungssteuer; Aufwandsbegriff; Kartensteuer; vergnügungssteuerfreier

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.05.2009 - 1 L 195/05
    Tanzvergnügungen gehören bereits seit dem 19. Jahrhundert zu den mit Vergnügungssteuer belasteten Veranstaltungen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 03.03.2004 - 9 C 3.03 -, BVerwGE 120, 175 - zitiert nach juris).

    Der Betrieb einer Diskothek - wie vorliegend durch den Kläger - ist gewerbliche Tanzveranstaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 VStS 1996 (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 18.09.2002 - 13 LB 2100/01 -, juris; Beschl. v. 26.05.1998 - 13 L 3443/95 -, NVwZ-RR 1999, 675; BVerwG, Urt. v. 03.03.2004 - 9 C 3.03 -, BVerwGE 120, 175 - jeweils zitiert nach juris).

    Folglich ist die Erhebung einer Kartensteuer auch nicht wegen § 7 Abs. 2 Satz 2 VStS 1996 ausgeschlossen; dem bundesrechtlichen Aufwandsbegriff lässt sich auch nicht etwa ein generelles Verrechnungsgebot entnehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.2004 - 9 C 3.03 -, BVerwGE 120, 175 - zitiert nach juris).

    Vielmehr spiegelt er das Gegenteil wider, weil der Gast diese Zusatzbelastung typischerweise in Kauf nimmt, um dem eigentlich erwünschten Vergnügen, das der Gesamtveranstaltung ihr Gepräge gibt, nachzugehen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 03.03.2004 - 9 C 3.03 -, BVerwGE 120, 175 - zitiert nach juris; VG Stade, Urt. v. 19.10.2006 - 1 A 1441/06 -, juris).

    Diesem Umstand trägt die Vergnügungssteuersatzung der Hansestadt Rostock an sich in grundsätzlich nicht zu beanstandender Weise dadurch Rechnung, dass sie neben der am Eintrittspreis orientierten Kartensteuer ergänzend die Erhebung der Vergnügungssteuer als Pauschsteuer nach der Größe des genutzten Raumes vorsieht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 03.03.2004 - 9 C 3.03 -, BVerwGE 120, 175 - zitiert nach juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.08.2005 - 1 M 84/05

    Bestimmtheit; Bestimmtheitsgebot, Satzung; Hauptsatzung; Bekanntmachung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.05.2009 - 1 L 195/05
    Zur Begründung berief sich der Beklagte maßgeblich auf den Beschluss des Senats vom 26. August 2005 - 1 M 84/05 -, auch wenn die hier betroffene Satzung nicht auf Grundlage der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock vom 13. Dezember 1994 in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 17. Februar 1999 bekannt gegeben worden sei.

    Auch vorliegend sieht der Senat demgegenüber jedoch keine Veranlassung von seiner Rechtsprechung nach Maßgabe der Beschlüsse vom 26. August 2005 - 1 M 84/05 - (NordÖR 2005, 489 = LKV 2006, 215) und vom 03. September 2008 - 1 L 212/05 - (juris) abzuweichen.

    Die vom Beklagten als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob sich die Verpflichtung, die reguläre Bekanntmachung nach Wegfall des Hindernisses, das eine Notbekanntmachung nötig machte, nachzuholen, auch nach Inkrafttreten der KV-DVO 1995 unmittelbar aus der Hauptsatzung ergeben müsse, ist nach Maßgabe des Senatsbeschlusses vom 26. August 2005 - 1 M 84/05 - (a.a.O.) zu beantworten: Der Umstand, dass das Erfordernis der nachträglichen Regelbekanntmachung nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 Satz 3 KV-DVO 1995/1999 nicht im Satzungstext bzw. in § 11 Abs. 3 HS 1994 wiederholt worden ist, ist aus Sicht des Senats rechtlich in dem Sinne ohne Bedeutung, dass es jedenfalls nicht die rechtsstaatlich erforderliche inhaltliche Bestimmtheit der Norm in Frage stellen könnte.

    Schließlich ist - insbesondere unter dem Aspekt normerhaltender Auslegung - daran zu denken, den Begriff der "besonderen Umstände" nach Inkrafttreten des § 9 Abs. 3 Satz 2 KV-DVO 1995 synonym mit dem Begriff der "höheren Gewalt", wie er dort als Tatbestandsvoraussetzung der Notbekanntmachungsregelung vorgesehen ist, gleichzusetzen bzw. entsprechend auszulegen; dann gelten die diesbezüglichen Ausführungen im Senatsbeschluss vom 26. August 2005 - 1 M 84/05 - (a.a.O.) auch insoweit vollumfänglich.

  • VG Stade, 19.10.2006 - 1 A 1441/06

    Rechtmäßigkeit eines Vergnügungssteuerbescheides; Bestimmung des richtigen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.05.2009 - 1 L 195/05
    Die Regelung sieht eindeutig die Abzugsfähigkeit der Beträge für Speisen und Getränke ausschließlich bezogen auf das Entgelt i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 vor (vgl. VG Stade, Urt. v. 19.10.2006 - 1 A 1441/06 -, juris, zu einer entsprechenden Bestimmung, die ausdrücklich die Abzugsfähigkeit von Beträgen für Speisen oder Getränke vorsieht, die im auf der Karte angegebenen Preis oder in dem Entgelt enthalten sind).

    Vielmehr spiegelt er das Gegenteil wider, weil der Gast diese Zusatzbelastung typischerweise in Kauf nimmt, um dem eigentlich erwünschten Vergnügen, das der Gesamtveranstaltung ihr Gepräge gibt, nachzugehen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 03.03.2004 - 9 C 3.03 -, BVerwGE 120, 175 - zitiert nach juris; VG Stade, Urt. v. 19.10.2006 - 1 A 1441/06 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 26.05.1998 - 13 L 3443/95

    Vergnügungssteuerpflicht; Discotheke

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.05.2009 - 1 L 195/05
    Der Betrieb einer Diskothek - wie vorliegend durch den Kläger - ist gewerbliche Tanzveranstaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 VStS 1996 (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 18.09.2002 - 13 LB 2100/01 -, juris; Beschl. v. 26.05.1998 - 13 L 3443/95 -, NVwZ-RR 1999, 675; BVerwG, Urt. v. 03.03.2004 - 9 C 3.03 -, BVerwGE 120, 175 - jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Niedersachsen, 18.09.2002 - 13 LB 2100/01

    Aufwandsteuer; besonderer Aufwand; Diskothek; Kartensteuer; Vergnügungssteuer

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.05.2009 - 1 L 195/05
    Der Betrieb einer Diskothek - wie vorliegend durch den Kläger - ist gewerbliche Tanzveranstaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 VStS 1996 (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 18.09.2002 - 13 LB 2100/01 -, juris; Beschl. v. 26.05.1998 - 13 L 3443/95 -, NVwZ-RR 1999, 675; BVerwG, Urt. v. 03.03.2004 - 9 C 3.03 -, BVerwGE 120, 175 - jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.09.2008 - 1 L 212/05

    Kampfhundesteuer

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.05.2009 - 1 L 195/05
    Auch vorliegend sieht der Senat demgegenüber jedoch keine Veranlassung von seiner Rechtsprechung nach Maßgabe der Beschlüsse vom 26. August 2005 - 1 M 84/05 - (NordÖR 2005, 489 = LKV 2006, 215) und vom 03. September 2008 - 1 L 212/05 - (juris) abzuweichen.
  • VG Meiningen, 05.12.2012 - 5 K 649/11

    Bekanntmachung einer Verbandssatzung auf der Grundlage einer Eilfallregelung

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall im Übrigen von den vom Beklagten angeführten Fallgestaltungen, die das OVG Mecklenburg-Vorpommern zu entscheiden hatte (vgl. B. v. 26.08.2005 - 1 M 84/05 - zit. nach Juris, Rdnr. 34; U .v. 13.05.2009 - 1 L 195/05 - zit. nach Juris).
  • OVG Sachsen, 28.01.2013 - 5 A 924/10

    Begriff der Tanzveranstaltung im Vergnügungsteuerrecht

    6 Im Übrigen wird höchst- und obergerichtlich aktuell nicht bezweifelt, dass - abgesehen von Sonderformen - jedenfalls übliche Diskothekenveranstaltungen Tanzveranstaltungen sind, wenn für solche unter diesem Begriff von einer Gemeinde Vergnügungssteuer erhoben wird (vgl. u. a.: BVerwG, Urt. v. 3. März 2004 - 9 C 3/03 -, juris Rn. 24 = NVwZ 2004, 1128 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 26. August 2011 - 14 A 1224/11 -, juris Rn. 6; OVG LSA, Urt. v. 29. April 2010 - 4 L 322/07 -, juris Rn. 22; OVG M-V, Urt. v. 13. Mai 2009 - 1 L 195/05 -, juris Rn. 45; NdsOVG, Urt. v. 18. September 2002 - 13 LB 2100/01 -, juris Rn. 21; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 26. Januar 1993 - 6 A 10320/92 -, juris Rn. 21).
  • VG Neustadt, 21.03.2017 - 1 K 814/16

    Vergnügungssteuer bei gewerblichem Betrieb einer Discothek

    Von der Rechtsprechung ist der Begriff der vergnügungssteuerpflichtigen Tanzveranstaltung bisher einhellig dahin ausgelegt worden, dass der Betrieb einer gewerblichen Diskothek darunter zu fassen ist, auch wenn darin noch andere, für sich genommen nicht vergnügungssteuerpflichtige Angebote gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2004 - 9 C 3/03 - OVG RP, Urteil vom 26. Januar 1993 - 6 A 10320/92 - OVG MP, Urteil vom 13. Mai 2009 - 1 L 195/05 - Sächs. OVG, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 5 A 924/10 - OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 14 B 362/16 - VG Osnabrück, Urteil vom 17. November 2009 - 1 A 159/09 - VG Dresden, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 2 K 1422/09 - alle juris und teils m.w.N.).
  • VG Osnabrück, 17.11.2009 - 1 A 159/09

    Bonuskarte; Kartensteuer; Umgehung; Vergnügungssteuer; Verzehrverbilligung

    Bei der Erhebung der Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen und andere in § 1 Nr. 1 - 3 und Nr. 6 VStS genannte Veranstaltungen ist die Kartensteuer gegenüber der noch weiter pauschalierenden, nach der Veranstaltungsfläche bemessenen Steuer nicht nur wegen der Reihenfolge der Aufzählung in § 4 Abs. 1 VStS die vorrangige Steuerform (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 13.05.2009, -1 L 195/05-; VG Stade, U. v. 19.10.2006, -1 A 1441/06-).
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