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   OVG Niedersachsen, 01.04.2014 - 5 LB 80/13   

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https://dejure.org/2014,8502
OVG Niedersachsen, 01.04.2014 - 5 LB 80/13 (https://dejure.org/2014,8502)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 01.04.2014 - 5 LB 80/13 (https://dejure.org/2014,8502)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 01. April 2014 - 5 LB 80/13 (https://dejure.org/2014,8502)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Vor dem Studienbeginn liegende Kinderbetreuungszeiten als Ursache für eine Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst nach Vollendung des 40. Lebensjahres

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vor dem Studienbeginn liegende Kinderbetreuungszeiten als Ursache für eine Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst nach Vollendung des 40. Lebensjahres

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NLVO § 16 Abs. 1 S. 3
    Vor dem Studienbeginn liegende Kinderbetreuungszeiten als Ursache für eine Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst nach Vollendung des 40. Lebensjahres

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Jurion (Kurzinformation)

    Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Anerkennung von Kinderbetreuungszeiten

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Höchstaltersgrenze bei Beamtenverhältnis auf Probe - keine Anrechenbarkeit von Kinderbetreuungszeit wegen mangelnder Kausalität zwischen Kinderbetreuungszeit und verzögerter Bewerbung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2014, 630
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 76.10

    Beurteilungszeitpunkt für Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.04.2014 - 5 LB 80/13
    Der in dieser Bestimmung verankerte hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums vermittelt Bewerbern um ein öffentliches Amt einen unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleisteten Anspruch darauf, dass über die Bewerbung ausschließlich nach Kriterien entschieden wird, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen (BVerwG, Urteil vom 23.2.2012 - BVerwG 2 C 76.10 -, juris Rn. 15 m. w. Nw.).

    Das Lebensalter kann indes nur dann ein leistungsbezogenes Kriterium darstellen, wenn daraus bei typisierender Betrachtung Schlussfolgerungen für die Erfüllung der Anforderungen des Dienstes gezogen werden können, was für die Tätigkeit als Lehrer nicht der Fall ist (BVerwG, Beschluss vom 24.1.2011, a. a. O., Rn. 8; Beschluss vom 17.3.2011 - BVerwG 2 B 45.11 -, juris Rn. 8; Urteil vom 23.2.2012, a. a. O., Rn. 15).

    Daher stellt der vom Lebensalter abhängige Zugang zu einer Lehrerlaufbahn einen Eingriff in Art. 33 Abs. 2 GG dar, der nur durch Interessen gerechtfertigt werden kann, denen ihrerseits Verfassungsrang zukommt (BVerwG, Beschluss vom 24.1.2011, a. a. O., Rn. 7; Urteil vom 23.2.2012, a. a. O., Rn. 15f.).

    Ein solches Interesse stellt das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten dar, das aus den von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips folgt (BVerwG, Urteil vom 23.2.2012, a. a. O., Rn. 16 bis 20; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.2.2009 - BVerwG 2 C 18.07 -, juris Rn. 10; Urteil vom 15.5.2009, a. a. O., Rn. 11; Beschluss vom 17.3.2011, a. a. O., Rn. 7).

    Diese Zeit wird zum einen durch die gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand begrenzt, bei deren Festlegung dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht (BVerwG, Urteil vom 23.2.2012, a. a. O., Rn. 21).

    Die Altersgrenze für den Ruhestandseintritt kann aber ein ausgewogenes Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit für sich genommen nicht sicherstellen, so dass es hierfür zusätzlich einer Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis bedarf, bei deren Festlegung ebenfalls ein Einschätzungsspielraum besteht (BVerwG, Urteil vom 23.2.2012, a. a. O., Rn. 21).

    Daher darf sich die Höchstaltersgrenze nicht ausschließlich an dem Zeitraum orientieren, der üblicherweise benötigt wird, um die laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Schul- und Fachausbildungen zu absolvieren, sondern muss zusätzlich einen großzügig bemessenen zeitlichen Korridor für Einstellung und Übernahme belassen (BVerwG, Urteil vom 23.2.2012, a. a. O., Rn. 23).

    Der Gesetzgeber kann auch - wie in § 25 Nr. 8 NBG geschehen - die Festlegung der Höchstaltersgrenzen dem Verordnungsgeber übertragen, dem es dann obliegt, die Gewährleistung des leistungsbezogenen Zugangs zum Beamtenverhältnis in einen angemessenen Ausgleich mit dem Interesse des Dienstherrn an einer möglichst langen Lebensdienstzeit zu bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2009, a. a. O., Rn. 11; Urteil vom 15.5.2009, a. a. O., Rn. 12; Urteil vom 23.2.2012, a. a. O., Rn. 26).

    Die Altersgrenze des vollendeten 45. Lebensjahres eröffnet in ausreichendem Maße auch Bewerbern mit außergewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg die Möglichkeit, nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG als Lehrer verbeamtet zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.3.2011, a. a. O., Rn. 8; Urteil vom 23.2.2012, a. a. O., Rn. 30 zu § 6 NLVO in der Fassung vom 30. Juni 2009, welche als allgemeine Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis eine niedrigere Grenze - nämlich das vollendete 40. Lebensjahr - vorsieht).

    Die Neuregelung der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung zur Höchstaltersgrenze bei Einstellungen in das Probebeamtenverhältnis indes - insbesondere auch die Vorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 LVO NW in der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung, die mit der Vorschrift des § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 NLVO im Wesentlichen übereinstimmt -, ist vom Bundesverwaltungsgericht als verfassungsgemäß angesehen worden (BVerwG, Beschluss vom 24.1.2011, a. a. O., Rn. 8ff.; Beschluss vom 17.3.2011, a. a. O., Rn. 10f.; Urteil vom 23.2.2012, a. a. O., Rn. 32ff.).

    Höchstaltersgrenzen für den Zugang zu einem Beruf oder einem beruflichen Status stellen eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters gemäß Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe a und Art. 3 Abs. 1 der RL 2000/78/EG sowie § 7 in Verbindung mit § 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG dar (BVerwG, Urteil vom 23.2.2012, a. a. O., Rn. 42; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.2.2009, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 15.5.2009, a. a. O., Rn. 16).

    Somit ist § 10 AGG Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, Urteil vom 19.2.2009, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 23.2.2012, a. a. O., Rn. 44).

    Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt daher ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen (BVerwG, Urteil vom 23.2.2012, a. a. O., Rn. 45).

  • BVerwG, 17.03.2011 - 2 B 45.11

    Verfassungsmäßigkeit einer Höchstaltersgrenze von vierzig Jahren für die Aufnahme

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.04.2014 - 5 LB 80/13
    Das Lebensalter kann indes nur dann ein leistungsbezogenes Kriterium darstellen, wenn daraus bei typisierender Betrachtung Schlussfolgerungen für die Erfüllung der Anforderungen des Dienstes gezogen werden können, was für die Tätigkeit als Lehrer nicht der Fall ist (BVerwG, Beschluss vom 24.1.2011, a. a. O., Rn. 8; Beschluss vom 17.3.2011 - BVerwG 2 B 45.11 -, juris Rn. 8; Urteil vom 23.2.2012, a. a. O., Rn. 15).

    Ein solches Interesse stellt das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten dar, das aus den von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips folgt (BVerwG, Urteil vom 23.2.2012, a. a. O., Rn. 16 bis 20; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.2.2009 - BVerwG 2 C 18.07 -, juris Rn. 10; Urteil vom 15.5.2009, a. a. O., Rn. 11; Beschluss vom 17.3.2011, a. a. O., Rn. 7).

    Die Altersgrenze des vollendeten 45. Lebensjahres eröffnet in ausreichendem Maße auch Bewerbern mit außergewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg die Möglichkeit, nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG als Lehrer verbeamtet zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.3.2011, a. a. O., Rn. 8; Urteil vom 23.2.2012, a. a. O., Rn. 30 zu § 6 NLVO in der Fassung vom 30. Juni 2009, welche als allgemeine Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis eine niedrigere Grenze - nämlich das vollendete 40. Lebensjahr - vorsieht).

    Die Neuregelung der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung zur Höchstaltersgrenze bei Einstellungen in das Probebeamtenverhältnis indes - insbesondere auch die Vorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 LVO NW in der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung, die mit der Vorschrift des § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 NLVO im Wesentlichen übereinstimmt -, ist vom Bundesverwaltungsgericht als verfassungsgemäß angesehen worden (BVerwG, Beschluss vom 24.1.2011, a. a. O., Rn. 8ff.; Beschluss vom 17.3.2011, a. a. O., Rn. 10f.; Urteil vom 23.2.2012, a. a. O., Rn. 32ff.).

    Die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe soll vielmehr lediglich dann nicht an Zeiten der Kindererziehung oder der Pflege sonstiger Angehöriger scheitern, wenn diese Zeiten den maßgeblichen Grund für die Überschreitung des Höchstalters darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.2011, a. a. O., Rn. 17; Beschluss vom 17.3.2011, a. a. O., Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2011 - 6 A 117/11 -, juris Rn. 5).

    Unterbrechungen des Kausalzusammenhanges durch weitere, vom Verordnungsgeber nicht privilegierte Ursachen bleiben bedeutsam, weil insoweit kein Grund für eine Privilegierung hiervon betroffener Bewerber besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.2011, a. a. O., Rn. 17; Beschluss vom 17.3.2011, a. a. O., Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2011, a. a. O., Rn. 5; Beschluss vom 23.5.2013 - 6 A 310/12 -, juris Rn. 40; Beschluss vom 25.7.2013 - 6 A 630/13 -, juris Rn. 3).

    Da er dies jedoch nicht getan, sondern lediglich einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Kinderbetreuungszeiten und verspäteter Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst normiert hat, ist der erforderliche Kausalzusammenhang nicht nur gegeben, wenn die Verzögerung durch Betreuung eines Kindes unmittelbar vor der Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst eingetreten ist, sondern auch, wenn etwa eine Lehramtsbewerberin ihr Studium nach Geburt und Erziehung eines Kindes nur noch mit erheblichen Verzögerungen abschließen konnte und deshalb die Höchstaltersgrenze überschreitet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.2011, a. a. O., Rn. 18; Beschluss vom 17.3.2011, a. a. O., Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2011, a. a. O., Rn. 7), und auch vor dem Studienbeginn liegende Kinderbetreuungszeiten können im Grundsatz als Ursache für eine verspätete Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst in Betracht kommen (OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2011, a. a. O., Rn. 9).

    Dementsprechend ist der erforderliche Kausalzusammenhang etwa dann als unterbrochen angesehen worden, wenn der Betreffende nach Geburt und Betreuung eines Kindes das Studium abgeschlossen und die Höchstaltersgrenze in der Folge wegen einer nach dem Studium zunächst aufgenommenen anderweitigen Berufstätigkeit überschritten hat (BVerwG, Beschluss vom 24.1.2011, a. a. O., Rn. 18; Beschluss vom 17.3.2011, a. a. O., Rn. 18).

  • BVerwG, 19.02.2009 - 2 C 18.07

    Schadensersatzanspruch des Einstellungsbewerbers; grundrechtsgleiches Recht;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.04.2014 - 5 LB 80/13
    Ein solches Interesse stellt das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten dar, das aus den von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips folgt (BVerwG, Urteil vom 23.2.2012, a. a. O., Rn. 16 bis 20; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.2.2009 - BVerwG 2 C 18.07 -, juris Rn. 10; Urteil vom 15.5.2009, a. a. O., Rn. 11; Beschluss vom 17.3.2011, a. a. O., Rn. 7).

    Hiervon ausgehend kann die Höchstaltersgrenze umso niedriger festgelegt werden, je weiter die vorgesehenen Ausnahmen - d. h. die Möglichkeiten einer Anhebung der Höchstaltersgrenze - reichen (BVerwG, Urteil vom 19.2.2009, a. a. O., Rn. 22).

    Der Gesetzgeber kann auch - wie in § 25 Nr. 8 NBG geschehen - die Festlegung der Höchstaltersgrenzen dem Verordnungsgeber übertragen, dem es dann obliegt, die Gewährleistung des leistungsbezogenen Zugangs zum Beamtenverhältnis in einen angemessenen Ausgleich mit dem Interesse des Dienstherrn an einer möglichst langen Lebensdienstzeit zu bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2009, a. a. O., Rn. 11; Urteil vom 15.5.2009, a. a. O., Rn. 12; Urteil vom 23.2.2012, a. a. O., Rn. 26).

    Denn die dort u. a. überprüfte Bestimmung des § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO NW in der Fassung vom 23. November 1995 hatte Ausnahmen voraussetzungslos in das Ermessen der Verwaltung gestellt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht das Gesamtregelwerk zur Höchstaltersgrenze, das neben der Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO NW a. F. Ausnahmen nur in eng begrenztem Umfang zugelassen hatte, als nicht von der Verordnungsermächtigung gedeckt angesehen und für verfassungswidrig erklärt hat (BVerwG, Urteil vom 19.2.2009, a. a. O., Rn. 24ff.; Urteil vom 15.5.2009, a. a. O, Rn. 25ff.).

    Höchstaltersgrenzen für den Zugang zu einem Beruf oder einem beruflichen Status stellen eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters gemäß Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe a und Art. 3 Abs. 1 der RL 2000/78/EG sowie § 7 in Verbindung mit § 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG dar (BVerwG, Urteil vom 23.2.2012, a. a. O., Rn. 42; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.2.2009, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 15.5.2009, a. a. O., Rn. 16).

    Diese Regelungen stimmen inhaltlich mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der RL 2000/78/EG überein (BVerwG, Urteil vom 19.2.2009, a. a. O., Rn. 23).

    Somit ist § 10 AGG Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, Urteil vom 19.2.2009, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 23.2.2012, a. a. O., Rn. 44).

  • BVerwG, 18.06.1998 - 2 C 6.98

    Beamtenverhältnis auf Probe, Einstellung in das -;; Einstellung in das

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.04.2014 - 5 LB 80/13
    Am 24. Mai 2011 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1998 (- BVerwG 2 C 6.98 -, juris) verwiesen.

    Daraus ergibt sich, dass Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne der Ausnahmeregelung nur solche sind, in denen sich der Bewerber anstelle der Berufsbildung oder Ausübung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.1998 - BVerwG 2 C 6.98 -, juris Rn. 22 [unter Hinweis auf Urteil vom 18.1.1996 - BVerwG 2 C 41.94 -]; Urteil vom 13.7.2000, a. a. O., Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 5.7.2013 - 6 A 1082/11 -, juris Rn. 15).

    Liegt bereits keine Kinderbetreuungszeit im Sinne der Ausnahmeregelung vor, so bedarf es einer Prüfung ihrer Ursächlichkeit für das Absehen einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres von vornherein nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.1998, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 13.7.2000, a. a. O., Rn. 16).

    Der maßgebliche Unterschied besteht allerdings lediglich darin, dass die nordrhein-westfälische Regelung über die streitgegenständliche Bestimmung insoweit hinausgeht, als erstere nicht nur wegen tatsächlicher Kinderbetreuungszeiten ein Absehen von der rechtzeitigen Bewerbung um Einstellung fordert, sondern vielmehr verlangt, dass sich wegen tatsächlicher Kinderbetreuungszeiten die Einstellung selbst verzögert hat (BVerwG, Urteil vom 18.6.1998, a. a. O., Rn. 24).

    Die Anwendung der nordrhein-westfälischen Ausnahmebestimmung setzt also nicht nur voraus, dass die Kinderbetreuung die Bewerbung um Einstellung verzögert hat, sondern erfordert darüber hinaus die weitere Feststellung, eine ohne die Kinderbetreuung mögliche frühere Bewerbung um Einstellung hätte Erfolg haben können (BVerwG, Urteil vom 18.6.1998, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 13.7.2000, a. a. O., Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 21.6.2012, a. a. O., Rn. 40; Urteil vom 23.5.2013, a. a. O., Rn. 40; Beschluss vom 25.7.2013, a. a. O., Rn. 5).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2011 - 6 A 117/11

    Antrag eines Lehrers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe trotz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.04.2014 - 5 LB 80/13
    Die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe soll vielmehr lediglich dann nicht an Zeiten der Kindererziehung oder der Pflege sonstiger Angehöriger scheitern, wenn diese Zeiten den maßgeblichen Grund für die Überschreitung des Höchstalters darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.2011, a. a. O., Rn. 17; Beschluss vom 17.3.2011, a. a. O., Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2011 - 6 A 117/11 -, juris Rn. 5).

    Unterbrechungen des Kausalzusammenhanges durch weitere, vom Verordnungsgeber nicht privilegierte Ursachen bleiben bedeutsam, weil insoweit kein Grund für eine Privilegierung hiervon betroffener Bewerber besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.2011, a. a. O., Rn. 17; Beschluss vom 17.3.2011, a. a. O., Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2011, a. a. O., Rn. 5; Beschluss vom 23.5.2013 - 6 A 310/12 -, juris Rn. 40; Beschluss vom 25.7.2013 - 6 A 630/13 -, juris Rn. 3).

    Da er dies jedoch nicht getan, sondern lediglich einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Kinderbetreuungszeiten und verspäteter Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst normiert hat, ist der erforderliche Kausalzusammenhang nicht nur gegeben, wenn die Verzögerung durch Betreuung eines Kindes unmittelbar vor der Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst eingetreten ist, sondern auch, wenn etwa eine Lehramtsbewerberin ihr Studium nach Geburt und Erziehung eines Kindes nur noch mit erheblichen Verzögerungen abschließen konnte und deshalb die Höchstaltersgrenze überschreitet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.2011, a. a. O., Rn. 18; Beschluss vom 17.3.2011, a. a. O., Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2011, a. a. O., Rn. 7), und auch vor dem Studienbeginn liegende Kinderbetreuungszeiten können im Grundsatz als Ursache für eine verspätete Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst in Betracht kommen (OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2011, a. a. O., Rn. 9).

    Eine Kausalität wäre allerdings in der letztgenannten Fallkonstellation gleichwohl zu verneinen, wenn die Kinderbetreuungszeiten vor dem Entschluss gelegen hätten, die Lehrerlaufbahn einzuschlagen (OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2011, a. a. O., Rn. 9; Beschluss vom 26.8.2013 - 6 A 307/13 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 28.11.2013 - 6 A 368/12 -, juris Rn. 48).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2012 - 6 A 123/11
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.04.2014 - 5 LB 80/13
    Dementsprechend ist die Kausalität zu verneinen, wenn nach der Zeit der Kinderbetreuung anderweitige von dem Laufbahnbewerber zu vertretende Umstände hinzukommen, die unabhängig von der Kinderbetreuung erst die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst über die Altersgrenze hinausgeschoben haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.7.2000, a. a. O., Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 18.8.2008 - 6 A 4588/06 -, juris Rn. 5; Urteil vom 21.6.2012, - 6 A 123/11 -, juris Rn. 47).

    Die Anwendung der nordrhein-westfälischen Ausnahmebestimmung setzt also nicht nur voraus, dass die Kinderbetreuung die Bewerbung um Einstellung verzögert hat, sondern erfordert darüber hinaus die weitere Feststellung, eine ohne die Kinderbetreuung mögliche frühere Bewerbung um Einstellung hätte Erfolg haben können (BVerwG, Urteil vom 18.6.1998, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 13.7.2000, a. a. O., Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 21.6.2012, a. a. O., Rn. 40; Urteil vom 23.5.2013, a. a. O., Rn. 40; Beschluss vom 25.7.2013, a. a. O., Rn. 5).

    Hieraus ergibt sich zwingend, dass zeitlich vor der Kinderbetreuung liegende Umstände nicht geeignet sind, den Kausalzusammenhang zu beseitigen (so auch OVG NRW, Beschluss vom 21.6.2012, a. a. O., Rn. 41; ebenso VG Braunschweig, Urteil vom 21.11.2012 - 7 A 141/12 - [vgl. hierzu das Urteil des Senats vom heutigen Tage im entsprechenden Berufungsverfahren zum Aktenzeichen 5 LB 178/13] und VG Stade, Urteil vom 27.5.2013 - 3 A 1382/13 -, juris Rn. 22 [vgl. hierzu das Urteil des Senats vom heutigen Tage im Berufungsverfahren zum Aktenzeichen 5 LB 6/14]).

    Dementsprechend ist das Niedersächsische Finanzministerium gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO zur Zulassung einer Ausnahme verpflichtet; das ihm insoweit grundsätzlich zustehende Ermessen ist mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auf Null reduziert (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.6.2012, a. a. O., Rn. 51 zur vergleichbaren Ausnahmevorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NW in der Fassung vom 30. Juni 2009).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2013 - 6 A 307/13

    Antrag auf Zulassung der Berufung einer Lehrerin i.R. der Klage auf Verpflichtung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.04.2014 - 5 LB 80/13
    Eine Kausalität wäre allerdings in der letztgenannten Fallkonstellation gleichwohl zu verneinen, wenn die Kinderbetreuungszeiten vor dem Entschluss gelegen hätten, die Lehrerlaufbahn einzuschlagen (OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2011, a. a. O., Rn. 9; Beschluss vom 26.8.2013 - 6 A 307/13 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 28.11.2013 - 6 A 368/12 -, juris Rn. 48).

    Denn wenn jemand erst nach Beendigung der Kinderbetreuungszeiten den (ernstlichen) Entschluss fasst, ein Lehramtsstudium zu absolvieren - etwa, weil der Lehrerberuf als gut mit der Betreuung einer Familie vereinbar angesehen wird - und ihm sodann eine Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres nicht möglich ist, so hat nicht der Umstand der Kinderbetreuung zur Überschreitung der allgemeinen Höchstaltersgrenze geführt, sondern der späte Entschluss, den Lehrerberuf zu ergreifen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.8.2013, a. a. O., Rn. 5).

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn die (Teilzeit-)Tätigkeit in einem Bereich erfolgt, der mit dem Lehrerberuf in keinem Zusammenhang steht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.8.2013, a. a. O., Rn. 5), oder wenn der Betreffende in seinen alten, vor der Kinderbetreuungszeit erlernten Beruf zurückkehrt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 110/13 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2013 - 6 A 1082/11

    Berücksichtigung von Zeiten der Kinderbetreuung im Zusammenhang mit einem Streit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.04.2014 - 5 LB 80/13
    Daraus ergibt sich, dass Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne der Ausnahmeregelung nur solche sind, in denen sich der Bewerber anstelle der Berufsbildung oder Ausübung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.1998 - BVerwG 2 C 6.98 -, juris Rn. 22 [unter Hinweis auf Urteil vom 18.1.1996 - BVerwG 2 C 41.94 -]; Urteil vom 13.7.2000, a. a. O., Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 5.7.2013 - 6 A 1082/11 -, juris Rn. 15).

    Eine Kinderbetreuung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO setzt also im Allgemeinen eine Betreuungsleistung in einem mindestens halbtägigen Umfang voraus (OVG NRW, Beschluss vom 5.7.2013, a. a. O., Rn. 15).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2013 - 6 A 310/12

    Neubescheidung des Antrags eines Lehrers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.04.2014 - 5 LB 80/13
    Unterbrechungen des Kausalzusammenhanges durch weitere, vom Verordnungsgeber nicht privilegierte Ursachen bleiben bedeutsam, weil insoweit kein Grund für eine Privilegierung hiervon betroffener Bewerber besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.2011, a. a. O., Rn. 17; Beschluss vom 17.3.2011, a. a. O., Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2011, a. a. O., Rn. 5; Beschluss vom 23.5.2013 - 6 A 310/12 -, juris Rn. 40; Beschluss vom 25.7.2013 - 6 A 630/13 -, juris Rn. 3).

    Die Anwendung der nordrhein-westfälischen Ausnahmebestimmung setzt also nicht nur voraus, dass die Kinderbetreuung die Bewerbung um Einstellung verzögert hat, sondern erfordert darüber hinaus die weitere Feststellung, eine ohne die Kinderbetreuung mögliche frühere Bewerbung um Einstellung hätte Erfolg haben können (BVerwG, Urteil vom 18.6.1998, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 13.7.2000, a. a. O., Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 21.6.2012, a. a. O., Rn. 40; Urteil vom 23.5.2013, a. a. O., Rn. 40; Beschluss vom 25.7.2013, a. a. O., Rn. 5).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2013 - 6 A 630/13

    Antrag eines Lehrers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.04.2014 - 5 LB 80/13
    Unterbrechungen des Kausalzusammenhanges durch weitere, vom Verordnungsgeber nicht privilegierte Ursachen bleiben bedeutsam, weil insoweit kein Grund für eine Privilegierung hiervon betroffener Bewerber besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.2011, a. a. O., Rn. 17; Beschluss vom 17.3.2011, a. a. O., Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2011, a. a. O., Rn. 5; Beschluss vom 23.5.2013 - 6 A 310/12 -, juris Rn. 40; Beschluss vom 25.7.2013 - 6 A 630/13 -, juris Rn. 3).

    Die Anwendung der nordrhein-westfälischen Ausnahmebestimmung setzt also nicht nur voraus, dass die Kinderbetreuung die Bewerbung um Einstellung verzögert hat, sondern erfordert darüber hinaus die weitere Feststellung, eine ohne die Kinderbetreuung mögliche frühere Bewerbung um Einstellung hätte Erfolg haben können (BVerwG, Urteil vom 18.6.1998, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 13.7.2000, a. a. O., Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 21.6.2012, a. a. O., Rn. 40; Urteil vom 23.5.2013, a. a. O., Rn. 40; Beschluss vom 25.7.2013, a. a. O., Rn. 5).

  • BVerwG, 20.01.2000 - 2 C 13.99

    Beamtenverhältnis auf Probe, Einstellung in das -; Einstellung in das

  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10
  • BVerwG, 15.05.2009 - 2 C 56.08

    Antrag eines Lehrers auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe ohne

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2008 - 6 A 4588/06

    Antrag auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe; Beachtlichkeit der

  • BVerwG, 18.01.1996 - 2 C 41.94

    Beamtenrecht: Berücksichtigung von Zeiten der Kinderbetreuung vor der Berufung in

  • OVG Niedersachsen, 01.04.2014 - 5 LB 278/13

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2013 - 6 A 368/12

    Altersgrenze für die Einstellung; Laufbahn; Lehrer; Bewerber; Gesetzesvorbehalt;

  • BVerwG, 25.02.2010 - 2 C 22.09
  • BVerwG, 13.07.2000 - 2 C 21.99

    Beamtenverhältnis auf Probe, Einstellung in das -; Einstellung in das

  • OVG Niedersachsen, 13.06.2007 - 12 LB 25/07

    Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei

  • BVerwG, 24.01.2011 - 2 B 2.11

    Landesbeamter; Lehrer; Einstellung; Übernahme; Probebeamtenverhältnis;

  • BVerwG, 22.02.1980 - 4 C 61.77

    Bauvoranfrage - Abgabe aller wesentlichen Erklärungen - Wirtschaftlichkeit einer

  • OVG Niedersachsen, 29.10.2019 - 5 LC 203/17

    Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe; Einstellungshöchstaltersgrenze;

    Die Beklagte hat Berufung eingelegt und diese zunächst dahingehend begründet, dass § 16 Abs. 2 NLVO a. F. keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne; insoweit werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 20. Juli 2016 ( - 3 A 130/15 -) Bezug genommen; auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sei in seinem Urteil vom 1. April 2014 (- 5 LB 80/13 -), welches allerdings zeitlich vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 (a. a. O.) ergangen sei, offensichtlich von der Verfassungsgemäßheit der Norm ausgegangen.

    Für die Frage, ob ein Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis bzw. ein Anspruch auf diesbezügliche Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts besteht, ist - wie dies bei jeder Verpflichtungsklage der Fall ist - regelmäßig das materielle Recht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.1.2012 - BVerwG 2 B 113.11 -, juris Rn. 7; Urteil vom 23.2.2012 - BVerwG 2 C 76.10 -, juris Rn. 11f.; Urteil vom 20.9.2018 - BVerwG 2 A 9.17 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, juris Rn. 35).

    Gegen diesen Gesetzeszweck und die Ausgestaltung der Einstellungshöchstaltersgrenzen im Einzelnen ist mit Blick auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, die insbesondere auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in diesem Bereich verweisen (Beschluss vom 21.4.2015, a. a. O., Rn. 75 bis 91), rechtlich nichts zu erinnern, zumal das neue Recht - ebenso wie das alte Recht - unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vorsieht, die maßgeblichen Einstellungshöchstaltersgrenzen zu erhöhen bzw. ausnahmsweise nicht anzuwenden, wenn dies zur Erreichung des Ziels, eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zu gewährleisten, nicht erforderlich oder nicht angemessen wäre (vgl. hierzu in Bezug auf das alte Recht Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O. Rn. 42f.).

    Beamtenrechtliche Einstellungshöchstaltersgrenzen stellen zwar eine Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne der oben genannten Richtlinie (BVerfG, Beschluss vom 21.4.2015, a. a. O., Rn. 62) bzw. im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (BVerwG, Urteil vom 20.9.2018, a. a. O., Rn. 46; Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. O., Rn. 45) dar.

    Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensarbeitszeit und Ruhestandszeit des Beamten ist indes als ein legitimes Ziel im Sinne des § 10 Satz 1 AGG bzw. im Sinne der Richtlinie anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.9.2018, a. a. O., Rn. 48; Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 46f. [zu den Einstellungshöchstaltersregelungen nach altem Recht]).

    Durch die Vorschrift sollte nicht das Höchstalter für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst - und entsprechend das Höchstalter für die Einstellung in das Probebeamtenverhältnis - pauschal um Zeiten der Kinderbetreuung erhöht werden; die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe sollte vielmehr dann nicht an Zeiten der Kinderbetreuung scheitern, wenn diese Zeiten den maßgeblichen Grund für die Überschreitung des Höchstalters darstellten (Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 57 m. w. Nw.; Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 279/13 -, juris Rn. 52).

    Jeder andere Grund (als Kinderbetreuungszeiten) dafür, eine rechtzeitige Bewerbung unterlassen zu haben, war nach Erreichen der allgemeinen Höchstaltersgrenze nicht mehr geeignet, diese Grenze zu überschreiten (Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014, - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 57 m. w. Nw.; Urteil vom 1.4.2015 - 5 LB 279/13 -, a. a. O., Rn. 52).

    Damit hat der Ausnahmefall des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO a. F. diejenigen Fälle erfasst, in denen kinderbetreuungsbedingt ein rechtzeitiger Studienabschluss nicht möglich war - dies betrifft die kinderbetreuungsbedingte Unterbrechung bzw. Verzögerung des Studiums - oder in denen kinderbetreuungsbedingt bereits eine rechtzeitige Aufnahme des Studiums nicht bewerkstelligt werden konnte - dies betrifft ein kinderbetreuungsbedingtes Aufschieben des Studiums - (Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn.69 bis 75; Beschluss vom 24.8.2016 - 5 LA 46/16 -, juris Rn. 31).

    Eine Kausalität war allerdings in diesen Fallkonstellationen gleichwohl zu verneinen, wenn die Kinderbetreuungszeiten zeitlich vor dem Entschluss gelegen hatten, die Lehrerlaufbahn einzuschlagen (Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 76 m. w. Nw.; Beschluss vom 24.8.2016, a. a. O., Rn. 31).

    Denn wenn jemand erst nach Beendigung von Kinderbetreuungszeiten den (ernstlichen) Entschluss gefasst hat, ein Lehramtsstudium zu absolvieren - etwa, weil der Lehrerberuf als gut mit der Betreuung einer Familie vereinbar angesehen wurde - und ihm sodann eine Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres nicht möglich war, so hatte nicht der Umstand der Kinderbetreuung zur Überschreitung der allgemeinen Höchstaltersgrenze geführt, sondern der späte Entschluss, den Lehrerberuf zu ergreifen (Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 76 m. w. Nw.; Beschluss vom 24.8.2016, a. a. O., Rn. 31).

    Daraus wiederum ergab sich, dass Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne der Ausnahmeregelung nur solche waren, in denen sich der Bewerber anstelle der Berufsbildung oder -ausübung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hatte; eine Kinderbetreuung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO a. F. setzte also im Allgemeinen eine Betreuungsleistung in einem mindestens halbtägigen Umfang voraus (Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 58; Beschluss vom 24.8.2016, a. a. O., Rn. 53).

    Lag bereits keine Kinderbetreuungszeit in diesem Sinne vor, so bedurfte es einer Prüfung ihrer Ursächlichkeit für das Absehen einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres von vornherein nicht (Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 58; Beschluss vom 24.8.2016, a. a. O., Rn. 53).

    Das danach bestehende Ermessen für die Gewährung einer Ausnahme von der maßgeblichen Altersgrenze ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats indes auf Null reduziert, wenn der Bewerber seinen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis noch vor Überschreiten der für ihn maßgeblichen Altersgrenze gestellt hat und sich die Ablehnung im gerichtlichen Verfahren als rechtswidrig erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 32f. [zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO a. F.]; Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 86 [ebenfalls zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO a. F.]).

  • OVG Niedersachsen, 24.08.2016 - 5 LA 46/16

    Beamtenverhältnis auf Probe; Einstellung; Höchstaltersregelung;

    Dementsprechend wäre das Niedersächsische Finanzministerium gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO zur Zulassung einer Ausnahme verpflichtet; das ihm insoweit grundsätzlich zustehende Ermessen wäre mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auf Null reduziert (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, juris Rn. 86 m. w. Nw.).

    aa) Das Verwaltungsgericht (UA, S. 11 bis 13) hat zur Auslegung des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats verwiesen, in der es wörtlich heißt (Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 57 bis 59):.

    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 1. April 2014 ausgeführt hat (so etwa - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 75f.; - 5 LB 278/13 -, juris Rn. 68f.), hat der Verordnungsgeber eine Anhebung der Höchstaltersgrenze nicht nur für den Fall der Kinderbetreuungszeiten nach oder jedenfalls während der Ausbildungszeit ermöglicht.

    Denn vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgericht (UA, S. 12) zitierten Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 77ff.; Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 278/13 -, a. a. O., Rn. 71ff.) und der hierzu - sowie zu Parallelentscheidungen ergangenen - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 29.6.2015 - BVerwG 2 B 53.14 -, juris Rn. 3, 19; zu den Parallelentscheidungen: Beschluss vom 22.12.2014 - BVerwG 2 B 55.14 -, juris Rn. 4, 7ff.; Beschluss vom 22.6.2015 - BVerwG 2 B 54.14 -, juris Rn. 4, 7, 11, 14) und vor dem Hintergrund der unter II. 2. niedergelegten Grundsätze ist vielmehr erforderlich, dass die Klägerin glaubhaft macht, sich bereits zu einem vor Vollendung des 40. Lebensjahres liegenden Zeitpunkt ernstlich dem Lehrerberuf zugewendet zu haben (ebenso Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 110/13 -, UA, S. 22f.; Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 178/13 -, UA, S. 23ff.; Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 276/13 -, UA, S. 23ff.; Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 6/14 -, UA, 24ff.).

    Denn nur bei einem hypothetischen Studienbeginn der Klägerin spätestens im Jahr 2000 wäre ihr - unterstellt, sie hätte das Studium im gleichen Zeitraum abgeschlossen wie ihr späteres Studium (ca. 3 Jahre) - ein Abschluss des Studiums noch im Jahr 2003 möglich gewesen; eine Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst hätte dann noch vor Vollendung ihres 40. Lebensjahres - im Jahr 2003 war die Klägerin 39 Jahre alt - erfolgen können (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 82).

    Gleichwohl kann nach der Rechtsprechung des Senats eine während des Zeitraums der überwiegenden Kinderbetreuung ausgeübte (Teilzeit-)Tätigkeit gleichzeitig einen objektiven Anhaltspunkt darstellen, welcher die Glaubhaftigkeit eines behaupteten, vor Beginn dieser Tätigkeit gefassten ernstlichen Entschlusses, den Lehrerberuf zu ergreifen, hindert (Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 81).

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn die (Teilzeit-)Tätigkeit in einem Bereich erfolgt, der mit dem Lehrerberuf in keinem Zusammenhang steht (Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 81 m. w. Nw.) bzw. jedenfalls nicht dessen "Kernaufgaben" betrifft (Nds. OVG, Beschluss vom 12.4.2016 - 5 LA 50/15 -).

    Dass die Tätigkeit als pädagogische Mitarbeiterin auch (Teil-)Aspekte der Kernaufgaben einer Lehrkraft wie inhaltliche Korrekturen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, a. a. O., Rn. 81), Unterrichtserteilung (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 279/13 -, UA, S. S. 21) oder Wissensvermittlung entsprechend einem vorgegebenen Lehrplan (vgl. Nds. OVG,.

  • OVG Niedersachsen, 29.10.2019 - 5 LB 148/18

    Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe; Einstellungshöchstaltersgrenze;

    a) Das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren des nunmehr 50-jährigen Klägers, über seinen Einstellungsantrag vom 8. Februar 2016 unter Nichtanwendung der in § 16 Abs. 2 Satz 1, 1. Fall NLVO a. F. normierten, vom Kläger wegen Verstoßes gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz für verfassungswidrig gehaltenen Einstellungshöchstaltersgrenze (= vor Vollendung des 45. Lebensjahres) zu befinden, hat sich im Laufe des Berufungsverfahrens erledigt, weil der niedersächsische Landesgesetzgeber durch das "Gesetz zur Einführung einer Familienpflegezeit für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften" vom 11. Dezember 2018 (a. a. O.) die zuvor in § 16 Abs. 2 NLVO a. F. enthaltenen Einstellungshöchstaltersgrenzen nunmehr - d. h. mit Wirkung vom 1. Januar 2019 - in das Niedersächsische Beamtengesetz aufgenommen hat und für die Frage, ob ein Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis bzw. ein Anspruch auf diesbezügliche Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts besteht - wie dies bei jeder Verpflichtungsklage der Fall ist -, regelmäßig das materielle Recht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz - hier also das zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats aktuell geltende Recht - maßgeblich ist, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.1.2012 - BVerwG 2 B 113.11 -, juris Rn. 7; Urteil vom 20.9.2018 - BVerwG 2 A 9.17 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, juris Rn. 35).

    Gegen diesen Gesetzeszweck und die Ausgestaltung der Einstellungshöchstaltersgrenzen im Einzelnen ist mit Blick auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, die insbesondere auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in diesem Bereich verweisen (Beschluss vom 21.4.2015, a. a. O., Rn. 75 bis 91), rechtlich nichts zu erinnern, zumal das neue Recht - ebenso wie das alte Recht - unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vorsieht, die maßgeblichen Einstellungshöchstaltersgrenzen zu erhöhen bzw. ausnahmsweise nicht anzuwenden, wenn dies zur Erreichung des Ziels, eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zu gewährleisten, nicht erforderlich oder nicht angemessen wäre (vgl. hierzu in Bezug auf das alte Recht Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014, a. a. O., Rn. 42f.).

    Beamtenrechtliche Einstellungshöchstaltersgrenzen stellen zwar eine Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne der oben genannten Richtlinie (BVerfG, Beschluss vom 21.4.2015, a. a. O., Rn. 62) bzw. im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (BVerwG, Urteil vom 20.9.2018, a. a. O., Rn. 46; Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014, a. a. O., Rn. 45) dar.

    Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensarbeitszeit und Ruhestandszeit des Beamten ist indes als ein legitimes Ziel im Sinne des § 10 Satz 1 AGG bzw. im Sinne der Richtlinie anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.9.2018, a. a. O., Rn. 48; Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014, a. a. O., Rn. 46f. [zu den Einstellungshöchstaltersregelungen nach altem Recht]).

    Das insoweit bestehende Ermessen ist indes auf Null reduziert, wenn der Bewerber seinen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis noch zeitlich vor Überschreitung der für ihn maßgeblichen Höchstaltersgrenze gestellt hat, er im Laufe des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens diese Höchstaltersgrenze überschritten hat und sich die behördliche Ablehnung der Einstellung des Bewerbers in das Beamtenverhältnis als rechtswidrig erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 32f.; Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014, a. a. O., Rn. 86; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 29.10.2019 - 5 LC 203/17 -).

  • OVG Niedersachsen, 01.04.2014 - 5 LB 278/13

    Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe bei Überschreitung der allgemeinen

    auch Urteil des Senats vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -.

    Im Übrigen werde auf die im Parallelverfahren 5 LB 80/13 vorgelegte Begründung zur Niedersächsischen Laufbahnverordnung vom 25. Mai 2001 und vom 30. März 2009 verwiesen.

    Die Anwendung der Regelungen des § 16 NLVO - welche sowohl in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sind als auch mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 (ABl. L 303 S. 16) und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 - AGG - (BGBl. I S. 1897), welches diese Richtlinie in nationales Recht umsetzt, im Einklang stehen (vgl. hierzu das Berufungsurteil des Senats vom heutigen Tage im Parallelverfahren 5 LB 80/13, zur Veröffentlichung vorgesehen) - auf den Streitfall ergibt, dass die Klägerin die für sie maßgebliche Höchstaltersgrenze überschritten hat.

    § 16 Abs. 1 NLVO in der hier maßgeblichen, seit dem 1. April 2009 geltenden Fassung vom 30. März 2009 entspricht weitgehend der Vorschrift des § 14 Abs. 4 NLVO in der bis zum 31. März 2009 geltenden Version mit der Neuerung, dass nunmehr auch die Pflege eines sonstigen Angehörigen als weiterer, eine Erhöhung der Altersgrenze ermöglichender Ausnahmetatbestand aufgenommen worden ist (vgl. Verordnungsbegründung, S. 14/Beiakte B im Parallelverfahren 5 LB 80/13).

    Denn in diesem Fall liegt die Überschreitung der erhöhten Höchstaltersgrenze ausschließlich in der Dauer des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens begründet, so dass dieser Umstand einem entsprechenden Neubescheidungsantrag deshalb nicht entgegensteht, weil das an sich auf Rechtsfolgenseite des § 16 Abs. 5 Satz 1 NLVO bestehende Ermessen des Niedersächsischen Finanzministeriums auf Null reduziert ist (vgl. das Berufungsurteil des Senats vom heutigen Tage im Parallelverfahren 5 LB 80/13, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • OVG Niedersachsen, 24.07.2015 - 5 LA 194/14

    Altersgrenze; Einstellung; Gesetzesvorbehalt

    Es sei nicht Aufgabe der Verwaltung, eigenverantwortlich zu bestimmen, wann der Leistungsgrundsatz durch eine Altersgrenze eingeschränkt werde (BVerwG, Urteil vom 19.2.2009, a. a. O., Rn 25; vgl. ebenso BVerwG, Beschluss vom 25.7.2014 - BVerwG 2 B 40.13 -, juris Rn 9; OVG NRW, Beschluss vom 5.9.2012 - 1 A 584/10 -, juris Rn 18 ff.; Urteil vom 22.1.2013 - 6 A 1171/11 -, juris Rn 61; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Juni 2015, Band 1, § 7 BBG Rn 51; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 80/13 -, juris Rn 41 ).

    Es kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die Anforderungen einer Tätigkeit im Straßenkontrolldienst die gesetzliche Festlegung einer Altersgrenze für die Begründung eines Beamtenverhältnisses materiell-rechtlich gerechtfertigt wäre (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Beschluss vom 25.7.2014, a. a. O.; Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014, a. a. O., Rn 38; OVG NRW, Urteil vom 22.1.2013, a. a. O., Rn 54 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 01.04.2014 - 5 LB 279/13

    Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe bei Überschreitung der allgemeinen

    Dessen ungeachtet sei auch denkbar, die Ausnahmevorschriften des § 16 Abs. 2 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 NLVO dahingehend zu verstehen, dass eine Erhöhung der Altersgrenze nur bei Bewerbern in Betracht komme, die schon vor der Vollendung des 40. Lebensjahres die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllt hätten (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 7.3.2013 - 5 LA 35/12 -, nunmehr 5 LB 80/13 -).

    Die Anwendung der Regelungen des § 16 NLVO - welche sowohl in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sind als auch mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 (ABl. L 303 S. 16) und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 - AGG - (BGBl. I S. 1897), welches diese Richtlinie in nationales Recht umsetzt, im Einklang stehen (vgl. hierzu das Berufungsurteil des Senats vom heutigen Tage im Parallelverfahren 5 LB 80/13, zur Veröffentlichung vorgesehen) -, ergibt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihres ersten Antrags auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe am 22. Februar 2011 die für sie maßgebliche Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten hatte.

  • VG Hamburg, 21.09.2017 - 21 K 3084/14

    Einstellungshöchstaltersgrenze von 45 Jahren für Probebeamte - hier: Lehrer - in

    Dies entspricht - auch nach der Rechtsprechung zu vergleichbaren Regelungen anderer Bundesländer - dem Sinn der Vorschrift (vgl. nur Nds. OVG, Urt. v. 1.4.2014, 5 LB 80/13, juris Rn. 57 m.w.N.).
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