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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2018 - 1 L 506/16   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2018 - 1 L 506/16 (https://dejure.org/2018,38527)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 29.05.2018 - 1 L 506/16 (https://dejure.org/2018,38527)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 29. Mai 2018 - 1 L 506/16 (https://dejure.org/2018,38527)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.06.2010 - 1 L 200/05

    Kein Differenzierungsgebot bezüglich Wald- und Landwirtschaftsflächen bei der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2018 - 1 L 506/16
    In dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts M-V vom 23. Juni 2013 (1 L 200/05), wonach der Vorteil im wasser- und bodenverbandsrechtlichen Sinne darin liege, dass mit der Übertragung der Gewässerunterhaltungspflicht auf die Wasser- und Bodenverbände eine entsprechende Entlastung der Grundstückseigentümer von der prinzipiellen Last der unmittelbaren Wahrnehmung der Aufgabe der Gewässerunterhaltung verbunden sei, liege keine abweichende Definition des Vorteilsbegriffs.

    Maßgeblich für die Beitragserhebung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG ist damit der Vorteilsbegriff im wasser- und bodenverbandsrechtlichen Sinne (Urteil des Senats vom 23.06.2010 - 1 L 200/05 -, juris Rn. 33).

    Hinzu kommt, dass der Vorteil im wasser- und bodenverbandsrechtlichen Sinne ohnehin darin liegt, dass mit der Übertragung der Gewässerunterhaltungspflicht auf die Wasser- und Bodenverbände eine entsprechende Entlastung der Grundstückseigentümer von der prinzipiellen Last der unmittelbaren Wahrnehmung der Aufgabe der Gewässerunterhaltung verbunden ist (Urteil des Senats vom 23.06.2010 - 1 L 200/05 -, juris Rn. 32).

  • VG Potsdam, 20.07.2017 - 1 K 4766/15

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2018 - 1 L 506/16
    Auch wenn sich der Aufwand für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung durch die Beachtung der naturschutzrechtlichen Vorgaben im Einzelfall erhöht, handelt es sich daher um Kosten im Sinne von § 28 Abs. 1 WVG, die für die Erfüllung der Unterhaltungsaufgabe erforderlich und damit über Verbandsbeiträge zu refinanzieren sind (so auch VG Potsdam, Urt. v. 20.07.2017 - 1 K 4766/15 -, Rn. 68, juris).

    Diese Beiträge können schließlich auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden (VG Potsdam, Urt. v. 20.07.2017 - 1 K 4766/15 -, Rn. 68, juris).

    Dies ist auch deswegen gerechtfertigt, weil die vielfältigen Wirkungszusammenhänge zwischen Flächen sowie Wasser- und Naturhaushalt innerhalb eines Wassereinzugsgebietes ein Interesse aller Eigentümer an einer ordnungsgemäßen, d.h. die ökologischen Belange aller betroffenen Naturgüter beachtenden Gewässerunterhaltung begründen (VerfG des Landes Brandenburg, Beschl. v. 16.12.2010 - 18/10 -, juris Rn. 45; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.05.2009 - OVG 9 S 10.08 und 45.08, LKV 2009, 423; VG Potsdam, Urt. v. 20.07.2017 - 1 K 4766/15 -, Rn. 68, juris).

  • VG Greifswald, 01.09.2016 - 3 A 1224/14

    Wassererechtlicher Planfeststellungsbeschluss - Klagebefugnis eines

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2018 - 1 L 506/16
    Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 1. September 2016 - 3 A 1224/14 - wird abgeändert.

    Mit Urteil vom 1. September 2016 hat das Verwaltungsgericht Greifswald - 3 A 1224/14 - unter Abweisung der Klage im Übrigen die Festsetzungen in Teil A, Abschnitt IV, Gl.Nr. 8.3.1 - soweit sie regelt, dass die Unterhaltung und der Betrieb des Schöpfwerkes keinen Mehraufwand der Unterhaltungskosten, die für geschöpfte Gebiete geltend gemacht werden, darstellt, -, Gl.Nr. 8.3.2 - soweit sie regelt, dass nur der Schöpfwerksaufwand für das über die unterirdische Zuströmung anfallende Wasser gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern geltend gemacht werden kann -, Gl.Nr. 8.1.2.2.1 - soweit darin festgesetzt wird, dass der Damm regelmäßig zu mähen und auf Sickerstellen zu kontrollieren ist und festgestellt wird, dass die Unterhaltung und Bewirtschaftung des Dammbauwerks keinen Mehraufwand darstellt - und Gl.Nr. 8.2.1.1 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 3 - Unterhaltung des Krebswehres/Fischaufstiegsanlage - des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 2. Oktober 2014 - 44.11 PF/13073/023-087-099-104/96541/064/14 aufgehoben.

    unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 01.09.2016 (Az. 3 A 1224/14).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 B 13.05

    Gewässerunterhaltung, Umlagegebühr, Unterhaltungspflicht, Übertragbarkeit,

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2018 - 1 L 506/16
    Diesem ökologischen Verständnis folgend ist der Begriff der Gewässerunterhaltung schon seit Inkrafttreten der Wasserrahmenrichtlinie und erst recht seit der Gesetzesänderung umfassender zu verstehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v 22.11.2006 - OVG 9 B 13.05 -, juris, Rn. 16).
  • BVerwG, 24.10.2002 - 7 C 9.02

    Genehmigungsbedürftige Anlage; Aufhebung des Genehmigungserfordernisses;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2018 - 1 L 506/16
    Vielmehr reicht es aus, dass sie sich dem Gesetz durch Auslegung entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2002 - 7 C 9.02 - juris, Rn. 10; Urt. v. 09.05.2001 - 3 C 2.01 -, juris, Rn. 13).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.1999 - 9 A 2736/96

    Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben ; Beitragsanteile für

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2018 - 1 L 506/16
    Sie wird damit vom Vorteilsbegriff des Wasserverbandsrechts umfasst; ihre Kosten sind beitragsfähig i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG (so auch OVG Münster, Urt. v. 15.09.1999 - 9 A 2736/96 -, juris Rn. 57 a.E.).
  • BVerwG, 09.05.2001 - 3 C 2.01

    Rodung; Fläche, gerodete; Beseitigung von Rebstöcken; mit Reben bepflanztes

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2018 - 1 L 506/16
    Vielmehr reicht es aus, dass sie sich dem Gesetz durch Auslegung entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2002 - 7 C 9.02 - juris, Rn. 10; Urt. v. 09.05.2001 - 3 C 2.01 -, juris, Rn. 13).
  • BVerwG, 03.07.1992 - 7 B 149.91

    Kommunale Selbstverwaltung - Erlaß einer Ortssatzung - Ersatzvornahme -

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2018 - 1 L 506/16
    Der Verweis des Oberverwaltungsgerichts M-V auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 1992 (7 B 149/91) in diesem Zusammenhang zeige, dass das Oberverwaltungsgericht M-V von der klassischen Gewässerunterhaltung ausgehe.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2009 - 9 S 10.08

    Unterhaltung öffentlicher Gewässer: Umfang der Gewässerunterhaltungspflicht eines

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2018 - 1 L 506/16
    Dies ist auch deswegen gerechtfertigt, weil die vielfältigen Wirkungszusammenhänge zwischen Flächen sowie Wasser- und Naturhaushalt innerhalb eines Wassereinzugsgebietes ein Interesse aller Eigentümer an einer ordnungsgemäßen, d.h. die ökologischen Belange aller betroffenen Naturgüter beachtenden Gewässerunterhaltung begründen (VerfG des Landes Brandenburg, Beschl. v. 16.12.2010 - 18/10 -, juris Rn. 45; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.05.2009 - OVG 9 S 10.08 und 45.08, LKV 2009, 423; VG Potsdam, Urt. v. 20.07.2017 - 1 K 4766/15 -, Rn. 68, juris).
  • VG Düsseldorf, 04.09.2015 - 17 K 1997/14
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2018 - 1 L 506/16
    Deshalb ist die zuständige Wasserbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG berechtigt, für den jeweiligen Fall gegenüber dem Träger der Unterhaltungslast anzuordnen, welche Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 WHG vorzunehmen sind (VG Düsseldorf, Urt. v. 04.09.2015 - 17 K 1997/14 -, juris Rn. 20).
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.03.2012 - 5 K 6/10

    Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses für den Bau und Betrieb der

  • VG Greifswald, 05.02.2021 - 3 A 1530/20

    Mitgliedschaft einer Gemeinde in mehreren Unterhaltungsverbänden; Beitragsumlage

    Zwar finden sich Äußerungen, die die Notwendigkeit eine verbandsgebietsspezifischen Umlage der Verbandsbeiträge andeuten, jedoch erfolgten die Äußerungen nicht zur Klärung dieser Fragestellung (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 01.09.2016 - 3 A 1224/14 -, Rn. 123, juris; Urt. v. 25.08.2011 - 3 A 547/11 -, Rn. 13, juris; OVG Greifswald, Urt. v. 29.05.2018 - 1 L 506/16 -, Rn. 100, juris; Urt. v. 23.06.2010 - 1 L 200/05 -, Rn. 28, juris).

    Maßgeblich ist dabei der Vorteilsbegriff im wasser- und bodenverbandsrechtlichen Sinne (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 29.05.2018 - 1 L 506/16 -, Rn. 98, juris).

    Der Sondervorteil kann in erster Linie nur bei dem Personenkreis entstehen, dem ein Nutzen durch die Maßnahmen des Gewässerunterhaltungsverbandes entsteht (OVG Greifswald, Urt. v. 29.05.2018 - 1 L 506/16 -, Rn. 99, juris: zu § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG; VG Greifswald, Urt. v. 01.09.2016 - 3 A 1224/14 -, Rn. 122, juris).

    Sie berechtigt die Mitgliedsgemeinde, diese Kosten als Umlagegebühr i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG auf die Eigentümer der im Gewässereinzugsgebiet gelegenen Grundstücke abzuwälzen (OVG Greifswald, Urt. v. 29.05.2018 - 1 L 506/16 -, Rn. 100, juris; VG Greifswald, Urt. v. 01.09.2016 - 3 A 1224/14 -, Rn. 123, juris).

    Das Kriterium der Gruppennützlichkeit schützt die Mitglieder des Gewässerunterhaltungsverbandes und die Eigentümer von Grundstücken im Gewässereinzugsgebiet aber auch davor, an Kosten für Maßnahmen beteiligt zu werden, denen die Gruppennützlichkeit fehlt und die deshalb keinen Vorteil im wasserverbandsrechtlichen Sinne begründen können (OVG Greifswald, Urt. v. 29.05.2018 - 1 L 506/16 -, Rn. 101, juris; VG Greifswald, Urt. v. 01.09.2016 - 3 A 1224/14 -, Rn. 124, juris).

  • BVerwG, 29.04.2020 - 7 C 29.18

    Umlagefähigkeit von Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der ökologischen

    Auch wenn die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, der Vorteil liege darin, dass eine intakte Natur den Eigentümern zugutekomme, weil sie den Tourismus fördere (OVG Greifswald, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 L 506/16 - juris Rn. 99), Zweifeln begegnet, ist ihm im Ergebnis zuzustimmen, dass die ökologisch erweiterte Gewässerunterhaltung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG dem einzelnen Grundstückseigentümer vorteilhaft im wasserverbandsrechtlichen Sinne ist.

    Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Krebswehr ein Teil des Gewässerbetts des Mühlgrabens ist (OVG Greifswald, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 L 506/16 - juris Rn. 90).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.12.2023 - 3 LB 345/18
    (1) Dass das Bestehen eines Vorteils als Voraussetzung für die Erhebung von Verbandsbeiträgen in § 3 GUVG normiert ist, entspricht der bisherigen Rechtsprechung (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 23. Juni 2010 - 1 L 200/05 - juris Rn. 31; Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 L 506/16 - juris Rn. 98 f.).
  • VG Bremen, 09.03.2021 - 5 V 400/21

    Eröffnung eines Outdoor-Trainingsgeländes - Feststellender Verwaltungsakt;

    Eine stillschweigende Ermächtigung wird üblicherweise angenommen in Zusammenhang mit genehmigungsbedürftigen Sachverhalten und aus den Vorschriften über die Genehmigungsbedürftigkeit abgeleitet (BVerwG, Urt. v. 24.10.2002 - 7 C 9/02 -, BVerwGE 117, 133-137, juris Rn. 10; Urt. v. 09.05.2001 - 3 C 2.01 -, juris Rn. 13; OVG MV, Urt. v. 29.05.2018 - 1 L 506/16 -, juris Rn. 85).
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