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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.1997 - 3 M 115/96   

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https://dejure.org/1997,5466
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.1997 - 3 M 115/96 (https://dejure.org/1997,5466)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 19.06.1997 - 3 M 115/96 (https://dejure.org/1997,5466)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 19. Juni 1997 - 3 M 115/96 (https://dejure.org/1997,5466)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abfallagerung; Klärschlamm; Abfallentsorgungsanlage; Abfallverwertung; Zwangsgeldandrohung

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 1027
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Hamburg, 31.03.1978 - Bs I 19/78
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.1997 - 3 M 115/96
    Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20.09.1996 in Ziffer 1a hat nicht schon deswegen Erfolg, weil die formellen Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung fehlen, wobei der Senat allerdings dazu neigt, in solchen Fällen lediglich die Vollziehungsanordnung aufzuheben (vgl. OVG Hamburg NJW 1978, 2167; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, Rn. 599f., 689) und nicht - weitergehend -, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederherzustellen.
  • VGH Hessen, 18.10.1990 - 4 TH 206/89

    Zur Rechtmäßigkeit der Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes zur

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.1997 - 3 M 115/96
    Umfaßt ein Verwaltungsakt mehrere selbständige Regelungen, so kann eine einheitliche Zwangsgeldandrohung zu unbestimmt und damit rechtswidrig sein, wenn der Pflichtige nicht erkennen kann, welcher Verstoß die Vollstreckung auslöst, insbesondere ob das Zwangsmittel erst dann eingreift, wenn er gegen sämtliche einheitlich erlassenen selbständigen Regelungen verstößt (vgl. HessVGH, NVwZ-RR 1991, 592; unklar Engelhardt / App, VwVG/VwZG, 4. Aufl. 1996, § 13 Anm. 3b).
  • VG Stuttgart, 26.03.2002 - 6 K 371/02

    Sofortige Vollziehung einer Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung

    Die auf dem Flurstück Nr. XXX in Hüttlingen von der Antragstellerin gelagerten Klärschlämme und das Altholz sind Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG; dies wird von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt (vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 19.06.1997, NVwZ 1997, 1027).

    Deshalb ist auch ein Grundstück, das - wie im vorliegenden Fall - der Zwischenlagerung von Abfällen dient, selbst bei Fehlen besonderer Einrichtungen als Abfallbeseitigungsanlage im Sinne des § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG zu qualifizieren (vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 19.06.1997, NVwZ 1997, 1027).

    Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot ist deshalb vorliegend nicht gegeben (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 18.10.1990, NVwZ-RR 1991, 592; OVG Greifswald, Beschluss vom 19.06.1997, a.a.O.).

  • BFH, 08.11.2007 - IV R 24/05

    Zur Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbebetrieb bei der Ausbringung von

    Bei Klärschlamm i.S. von § 2 Abs. 2 der Klärschlammverordnung handelt es sich um verwertbaren Abfall, der als Sekundärrohstoffdünger i.S. von § 1 Nr. 2a des Düngemittelgesetzes Verwendung findet (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Juni 1997 3 M 115/96, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1997, 1027).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.01.2022 - 1 M 495/21

    Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bei

    Umfasst ein Verwaltungsakt mehrere selbständige Regelungen, so kann eine einheitliche Zwangsgeldandrohung zu unbestimmt und damit rechtswidrig sein, wenn der Pflichtige nicht erkennen kann, welcher Verstoß die Vollstreckung auslöst, insbesondere ob das Zwangsmittel erst dann eingreift, wenn er gegen sämtliche einheitlich erlassenen selbständigen Regelungen verstößt (VG Greifswald, Beschluss vom 19. Juni 1997 - 3 M 115/96 -, juris, Rn. 73).
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