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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.11.2017 - 2 L 99/14 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Greifswald, 24.04.2014 - 6 A 692/13
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.11.2017 - 2 L 99/14
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98
DDR-Dienstzeiten
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.11.2017 - 2 L 99/14
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn die gleich oder ungleiche Behandlung geregelter Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also, bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart, ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (BVerfG, B. v. 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 ff). - OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2014 - 6 B 276/14
Laufbahnentsprechende Verwendung bei einer Einrichtung oder Dienststelle des …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.11.2017 - 2 L 99/14
Der Landesgesetzgeber genießt bei der Festlegung von Altersgrenzen einen weiten Gestaltungsspielraum und kann auf der Grundlage von Erfahrungswerten den Zeitpunkt festlegen, bis zu dem er die psychische und physische Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe und damit deren Dienstfähigkeit generell als noch gegeben ansieht (OVG Münster, B. v. 27.03.2014 - 6 B 276/14 -, zit. nach Juris).
- VG Greifswald, 03.07.2023 - 6 A 957/22
Verringerung der Regelaltersgrenze für den Ruhestandseintritt eines Beamten im …
Eine solche Auslegung der Begriffe der Schichtarbeit und der Wechselschichtarbeit entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der mit den §§ 108 Abs. 4, 114 LBG M-V den besonderen körperlichen Belastungen Rechnung trägt, die bei der Wahrnehmung von (Wechsel-)Schichtdiensten erfolgen (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung zu § 108 Abs. 4 LBG M-V, Landtags-Drucksache 5/2143, Seite 151; OVG Greifswald, Urteil vom 22. November 2017 - 2 L 99/14 -, juris Rn. 23).Zweck der gegenständlichen Regelung zum Erreichen der Altersgrenze bei Beamten ist indes primär das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Tätigkeit der Feuerwehren, die nur durch dienstfähige Beamte ausreichend ausgeübt werden kann (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 22. November 2017 - 2 L 99/14 -, juris Rn. 23).
Die Normen verringern für eine speziell definierte Gruppe von Polizei- und Feuerwehrbeamten die Altersgrenze von 62 bzw. 64 Jahren aus § 108 Abs. 1 LBG M-V, welche wiederum als Ausnahme zu § 35 Abs. 1 Satz 2 LBG M-V die Regelaltersgrenze von 67 Jahren für Landesbeamten herabsetzt, und berücksichtigt damit die besonderen Belastungen für diesen Personenkreis, die aus den ausgeübten Tätigkeiten folgen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 22. November 2017 - 2 L 99/14 -, juris Rn. 22; zum Landesrecht NRW OVG Münster…, Beschluss vom 23. August 2021 - 6 A 2266/20 -, juris Rn. 5 f.).
- VG Würzburg, 16.04.2019 - W 1 K 19.19
Keine Versetzung eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten …
Vielmehr lässt sich aus der gesetzlichen Formulierung des Art. 132 i.V.m. Art. 129 BayBG: "Für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes im Einsatzdienst der Feuerwehren gilt als Altersgrenze das Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden" sowie "Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in einer Integrierten Leitstelle tätig sind" klar entnehmen, dass diese tatbestandlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze bzw. der begehrten Ruhestandsversetzung vorliegen müssen (…so auch: BeckOK BeamtenR Bayern, Art. 132 BayBG Rn. 3;… Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 129 Rn. 8 f.; vgl. zum insoweit vergleichbaren Landesrecht Nordrhein-Westfalens: OVG NRW, B.v. 27.3.2014 - 6 B 276/14 - juris sowie Mecklenburg-Vorpommerns: OVG Greifswald, U.v. 22.11.2017 - 2 L 99/14 - juris).Es stellt sich unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers in keiner Weise willkürlich dar, den Anknüpfungspunkt für die niedrigere Altersgrenze an den in Art. 129 -132 BayBG genannten besonderen Funktionen festzumachen und nicht etwa allgemein bei der Tätigkeit im feuerwehrtechnischen Dienst (vgl. OVG Greifswald, U.v. 22.11.2017 - 2 L 99/14 - juris).