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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.12.2004 - 4 M 301/04   

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https://dejure.org/2004,12929
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.12.2004 - 4 M 301/04 (https://dejure.org/2004,12929)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 22.12.2004 - 4 M 301/04 (https://dejure.org/2004,12929)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 22. Dezember 2004 - 4 M 301/04 (https://dejure.org/2004,12929)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuordnung einer Gemeinde zu einem anderen Amt bei Auflösung eines Amtes; Vorliegen eines schweren Nachteils oder anderen wichtigen Grundes ; Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren

  • Judicialis

    VwGO § 47 Abs. 6; ; KV M-V § 125

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 47 Abs. 6; KV M-V § 125
    Normenkontrolle; einstweilige Anordnung; Ämterneubildung; Amt; Auflösung; Zuordnung von Gemeinden; Übertragung der Amtsgeschäfte; schwerer Nachteil; wichtiger Grund; kommunale Neugliederung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.12.2004 - 4 M 300/04

    Normenkontrolle, einstweilige Anordnung, Antragsbefugnis, Amt, Auflösung,

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.12.2004 - 4 M 301/04
    Ob ein Anspruch der Antragstellerin auf Zuordnung zu einem Amt entsprechend ihrem bekundeten Willen und den Festlegungen im öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 29.09.2004 besteht, in dem sie durch die angegriffenen Verordnungen verletzt ist (verneinend insoweit: BbgVerfG, Urteil vom 29.08.2002 - VfGBbg 34/01 -, LKV 2002, 573 ), ist nicht zuletzt unter Berücksichtigung der so genannten, auf Grundlage von § 10 Abs. 3 des Finanzausgleichgesetzes - FAG - vom 12.01.2000 (GVOBl. M-V, S.2) und der Landesverordnung über die Gewährung von Zuweisungen bei der Aufhebung von Gemeinden und der Neubildung von Ämtern und Verwaltungsgemeinschaften vom 20.04.2000 (GVOBl. M-V, S.195) geschaffenen "Freiwilligkeitsphase" bis zum 31.12.2004 im Eilverfahren nicht abschließend zu beantworten (vgl. zur - dort verneinten - Antragsbefugnis eines aufzulösenden Amtes: Beschluss des Senats vom heutigen Tage - 4 M 300/04 -).

    Der auf vorläufige Aussetzung des Vollzugs der Verordnungen gerichtete Eilantrag des Amtes G. hatte keinen Erfolg (Beschluss des Senats vom heutigen Tage - 4 M 300/04 -).

  • BVerfG, 29.04.1969 - 1 BvR 47/69

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Neuregelung des Berufrechts

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.12.2004 - 4 M 301/04
    Es muss sich um einen endgültigen und nicht wiedergutzumachenden Schaden handeln (BVerfG, Beschluss vom 29.04.1969 - 1 BvR 47/69 -, BVerfGE 25, 367 ).
  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.12.2004 - 4 M 301/04
    Eine Außervollzugsetzung der Verordnungen und eine Zuordnung der Antragstellerin entsprechend dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 29.09.2004 zum Amt G.-L. würde daher dann, wenn der Normenkontrollantrag in der Hauptsache ohne Erfolg bliebe, zu einer erneuten Änderung der Zuordnung (dann zum Amt Dorf M.-B.K.) führen (zu diesem Gesichtspunkt des "Hin und Her" bei kommunalen Neugliederungsgesetzen: BVerfG, Urteil vom 10.07.1990 - 2 BvR 470/90 -, NVwZ 1991, 259 mit Anmerkung von Kronisch, S. 244).
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.10.2000 - 4 M 74/00
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.12.2004 - 4 M 301/04
    Dabei sind an den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren entsprechend § 32 Abs. 1 Bundesverfassungserichtsgesetz - BVerfGG - hohe Anforderungen zu stellen (Beschluss des Senats vom 17.10.2000 - 4 M 74/00 -).
  • VerfG Brandenburg, 29.08.2002 - VfGBbg 34/01

    Verfassungsrechtliche Beurteilung von Bestimmungen zur Gemeindestrukturreform

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.12.2004 - 4 M 301/04
    Ob ein Anspruch der Antragstellerin auf Zuordnung zu einem Amt entsprechend ihrem bekundeten Willen und den Festlegungen im öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 29.09.2004 besteht, in dem sie durch die angegriffenen Verordnungen verletzt ist (verneinend insoweit: BbgVerfG, Urteil vom 29.08.2002 - VfGBbg 34/01 -, LKV 2002, 573 ), ist nicht zuletzt unter Berücksichtigung der so genannten, auf Grundlage von § 10 Abs. 3 des Finanzausgleichgesetzes - FAG - vom 12.01.2000 (GVOBl. M-V, S.2) und der Landesverordnung über die Gewährung von Zuweisungen bei der Aufhebung von Gemeinden und der Neubildung von Ämtern und Verwaltungsgemeinschaften vom 20.04.2000 (GVOBl. M-V, S.195) geschaffenen "Freiwilligkeitsphase" bis zum 31.12.2004 im Eilverfahren nicht abschließend zu beantworten (vgl. zur - dort verneinten - Antragsbefugnis eines aufzulösenden Amtes: Beschluss des Senats vom heutigen Tage - 4 M 300/04 -).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.07.1969 - VerfGH 12/69

    Verletzung des Selbstverwaltungsrechts durch den Zusammenschluss von

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.12.2004 - 4 M 301/04
    Wenn - wie hier - die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren nicht berücksichtigt werden können, würde gerade in kommunalen Neugliederungsverfahren die Berücksichtigung solcher regelmäßig auftretender Nachteile dazu führen, dass bereits eine wesentliche Voraussetzung zum Erlass einer einstweiligen Anordnung erfüllt wäre und damit die Aussetzung zur Regel werden könnte (vgl. auch HessStGH, Beschluss vom 02.08.1972 - PSt 692, 693 -, ESVGH 22, 215 und VerfG NRW, Beschluss vom 30.07.1969 - VGH 12/96 -, DVBl. 1969, 810).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2013 - 4 M 167/13

    Erneutes Inlaufsetzen der Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO nur bei mit

    Erweist sich der Normenkontrollantrag weder als offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet bzw. begründet, ist zu prüfen, ob die Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift in der Zeit bis zur Entscheidung des Normenkontrollantrages in der Hauptsache für den Antragsteller einen schweren Nachteil bedeutet (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 22.12.2004 - 4 M 301/04 -, NordÖR 2005, 161, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 29.04.1969 - 1 BvR 47/69 -, BVerfGE 25, 367 ).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.07.2016 - 2 M 61/16

    Antragsbefugnis einer Gewerkschaft - erweiterte Ladenöffnungszeiten nach der

    Erweist sich der Normenkontrollantrag weder als offensichtlich unzulässig noch als offensichtlich unbegründet bzw. als offensichtlich begründet, ist zu prüfen, ob die Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift in der Zeit bis zur Entscheidung des Normenkontrollantrages in der Hauptsache für den Antragsteller einen schweren Nachteil bedeutet (vgl. OEufach0000000005, Beschluss vom 22.12.2004 - 4 M 301/04 -, NordÖR 2005, 161, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 29.04.1969 - 1 BvR 47/69 -, BVerfGE 25, 367 [370]).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2013 - 4 M 149/13

    Erneutes Inlaufsetzen der Antragsfrist bei Änderungen oder Neuregelungen einer

    Erweist sich der Normenkontrollantrag weder als offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet bzw. begründet, ist zu prüfen, ob die Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift in der Zeit bis zur Entscheidung des Normenkontrollantrages in der Hauptsache für den Antragsteller einen schweren Nachteil bedeutet (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 22.12.2004 - 4 M 301/04 -, NordÖR 2005, 161, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 29.04.1969 - 1 BvR 47/69 -, BVerfGE 25, 367 ).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2012 - 1 M 59/11

    Zur Bezeichnung des Herausgebers in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt

    Da entsprechende Rügen häufig parallel von zahlreichen Abgabenpflichtigen erhoben werden, einzelne stattgebende Entscheidungen häufig zahlreiche parallele Rechtsbehelfe nicht an dem betreffenden Verfahren beteiligter Abgabenpflichtiger auslösen und die normsetzenden Körperschaften schon auf entsprechende stattgebende Entscheidungen der Gerichte im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht selten mit Satzungsänderungen reagieren, liegt mit Blick auf diese Breitenwirkung bzw. potentiellen Folgewirkungen solcher Entscheidungen und deren Vergleichbarkeit mit den Wirkungen einer stattgebenden einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO eine Orientierung an den für solche einstweilige Anordnungen geltenden strengen Grundsätzen (vgl. insoweit OVG Greifswald, Beschl. v. 22.12.2004 - 4 M 301/04 -, juris; Beschl. v. 08.06.2005 - 4 M 16/05 -) nahe.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.11.2011 - 4 M 95/11

    Beauftragung eines privaten Dritten durch eine amtsangehörige Gemeinde mit

    Erweist sich der Normenkontrollantrag weder als offensichtlich unzulässig noch als offensichtlich unbegründet bzw. begründet, ist zu prüfen, ob die Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift in der Zeit bis zur Entscheidung des Normenkontrollantrages in der Hauptsache für den Antragsteller einen schweren Nachteil bedeutet (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 22.12.2004 - 4 M 301/04 -, NordÖR 2005, 161, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 29.04.1969 - 1 BvR 47/69 -, BVerfGE 25, 367 ).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.12.2008 - 4 M 158/08

    Einstweilige Anordnung auf Außervollzugsetzung von Satzungen im Zusammenhang mit

    Erweist sich der Normenkontrollantrag weder als offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet bzw. begründet, ist zu prüfen, ob die Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift in der Zeit bis zur Entscheidung des Normenkontrollantrages in der Hauptsache für den Antragsteller einen schweren Nachteil bedeutet (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 22.12.2004 - 4 M 301/04 -, NordÖR 2005, 161, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 29.04.1969 - 1 BvR 47/69 -, BVerfGE 25, 367 ).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.12.2004 - LVerfG 21/04

    Ämterauflösung und Neubildung

    Die Antragsteller haben vor dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern vergeblich um einstweiligen Rechtsschutz gegen diese Verordnungen nachgesucht (Beschlüsse vom 22.12.2004 - 4 M 300/04 und 4 M 301/04).
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