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   OVG Niedersachsen, 02.12.2015 - 4 LC 156/14   

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OVG Niedersachsen, 02.12.2015 - 4 LC 156/14 (https://dejure.org/2015,35914)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 02.12.2015 - 4 LC 156/14 (https://dejure.org/2015,35914)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 02. Dezember 2015 - 4 LC 156/14 (https://dejure.org/2015,35914)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 43 Abs 2 VwGO; § 44 Abs 1 Nr 3 BNatSchG; § 44 Abs 1 Nr 2 BNatSchG; Art 12 Abs 1 Buchst d EWGRL 43/92
    Beschädigung von Fortpflanzungsstätten; Brutkolonie; Erhaltungszustand einer Art; Erhebliche Störung; lokale Population; Vergrämung von Saatkrähen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Vergrämung von Saatkrähen einer Brutkolonie in Achim ist zulässig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bürger dürfen geschützte Saatkrähen verjagen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Akustischen Vergrämungsmaßnahmen zur Vertreibung von Saatkrähen aus Brutkolonie naturschutzrechtlich zulässig - Erhaltungszustand lokaler Saatkrähen-Population wird durch Störmaßnahmen nicht verschlechtert

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2016, 267
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Niedersachsen, 02.12.2015 - 4 LC 157/14
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.12.2015 - 4 LC 156/14
    Diese Entscheidung ist Gegenstand des Parallelverfahrens zum Aktenzeichen 4 LC 157/14.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden und des Parallelverfahrens zum Aktenzeichen 4 LC 157/14 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Die demnach naheliegende Annahme, dass die Brutkolonie "Am Oertel" eine lokale Population i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 2. Hs. BNatSchG darstellt, wird durch die Untersuchung der CABWIM consultancy im Auftrag der Stadt B. vom 31. Mai 2013 (Bl. 38 ff. der GA des Verfahrens 4 LC 157/14) gestützt.

    Bei der hierzu anzustellenden Prognose kann zum einen auf die Beobachtungen im Rahmen der von dem Kläger und seiner Ehefrau im Frühjahr 2012 durchgeführten Vergrämungsmaßnahmen und zum anderen auf die Feststellungen der CABWIM consultancy im Rahmen ihrer Begutachtung im Frühjahr 2013 (Bl. 38 ff. der GA des Verfahrens 4 LC 157/14) zurückgegriffen werden.

    Denn die Anzahl der Brutpaare in den anderen Kolonien der Stadt B. hat sich nach den Feststellungen der CABWIM consultancy (Bl. 41 GA 4 LC 157/14) nicht in dem gleichen Ausmaß erhöht, wie Krähenpaare aus der Kolonie "E." vertrieben wurden.

    Zudem fanden sich am Standort "E." nach Beendigung der Vergrämungsmaßnahmen im Frühjahr 2013 wiederum 256 Brutpaare ohne signifikante negative Auswirkung auf den Bestand der übrigen Kolonien ein (vgl. Überblick über den Saatkrähenbrutbestand 2013 im Vergleich zu 2012, Bl. 160 der Beiakte "A" zu 4 LC 157/14).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.10.2014 - 8 C 10233/14

    Naturschutzvereinigung; Planfeststellung; Linienbestimmung; Habitatschutz;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.12.2015 - 4 LC 156/14
    Da diese Lebensstätten gegen eine Zerstörung, Beschädigung und Entnahme aus der Natur geschützt sind, ist eine körperliche Einwirkung auf die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, die deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, erforderlich (vgl. Louis, NuR 2009, 91, 94; Schütte/Gerbig in Schlacke, GK-BNatSchG, § 44 Rn. 22; Möller, Naturschutzrecht, Bd. IV, Stand: 2013, S. 704 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.10.2014 - 8 C 10233/14 -, NuR 2015, 188; so auch Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG § 44 Rn. 18 in Bezug auf die Tatbestände der Beschädigung und Zerstörung).

    Mittelbare Beeinträchtigungen, beispielsweise durch Lärm, der auf die Tiere einwirkt und dazu führt, dass diese ihre Lebensstätte verlassen, genügen hingegen nicht (Louis, NuR 2009, 91, 94; Schütte/Gerbig in Schlacke, GK-BNatSchG, § 44 Rn. 22; Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG § 44 Rn. 18; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.10.2014 - 8 C 10233/14 -, NuR 2015, 188).

    Das Verlassen der Lebensstätte und deren Funktionsverlust wegen Lärms ist nämlich ausschließlich auf die Einwirkungen des Lärms auf den psychischen Zustand der Tiere und damit auf deren Störung zurückzuführen, während die Lebensstätte in ihrer materiellen Beschaffenheit unberührt bleibt (Louis, NuR 2009, 91, 94; Schütte/Gerbig in Schlacke, GK-BNatSchG, § 44 Rn. 22; Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG § 44 Rn. 18; Möller, Naturschutzrecht, Bd. IV, Stand: 2013, S. 704 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.10.2014 - 8 C 10233/14 -, NuR 2015, 188; a.A. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Bd. II, § 44 BNatSchG Rn. 20).

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.12.2015 - 4 LC 156/14
    Dies gilt auch für den Störungstatbestand des Art. 5 lit. d der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie - VRL), wonach sich die Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie d.h. insbesondere das Schutzziel der Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (vgl. die Präambel und Art. 1 VRL) erheblich auswirken muss; denn dies ist unter Berücksichtigung des in Art. 13 VRL normierten Verschlechterungsverbots nicht der Fall, wenn der aktuelle Erhaltungszustand der betroffenen Art sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 104; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 237; u. Urt. v. 21.6.2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166 Rn. 38; vgl. auch: Europäische Kommission, Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichen Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, Endgültige Fassung, Februar 2007, II.3.2, S. 42, Rz. 39; Louis, NuR 2012, 467, 470).

    Dementsprechend stellt eine Vergrämung jedenfalls dann keine erhebliche Störung i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG dar, wenn die betroffene Population auf bestehende oder eigens dafür hergestellte Habitate ausweichen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 258; u. Urt. v. 14.4.2010 - 9 A 5.08 -, BVerwGE 136, 291 Rn. 128; vgl. auch Louis, NuR 2009, 91, 96).

  • BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 11.03

    Straßenbauvorhaben, Planfeststellung, Nachanhörung, Bestimmtheit, faktisches

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.12.2015 - 4 LC 156/14
    Dieser greift nur in den Fällen ein, in denen sich das mit der Feststellungsklage erstrebte Ziel mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage ebenso gut oder besser erreichen lässt (BVerwG, Urt. v. 24.6.2004 - 4 C 11.03 -, BVerwGE 121, 152).
  • BVerwG, 21.06.2006 - 9 A 28.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.12.2015 - 4 LC 156/14
    Dies gilt auch für den Störungstatbestand des Art. 5 lit. d der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie - VRL), wonach sich die Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie d.h. insbesondere das Schutzziel der Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (vgl. die Präambel und Art. 1 VRL) erheblich auswirken muss; denn dies ist unter Berücksichtigung des in Art. 13 VRL normierten Verschlechterungsverbots nicht der Fall, wenn der aktuelle Erhaltungszustand der betroffenen Art sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 104; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 237; u. Urt. v. 21.6.2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166 Rn. 38; vgl. auch: Europäische Kommission, Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichen Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, Endgültige Fassung, Februar 2007, II.3.2, S. 42, Rz. 39; Louis, NuR 2012, 467, 470).
  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Revisionsfrist -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.12.2015 - 4 LC 156/14
    Dies gilt auch für den Störungstatbestand des Art. 5 lit. d der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie - VRL), wonach sich die Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie d.h. insbesondere das Schutzziel der Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (vgl. die Präambel und Art. 1 VRL) erheblich auswirken muss; denn dies ist unter Berücksichtigung des in Art. 13 VRL normierten Verschlechterungsverbots nicht der Fall, wenn der aktuelle Erhaltungszustand der betroffenen Art sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 104; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 237; u. Urt. v. 21.6.2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166 Rn. 38; vgl. auch: Europäische Kommission, Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichen Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, Endgültige Fassung, Februar 2007, II.3.2, S. 42, Rz. 39; Louis, NuR 2012, 467, 470).
  • BVerwG, 17.02.1971 - V C 68.69

    Raumvergabe an politische Parteien durch Gemeinden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.12.2015 - 4 LC 156/14
    Daher garantiert die Anfechtungsklage keinen ebenso effektiven Rechtsschutz wie die vom Kläger erhobene Feststellungsklage, zumal nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass die Vorfrage im Anfechtungsverfahren letztlich entscheidungserheblich ist und daher geklärt werden muss (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 43 Rn. 122 f.; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 43 Rn. 32; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. § 43 Rn. 25; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 43 Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 17.2.1971 - V C 68.69 -, BVerwGE 37, 243, 247, u. Urt. v. 18.7.1969 - VII C 56.68 -, BVerwGE 32, 333, 335).
  • BVerwG, 18.07.1969 - VII C 56.68

    Planfeststellung; vereinfachtes Änderungsverfahren; Anhörung; FFH-Gebiet;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.12.2015 - 4 LC 156/14
    Daher garantiert die Anfechtungsklage keinen ebenso effektiven Rechtsschutz wie die vom Kläger erhobene Feststellungsklage, zumal nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass die Vorfrage im Anfechtungsverfahren letztlich entscheidungserheblich ist und daher geklärt werden muss (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 43 Rn. 122 f.; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 43 Rn. 32; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. § 43 Rn. 25; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 43 Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 17.2.1971 - V C 68.69 -, BVerwGE 37, 243, 247, u. Urt. v. 18.7.1969 - VII C 56.68 -, BVerwGE 32, 333, 335).
  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 5.08

    Keine Befugnis eines Waldbesitzers zur Beseitigung bzw. Reduzierung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.12.2015 - 4 LC 156/14
    Dementsprechend stellt eine Vergrämung jedenfalls dann keine erhebliche Störung i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG dar, wenn die betroffene Population auf bestehende oder eigens dafür hergestellte Habitate ausweichen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 258; u. Urt. v. 14.4.2010 - 9 A 5.08 -, BVerwGE 136, 291 Rn. 128; vgl. auch Louis, NuR 2009, 91, 96).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2011 - 11 B 19.10

    Normenkontrollantrag eines anerkannten naturschutzrechtlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.12.2015 - 4 LC 156/14
    Eine alljährliche Störung der Krähen nach der Eiablage, die diese zum zeitweiligen Verlassen des Nestes und damit zu einer Unterbrechung des Brütens oder der Aufzucht und Versorgung des Nachwuchses veranlassen würde, hätte einen direkten und nachhaltigen negativen Einfluss auf den Erhaltungszustand der Population und würde damit zweifelsfrei eine erhebliche Störung i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG darstellen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 31.3.2011 - 11 B 19/10 -), da wesentliche Brutverluste mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten wären.
  • BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12
  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht

    Der Senat lässt offen, ob das Vergrämen durch Erzeugen lauter Geräusche, um den Uhu dadurch zum Verlassen seines beabsichtigten Brutplatzes zu nötigen, tatbestandlich eine Störung darstellt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 1. Dezember 2015 - 4 LC 156/14 - ZUR 2016, 227 zum Vergrämen von Saatkrähen).
  • OVG Niedersachsen, 22.04.2016 - 7 KS 27/15

    Planfeststellungsbeschluss; Ortsumgehung Celle; Stickstoffdepositionen;

    Ob sich die Einstufung als Zerstörung von Lebensstätten im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG mit der damit eröffneten Möglichkeit von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen als rechtsfehlerfrei darstellt (kritisch insoweit: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 01.12.2015 - 4 LC 156/14 -, juris, m. w. N., wonach mittelbare Beeinträchtigungen wie Lärm den Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllen; offenlassend: BVerwG, Urteil vom 06.11.2012, a. a. O.), kann hier dahinstehen.

    Denn kann die lokale Population die nachteiligen Wirkungen durch konfliktvermeidende oder -mindernde Maßnahmen - hier: die sogenannten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen A 11 und A 41 - in absehbarer Zeit abfangen, liegt keine erhebliche Störung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG vor (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 01.12.2015, a. a. O., m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 02.12.2015 - 4 LC 157/14

    Flugroutenfestlegung; planungsähnlicher Charakter; sicherheitsrechtliche

    Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat durch Urteile vom heutigen Tage (Az. 4 LC 156/14 und 4 LC 157/14) in zwei Berufungsverfahren entschieden, dass die vom Kläger geplanten und in der Vergangenheit auch bereits durchgeführten akustischen Maßnahmen zur Vergrämung von Saatkrähen einer Brutkolonie in der Stadt Achim naturschutzrechtlich zulässig sind bzw. gewesen sind.
  • VG Neustadt, 09.02.2017 - 3 L 121/17

    Saatkrähen dürfen vorerst weiter auf dem Friedhof in Lambsheim nisten

    Beschädigung und Zerstörung verlangen eine körperliche Einwirkung auf die geschützten Lebensstätten, die sich nachteilig auf deren Funktion auswirkt (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 1. Dezember 2015 - 4 LC 156/14 -, NuR 2016, 135; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Oktober 2014 - 8 C 10233/14 -, NuR 2015, 188; Lau in Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 44 Rn. 23 m.w.N.).

    Für eine Beeinträchtigung ist erforderlich, dass das geschützte Objekt selbst betroffen ist, eine mittelbare Beeinträchtigung, beispielsweise durch Lärm, der auf die Tiere einwirkt und dazu führt, dass diese ihre Lebensstätte verlassen, genügt hingegen nicht (OVG Niedersachsen, Urteil vom 1. Dezember 2015 - 4 LC 156/14 -, NuR 2016, 135; Louis, a.a.O., Seite 14).

    Auch wenn das Rufen der Saatkrähen von einem Durchschnittsmenschen, auf den abzustellen ist, in der Regel als lästig empfunden wird (vgl. dazu auch die Schallmessungen in dem dem Urteil des OVG Niedersachsen vom 1. Dezember 2015 - 4 LC 156/14 - (NuR 2016, 135) zugrunde liegenden Fall, die Immissionswerte bis zu 66 dB(A) ergaben; vgl. auch Krüger/Nipkow, a.a.O., Seite 14 und Bayerisches Landesamt für Umwelt, Konzept zum Umgang mit Saatkrähenkolonien in Bayern, 2011, Seite 12, wonach der Pegel der Saatkrähenrufe bei Messungen mit im Mittel 64, 1 dB(A) deutlich unter dem des Verkehrslärms mit 69, 3 dB(A) im Mittel lag), ist nicht ersichtlich, dass hierdurch eine konkrete Gesundheitsgefährdung eintreten könnte.

    Zur Verwendung von Krähenklatschen hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in einem Fall, in dem es um die beabsichtigte Vergrämung von Saatkrähen mittels Krähenklatsche ging, in seinem Urteil vom 1. Dezember 2015 (- 4 LC 156/14 -, juris) ausgeführt, dass akustische Vergrämungsmaßnahmen zulässig seien, wenn die Störung der Tiere nicht erheblich sei, d.h. der Erhaltungszustand der lokalen Population sich auf Grund der Störung durch die Vergrämungsmaßnahmen nicht verschlechtere (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Zwar ist der Erfolg dieser Vergrämungsmethode nicht garantiert (s. https://de.wikipedia.org/wiki/Kr%C3%A4henklatsche zum weitgehenden Misserfolg in der friesischen Stadt Jever), er ist aber auch nicht ausgeschlossen (s. OVG Niedersachsen, Urteil vom 1. Dezember 2015 - 4 LC 156/14 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 27.08.2019 - 7 KS 24/17

    Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Wunstorf

    Ob festgestellte Beeinträchtigungen durch verkehrsbedingte Störeffekte als erhebliche Störungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG oder als Zerstörung von Lebensstätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG mit der Möglichkeit der Festsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG (kritisch insoweit: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 01.12.2015 - 4 LC 156/14 -, juris, m. w. N., wonach mittelbare Beeinträchtigungen wie Lärm den Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllen; offenlassend: BVerwG, Urteil vom 06.11.2012 - 9 A 17.11 -, juris) anzusehen sind, braucht an dieser Stelle jedoch nicht entschieden zu werden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2022 - 22 A 1184/18

    Rotmilan; Schwarzmilan; Wiesenweihe; Rohrweihe; Kornweihe; Baumfalke;

    Dies ist die Gesamtheit von Individuen einer Art, die während bestimmter Phasen des jährlichen Zyklus in einem anhand ihrer jeweiligen Lebensraumansprüche abgrenzbaren, zusammenhängenden Lebensraum vorkommen, vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Sept. 2019, § 44 BNatSchG Rn. 12; Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 44 Rn. 32; Fellenberg, in: Kerkmann/Fellenberg, Naturschutzrecht in der Praxis, 3. Aufl. 2021, § 10 Rn. 109; Nds. OVG, Urteil vom 1. Dezember 2015 - 4 LC 156/14 -, ZUR 2016, 227 = juris Rn. 48, wie etwa ein (lokal begrenztes) Schwerpunktvorkommen oder das Vorkommen in einem Schutzgebiet.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2022 - 8 B 407/22

    Klage eines anerkannten Naturschutzverbandes gegen die Erteilung einer

    Dies ist die Gesamtheit von Individuen einer Art, die während bestimmter Phasen des jährlichen Zyklus in einem anhand ihrer jeweiligen Lebensraumansprüche abgrenzbaren, zusammenhängenden Lebensraum vorkommen, vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Sept. 2021, § 44 BNatSchG Rn. 12; Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 44 Rn. 32; Fellenberg, in: Kerkmann/Fellenberg, Naturschutzrecht in der Praxis, 3. Aufl. 2021, § 10 Rn. 109; Nds. OVG, Urteil vom 1. Dezember 2015 - 4 LC 156/14 -, juris Rn. 48, wie etwa ein lokal begrenztes Schwerpunktvorkommen oder das Vorkommen eines Schutzgebiets.
  • OVG Hamburg, 18.06.2020 - 1 Bf 484/19

    Planfeststellungsbeschluss für die wasserwirtschaftliche Neuordnung der Alten

    Der erkennende Senat vertritt auch für den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2009 die Auffassung, dass mittelbare Folgen eines Vorhabens hiervon nicht erfasst werden (offen gelassen bei BVerwG, Urt. v. 12.8.2009, 9 A 64.07, BVerwGE 134, 308, juris Rn. 72; wie hier: OVG Lüneburg, Urt. v. 1.12.2015, 4 LC 156/14, NuR 2016, 135, juris Rn. 63; OVG Koblenz, Urt. v. 14.10.2014, 8 C 10233/14, NVwZ-RR 2015, 205, juris Rn. 68).
  • VG Magdeburg, 09.05.2023 - 4 A 20/21

    Vergrämung einer Saatkrähenkolonie auf einem Friedhof

    Diese Einschränkung unter Einbeziehung des Populationsansatzes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts europarechtskonform (BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 104; OVG Nds., Urteil vom 01.12.2015 - 4 LC 156/14 -, juris Rn. 46).

    Bei der Frage, ob sich der Erhaltungszustand einer lokalen Population verschlechtert, ist demzufolge ein längerer Zeitraum in den Blick zu nehmen, da nur nachhaltige negative Veränderungen relevant sein können (Nds. OVG, Urteil vom 01.12.2015 - 4 LC 156/14 -, juris Rn. 52).

  • VG Neustadt, 26.09.2019 - 5 L 963/19

    Kein Anspruch des BUND auf Verhinderung des Fällens von Winterlinden am Jahnplatz

    Beschädigung und Zerstörung verlangen eine körperliche Einwirkung auf die geschützten Lebensstätten, die sich nachteilig auf deren Funktion auswirkt (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 01. Dezember 2015 - 4 LC 156/14 -, NuR 2016, 135; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Oktober 2014 - 8 C 10233/14 -, NuR 2015, 188).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2022 - 22 D 243/21

    Bescheidungsklage; Klagefrist; Rechtsmittelbelehrung; Genehmigung;

  • VG Hannover, 21.03.2022 - 12 A 3098/17

    Denkmalschutz; ergänzendes Verfahren; Ersetzungsbescheid; FFH-Vorprüfung;

  • VG Gelsenkirchen, 10.08.2023 - 8 K 2112/19
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