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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.2012 - 3 L 156/08   

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https://dejure.org/2012,25456
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.2012 - 3 L 156/08 (https://dejure.org/2012,25456)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 16.04.2012 - 3 L 156/08 (https://dejure.org/2012,25456)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 16. April 2012 - 3 L 156/08 (https://dejure.org/2012,25456)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 161 Abs 2 VwGO, § 266 Abs 1 ZPO, § 9 Abs 1 Nr 6 BauGB, § 22 Abs 2 S 1 BauNVO
    Nachbarklage - bauaufsichtliches Einschreiten gegen die benachbarte Wohnbebauung - Veräußerung des streitbefangenen Grundstücks

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme des Verfahrens durch einen Rechtsnachfolger als Anspruch eines Beklagten i.R.d. Übertragung des Eigentums am Grundstück durch einen auf bauaufsichtliches Einschreiten klagenden Nachbarn; Einzelhaus als zwei aneinander gebaute funktional selbstständige ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übernahme des Verfahrens durch einen Rechtsnachfolger als Anspruch eines Beklagten i.R.d. Übertragung des Eigentums am Grundstück durch einen auf bauaufsichtliches Einschreiten klagenden Nachbarn; Einzelhaus als zwei aneinander gebaute funktional selbstständige ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.04.2003 - 3 M 1/03

    Bauaufsichtliches Einschreiten

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.2012 - 3 L 156/08
    Auf die Beschwerde verpflichtete das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 09.04.2003 - 3 M 1/03 - (BauR 2003, 1710) den Beklagten zum Erlass einer Baueinstellungsverfügung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens.

    An der in dem Beschluss vom 09.04.2003 - 3 M 1/03 - (BauR 2003, 1710) vertretenen gegenteiligen Auffassung hält der Senat nicht fest.

  • BVerwG, 09.10.1991 - 4 B 137.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.2012 - 3 L 156/08
    cc) Auf die Frage ob die Zwei-Wohnungs-Klausel vom Ortsgesetzgeber ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestaltet wurde - wofür allerdings die auf das Maß der baulichen Nutzung bezogene Begründung sprechen könnte, dass einer Ausnutzung des weit gesteckten Festsetzungsrahmens mit Tendenzen zur übermäßigen Verdichtung und Baulandausnutzung entgegengewirkt werden solle (S. 11, letzter Abs. der Planbegründung) - oder ob ihr nachbarschützende Wirkung zukommt, weil sie den Gebietscharakter im Sinne einer Bebauung vorwiegend mit Familienheimen bestimmen sollte, so dass ihr auch bodenrechtliche Relevanz hinsichtlich der Art der Nutzung zukommt (zu diesen Möglichkeiten vgl. BVerwG, B. v. 09.10.1991 - 4 B 137/91 -, Juris mwN; B. v. 09.03.1993 - 4 B 38.93 -, NVwZ 1993, 1100), kommt es daher nicht an.
  • BVerwG, 06.05.1992 - 4 B 139.91

    Nachbarklage mit dem Ziel bauordnungsbehördlichen Einschreitens; notwendige

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.2012 - 3 L 156/08
    Die Vorschrift des § 266 Abs. 1 ZPO ist anwendbar auf Rechtsstreitigkeiten über Rechte für oder gegen ein Grundstück einschließlich Nachbarrechten; sie gilt auch im Verwaltungsprozess (zur Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten vgl. OVG NW v. 15.09.1980 - 11 A 2306/78, NJW 1981, 598; VGH Bad.-Württ., B. v. 23.01.1998 - 5 S 2053/97 - , NVwZ 1998, 975; zu dieser Konstellation vgl. a. BVerwG, B. v. 06.05.1992 - 4 B 139/91 -, NJW 1993, 79).
  • BVerwG, 09.03.1993 - 4 B 38.93

    Auslegung eines Bebauungsplans; Nachbarschutz infolge der Festsetzung einer

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.2012 - 3 L 156/08
    cc) Auf die Frage ob die Zwei-Wohnungs-Klausel vom Ortsgesetzgeber ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestaltet wurde - wofür allerdings die auf das Maß der baulichen Nutzung bezogene Begründung sprechen könnte, dass einer Ausnutzung des weit gesteckten Festsetzungsrahmens mit Tendenzen zur übermäßigen Verdichtung und Baulandausnutzung entgegengewirkt werden solle (S. 11, letzter Abs. der Planbegründung) - oder ob ihr nachbarschützende Wirkung zukommt, weil sie den Gebietscharakter im Sinne einer Bebauung vorwiegend mit Familienheimen bestimmen sollte, so dass ihr auch bodenrechtliche Relevanz hinsichtlich der Art der Nutzung zukommt (zu diesen Möglichkeiten vgl. BVerwG, B. v. 09.10.1991 - 4 B 137/91 -, Juris mwN; B. v. 09.03.1993 - 4 B 38.93 -, NVwZ 1993, 1100), kommt es daher nicht an.
  • BVerwG, 24.02.2000 - 4 C 12.98

    Bebauungsplan; Bauweise, offene; Begriff des Doppelhauses; Nachbarschutz;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.2012 - 3 L 156/08
    Dabei handelt es sich um bauliche Anlagen, die dadurch entstehen, dass - gewissermaßen in "Modifikation" der offenen Bauweise - zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden (BVerwG, U. v. 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 355 = NVwZ 2000, 1055).
  • OLG Brandenburg, 11.03.2004 - 9 UF 123/03

    Kostenentscheidung bei Parteiwechsel

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.2012 - 3 L 156/08
    b) Was die Aufteilung der Kosten auf Klägerseite angeht, entspricht es billigem Ermessen, dass die früheren Kläger die bis zu ihrem Ausscheiden entstandenen Kosten als Gesamtschuldner tragen und die danach entstandenen Kosten der nunmehrigen Klägerin zur Last fallen (zu dieser Kostenteilung auch im Falle streitiger Entscheidung vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 154 Rn. 43; OLG Stuttgart, B. v. 12.04.1973 - 6 U 73/72 - Juris - anders Greger in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 91 Rn. 13 "Parteiwechsel" sowie OLG Brandenburg, U. v. 11.03.2004 - 9 UF 123/03 -, Juris: Aufteilung der bis zum Parteiwechsel entstandenen Kosten nach Kopfteilen; noch anders Roth in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 4, 22. Aufl. 2008, § 263 Rn. 53 mwN sowie OLG Hamm, B. v. 08.08.2007 - 12 W 11/07 - u. OLG Celle, B. v. 12.11.2003 - 6 W 120/03 -, beide in Juris: Auferlegung nur der ausscheidbaren Mehrkosten an den früheren Kläger).
  • OLG Celle, 12.11.2003 - 6 W 120/03

    Kostentragung bei Klagerücknahme

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.2012 - 3 L 156/08
    b) Was die Aufteilung der Kosten auf Klägerseite angeht, entspricht es billigem Ermessen, dass die früheren Kläger die bis zu ihrem Ausscheiden entstandenen Kosten als Gesamtschuldner tragen und die danach entstandenen Kosten der nunmehrigen Klägerin zur Last fallen (zu dieser Kostenteilung auch im Falle streitiger Entscheidung vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 154 Rn. 43; OLG Stuttgart, B. v. 12.04.1973 - 6 U 73/72 - Juris - anders Greger in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 91 Rn. 13 "Parteiwechsel" sowie OLG Brandenburg, U. v. 11.03.2004 - 9 UF 123/03 -, Juris: Aufteilung der bis zum Parteiwechsel entstandenen Kosten nach Kopfteilen; noch anders Roth in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 4, 22. Aufl. 2008, § 263 Rn. 53 mwN sowie OLG Hamm, B. v. 08.08.2007 - 12 W 11/07 - u. OLG Celle, B. v. 12.11.2003 - 6 W 120/03 -, beide in Juris: Auferlegung nur der ausscheidbaren Mehrkosten an den früheren Kläger).
  • OLG Hamm, 08.08.2007 - 12 W 11/07

    Kosten durch Parteiwechsel auf Klägerseite

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.2012 - 3 L 156/08
    b) Was die Aufteilung der Kosten auf Klägerseite angeht, entspricht es billigem Ermessen, dass die früheren Kläger die bis zu ihrem Ausscheiden entstandenen Kosten als Gesamtschuldner tragen und die danach entstandenen Kosten der nunmehrigen Klägerin zur Last fallen (zu dieser Kostenteilung auch im Falle streitiger Entscheidung vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 154 Rn. 43; OLG Stuttgart, B. v. 12.04.1973 - 6 U 73/72 - Juris - anders Greger in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 91 Rn. 13 "Parteiwechsel" sowie OLG Brandenburg, U. v. 11.03.2004 - 9 UF 123/03 -, Juris: Aufteilung der bis zum Parteiwechsel entstandenen Kosten nach Kopfteilen; noch anders Roth in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 4, 22. Aufl. 2008, § 263 Rn. 53 mwN sowie OLG Hamm, B. v. 08.08.2007 - 12 W 11/07 - u. OLG Celle, B. v. 12.11.2003 - 6 W 120/03 -, beide in Juris: Auferlegung nur der ausscheidbaren Mehrkosten an den früheren Kläger).
  • OLG Stuttgart, 12.04.1973 - 6 U 73/72

    Wirkung der Freigabe durch den Konkursverwalter; Voraussetzungen des Erlasses

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.2012 - 3 L 156/08
    b) Was die Aufteilung der Kosten auf Klägerseite angeht, entspricht es billigem Ermessen, dass die früheren Kläger die bis zu ihrem Ausscheiden entstandenen Kosten als Gesamtschuldner tragen und die danach entstandenen Kosten der nunmehrigen Klägerin zur Last fallen (zu dieser Kostenteilung auch im Falle streitiger Entscheidung vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 154 Rn. 43; OLG Stuttgart, B. v. 12.04.1973 - 6 U 73/72 - Juris - anders Greger in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 91 Rn. 13 "Parteiwechsel" sowie OLG Brandenburg, U. v. 11.03.2004 - 9 UF 123/03 -, Juris: Aufteilung der bis zum Parteiwechsel entstandenen Kosten nach Kopfteilen; noch anders Roth in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 4, 22. Aufl. 2008, § 263 Rn. 53 mwN sowie OLG Hamm, B. v. 08.08.2007 - 12 W 11/07 - u. OLG Celle, B. v. 12.11.2003 - 6 W 120/03 -, beide in Juris: Auferlegung nur der ausscheidbaren Mehrkosten an den früheren Kläger).
  • OVG Hamburg, 09.04.2010 - 2 Bs 49/10

    Begriff des Wohngebäudes gemäß § 3 Abs 4 BauNVO

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.2012 - 3 L 156/08
    Ebenso handelt es sich bei "echten" Doppelhäusern und Hausgruppen im Sinne der Festsetzung um mehrere Wohngebäude, d.h. die Zwei-Wohnungs-Klausel bezieht sich auf die Doppelhaushälfte bzw. das einzelne Haus (Reihenhaus) einer Hausgruppe (vgl. OVG Hamburg, B. v. 09.04.2010 - 2 Bs 49/10 - Söfker, in: Ernst/Zinkhan/Bielenberg, BauGB, Stand: 03/11, § 9 Rn. 69).
  • OVG Niedersachsen, 08.12.1995 - 1 L 3209/94

    Bauweise; Einzelhaus; Dringender Wohnbedarf; Festsetzungen eines Bebauungsplans;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.1980 - 11 A 2306/78
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.1996 - 11 B 3046/95

    Doppelhaus; Doppelhaushälfte; Nachbarschützende Festsetzungen; Festsetzung von

  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.1998 - 5 S 2053/97

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung: Veräußerung des streitbefangenen Grundstücks

  • VGH Bayern, 23.01.1998 - 8 B 93.4007
  • VGH Hessen, 17.06.1997 - 14 TG 2673/95

    Dinglicher Verwaltungsakt - Einzelrechtsnachfolge - Eintritt in ein schwebendes

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2020 - 11 N 68.18

    Unterbrechung durch Insolvenzverfahren (abgelehnt); Fortführung/Übernahme des

    Eine Schutzbedürftigkeit des Beklagten, die von § 266 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 ZPO vorausgesetzt wird, liegt nicht vor (vgl. demgegenüber bei einer Nachbarklage auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die benachbarte Wohnbebauung OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16. April 2012 - 3 L 156/08 -, juris, Rn. 11).
  • VG Karlsruhe, 28.04.2023 - 2 K 1313/22

    Nachbarlicher Abwehranspruch gegen eine grenzständige Bebauung;

    Stehen die beiden funktional selbständigen Haushälften auf demselben (Buch-)Grundstück und halten sie Grenzabstände zu allen Seiten zu den Nachbargrundstücken ein, bilden sie kein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 BauNVO, sondern denklogisch in ihrer Gesamtheit ein einziges Einzelhaus im bauplanungsrechtlichen Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 BauNVO (vgl. hierzu bereits BVerwG, Beschl. v. 31.01.1995 - 4 NB 48.93 -, BRS 57 (1995) Nr. 23 = juris Rn. 22; anschaulich hierzu OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18.07.2014 - 1 LA 168/13 -, BRS 82 (2014) Nr. 182 = juris Rn. 8), oder, je nach Sprachgebrauch, ein sogenanntes "unechtes Doppelhaus" (so beispielsweise OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 16.04.2012 - 3 L 156/08 -, NordÖR 2012, 452 = juris Rn. 16 f.; HessVGH, Beschl. v. 17.09.2004 - 4 TG 2610/04 -, NVwZ-RR 2005, 228 = juris Rn. 5; vgl. auch Petz, in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 5. Aufl. 2022, § 22 Rn. 19b).
  • VG Neustadt, 04.12.2018 - 5 L 1465/18

    Gebietsverträglichkeit eines Mehrfamilienwohnhauses mit sechs Wohneinheiten in

    Dem steht nicht entgegen, dass sich darin mehrere Eigentumswohnungen befinden (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16. April 2012 - 3 L 156/08 -, juris).
  • VGH Bayern, 20.05.2014 - 15 N 12.1517

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Übernahme des Normenkontrollverfahrens

    Solche Verfahren sind den in § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Rechtsstreitigkeiten über Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts an einem Grundstück aufgrund der grundstückbezogenen Komponente der Antragsbefugnis gleichzustellen; das gilt jedenfalls dann, wenn sich - wie hier - der Anspruch auf gerichtliche Prüfung aus dem Grundeigentum oder aus einer sonstigen dinglichen Berechtigung an einem im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gelegenen Grundstück ergibt (so auch OVG Berlin, U.v. 26.1.1996 - 2 A 9/92 - NVwZ 1997, 506/507; vgl. auch OVG NRW, U.v. 30.7.1999 - 10a D 53/97.NE - BRS 62 Nr. 80, insoweit nicht abgedruckt; HessVGH, U.v. 28.5.2001 - 9 N 1626/96 - juris Rn. 25; allgemein zur Anwendbarkeit des § 266 im Verwaltungsprozess vgl. BayVGH, U.v. 23.1.1998 - 8 B 93.4007 - BayVBl 1998, 563; OVG MV, B.v. 16.4.2012 - 3 L 156/08 - NordÖR 2012, 452 m.w.N; OVG SA, U.v. 25.4.2012 - 2 L 192/09 - juris Rn. 38).
  • OVG Schleswig-Holstein, 02.09.2013 - 1 MB 19/13

    Anforderungen an den Lauf der Drei-Monats-Frist; Auswirkungen von von den

    Der Antragsteller bezieht sich insoweit auf Fälle sog. "unechter Doppelhäuser", die weniger als 50 m lang sind und aus zwei aneinander gebauten funktional selbständigen Haushälften bestehen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 16.04.2012, 3 L 156/08, NordÖR 2012, 452; OVG Hamburg, Beschl. v. 09.04.2010, 2 Bs 49/10, NordÖR 2010, 242).
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