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   OVG Niedersachsen, 03.05.2018 - 13 LB 107/16   

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OVG Niedersachsen, 03.05.2018 - 13 LB 107/16 (https://dejure.org/2018,13826)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.05.2018 - 13 LB 107/16 (https://dejure.org/2018,13826)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. Mai 2018 - 13 LB 107/16 (https://dejure.org/2018,13826)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 8 StAG; § 10 StAG
    Klärung der Identität als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einer Einbürgerung durch Angabe und Nachweis der Personalien des Einbürgerungsbewerbers; Beweislast des Einbürgerungsbewerbers für den Nachweis seiner Identität bzgl. Beschaffung erforderlicher ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Klärung der Identität als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einer Einbürgerung durch Angabe und Nachweis der Personalien des Einbürgerungsbewerbers; Beweislast des Einbürgerungsbewerbers für den Nachweis seiner Identität bzgl. Beschaffung erforderlicher ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2018, 674
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 01.09.2011 - 5 C 27.10

    Anspruchseinbürgerung; Amtsermittlungsgrundsatz; Asylberechtigte;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2018 - 13 LB 107/16
    In diesem Sinne wird die Identitätsprüfung im Gesetz unausgesprochen vorausgesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.9.2014 - BVerwG 1 C 10.14 -, juris Rn. 14; Urt. v. 1.9.2011 - BVerwG 5 C 27.10 -, BVerwGE 140, 311, 313 - juris Rn. 12).

    Die Klärung der Identität setzt voraus, dass der Einbürgerungsbewerber seine Personalien (Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Personen- und Familienstand) angibt und nachweist, dass er die Person ist, für die er sich ausgibt, und dass er unter den angegebenen Personalien in seinem Heimatstaat registriert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.9.2011, a.a.O., S. 313 - juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.9.2016 - 19 A 286/13 -, juris Rn. 30).

    Fehlen hiernach erforderliche Urkunden oder Unterlagen oder hat der Einbürgerungsbewerber gefälschte Urkunden vorlegt, bestehen ernsthafte und aufklärungsbedürftige Zweifel an der Identität des Einbürgerungsbewerbers (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.9.2011, a.a.O., S. 317 - juris Rn. 22; Urt. v. 17.3.2004 - BVerwG 1 C 1.03 -, BVerwGE 120, 206, 215 - juris Rn. 31).

    Die danach bestehenden ernsthaften Zweifel an der Identität der Kläger sind auch nicht durch die anlässlich der in der Vergangenheit erfolgten Erteilung der Aufenthaltsbefugnisse und der Niederlassungserlaubnis vorgenommene Identitätsprüfung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) und der Erteilung des Reiseausweises für Flüchtlinge ausgeräumt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 1.9.2011, a.a.O., S. 316 f. - juris Rn. 21; Urt. v. 17.3.2004, a.a.O., S. 211 f. - juris Rn. 23 ff.).

    Der Einbürgerungsbewerber trägt - selbst dann, wenn die Beschaffung erforderlicher Identitätsnachweise aufgrund der Situation im Herkunftsstaat unmöglich oder unzumutbar ist - die Beweislast für den Nachweis seiner Identität (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.9.2011, a.a.O., S. 319 - juris Rn. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.12.2015 - 19 A 2132/12 -, juris Rn. 59 ff.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 13.11.2014 - 5 ZB 14.1356 -, juris Rn. 7; GK-StAR, a.a.O., § 10 Rn. 56 (Stand: November 2015)).

  • BVerwG, 21.02.2013 - 5 C 9.12

    Anspruchseinbürgerung; Einbürgerung; Ermessenseinbürgerung; Entlassung aus

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2018 - 13 LB 107/16
    (a) Eine Unzumutbarkeit ist zum einen anzunehmen, wenn die Entlassungsbedingungen des Heimatstaates abstrakt-generell unzumutbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.2.2013 - BVerwG 5 C 9.12 -, BVerwGE 146, 89, 94 - juris Rn. 17).

    Dies gilt ohne Weiteres, wenn man für die Annahme einer individuell-konkreten Unzumutbarkeit eine vom Regelfall abweichende atypische Belastungssituation fordert, die bei wertender Betrachtung nach nationalem Recht nicht hinzunehmen ist (so BVerwG, Urt. v. 21.2.2013, a.a.O., S. 95 f. - juris Rn. 19).

    Kommt eine Einbürgerung der Kläger nach § 10 StAG mangels hinreichender Klärung der Identität und unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nicht in Betracht, scheidet auch eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG aus, weil im Hinblick auf die Klärung und Feststellung der Identität des Einbürgerungsbewerbers und die Hinnahme der Mehrstaatigkeit bei Ermesseneinbürgerungen vergleichbare Anforderungen bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.2.2013, a.a.O., S. 97 f. - juris Rn. 25; Senatsurt. v. 11.2.2015, a.a.O., Rn. 51 jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 17.03.2004 - 1 C 1.03

    Aufenthaltsbefugnis; rechtmäßiger Aufenthalt; Aufklärungspflicht; Flüchtling;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2018 - 13 LB 107/16
    Fehlen hiernach erforderliche Urkunden oder Unterlagen oder hat der Einbürgerungsbewerber gefälschte Urkunden vorlegt, bestehen ernsthafte und aufklärungsbedürftige Zweifel an der Identität des Einbürgerungsbewerbers (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.9.2011, a.a.O., S. 317 - juris Rn. 22; Urt. v. 17.3.2004 - BVerwG 1 C 1.03 -, BVerwGE 120, 206, 215 - juris Rn. 31).

    Sie ermöglichen regelmäßig den (widerlegbaren) Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.3.2004, a.a.O., S. 211 f. - juris Rn. 24).

    Die danach bestehenden ernsthaften Zweifel an der Identität der Kläger sind auch nicht durch die anlässlich der in der Vergangenheit erfolgten Erteilung der Aufenthaltsbefugnisse und der Niederlassungserlaubnis vorgenommene Identitätsprüfung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) und der Erteilung des Reiseausweises für Flüchtlinge ausgeräumt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 1.9.2011, a.a.O., S. 316 f. - juris Rn. 21; Urt. v. 17.3.2004, a.a.O., S. 211 f. - juris Rn. 23 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 11.02.2015 - 13 LB 180/13

    Einbürgerung; Entlassung; Entlassungsbemühungen; Kosovo; Mehrstaatigkeit; Roma;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2018 - 13 LB 107/16
    Hinsichtlich der hier streitrelevanten Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, des § 12 Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 StAG enthält das vor dem 28. August 2007 geltende Recht aber keine für die Berufung der Kläger entscheidungserheblichen Besserstellungen (vgl. Senatsurt. v. 11.2.2015 - 13 LB 180/13 -, juris Rn. 31), so dass die Rechtslage sich insgesamt nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz in der derzeit geltenden Fassung beurteilt.

    Es stellt keine abstrakt-generell unzumutbare Bedingung dar, wenn die Behörden eines Staates von einem ihrer Staatsangehörigen verlangen, eine begehrte Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit ausdrücklich zu erklären oder zu beantragen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.7.2016 - 19 A 630/14 -, juris Rn. 50 ff.) und hierzu zunächst seine staatsangehörigkeits- und personenstandsrechtlichen Angelegenheiten auf die dargestellte Weise zu ordnen (vgl. Senatsurt. v. 11.2.2015, a.a.O., Rn. 37).

    Kommt eine Einbürgerung der Kläger nach § 10 StAG mangels hinreichender Klärung der Identität und unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nicht in Betracht, scheidet auch eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG aus, weil im Hinblick auf die Klärung und Feststellung der Identität des Einbürgerungsbewerbers und die Hinnahme der Mehrstaatigkeit bei Ermesseneinbürgerungen vergleichbare Anforderungen bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.2.2013, a.a.O., S. 97 f. - juris Rn. 25; Senatsurt. v. 11.2.2015, a.a.O., Rn. 51 jeweils m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2016 - 19 A 286/13

    Klärung der Identität des Einbürgerungsbewerbers als zwingende Voraussetzung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2018 - 13 LB 107/16
    Die Klärung der Identität setzt voraus, dass der Einbürgerungsbewerber seine Personalien (Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Personen- und Familienstand) angibt und nachweist, dass er die Person ist, für die er sich ausgibt, und dass er unter den angegebenen Personalien in seinem Heimatstaat registriert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.9.2011, a.a.O., S. 313 - juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.9.2016 - 19 A 286/13 -, juris Rn. 30).

    Den vorgelegten Pässen sind, ungeachtet deren Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit, Angaben zum Personenstand der Inhaber von vorneherein nicht zu entnehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.9.2016, a.a.O., Rn. 34 ff.).

  • BVerwG, 03.05.2007 - 5 C 3.06

    Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit; Entlassung aus der bisherigen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2018 - 13 LB 107/16
    Eine abstrakt-generelle Unzumutbarkeit liegt vielmehr auch vor, wenn eine generell geübte Verwaltungspraxis des Heimatstaates unzumutbare Entlassungsbedingungen begründet (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.5.2007 - BVerwG 5 C 3.06 -, BVerwGE 129, 20, 23 f. - juris Rn. 18 und 21).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2016 - 19 A 630/14

    Beschränkbarkeit der Einbürgerungsantrag auf die Einbürgerung nach einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2018 - 13 LB 107/16
    Es stellt keine abstrakt-generell unzumutbare Bedingung dar, wenn die Behörden eines Staates von einem ihrer Staatsangehörigen verlangen, eine begehrte Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit ausdrücklich zu erklären oder zu beantragen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.7.2016 - 19 A 630/14 -, juris Rn. 50 ff.) und hierzu zunächst seine staatsangehörigkeits- und personenstandsrechtlichen Angelegenheiten auf die dargestellte Weise zu ordnen (vgl. Senatsurt. v. 11.2.2015, a.a.O., Rn. 37).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2015 - 19 A 2132/12

    Anerkennung eines Ausländers als Asylberechtigten hinsichtlich des Irak;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2018 - 13 LB 107/16
    Der Einbürgerungsbewerber trägt - selbst dann, wenn die Beschaffung erforderlicher Identitätsnachweise aufgrund der Situation im Herkunftsstaat unmöglich oder unzumutbar ist - die Beweislast für den Nachweis seiner Identität (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.9.2011, a.a.O., S. 319 - juris Rn. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.12.2015 - 19 A 2132/12 -, juris Rn. 59 ff.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 13.11.2014 - 5 ZB 14.1356 -, juris Rn. 7; GK-StAR, a.a.O., § 10 Rn. 56 (Stand: November 2015)).
  • VGH Bayern, 13.11.2014 - 5 ZB 14.1356

    Einbürgerung; ungeklärte Identität

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2018 - 13 LB 107/16
    Der Einbürgerungsbewerber trägt - selbst dann, wenn die Beschaffung erforderlicher Identitätsnachweise aufgrund der Situation im Herkunftsstaat unmöglich oder unzumutbar ist - die Beweislast für den Nachweis seiner Identität (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.9.2011, a.a.O., S. 319 - juris Rn. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.12.2015 - 19 A 2132/12 -, juris Rn. 59 ff.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 13.11.2014 - 5 ZB 14.1356 -, juris Rn. 7; GK-StAR, a.a.O., § 10 Rn. 56 (Stand: November 2015)).
  • BVerwG, 09.09.2014 - 1 C 10.14

    Arglistige Täuschung; Aushändigung; Bekanntgabe; Beteiligter; Einbürgerung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2018 - 13 LB 107/16
    In diesem Sinne wird die Identitätsprüfung im Gesetz unausgesprochen vorausgesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.9.2014 - BVerwG 1 C 10.14 -, juris Rn. 14; Urt. v. 1.9.2011 - BVerwG 5 C 27.10 -, BVerwGE 140, 311, 313 - juris Rn. 12).
  • OVG Niedersachsen, 13.11.2013 - 13 LB 99/12

    Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG aufgrund der Stellung als jüdischer

  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2014 - 1 S 923/13

    Einbürgerung von Ausländern; Vertretenmüssen eines die Unterhaltssicherung

  • OVG Niedersachsen, 08.02.2012 - 13 LC 240/10

    Absehen vom Erfordernis der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit im Falle

  • BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 9.10

    Anspruch auf Einbürgerung; Einbürgerung; Einbürgerungsanspruch;

  • VGH Bayern, 05.11.2009 - 11 C 08.3165

    Anerkannter Flüchtling aus dem Irak

  • BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 16.16

    Einbürgerung; Flüchtling; Irak; Identität; Herkunft; Täuschung; Aufenthalt;

  • VG Hannover, 26.01.2015 - 10 A 5224/14

    Altersgemäße Sprachentwicklung; Einbürgerung; Einbürgerung Minderjähriger;

  • BVerwG, 05.06.2014 - 10 C 2.14

    Einbürgerung; deutsche Sprachkenntnisse; Ausnahme; Absehen; Alter; Krankheit;

  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.2013 - 1 S 2046/12

    Anspruch auf Einbürgerung; Folgenbeseitigungsanspruch auf Erteilung einer -

  • OVG Niedersachsen, 13.02.2013 - 13 LC 33/11

    Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot durch die

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2019 - 3 L 94/19

    Versagung des Einbürgerungsanspruches wegen fehlender Identitätsklärung und

    Die Klärung der Identität setzt voraus, dass der Einbürgerungsbewerber seine Personalien (Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Personen- und Familienstand) angibt und nachweist, dass er die Person ist, für die er sich ausgibt, und dass er unter den angegebenen Personalien in seinem Heimatstaat registriert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - BVerwG 5 C 27.10 -, juris Rn. 12; Nds. OVG, Urteil vom 3. Mai 2018 - 13 LB 107/16 -, juris Rn. 37).

    Dies soll selbst dann gelten, wenn dieser objektiv außerstande ist, den erforderlichen Identitätsnachweis zu erbringen, weil ihm die Beschaffung erforderlicher Urkunden aufgrund der Situation im Herkunftsstaat unmöglich oder unzumutbar ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018, a. a. O., Rn. 3; Nds. OVG, Urteil vom 3. Mai 2018 - 13 LB 107/16 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2021 - 19 E 561/20

    Klärung der Identität eines Ausländers als Vorasussetzung für die Einbürgerung in

    BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 -, BVerwGE 140, 311, juris, Rn. 12 f., 22; OVG NRW, Urteil vom 15. September 2016 - 19 A 286/13 -, juris, Rn. 30; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 3 L 94/19 -, juris, Rn. 7; Nds. OVG, Urteil vom 3. Mai 2018 - 13 LB 107/16 -, juris, Rn. 37.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2021 - 19 A 1384/19

    Durchführung eines Entlassungsverfahrens mit anschließender Behördenentscheidung

    vgl. Nds. OVG, Urteil vom 3. Mai 2018 - 13 LB 107/16 -, EzAR-NF 73 Nr. 12, juris, Rn. 61; OVG NRW, Urteil vom 14. März 2011 - 19 A 644/10 -, NWVBl 2011, 401, juris, Rn. 27.
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