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   OVG Niedersachsen, 01.12.2017 - 5 ME 204/17   

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OVG Niedersachsen, 01.12.2017 - 5 ME 204/17 (https://dejure.org/2017,48948)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 01.12.2017 - 5 ME 204/17 (https://dejure.org/2017,48948)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 01. Dezember 2017 - 5 ME 204/17 (https://dejure.org/2017,48948)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 33 Abs. 2 GG; § 8 Abs. 1 S. 1 NBesG
    Amt der Besoldungsgruppe R 4 als ein um zwei Stufen höheres Statusamt als ein Amt der Besoldungsgruppe R 3; Statusrechtliche Verschiedenheit der Ämter bei Zuordnung dieser zu derselben Besoldungsgruppe mit dem Unterschied einer Amtszulage

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 33 Abs. 2
    Stufenabstand zwischen Ämtern der Besoldungsgruppen R 3 und R 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 403
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.12.2017 - 5 ME 204/17
    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

    Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21).

    Bewerber, welche die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen und müssen somit nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 6.4.2006 - BVerwG 2 VR 2.05 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 23).

    Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 23; ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 21.4.2015 - 5 ME 64/15 -, V. n. b.; Beschluss vom 1.3.2016 - 5 ME 10/16 -, V. n. b.).

  • BVerwG, 03.03.2011 - 5 C 16.10

    Anforderungsprofil; Benachteiligungsverbot Schwerbehinderter; Eignung, fachliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.12.2017 - 5 ME 204/17
    Seiner Aufgabe als Grundlage der leistungsbezogenen Auswahl entsprechend muss das Anforderungsprofil zwingend vor Beginn der Auswahlentscheidung festgelegt werden (BVerwG, Urteil vom 3.3.2011 - BVerwG 5 C 16.10 -, juris Rn. 23).

    Es ist für den öffentlichen Arbeitgeber während des Auswahlverfahrens verbindlich (BVerwG, Urteil vom 3.3.2011, a. a. O., Rn. 23 m. w. N.).

    Ohne Dokumentation wäre es dem öffentlichen Arbeitgeber ansonsten in nahezu jedem Fall möglich, Eignungsmerkmale nachzuschieben; eine effektive gerichtliche Kontrolle (Art. 19 Abs. 4 GG) wäre damit praktisch nicht möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.3.2011, a. a. O. Rn. 23).

    Schreibt der öffentliche Arbeitgeber eine konkrete Stelle ausdrücklich aus, erfolgt die notwendige Dokumentation des Anforderungsprofils in der Regel durch den Text der Stellenausschreibung oder -anzeige (BVerwG, Urteil vom 3.3.2011, a. a. O., Rn. 23).

  • OVG Niedersachsen, 10.04.2012 - 5 ME 44/12

    Umsetzung eines Referatsleiters beim Niedersächsischen Finanzministerium auf eine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.12.2017 - 5 ME 204/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats folgt aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn grundsätzlich sein Recht, zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen, wobei die Ausübung dieses Rechts im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.10.2010 - BVerwG 1 WB 18.10 -, juris Rn. 29; Nds. OVG, Beschluss vom 10.4.2012 - 5 ME 44/12 -, juris Rn. m. w. N.).

    Durch die Wahl und Ausgestaltung dieses Verfahrens hat sich der Antragsgegner selbst verbindlich festgelegt, die vakante Stelle mit Bewerbern - ungeachtet ihres innegehabten Statusamtes - nach Grundsätzen der Bestenauslese zu besetzen (vgl. dazu Nds. OVG, Beschluss vom 10.4.2012, a. a. O., Rn. 17, m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 09.02.2010 - 5 LB 497/07

    Messung am Maßstab des am Beurteilungsstichtag innegehabten status-rechtlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.12.2017 - 5 ME 204/17
    Zu beachten ist, dass in den Fällen, in denen ein Beamter - wie hier die Antragstellerin - innerhalb des Beurteilungszeitraums befördert worden ist, sämtliche von dem Beamten während dieses Zeitraums erbrachten Leistungen am Maßstab der Anforderungen des am Beurteilungsstichtag innegehabten Amtes zu würdigen sind (Nds. OVG, Beschluss vom 9.2.2010 - 5 LB 497/07 -, juris Rn. 31).

    Dies führt regelmäßig dazu, dass die Beurteilung des gerade beförderten Beamten im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige in seinem vorausgegangenen niedrigeren Amt (Nds. OVG, Beschluss vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 34).

  • VG Berlin, 11.11.2015 - 28 K 113.15

    Anerkennung von Zeiten des Wehrdienstes bei der erstmaligen Stufenfestsetzung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.12.2017 - 5 ME 204/17
    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall beispielsweise von Versetzungsverfahren, die (auch aus dienstlichen Gründen) zu einer geringeren Besoldung des Versetzten führten (vgl. allerdings zu einer hier nicht einschlägigen landesspezifischen Regelung VG Berlin, Urteil vom 11.11.2015 - 28 K 113.15 -, juris Rn. 34 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 16.05.2013 - 5 ME 92/13

    Bemessen des Streitwertes in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.12.2017 - 5 ME 204/17
    Eine Halbierung für das Eilverfahren findet nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.5.2013 - 5 ME 92/13 -, juris Rn. 28 ff.).
  • BVerwG, 25.09.2012 - 1 WB 44.11

    Konkurrentenstreit; Auswahlentscheidung; gerichtliche Kontrolle; Statuszuschlag;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.12.2017 - 5 ME 204/17
    Soweit der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung (BB, S. 4 [Bl. 179/GA]) auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2012 (- BVerwG 1 WB 44.11 -, juris) verwiesen hat, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Entscheidung einen Fall betraf, in dem die Bewerberin nach Ende des Beurteilungszeitraums, aber vor Erstellung ihrer Beurteilung befördert worden war.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.05.2015 - 10 B 10295/15
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.12.2017 - 5 ME 204/17
    Da es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung regelmäßig auf den Zeitpunkt der Bewerberauswahl ankommt, überprüfen die Verwaltungsgerichte die Erwägungen des Dienstherrn hinsichtlich der Eignung der Kandidaten, wie sie zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung dokumentiert worden sind (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23.11.2017 - 5 ME 196/17 -, V. n. b., unter Verweis auf OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 27.5.2015 - 10 B 10295/15 -, juris Rn. 9).
  • OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 5 ME 151/16

    Ausschärfende Betrachtung; strukturiertes Auswahlgespräch; Binnendifferenzierung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.12.2017 - 5 ME 204/17
    Sofern Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016 - 5 ME 151/16 -, juris Rn. 19).
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.09.2017 - 2 MB 13/17

    Konkurrentenstreitverfahren um die Stelle eines Leitenden Oberstaatsanwalts;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.12.2017 - 5 ME 204/17
    Vielmehr hänge das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfG, Beschluss vom 20.3.2007, a. a. O., Rn. 17; seitdem ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 -, juris Rn. 11 und Beschluss vom 17.2.2017 - 2 BvR 1558/16 -, juris Rn. 21; vgl. dazu auch Nds. OVG, Beschluss vom 23.11.2017 - 5 ME 196/17 -, V. n. b.; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 29.9.2017 - 2 MB 13/17 -, juris Rn. 17).
  • BVerfG, 17.02.2017 - 2 BvR 1558/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Konkurrentenstreit um die Stelle eines

  • VG Köln, 19.04.2017 - 3 L 296/17

    Was ist ein Statusamt? Was ist es wert?

  • OVG Niedersachsen, 01.08.2011 - 5 ME 296/11

    Notwendigkeit der Erstellung einer Anlassbeurteilung im Auswahlverfahren um eine

  • OVG Niedersachsen, 05.09.2014 - 5 ME 135/14

    Vereinbarkeit der Eingrenzung des Bewerberfelds nach dem innegehabten Amt mit

  • OVG Niedersachsen, 14.11.2013 - 5 ME 228/13

    Bestimmung der Zuständigkeit für zur Festlegung eines leistungsbezogenen

  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

  • OVG Niedersachsen, 10.10.2012 - 5 ME 235/12

    Abstellen eines Dienstherrn bei der Beförderungsauswahl zwischen zwei im

  • OVG Niedersachsen, 08.09.2011 - 5 ME 234/11

    Anforderungen an die formelle und materielle Rechtmäßigkeit einer zur Änderung

  • BVerfG, 11.05.2011 - 2 BvR 764/11

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Keine schematische Bevorzugung eines

  • BVerwG, 21.10.2010 - 1 WB 18.10

    Konkurrentenstreit; Militärische Auswahlentscheidung; Personalberaterausschüsse;

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2010 - 5 ME 244/10

    Anforderungen an die Beurteilung sich aus einem niedrigeren Statusamt Bewerbenden

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2005 - 5 ME 57/05

    Anforderungen an die Aktualität eines Leistungsvergleichs im Rahmen eines

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Konkurrentenstreit um die Stelle des

  • BVerwG, 06.04.2006 - 2 VR 2.05

    Antrag auf Einbeziehung in ein Auswahlverfahren zum höheren Dienst; Anforderungen

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02

    Aufstieg; Beförderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dienstalter;

  • BVerwG, 30.01.2003 - 2 A 1.02

    Beschränkte Überprüfbarkeit einer Eignungseinschätzung des Dienstherrn bei der

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

  • OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - 5 ME 32/18

    Ausschreibung und Übertragung des Amts des Präsidenten des Oberlandesgerichts auf

    Ebenso ist etwa auch in Fällen, in denen sich ein Richter oder ein Beamter erfolglos um eine für ihn geringer wertige Stelle beworben hat und statt seiner ein Bewerber, der im Vergleich zu ihm ein geringer wertiges Amt innehat, in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu prüfen, ob die Auswahlentscheidung gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch des Inhabers des höherwertigen Amtes verstößt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2017 - 5 ME 204/17 -, juris Rn 15 ff.).

    Sind die Bewerber auch nach der umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ("ausschärfende Betrachtung") als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte abstellen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 15; Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn 4; Beschluss vom 16.4.2018, a. a. O., Rn 19).

    Sofern sich die Beurteilungen miteinander konkurrierender Bewerber auf unterschiedliche Statusämter beziehen, ist die Beurteilung des Bewerbers in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, weil dem die mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbare Überlegung zugrunde liegt, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Anforderungen gestellt werden als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris Rn 15 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 212/11 -, juris Rn 6; Beschluss vom 23.11.2017 - 5 ME 196/17 - Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 18).

    Der Grundsatz vom höheren Statusamt ist auch in den Fällen zu beachten, in denen sich - wie hier die Beigeladene - ein Beamter oder ein Richter um eine für ihn geringer wertige Stelle beworben hat (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 17 ff.).

    Der vorgenannte Grundsatz kann indes nicht ausnahmslos bzw. schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher Statusämter angewendet werden; vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.3.2007, a. a. O., Rn 17; Beschluss vom 17.2.2017 - 2 BvR 1558/16 -, juris Rn 21; Nds. OVG, Beschluss vom 23.11.2017 - 5 ME 196/17 - Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 18).

  • OVG Niedersachsen, 16.01.2024 - 5 ME 94/23

    Aufbewahrung; Beurteilungsbeitrag; Bewerbungsverfahrensanspruch; Endphase;

    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sämtliche von dem Beamten während des Beurteilungszeitraums erbrachten Leistungen am Maßstab der Anforderungen des am Beurteilungsstichtag innegehabten Amtes zu würdigen sind (Nds. OVG, Beschluss vom 9.2.2010 - 5 LB 497/07-, juris Rn. 31; Beschluss vom 1.12.2017 - 5 ME 204/17 -, juris Rn. 21).

    Dies führt regelmäßig dazu, dass die Beurteilung des gerade beförderten Beamten im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige in seinem vorausgegangenen niedrigeren Amt (Nds. OVG, Beschluss vom 9.2.2010 - 5 LB 497/07 -, juris Rn. 34; Beschluss vom 1.12.2017 - 5 ME 204/17 -, juris Rn. 21; OVG LSA, Beschluss vom 19.1.2021 - 1 M 143/20 -, juris Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 29.12.2020 - 6 B 1473/20 -, juris Rn. 12) bzw. nur aufgrund einer entsprechenden Leistungssteigerung im höheren Statusamt die bisherige Bewertungsstufe gehalten werden kann.

  • OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - 5 ME 43/18

    Beurteilung im höheren Statusamt; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Ebenso ist etwa auch in Fällen, in denen sich ein Richter oder ein Beamter erfolglos um eine für ihn geringer wertige Stelle beworben hat und statt seiner ein Bewerber, der im Vergleich zu ihm ein geringer wertiges Amt innehat, in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu prüfen, ob die Auswahlentscheidung gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch des Inhabers des höherwertigen Amtes verstößt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2017 - 5 ME 204/17 -, juris Rn 15 ff.).

    Sind die Bewerber auch nach der umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ("ausschärfende Betrachtung") als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte abstellen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 15; Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn 4; Beschluss vom 16.4.2018, a. a. O., Rn 19).

    Sofern sich die Beurteilungen miteinander konkurrierender Bewerber auf unterschiedliche Statusämter beziehen, ist die Beurteilung des Bewerbers in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, weil dem die mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbare Überlegung zugrunde liegt, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Anforderungen gestellt werden als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris Rn 15 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 212/11 -, juris Rn 6; Beschluss vom 23.11.2017 - 5 ME 196/17 - Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 18).

    Der Grundsatz vom höheren Statusamt ist entgegen der Ansicht des Antragstellers auch in den Fällen zu beachten, in denen sich - wie hier die Beigeladene - ein Beamter oder ein Richter um eine für ihn geringer wertige Stelle beworben hat (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 17 ff.).

    Der vorgenannte Grundsatz kann indes nicht ausnahmslos bzw. schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher Statusämter angewendet werden; vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.3.2007, a. a. O., Rn 17; Beschluss vom 17.2.2017 - 2 BvR 1558/16 -, juris Rn 21; Nds. OVG, Beschluss vom 23.11.2017 - 5 ME 196/17 - Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 18).

  • OVG Niedersachsen, 28.01.2020 - 5 ME 166/19

    Beurteilungsrichtlinien; Bewerbungsverfahrensanspruch; Eignungsprognose;

    Sofern sich die Beurteilungen miteinander konkurrierender Bewerber auf unterschiedliche Statusämter beziehen, ist die Beurteilung des Bewerbers in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, weil dem die mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbare Überlegung zugrunde liegt, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Anforderungen gestellt werden als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris Rn 15 f.; Beschluss vom 4.7.2018 - 2 BvR 1207/18 -, juris Rn 10; Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 212/11 -, juris Rn 6; Beschluss vom 23.11.2017 - 5 ME 196/17 - Beschluss vom 1.12.2017 - 5 ME 204/17 -, juris Rn 18; Beschluss vom 23.5.2018, a. a. O., Rn 36).

    Der Grundsatz vom höheren Statusamt kann indes nicht ausnahmslos bzw. schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher Statusämter angewendet werden; vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.3.2007, a. a. O., Rn 17; Beschluss vom 17.2.2017 - 2 BvR 1558/16 -, juris Rn 21; Beschluss vom 4.7.2018, a. a. O., Rn 11; Nds. OVG, Beschluss vom 23.11.2017 - 5 ME 196/17 - Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 18; Beschluss vom 23.5.2018, a. a. O., Rn 38).

    Hieran vermag im vorliegenden Einzelfall auch der Umstand, dass das aus einer höherem Statusamt grundsätzlich folgende erhöhte Gewicht umso geringer ist, je geringer der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen ist (vgl. Nds, OVG, Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 23), nichts zu ändern.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2018 - 6 A 815/11

    Anspruch eines Hochschulprofessors auf Schadensersatz wegen der

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, a.a.O., Rn. 32 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - 5 ME 204/17 -, juris, Rn. 29; Sächs. OVG, Beschluss vom 22. August 2017 - 2 B 182/17 -, LKV 2017, 466 = juris, Rn. 11.
  • OVG Niedersachsen, 17.03.2021 - 5 ME 187/20

    Bewerbungsverfahrensanspruch

    Die Ernennung wird gemäß § 8 Abs. 4 NBG grundsätzlich erst mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde hinsichtlich des Amtes mit Amtszulage wirksam (vgl. entsprechend zu dem Amt der Besoldungsgruppe R 3 und dem Amt der Besoldungsgruppe R 3 mit Amtszulage: Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2017 - 5 ME 204/17 -, juris Rn 23 f.).

    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 A 1.02 -, juris Rn 11; Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2010 - 5 ME 244/10 -, juris Rn 20; Beschluss vom 6.10.2011 - 5 ME 296/11 -, juris Rn 3; Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 13).

    Erweist sich anhand dieses Maßstabs die Auswahlentscheidung jedoch als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn 27; Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 13), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - wie hier - Erfolg.

  • OVG Niedersachsen, 29.05.2020 - 5 ME 187/19

    Amtszulage; Beurteilungsbeitrag; lückenlos; lückenlose Leistungsnachzeichnung; RA

    Bei Ämtern gleicher Besoldungsgruppe mit und ohne Amtszulage handelt es sich um zwei statusrechtlich verschiedene Ämter (Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2017 - 5 ME 204/17 -, juris Rn. 24f.).

    Auch für ein Amt mit Amtszulage haben sich Interessenten förmlich zu bewerben und der jeweilige Dienstherr hat hinsichtlich der Besetzung eines Amtes mit Amtszulage eine Auswahlentscheidung zu treffen und diese zu dokumentieren (Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn. 24).

  • VG Göttingen, 04.08.2021 - 3 B 181/21

    Konstitutives Anforderungsprofil; Beamter; Dozent; Polizeiakademie

    Allerdings ist die der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens vorangehende Auswahlentscheidung ein Akt wertender Erkenntnis, der nur in eingeschränktem Maße einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. nur Nds. OVG, Beschluss vom 01.12.2017 - 5 ME 204/17 -, juris, Rn. 13).

    Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich dabei darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.01.2003 - 2 A 1.02 -, juris, Rn. 11 und vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, juris, Rn. 31; Nds. OVG, Beschluss vom 01.12.2017, aaO.; Beschluss vom 26.08.2003 - 5 ME 162/03 -, juris, Rn. 27; jeweils mwN.).

    Erweist sich anhand dieses Maßstabs die Auswahlentscheidung jedoch als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris, Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, juris, Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 01.12.2017, aaO., mwN.; VG B-Stadt, Beschluss vom 16.03.2018 - 3 B 35/18 -), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.

  • VG Göttingen, 29.04.2020 - 8 C 127/20

    Innerkapazitäre Zulassung; NC-Verfahren

    Die einer Zulassung zum Studium vorangehende Auswahlentscheidung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der nur in eingeschränktem Maße einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 01.12.2017 - 5 ME 204/17 -, juris, Rn. 13; Beschluss vom 12.08.2019 - 5 ME 112/19 -, S. 9ff).

    Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften und mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.01.2003 - 2 A 1.02 -, juris, Rn. 11 und vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, juris, Rn. 31; Nds. OVG, Beschluss vom 01.12.2017, aaO.; Beschluss vom 26.08.2003 - 5 ME 162/03 -, juris, Rn. 27; jeweils mwN.).

    Nur wenn sich anhand dieses Maßstabs die Auswahlentscheidung im Einzelfall oder insgesamt als fehlerhaft erweist und es sich nicht ausschließen lässt, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich erscheint (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris, Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, juris, Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 01.12.2017, aaO., mwN.; VG Göttingen, Beschluss vom 16.03.2018 - 3 B 35/18 -), kann der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg haben.

  • VG Göttingen, 19.08.2020 - 8 A 387/18

    Ausländerquote; innerkapazitär; NC; Sonderquote; Zulassung

    Die einer Zulassung zum Studium vorangehende Auswahlentscheidung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der nur in eingeschränktem Maße einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 01.12.2017 - 5 ME 204/17 -, juris, Rn. 13; Beschluss vom 12.08.2019 - 5 ME 112/19 -, S. 9ff).

    Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften und mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.01.2003 - 2 A 1.02 -, juris, Rn. 11 und vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, juris, Rn. 31; Nds. OVG, Beschluss vom 01.12.2017, aaO.; Beschluss vom 26.08.2003 - 5 ME 162/03 -, juris, Rn. 27; jeweils mwN.).

    Nur wenn sich anhand dieses Maßstabs die Auswahlentscheidung im Einzelfall oder insgesamt als fehlerhaft erweist und es sich nicht ausschließen lässt, dass der jeweilige Studienplatzbewerber bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, eine Auswahl des jeweiligen Bewerbers also jedenfalls möglich erscheint (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris, Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, juris, Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 01.12.2017, aaO., mwN.; VG C-Stadt, Beschluss vom 16.03.2018 - 3 B 35/18 -), kann die Klage oder der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg haben.

  • VG Göttingen, 13.07.2022 - 3 B 103/22

    Interne Ausschreibung, Anspruch eines schwerbehinderten Beförderungsbewerbers auf

  • OVG Niedersachsen, 19.07.2022 - 5 ME 55/22

    Leistungsentwicklung; Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen; Vorbeurteilung

  • VG Hannover, 07.02.2018 - 2 B 11230/17

    Konkurrentenstreitverfahren; Leistungsgrundsatz; politischer Beamter;

  • OVG Niedersachsen, 06.09.2019 - 5 ME 137/19

    Aktualität; Beförderung; Beurteilungsmaßstab; Beurteilungszeitraum;

  • VG Hannover, 04.04.2019 - 2 B 572/19

    Konkurrenstreit

  • OVG Niedersachsen, 19.04.2018 - 5 ME 36/18

    Auswahlgespräch; Gesamturteil; Kommunalbeamter; Personalauswahlrichtlinie;

  • VG Göttingen, 22.12.2022 - 3 B 187/22

    Anforderungsprofil, fakultatives; ausschärfende Betrachtung; Auswahlverfahren;

  • VG Köln, 02.08.2020 - 15 L 237/20
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