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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.1999 - 2 M 66/99   

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https://dejure.org/1999,7424
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.1999 - 2 M 66/99 (https://dejure.org/1999,7424)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 17.08.1999 - 2 M 66/99 (https://dejure.org/1999,7424)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 17. August 1999 - 2 M 66/99 (https://dejure.org/1999,7424)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer Duldung zum Aufenthalt eines Ausländers ; Duldung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 641
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.2001 - 11 S 1848/01

    Duldung wegen unmittelbar bevorstehender Heirat

    Dementsprechend ist anerkannt, dass im Hinblick auf eine beabsichtigte Eheschließung nur dann ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung wegen zeitweiser Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen Gründen (§ 55 Abs. 2 AuslG) bestehen kann, wenn im konkreten Einzelfall die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht (vgl. dazu u.a. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18.12.1997 - A 14 S 3451/97 - und vom 24.1.2001 - 11 S 2717/00 - SächsOVG, Beschluss vom 20.12.1995, SächsVBl. 1996, 119; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.8.1999, NVwZ-RR 2000, 641; VG München, Beschluss vom 11.3.1996, InfAuslR 1996, 178; auch Nr. 55.2.3 AuslG-VwV).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.2005 - 11 S 646/04

    Kostentragungspflicht von Abschiebungshaftkosten trotz unterbliebener

    Zudem setzt die Erteilung einer Duldung auf Grund rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung wegen einer zu erwartenden Eheschließung (§ 55 Abs. 2, 2. Var. AuslG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG) unter anderem voraus, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.2001 - 11 S 1848/01 -, EZAR 045 Nr. 20 = AuAS 2002, 34 m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 17.08.1999 - 2 M 66/99 -, NVwZ-RR 2000, 641).
  • VG Sigmaringen, 10.10.2007 - 9 K 1516/07

    Aussetzung der Abschiebung bei unmittelbar bevorstehender Eheschließung

    Dementsprechend ist anerkannt, dass im Hinblick auf eine beabsichtigte Eheschließung nur dann ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung wegen zeitweiser Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen Gründen (§ 55 Abs. 2 AuslG) bestehen kann, wenn im konkreten Einzelfall die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht (vgl. dazu u.a. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18.12.1997 - A 14 S 3451/97 - und vom 24.1.2001 - 11 S 2717/00 - SächsOVG, Beschluss vom 20.12.1995, SächsVBl. 1996, 119; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.8.1999, NVwZ-RR 2000, 641; VG München, Beschluss vom 11.3.1996, InfAuslR 1996, 178; auch Nr. 55.2.3 AuslG-VwV).
  • OVG Saarland, 18.01.2002 - 1 W 8/01

    Erteilung einer Duldung an einen ausreisepflichtigen Ausländer; Unzumutbarkeit

    zu letzterem zutreffend OVG Greifswald, Beschluß vom 17.8.1999, NVwZ-RR 2000, 641.
  • OVG Saarland, 18.01.2002 - 1 W 9/01

    Erteilung einer Duldung an einen ausreisepflichtigen Ausländer; Unzumutbarkeit

    zu letzterem zutreffend OVG Greifswald, Beschluß vom 17.8.1999, NVwZ-RR 2000, 641.
  • VG Münster, 09.09.2005 - 8 L 776/05

    Anspruch auf Aussetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen; Abwarten eines

    vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17. August 1999 - 2 M 66/99 -, NVwZ-RR 2000, 641.
  • VG Schwerin, 18.04.2008 - 6 B 65/08

    Fortbestandsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG 2004

    Entscheidend ist, dass nach dem vom Antragsgegner unwidersprochen referierten Stand das Eheschließungsverfahren bereits mangels Befassung des Präsidenten des Oberlandesgerichts ersichtlich nicht in kurzer Zeit wird abgeschlossen werden können und der Termin einer Eheschließung nicht einmal bestimmbar ist; nur im gegenteiligen Falle aber wäre es durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geboten, von der Durchsetzung einer bestehenden Ausreisepflicht abzusehen und die betroffene Ausländerin nicht auf die Notwendigkeit einer Ausreise nebst Einholung des notwendigen Visums zur Einreise zwecks Eheschließung und Lebensgemeinschaft zu verweisen (vgl. den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 2341/06 -, www.bverfge.de, m. w. Nachw., und die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern, grundlegend dargestellt im Beschluss vom 17. August 1999 - 2 M 66/99 -, NVwZ-RechtsprechungsReport 2000, S. 641 f.).
  • VG Düsseldorf, 12.08.2003 - 27 L 2862/03

    Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers; Verlobung als Grund für die

    vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. November 1994 - 1 B 224.94 -, InfAuslR 1995, 150; VGH BW, Beschluss vom 13. November 2001 - 11 S 1848/01 - InfAulsR 2002, 228; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21. August 2000 - 3 W 3/00 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17. August 1999 - 2 M 66/99 - , NVwZ-RR 2000, 641.
  • VG Schwerin, 25.02.2008 - 6 B 53/08

    Verlängerung eines Schengen-Visums

    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern (s. grundlegend den Beschluss vom 17. August 1999 - 2 M 66/99 -, NVwZ-RechtsprechungsReport 2000, Seite 641 f.) stellt er zutreffend fest, dass das Eheschließungsverfahren der Antragstellerin noch kein derart vorgerücktes Stadium erreicht hat, in dem der vorwirkende Schutz der angestrebten ehelichen Lebensgemeinschaft es geböte, vom eigentlich vorgeschriebenen Verlangen nach einer Ausreise und der Einholung eines Visums abzusehen; ein Eheschließungstermin ist bisher nämlich nicht absehbar.
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