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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2009 - 3 L 503/04   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2009 - 3 L 503/04 (https://dejure.org/2009,31564)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 18.03.2009 - 3 L 503/04 (https://dejure.org/2009,31564)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 18. März 2009 - 3 L 503/04 (https://dejure.org/2009,31564)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung eines Denkmals

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2008 - 2 B 3.06

    Zumutbarkeit der Erhaltungspflicht für ein Denkmal

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2009 - 3 L 503/04
    Ihre Grenze findet die Erhaltungspflicht, wenn nach der Sanierung überhaupt keine Privatnützigkeit mehr gegeben ist, wenn also selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von dem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch mehr machen und es auch praktisch nicht verändern könnte (vgl. BVerfG, B. v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - (zu DSchG RP), BVerfGE 100, 226; OVG Berlin, U. v. 17.09.2008 - 2 B 3/06 -, NVwZ-RR 2009, 192).

    Die Zumutbarkeit ist anhand eines Vergleiches der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten sowie der möglichen Nutzungserträge zu beurteilen, wobei die Beweislast für die Unzumutbarkeit beim Eigentümer liegt (vgl. OVG Koblenz, U. v. 26.05.2004 - 8 A 12009/03 -, BauR 2005, 535; OVG Berlin, U. v. 17.09.2008, a.a.O., m.w.N.).

    So sind Grundleistungen der Erhaltung des Objekts wie etwa der übliche Bauunterhalt auf eigene Rechnung des Eigentümers zu erbringen, wobei die Pflichtigen sich nicht auf erhöhte Belastungen berufen können, die durch eine unterlassene Instandhaltung ab dem Zeitpunkt des Eigentumserwerbs bzw. des Übergangs der Instandhaltungspflicht und die damit aufgelaufenen Kosten entstanden sind (vgl. OVG Berlin, U. v. 17.09.2008, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2004 - 8 A 12009/03

    Keine Abrissgenehmigung für Denkmal-Haus

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2009 - 3 L 503/04
    Die Zumutbarkeit ist anhand eines Vergleiches der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten sowie der möglichen Nutzungserträge zu beurteilen, wobei die Beweislast für die Unzumutbarkeit beim Eigentümer liegt (vgl. OVG Koblenz, U. v. 26.05.2004 - 8 A 12009/03 -, BauR 2005, 535; OVG Berlin, U. v. 17.09.2008, a.a.O., m.w.N.).

    Wer Zuschüsse schuldhaft nicht beantragt hat, obwohl sie ihm für die Erhaltung des Denkmales gewährt worden wären, muss sich diese Zuschüsse fiktiv zurechnen lassen (OVG Koblenz, U. v. 26.05.2004, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.11.1999 - 1 S 413/99

    Rechtskräftige Feststellung der Denkmaleigenschaft; Zumutbarkeit der Erhaltung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2009 - 3 L 503/04
    Eine sogenannte reine Baukostenvergleichsberechnung, bei der die Kosten der Sanierung etwaigen Neubaukosten eines vergleichbaren Objekts gegenübergestellt werden, ist zur Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage grundsätzlich nicht geeignet (VGH Mannheim, U. v. 11.11.1999 - 1 S 413/99 - BRS 62 Nr. 220 (1999)).

    Tilgungszinsen sind dagegen nicht zu berücksichtigen, da der Eigentümer keinen Anspruch auf Gewinnerzielung aus dem Baudenkmal hat (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 04.10.1984, NJW 1986, 1892; VGH Mannheim, U. v. 11.11.1999 - 1 S 413/99 -, a.a.O.; insgesamt auch Martin, a.a.O., Teil G Rn. 103 ff m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 23.06.2006 - 1 B 227/05

    Änderung eines Kulturdenkmals

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2009 - 3 L 503/04
    Liegen die Voraussetzungen für die zwingende Erteilung der Genehmigung bei einer übereinstimmenden Maßnahme und bei überwiegendem öffentlichen Interesse nach Abs. 3 - wie hier (der Beigeladene geht vielmehr und insoweit unbestritten von einem öffentlichen Interesse am Erhalt des Gebäudes aus) - nicht vor, kann sie gem. § 7 Abs. 4 DSchG M-V versagt werden, wenn und soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen (vgl. zur Verfassungskonformität eines solchen Verbots mit Erlaubnisvorbehalt und dem gesetzlich eingeräumten Ermessen: VGH München, U. v. 27.09.2007 - 1 B 00.2474 -, BRS 71 Nr. 200 (2007), zur Ermessensentscheidung vgl. OVG Bautzen, B. v. 23.06.2006 - 1 B 227/05 -, …
  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2009 - 3 L 503/04
    Schließlich kann zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer an Belastungen im Zusammenhang mit Erhaltungspflichten zugemutet werden darf, als Anhaltspunkt das Verhältnis des finanziellen Aufwandes zu dem Verkehrswert nach Durchführung der Sanierung dienen, da sich im Verkehrswert nicht nur die Erträge der eigenen Nutzung spiegeln, sondern auch Vorteile, die ohne eigene Mitwirkung an der Leistung entstehen (vgl. BVerfG, B. v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 und 1 BvR 315/99 -, BRS 68 Nr. 41 zur bodenrechtlichen Altlastensanierung).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.1993 - 1 S 2588/92

    Zumutbarkeit der Erhaltung eines Kulturdenkmals - Abbruchinteresse

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2009 - 3 L 503/04
    Die Zumutbarkeit ist zudem objektbezogen zu ermitteln, ohne dass es auf die finanziellen Verhältnisse des Eigentümers ankäme (vgl. Senatsbeschl. v. 07.05.2004 - 3 L 119/01 -, eingest. in juris; zur Herleitung der Zumutbarkeit als Grenze denkmalrechtlicher Pflichten: VGH Mannheim, U. v. 27.05.1993 - 1 S 2588/92 -, BRS 55 Nr. 136 m.w.N.; Martin in Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2. Aufl., Teil G Rn. 96 ff; Ollenik/Heimeshoff, Denkmalschutz und Denkmalpflege in der kommunalen Praxis, S. 134 ff).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 04.10.1984 - 6 A 11/83
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2009 - 3 L 503/04
    Tilgungszinsen sind dagegen nicht zu berücksichtigen, da der Eigentümer keinen Anspruch auf Gewinnerzielung aus dem Baudenkmal hat (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 04.10.1984, NJW 1986, 1892; VGH Mannheim, U. v. 11.11.1999 - 1 S 413/99 -, a.a.O.; insgesamt auch Martin, a.a.O., Teil G Rn. 103 ff m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.1988 - 1 S 1949/87

    Denkmalschutz bei Kircheneigentum; öffentliches Erhaltungsinteresse;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2009 - 3 L 503/04
    Da die Zumutbarkeit der Erhaltung die äußerste Grenze der Erhaltungspflicht darstellt (vgl. OVG Koblenz, U. v. 30.03.2006 - 1 A 10178/05 -, BauR 2006, 1026; VGH Mannheim, U. v. 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232), besteht bei fehlender Zumutbarkeit ein auf Erteilung der Abbruchgenehmigung reduziertes Ermessen.
  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2009 - 3 L 503/04
    Ihre Grenze findet die Erhaltungspflicht, wenn nach der Sanierung überhaupt keine Privatnützigkeit mehr gegeben ist, wenn also selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von dem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch mehr machen und es auch praktisch nicht verändern könnte (vgl. BVerfG, B. v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - (zu DSchG RP), BVerfGE 100, 226; OVG Berlin, U. v. 17.09.2008 - 2 B 3/06 -, NVwZ-RR 2009, 192).
  • VGH Bayern, 03.08.2000 - 2 B 97.1119
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2009 - 3 L 503/04
    Dies gilt jedenfalls solange, wie das Gebäude überhaupt noch (technisch) sanierungsfähig ist (vgl. VGH München, U. v. 03.08.2000 - 2 B 97.1119 -, zit. n. juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.1997 - 7 A 133/95

    Abbruch eines Baudenkmals; Genehmigung; Übernahmeanspruch; Gesamtwirtschaftliche

  • VGH Bayern, 27.09.2007 - 1 B 00.2474

    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Erhaltung eines Baudenkmals in

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2006 - 1 A 10178/05

    Denkmalgeschütztes Haus darf abgerissen werden

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2002 - 1 L 4339/00

    Anspruch auf Erteilung der Abrissgenehmigung bei einem als Baudenkmal

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2003 - 1 L 601/97

    Wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung eines als Baudenkmal eingestuften

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2007 - 10 A 3453/06

    Pflicht zur Instandhaltung von Denkmälern

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.01.2008 - 3 L 155/07

    Die Darlegungs- und Beweislastverteilung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2004 - 3 L 119/01
  • VGH Bayern, 18.10.2010 - 1 B 06.63

    Zu den Anforderungen an die Prüfung, ob die Erhaltung eines Baudenkmals nach dem

    Ein auf der Sonderabschreibungsmöglichkeit nach § 7 i Abs. 1 EStG beruhender Steuervorteil ist jedoch anzusetzen (z.B. OVG MV vom 18.3.2009 Az. 3 L 503/04 RdNr. 48 f.); denn diese Steuervergünstigung mindert die finanzielle Belastung durch die Erhaltung des Denkmals (vgl. VGH BW vom 11.11.1999 Az. 1 S 413/99 RdNrn. 33 f.).

    (1) Das Gutachten stellt eine grundsätzlich geeignete Basis für die erforderliche Wirtschaftlichkeitsberechnung dar, denn es ermittelt die wirtschaftliche Zumutbarkeit objektbezogen und unabhängig von den finanziellen Verhältnissen der Klägerin (vgl. OVG MV vom 18.3.2009 a.a.O., RdNrn. 47, 60 f.).

    Die Instandhaltungskosten, die jeder Hauseigentümer für seine Immobilie aufwenden muss (so genannte bau- und sicherheitsrechtlich veranlasste Kosten), bleiben außer Betracht (vgl. OVG MV vom 18.3.2009, a.a.O. RdNr. 50; a. A. wohl: OVG NRW vom 4.5.2009 a.a.O. RdNr. 45).

  • VGH Bayern, 12.08.2015 - 1 B 12.79

    Wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung eines Baudenkmals

    U.v. 20.11.2008 - 2 A 269/08 - BRS 73 Nr. 206; OVG MV, U.v. 18.3.2009 - 3 L 503/04 - juris; OVG NW, U.v. 4.5.2009 - 10 A 699/07 - BRS 74 Nr. 216; OVG LSA, U.v. 15.12.2011 - 2 L 152/06 - BRS 78 Nr. 206) der Fall, wenn der Erhalt des Denkmals auf Dauer nicht aus den Erträgen zu finanzieren ist, das Objekt sich also wirtschaftlich nicht "selbst trägt".

    An der im Urteil des Senats vom 18. Oktober 2010 - 1 B 06.63 - (BayVBl 2011, 303) vertretenen gegenteiligen Auffassung (so auch OVG MV, U.v. 18.3.2009 - 3 L 503/04 - juris) wird daher nicht mehr festgehalten.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.12.2011 - 2 L 152/06

    Denkmalrechtliche Genehmigung zur Beseitigung eines Gebäudes

    Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur teilweise die Auffassung vertreten, es sei sachgerecht, nur den so genannten denkmalpflegerischen Mehraufwand anzusetzen, während die Instandhaltungskosten, die jeder Hauseigentümer für seine Immobilie aufwenden müsse, außer Betracht zu bleiben hätten (so BayVGH, Urt. v. 18.10.2010, a.a.O.; OVG MV, Urt. v. 18.03.2009 - 3 L 503/04 -, Juris, RdNr. 50; Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz, 3. Aufl., G II. 3. RdNr. 158).
  • VG Magdeburg, 07.07.2020 - 4 A 330/18

    Denkmalschutzrechtliche Abbruchgenehmigung; Unzumutbarkeit der Unterhaltung für

    Ist eine Renovierung für die Herstellung einer wirtschaftlichen Nutzung erforderlich, so sind auch die Renovierungskosten einschließlich Architektenkosten zu berücksichtigen (vgl. OVG MP, Urteil vom 18.03.2009 - 3 L 503/04 -, juris Rn. 50).

    Ist allerdings eine Renovierung für die Herstellung einer wirtschaftlichen Nutzung erforderlich, so sind für die Wirtschaftlichkeitsberechnung - wie dargelegt - auch die Renovierungskosten einschließlich Architektenkosten zu berücksichtigen (vgl. OVG MP, Urteil vom 18.03.2009 - 3 L 503/04 -, juris Rn. 50).

  • VG Gießen, 23.11.2022 - 1 K 1720/20

    "Abriss denkmalgeschützter Villa"

    Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung kann nicht angenommen werden, wenn der Denkmaleigentümer in seiner Wirtschaftlichkeitsberechnung keine Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Fördermitteln berücksichtigt und auch keine Zuwendungsanträge gestellt hat (VG Magdeburg, Urteil vom 16.12.2011 - 4 A 222/11, Leitsatz 4; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.2004 - 8 A 12009/03, Rn. 45; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.03.2009 - 3 L 503/04, Rn. 49, sämtlich juris).

    Dass, wie schon angedeutet, entgegen der Auffassung des Beklagten und des Beigeladenen bei der Ermittlung des erforderlichen Sanierungsaufwands nicht nur der sogenannte denkmalpflegerische Mehraufwand zu erfassen sein dürfte, sprich die Kosten, die anfallen, weil es sich um ein Baudenkmal handelt, sondern auch solche Instandhaltungskosten, die jeder Hauseigentümer für seine Immobilie aufwenden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 22.11.2019, a. a. O., Rn. 75 m. w. N.; a. A. OVG Mecklenburg-Vorpommern - 3 L 503/04, juris Rn. 50; zum Streitstand Davydov in: Viebrock, a. a. O., § 18 DSchG Rn. 33), weil es aus der Sicht des in seinem Eigentumsrecht gegebenenfalls unzumutbar beeinträchtigten Eigentümers keine Rolle spielt, ob er aufgrund denkmalbedingter Sonderlasten bei der Restaurierung bzw. Erhaltung oder wegen der ohnehin anfallenden laufenden Ausgaben für die Erhaltung und Nutzung des Objekts Belastungen ausgesetzt ist, die durch Erträge nicht ausgeglichen werden können (vgl. VG Freiburg vom 28.07.2016, a. a. O., Rn. 49), und weil auf der anderen Seite auch sämtliche mit dem Objekt zu erzielenden Erträge eingestellt werden (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 12.08.2015 - 1 B 12.79, juris Rn. 17 unter Aufgabe seiner bisherigen Rspr.), ist nach dem Gesagten ohne Belang.

  • VG München, 04.11.2019 - M 8 K 17.1411

    Versagung der Abbrucherlaubnis für denkmalgeschütztes ehemaliges

    Ein auf der Sonderabschreibungsmöglichkeit nach § 7i Abs. 1 EStG beruhender Steuervorteil ist jedoch anzusetzen (z.B. OVG MV U. v. 18.3.2009 - 3 L 503/04 - juris Rn 48 f.); denn diese Steuervergünstigung mindert die finanzielle Belastung durch die Erhaltung des Denkmals (vgl. VGH BW v. 11.11.1999 - 1 S 413/99 - juris Rn. 33 f.).
  • VG Augsburg, 17.02.2011 - Au 5 K 09.1566

    Verpflichtungsklage auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zur

    Anderenfalls könnten die Eigentümer durch beharrliche Vernachlässigung ihrer Erhaltungs- und Nutzungsverpflichtungen erreichen, dass eine Beseitigung des Denkmals zugelassen werden muss (BayVGH vom 18.10.2010 Az. 1 B 06.63 unter Hinweis auf OVG NRW vom 4.5.2009 Az: 10 A 699/07; OVG MV vom 18.3.2009, § 3 L 503/04; SächsOVG vom 10.6.2010 Az. 1 B 818/06; OVG BB vom 17.9.2008 NVwZ-RR 2009, 192).
  • VG Freiburg, 19.11.2014 - 2 K 1505/13
    Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur teilweise die Auffassung vertreten wird, dass nur die denkmalpflegerischen Mehrkosten anzusetzen seien, während die Instandhaltungskosten, die jeder Hauseigentümer für seine Immobilie aufwenden müsse, außer Betracht zu bleiben hätten (so BayVGH, Urt. v. 18.10.2010 - 1 B 06.63 -, BayVBl. 2011, 303; OVG MV, Urt. v. 18.03.2009 - 3 L 503/04 -, juris; Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz, 3. Aufl., G II. 3. Rn. 158), ist dem nicht zu folgen.
  • VG Magdeburg, 16.12.2011 - 4 A 222/11

    Denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Abbruch eines Gebäudes

    Dabei sind auf der Einnahmenseite die jährlichen Mieteinnahmen zu berücksichtigen, hinzu kommen öffentliche Zuschüsse und Vorteile aus Steuererleichterungen (vgl. OVG Mecklenb.-Vorp., Urteil vom 18.03.2009 - 3 L 503/04 -, juris).
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