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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.04.2018 - 1 LZ 238/17   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.04.2018 - 1 LZ 238/17 (https://dejure.org/2018,16952)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26.04.2018 - 1 LZ 238/17 (https://dejure.org/2018,16952)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26. April 2018 - 1 LZ 238/17 (https://dejure.org/2018,16952)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 663
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 07.11.2013 - 2 BvR 1895/11

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG durch

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.04.2018 - 1 LZ 238/17
    Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.11.2013 - 2 BvR 1895/11 -, juris Rn. 14).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.07.2015 - 1 L 28/13

    Kalkulation des Kurbeitrags

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.04.2018 - 1 LZ 238/17
    Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes - vorbehaltlich späterer Erkenntnisse - eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 23.07.2015 - 1 L 28/13 -, juris Rn. 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2016 - 6 S 60.15

    Inobhutnahme; Kindeswohlgefährdung; Jugendamt; Familiengericht

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.04.2018 - 1 LZ 238/17
    Auch dort wird ausgeführt, dass maßgeblich sei, ob eine familiengerichtliche Entscheidung rechtzeitig hätte erwirkt werden können, um der Kindeswohlgefährdung zu begegnen (OVG Berlin, Beschl. v. 04.03.2016 - OVG 6 S 60.15 -, juris Rn. 4).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.09.2012 - 1 L 195/10

    Zu den Anforderungen an ein verwaltungsgerichtliches Zulassungsverfahren zur

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.04.2018 - 1 LZ 238/17
    Dazu bedarf es einer substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen ein von dem Verwaltungsgericht eingenommener Rechtsstandpunkt bzw. die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen zweifelhaft geworden sind (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 14.09.2012 - 1 L 195/10 -, juris Rn. 31).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2017 - 6 S 8.17

    Inobhutnahme nur in besonderer Gefährdungssituation

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.04.2018 - 1 LZ 238/17
    Vor der Inobhutnahme muss deshalb grundsätzlich versucht werden, eine Entscheidung des Familiengerichts einzuholen (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 28.03.2017 - OVG 6 S 8.17 -, juris Rn. 7; VGH München, Beschl. v. 09.01.2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 09.01.2017 - 12 CS 16.2181

    Kostentragung nach Erledigung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.04.2018 - 1 LZ 238/17
    Vor der Inobhutnahme muss deshalb grundsätzlich versucht werden, eine Entscheidung des Familiengerichts einzuholen (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 28.03.2017 - OVG 6 S 8.17 -, juris Rn. 7; VGH München, Beschl. v. 09.01.2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 14).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2022 - 12 A 1402/18

    Rechtswidrige Inobhutnahme durch Jugendamt

    vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 28. März 2017 - OVG 6 S 8.17 -, juris Rn. 7; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 26. April 2018 - 1 LZ 238/17 -, juris Rn. 6; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 8a Rn. 58.

    vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 14; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 26. April 2018 - 1 LZ 238/17 -, juris Rn. 6; Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 42 Rn. 34; vgl. im Ergebnis ebenso OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2018 - 12 E 210/18 -, juris Rn. 7.

    Ob allerdings nur dann auch von dem Versuch, vor einer etwaigen eigenen Maßnahme eine Entscheidung des Familiengerichts einzuholen, abgesehen werden kann, wenn die Gefahr für das Kindeswohl so dringend ist, dass selbst die Kontaktaufnahme mit dem Familiengericht und die Klärung, bis wann mit einer Entscheidung zur rechnen ist, so lange dauert, dass die Gefahr nicht mehr rechtzeitig abgewendet werden könnte, vgl. so Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage 2018, Stand 28. Juni 2021, § 42 SGB VIII, Rn. .108; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 26. April 2018 - 1 LZ 238/17 -, juris Rn. 6, oder ob möglicherweise auch in Gefährdungslagen, in denen innerhalb weniger Stunden ein Handeln des Jugendamts gefordert ist, davon abgewichen werden kann, bedarf hier keiner abschließenden Klärung.

  • VG München, 04.04.2023 - M 18 K 18.5285

    Fortsetzungsfeststellungsklage, Inobhutnahme, keine rechtzeitige und

    Bloße Vermutungen, dass das Gericht nicht erreichbar sei oder eine Entscheidung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit nicht treffen werde, genügen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2017 - 12 CS 16.2181 - juris Rn. 14; OVG NW, B.v. 7.2.2022 - 12 A 1402/18 - juris Rn. 129 ff.; VGH BW, B.v. 4.11.2021 - 12 S 3125/21 - juris Rn. 31 ff.; OVG M-V, B.v. 26.4.2018 - 1 LZ 238/17 - juris Rn. 6).

    Zudem kann eine familiengerichtliche Entscheidung bei besonderem Bedürfnis auch ohne vorherige Bekanntgabe vollstreckt werden, §§ 38 Abs. 3 Satz 3, 53 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FamFG (vgl. OVG NW, B.v. 7.2.2022 - 12 A 1402/18 - juris Rn. 132 ff.; VGH BW, B.v. 4.11.2021 - 12 S 3125/21 - juris Rn. 31 ff.; OVG MP, B.v. 26.4.2018 - 1 LZ 238/17 - juris Rn. 6; OVG B-Bbg, B.v. 28.3.2017 - OVG 6 S 8.17 - juris Rn. 7; VG München, U.v. 25.9.2013 - M 18 K 12.1272 - juris Rn. 114; Dürbeck in Wiesner/Wapler, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 6. Auflage 2022 - § 42 Rn. 15 ff.).

    Jedenfalls aber wäre eine Anrufung des Familiengerichts bezüglich der Erlangung einer rechtzeitigen Entscheidung vor der Durchführung der Inobhutnahme keinesfalls aussichtslos gewesen (vgl. dazu: OVG MP, B.v. 26.4.2018 - 1 LZ 238/17 - juris Rn. 7).

    Eine Inobhutnahme ohne Einholung einer familiengerichtlichen Entscheidung kommt nur in "besonders gelagerten akuten Gefährdungssituationen" in Betracht, in denen selbst die Kontaktaufnahme mit dem Familiengericht und die Klärung, bis wann mit einer Entscheidung zur rechnen ist, so lange dauert, dass die Gefahr nicht mehr rechtzeitig abgewendet werden kann (vgl. OVG NW, B.v. 7.2.2022 - 12 A 1402/18 - juris Rn. 132 ff.; VGH BW, B.v. 4.11.2021 - 12 S 3125/21 - juris Rn. 31 ff.; OVG MP, B.v. 26.4.2018 - 1 LZ 238/17 - juris Rn. 6; OVG B-Bbg, B.v. 28.3.2017 - OVG 6 S 8.17 - juris Rn. 7), also nur bei Vorliegen einer in diesem Sinne unaufschiebbaren Inobhutnahme (vgl. VG München, U.v. 25.9.2013 - M 18 K 12.1272 - juris Rn. 111; vgl. auch: § 8a Abs. 2 SGB VIII).

    Denn dessen Entscheidungsmaßstab betrifft nicht die Frage, ob die Voraussetzungen von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vorgelegen haben und die Beklagte die Inobhutnahme ohne Entscheidung des Familiengerichts anordnen durfte (vgl. OVG MP, B.v. 26.4.2018 - 1 LZ 238/17 - juris Rn. 9).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.2021 - 12 S 3125/21

    Kinder- und jugendhilfsrechtliche Inobhutnahme eines Neugeborenen; Verhältnis zu

    Vor einer Inobhutnahme, mit der - wie hier - der Personensorgeberechtigte nicht einverstanden ist, ist das Jugendamt grundsätzlich gehalten, zunächst zu versuchen, eine Entscheidung des Familiengerichts einzuholen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.04.2018 - 1 LZ 238/17 -, juris).

    Ein mit der Inobhutnahme verbundener erheblicher Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern kommt deshalb grundsätzlich nur in besonders gelagerten akuten Gefährdungssituationen in Betracht, die ein Abwarten der Entscheidung des Familiengerichts nicht erlauben (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.04.2018 - 1 LZ 238/17 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28.03.2017 - OVG 6 S 8.17 -, juris Rn. 7 und vom 04.03.2016 - OVG 6 S 60.15 -, juris Rn. 4 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.01.2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 14).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2021 - 12 A 1403/18

    Fortsetzungsfeststellungsklage einer alleinerziehenden und sorgeberechtigten

    vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 28. März 2017 - OVG 6 S 8.17 -, juris Rn. 7; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 26. April 2018 - 1 LZ 238/17 -, juris Rn. 6; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 8a Rn. 58.

    vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 14; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 26. April 2018 - 1 LZ 238/17 -, juris Rn. 6; Kepert in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 42 Rn. 34; vgl. im Ergebnis ebenso OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2018 - 12 E 210/18 -, juris Rn. 7.

    Ob allerdings nur dann auch von dem Versuch, eine Entscheidung des Familiengerichts einzuholen, abgesehen werden kann, wenn die Gefahr für das Kindeswohl so dringend ist, dass selbst die Kontaktaufnahme mit dem Familiengericht und die Klärung, bis wann mit einer Entscheidung zur rechnen ist, so lange dauert, dass die Gefahr nicht mehr rechtzeitig abgewendet werden könnte, vgl. so Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage 2018, Stand 28. Juni 2021, § 42 SGB VIII, Rn. .108; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 26. April 2018 - 1 LZ 238/17 -, juris Rn. 6, oder ob möglicherweise auch in Gefährdungslagen, in denen innerhalb weniger Stunden ein Handeln des Jugendamts gefordert ist, davon abgewichen werden kann, bedarf hier keiner abschließenden Klärung.

  • VG München, 21.12.2020 - M 18 S 20.6711

    Fehlerhafte Sofortvollzugsanordnung des Jugendamts bei Inobhutnahme

    Zwar mögen bei Maßnahmen die zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter dienen und die grundsätzlich nur in akuten Gefährdungssituationen in Betracht kommen - wie der Inobhutnahme (vgl. OVG MV, B.v. 26.4.2018 - 1 LZ 238/17 - juris, Leitsatz, Rn. 6) - die Anforderungen zur Begründung des besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses deutlich geringer sein, dennoch können sie nicht völlig entfallen.

    Sie kommt bei Widerspruch der Personensorgeberechtigten nur in akuten Gefährdungssituationen in Betracht, die eine abwartende Entscheidung des Familiengerichts nicht erlauben; sie ist ultima ratio (vgl. OVG M-V, B.v. 26.4.2018- 1 LZ 238/17 - juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.09.2023 - 3 LB 7/23

    Rechtswidrigkeit einer Inobhutnahme

    Vorliegend kann dahinstehen, ob von einem solchen Versuch nur Abstand genommen werden kann, wenn die Gefahr für das Kindeswohl so dringend ist, dass selbst die Kontaktaufnahme mit dem Familiengericht und die Klärung, bis wann mit einer Entscheidung zur rechnen ist, so lange dauert, dass die Gefahr nicht mehr rechtzeitig abgewendet werden könnte (dafür z. B. OVG Greifswald, Beschl. v. 26.04.2018 - 1 LZ 238/17 -, juris Rn. 6, Kirchhoff, in: jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 22.06.2023, § 42 Rn. 108), oder ob auch in Gefährdungslagen, in denen innerhalb weniger Stunden ein Handeln des Jugendamts gefordert ist, von diesem Grundsatz abgewichen werden kann (dafür etwa Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 42 Rn. 34; offen gelassen von OVG Münster, Beschl. v. 07.02.2022 - 12 A 1402/18 -, juris Rn. 140 ff.).
  • VG München, 02.10.2020 - M 18 S 20.4482

    Erfolgloser vorläufiger Rechtsschutzantrag gegen Inobhutnahme eines Säuglings

    Zwar mögen bei Maßnahmen die zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter dienen und die grundsätzlich nur in akuten Gefährdungssituationen in Betracht kommen - wie der Inobhutnahme (vgl. OVG MV, B.v. 26.4.2018 - 1 LZ 238/17 - juris, Leitsatz, Rn. 6) - die Anforderungen zur Begründung des besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses deutlich geringer sein, dennoch können sie nicht völlig entfallen.

    Sie kommt bei Widerspruch der Personensorgeberechtigten nur in akuten Gefährdungssituationen in Betracht, die eine abwartende Entscheidung des Familiengerichts nicht erlauben; sie ist ultima ratio (vgl. OVG M-V, B.v. 26.4.2018- 1 LZ 238/17 - juris).

  • VG München, 29.06.2023 - M 18 S 23.3110

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (Stattgabe),

    Zwar mögen bei Maßnahmen die zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter dienen und die grundsätzlich nur in akuten Gefährdungssituationen in Betracht kommen - wie der Inobhutnahme (vgl. OVG MV, B.v. 26.4.2018 - 1 LZ 238/17 - juris, Leitsatz, Rn. 6) - die Anforderungen zur Begründung des besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses deutlich geringer sein, dennoch können sie nicht völlig entfallen.

    Sie kommt bei Widerspruch der Personensorgeberechtigten nur in akuten Gefährdungssituationen in Betracht, die eine abwartende Entscheidung des Familiengerichts nicht erlauben; sie ist ultima ratio (vgl. OVG M-V, B.v. 26.4.2018- 1 LZ 238/17 - juris).

  • VG Cottbus, 31.08.2020 - 8 L 387/20

    Inobhutnahme

    Die Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b) SGB VIII verdeutlicht, dass die Inobhutnahme gegenüber familiengerichtlichen Entscheidungen nachrangig ist und deshalb grundsätzlich nur in besonders gelagerten akuten Gefährdungssituationen in Betracht kommt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2017 - OVG 6 S 8.17 -, juris Rn. 7; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26. April 2018 - 1 LZ 238/17 -, juris Rn. 6).
  • VG Hannover, 26.05.2020 - 3 B 2032/20

    Antragsbefugnis; Aufenthaltsbestimmungsrecht; elterliche Sorge; Erziehungsrecht;

    Zum anderen folgt dies aus dem grundsätzlichen Vorrang familiengerichtlicher Entscheidungen im Bereich der elterlichen Sorge (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.3.2017 - OVG 6 S 8.17 -, ZKJ 2017, 241, 242; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.4.2018 - 1 LZ 238/17 -, ZKJ 2018, 394, 395).
  • AG Schwäbisch Hall, 23.08.2021 - 2 F 495/21
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2023 - 12 B 313/23

    Erfordernis der Fremdunterbringung der Kinder zur Abwendung der dringenden Gefahr

  • VG Cottbus, 02.12.2019 - 6 L 580/19

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

  • VG Arnsberg, 25.01.2021 - 11 K 436/20
  • VG Cottbus, 08.10.2021 - 8 L 338/21

    Inobhutnahme

  • VG Arnsberg, 25.01.2021 - 11 K 437/20
  • AG Frankfurt/Main, 03.09.2018 - 456 F 5142/18
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