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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2018 - 1 L 292/15   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2018 - 1 L 292/15 (https://dejure.org/2018,16961)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 20.03.2018 - 1 L 292/15 (https://dejure.org/2018,16961)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 20. März 2018 - 1 L 292/15 (https://dejure.org/2018,16961)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    Straßenbaubeitragsrecht: Notwendigkeit des notfalls rückwirkenden Bestehens einer Abgabensatzung im Zeitpunkt des Eintritts der Vorteilslage und im Zeitraum der Verwirklichung des Gebührentatbestandes

  • rewis.io
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 87.88

    Zweitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2018 - 1 L 292/15
    Dies legt auch das in der Zulassungsbegründung genannte Urt. des BVerwG vom 27. April 1990 (- 8 C 87.88 -, NVwZ 1991 S. 360 f., betr.

    Das Urteil des BVerwG vom 27. April 1990 - 8 C 87.88 -, NVwZ 1991 S. 360 f., betrifft eine Vorausleistung auf den Entwässerungsbeitrag, wo sich in Mecklenburg-Vorpommern die Rechtslage im Hinblick auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt wie im Erschließungsbeitragsrecht darstellt.

  • BVerwG, 25.11.1981 - 8 C 14.81

    Rückwirkung - Beitragssatzung - Beitragsbescheid - Rechtswidrigkeit - Heilung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2018 - 1 L 292/15
    Zudem weiche die angefochtene Entscheidung von der Entscheidung des OVG M-V Greifswald vom 21. Mai 2014 - 1 L91/09 - ab und von der Rechtsprechung des BVerwG im Bereich der Abgabenerhebung, unter anderem BVerwG in NJW 1984 S. 648, BVerwGE 50 S. 2, DVBl 1982 S. 544 ff., BVerwGE 64, 356 ff. und NVwZ 1991 S. 360 f. Allen Entscheidungen des BVerwG sei Folgendes gemeinsam: Maßgeblich für die Entscheidung eines Gerichts seien die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen würden; und zwar gleichgültig ob es sich um eine Feststellungs-, eine Leistungs-, eine Anfechtungs- oder eine Verpflichtungsklage handle.

    Die Urteile des BVerwG, vom 28. November 1975 - IV C 45.74 -, BVerwGE 50, 2 ff., vom 25. November 1981 - 8 C 14.81 -, DVBl 1982 S. 544 ff., und vom 27. Januar 1982 - 8 C 12.81 -, BVerwGE 64, 356 ff., betreffen das Erschließungsbeitragsrecht, wo - wie oben ausgeführt - auch nach Auffassung des Senates eine andere Rechtslage gilt.

  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 12.81

    Prüfungsumfang bei fehlerhaft begründetem Erschließungsbeitragsbescheid und

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2018 - 1 L 292/15
    Zudem weiche die angefochtene Entscheidung von der Entscheidung des OVG M-V Greifswald vom 21. Mai 2014 - 1 L91/09 - ab und von der Rechtsprechung des BVerwG im Bereich der Abgabenerhebung, unter anderem BVerwG in NJW 1984 S. 648, BVerwGE 50 S. 2, DVBl 1982 S. 544 ff., BVerwGE 64, 356 ff. und NVwZ 1991 S. 360 f. Allen Entscheidungen des BVerwG sei Folgendes gemeinsam: Maßgeblich für die Entscheidung eines Gerichts seien die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen würden; und zwar gleichgültig ob es sich um eine Feststellungs-, eine Leistungs-, eine Anfechtungs- oder eine Verpflichtungsklage handle.

    Die Urteile des BVerwG, vom 28. November 1975 - IV C 45.74 -, BVerwGE 50, 2 ff., vom 25. November 1981 - 8 C 14.81 -, DVBl 1982 S. 544 ff., und vom 27. Januar 1982 - 8 C 12.81 -, BVerwGE 64, 356 ff., betreffen das Erschließungsbeitragsrecht, wo - wie oben ausgeführt - auch nach Auffassung des Senates eine andere Rechtslage gilt.

  • BVerwG, 28.11.1975 - IV C 45.74

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Erschließungsbeitragssatzung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2018 - 1 L 292/15
    Zudem weiche die angefochtene Entscheidung von der Entscheidung des OVG M-V Greifswald vom 21. Mai 2014 - 1 L91/09 - ab und von der Rechtsprechung des BVerwG im Bereich der Abgabenerhebung, unter anderem BVerwG in NJW 1984 S. 648, BVerwGE 50 S. 2, DVBl 1982 S. 544 ff., BVerwGE 64, 356 ff. und NVwZ 1991 S. 360 f. Allen Entscheidungen des BVerwG sei Folgendes gemeinsam: Maßgeblich für die Entscheidung eines Gerichts seien die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen würden; und zwar gleichgültig ob es sich um eine Feststellungs-, eine Leistungs-, eine Anfechtungs- oder eine Verpflichtungsklage handle.

    Die Urteile des BVerwG, vom 28. November 1975 - IV C 45.74 -, BVerwGE 50, 2 ff., vom 25. November 1981 - 8 C 14.81 -, DVBl 1982 S. 544 ff., und vom 27. Januar 1982 - 8 C 12.81 -, BVerwGE 64, 356 ff., betreffen das Erschließungsbeitragsrecht, wo - wie oben ausgeführt - auch nach Auffassung des Senates eine andere Rechtslage gilt.

  • VG Greifswald, 22.11.2013 - 3 A 885/12

    Keine automatische Fälligkeit von Fremdenverkehrsabgaben zu Jahresbeginn;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2018 - 1 L 292/15
    Das Zulassungsvorbringen setzt sich nicht mit der vom Verwaltungsgericht zitierten eigenen Entscheidung auseinander, eine Satzungsregelung, nach der eine Fremdenverkehrsabgabe zum Jahresbeginn entsteht und mit der Entstehung fällig wird, beschneidet angesichts der Verwirkung von Säumniszuschlägen mit der Abgabenfestsetzung die Rechtsschutzmöglichkeiten des Abgabenschuldners in unzumutbarer Weise und ist unwirksam (VG Greifswald, Urt. vom 22. November 2013 - 3 A 885/12 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 23).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.05.2014 - 1 L 91/09

    Regelung über die Fälligkeit einer Abgabe als Mindestinhalt einer kommunalen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2018 - 1 L 292/15
    Die von der Beklagtenseite vorgetragene Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zu dem Urteil des Senates vom 21. Mai 2014 - 1 L 91/09 - liegt nicht vor.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.07.1997 - 6 M 93/97

    Straßenbaubeitrag; Beitragssatzung; Rückwirkung; Anschlußbeitrag

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2018 - 1 L 292/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates muss im Bereich des Straßenbaubeitragsrechts eine wirksame Abgabensatzung, notfalls rückwirkend, auf den Zeitpunkt des Eintritts der Vorteilslage erlassen werden (so ständige Rspr. des Senates seit OVG M-V Greifswald, Beschl. vom 29. Juli 1997 - 6 M 93/97 -, DVBl 1998 S. 56 ff. = NordÖR 1998 S. 267 f.).
  • VG Schwerin, 13.06.2018 - 4 A 3037/17

    Zeitpunkt der Beurteilung des Bescheids über Schmutzwasseranschlussbeitrag â€"

    Der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch das jeweils einschlägige materielle Recht bestimmt (vgl. den Nachweis in OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. März 2018 - 1 L 292/15 -, juris Rn. 21).

    In der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Anschlussbeitragsbescheids ist die Rechtsprechung im Hinblick auf die Frage der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (mangels gesetzlicher Vorgaben) demgegenüber "flexibel", d. h. auch ein zunächst mangels wirksamer Beitragssatzung rechtswidriger Anschlussbeitragsbescheid kann nachträglich durch Erlass einer wirksamen Satzung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen "geheilt" werden; insoweit gibt es keinen fixen Zeitpunkt zur abschließenden und "unumkehrbaren" Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Beitragsverwaltungsakts (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. März 2018, a. a. O., Rn. 22).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 189/17

    Trink- und Schmutzwassergebühren -Zulässigkeit einer Klage einer Gesellschaft

    Dies erfordert zunächst, dass die Satzung, auf deren Grundlage die Gebührenschuld entstehen soll, bereits am Beginn des betreffenden Erhebungszeitraums gilt (OVG Greifswald, Beschluss vom 20. März 2018 - 1 L 292/15 -, juris Rn. 22).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 191/17

    Trink- und Schmutzwassergebühren

    Dies erfordert zunächst, dass die Satzung, auf deren Grundlage die Gebührenschuld entstehen soll, bereits am Beginn des betreffenden Erhebungszeitraums gilt (OVG Greifswald, Beschluss vom 20. März 2018 - 1 L 292/15 -, juris Rn. 22).
  • VG Wiesbaden, 10.08.2015 - 1 L 593/15

    Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO

    Unter Abänderung des Beschlusses des VG Wiesbaden vom 23. April 2015 in dem Verfahren 1 L 292/15.WI.A wird die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17.03.2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.03.2015 angeordnet.

    Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23.04.2015 in dem Verfahren 1 L 292/15.WI.A ist dahingehend abzuändern, dass die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17.03.2015 (1 K 291/15.WI.A) angeordnet wird.

  • VG Greifswald, 21.11.2018 - 3 A 2506/17

    Straßenbaubeitrag; mangelhafte Bekanntmachung einer Abweichungssatzung;

    Daran hält das OVG Greifswald in ständiger Rechtsprechung fest (Beschl. v. 20.03.2018 - 1 L 292/15 -, juris Rn. 16).
  • VG Greifswald, 11.05.2020 - 3 A 217/19

    Straßenbaubeiträge; einheitliche landwirtschaftliche Nutzung von Anlieger- und

    Nach der Rechtsprechung des OVG Greifswald dürfen Straßenbaubeiträge nur erhoben werden, wenn der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im zeitlichen Geltungsbereich einer - gegebenenfalls rückwirkenden - Beitragssatzung liegt, sodass es also nicht ausreicht, wenn eine wirksame Satzung ohne Rückwirkung der Vorteilslage nachfolgt (OVG Greifswald, Urt. v. 09.06.1999 - 1 L 307/98 -, juris Rn. 27 ff.; Beschl. v. 20.03.2018 - 1 L 292/15 -, juris Rn. 16 ).
  • VG Greifswald, 11.05.2020 - 3 A 134/19

    Straßenbaubeitrag nach Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    Nach der Rechtsprechung des OVG Greifswald dürfen Straßenbaubeiträge nur erhoben werden, wenn der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im zeitlichen Geltungsbereich einer - gegebenenfalls rückwirkenden - Beitragssatzung liegt, sodass es also nicht ausreicht, wenn eine wirksame Satzung ohne Rückwirkung der Vorteilslage nachfolgt (OVG Greifswald, Urt. v. 09.06.1999 - 1 L 307/98 -, juris Rn. 27 ff.; Beschl. v. 20.03.2018 - 1 L 292/15 -, juris Rn. 16).
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