Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.02.2019 - 2 M 68/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,16180
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.02.2019 - 2 M 68/18 (https://dejure.org/2019,16180)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 20.02.2019 - 2 M 68/18 (https://dejure.org/2019,16180)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 20. Februar 2019 - 2 M 68/18 (https://dejure.org/2019,16180)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,16180) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.02.2019 - 2 M 68/18
    Unter Berücksichtigung des Interesses an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG im Rahmen eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahrens ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.07.2009 - 2 BvR 311/03 - ; BVerwG; Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16/09 - jeweils zitiert nach juris).

    Wird der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, hat der unterlegene Bewerber lediglich einen Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung, wenn seine Aussichten beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl bei rechtsfehlerfreien Verlauf zumindest möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2001 - 2 BvR 857/02 - ; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.).

    Nach der im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gebotenen nicht nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, m.w.N. und vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, jeweils zitiert nach juris), ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller mit seinem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO keinen Erfolg haben wird.

    Lediglich dann, wenn ein sog. konstitutives Anforderungsprofil vorliegt und der ausgewählte Bewerber dieses verfehlt, kann sich ein unterlegener Bewerber im Konkurrentenstreit unmittelbar darauf berufen (Beschluss des Senats vom 09.01.2015 - 2 M 102/14 - vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 - auch OVG Weimar, Beschluss vom 30.03.2007 - 2 EO 729/06 - jeweils zitiert nach juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.01.2015 - 2 M 102/14

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine mittels Wahlentscheidung getroffene

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.02.2019 - 2 M 68/18
    Lediglich dann, wenn ein sog. konstitutives Anforderungsprofil vorliegt und der ausgewählte Bewerber dieses verfehlt, kann sich ein unterlegener Bewerber im Konkurrentenstreit unmittelbar darauf berufen (Beschluss des Senats vom 09.01.2015 - 2 M 102/14 - vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 - auch OVG Weimar, Beschluss vom 30.03.2007 - 2 EO 729/06 - jeweils zitiert nach juris).

    Handelt es sich hingegen um nicht konstitutive Anforderungsmerkmale, ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Wertungen des Dienstherrn im Ergebnis vertretbar sind oder (objektiv) auf Willkür beruhen (vgl. Beschluss des Senats vom 09.01.2015, a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 11.10.2013 - jeweils zitiert nach juris).

    Bei letzteren geht es um Merkmale, die sich erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden Werturteils erschließen (vgl. Beschluss des Senats vom 09.01.2015, a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 08.10.2010,- 1 B 930/10 - m.w.N., zitiert nach juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2010 - 1 B 930/10

    Besetzung von öffentlichen Ämtern nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.02.2019 - 2 M 68/18
    Bei letzteren geht es um Merkmale, die sich erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden Werturteils erschließen (vgl. Beschluss des Senats vom 09.01.2015, a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 08.10.2010,- 1 B 930/10 - m.w.N., zitiert nach juris).
  • BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 37.04

    Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.02.2019 - 2 M 68/18
    Nach der im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gebotenen nicht nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, m.w.N. und vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, jeweils zitiert nach juris), ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller mit seinem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO keinen Erfolg haben wird.
  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.02.2019 - 2 M 68/18
    Wird der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, hat der unterlegene Bewerber lediglich einen Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung, wenn seine Aussichten beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl bei rechtsfehlerfreien Verlauf zumindest möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2001 - 2 BvR 857/02 - ; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.).
  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.02.2019 - 2 M 68/18
    Unter Berücksichtigung des Interesses an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG im Rahmen eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahrens ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.07.2009 - 2 BvR 311/03 - ; BVerwG; Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16/09 - jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Thüringen, 30.03.2007 - 2 EO 729/06

    Recht des öffentlichen Dienstes ; Konkurrentenstreitverfahren um Stelle eines

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.02.2019 - 2 M 68/18
    Lediglich dann, wenn ein sog. konstitutives Anforderungsprofil vorliegt und der ausgewählte Bewerber dieses verfehlt, kann sich ein unterlegener Bewerber im Konkurrentenstreit unmittelbar darauf berufen (Beschluss des Senats vom 09.01.2015 - 2 M 102/14 - vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 - auch OVG Weimar, Beschluss vom 30.03.2007 - 2 EO 729/06 - jeweils zitiert nach juris).
  • BVerwG, 18.07.2001 - 2 C 41.00

    Anlassbeurteilung, Beurteilung, Beurteilungsgespräch, Beurteilungsrichtlinien,

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.02.2019 - 2 M 68/18
    Von daher ist die Aussagekraft von Anlassbeurteilungen grundsätzlich auf den Anlass und den von ihr erfassten Zeitraum beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41/00 -, zitiert nach juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 12.11.2020 - 2 LB 1/20

    Beurteilungsklage einer Richterin; Rechtsschutzbedürfnis nach Beförderung;

    Der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 20. Februar 2019 (2 M 68/18, juris, Rn. 19) schließlich verfängt nicht.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2021 - 2 M 49/21

    Konkurrentenstreitigkeit; Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung; Begriff

    Lediglich dann, wenn ein sog. konstitutives Anforderungsprofil vorliegt und der ausgewählte Bewerber dieses verfehlt, kann sich ein unterlegener Bewerber im Konkurrentenstreit unmittelbar darauf berufen (Beschlüsse des Senats vom 20.02.2019 - 2 M 68/18 - und vom 09.01.2015 - 2 M 102/14 - m.w.N.; vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 - jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.04.2023 - 2 M 649/22

    Besetzung einer Professorenstelle

    Es gehört zu dessen Zuständigkeit, festzulegen, wie und mit welchem personellen Profil er seine Behörde und die Bewältigung der ihm obliegenden Aufgaben organisiert (vgl. m.w.N. Beschluss des Senats vom 20.02.2019 - 2 M 68/18 OVG -, juris Rn. 27).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht