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   OVG Niedersachsen, 03.09.2002 - 10 LB 3714/01   

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OVG Niedersachsen, 03.09.2002 - 10 LB 3714/01 (https://dejure.org/2002,9019)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.09.2002 - 10 LB 3714/01 (https://dejure.org/2002,9019)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. September 2002 - 10 LB 3714/01 (https://dejure.org/2002,9019)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 303 (Ls.)
  • DVBl 2003, 278
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Niedersachsen, 27.01.1999 - 10 L 6960/95

    Kreisumlage; Bedarfsbestimmung; Finanzbedarf; Landkreis

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.09.2002 - 10 LB 3714/01
    Dieser wiederum wird maßgeblich von der Erfüllung der dem Landkreis obliegenden Aufgaben bestimmt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 25.2.1986 - 2 OVG A 98/82 -, DVBl. 1986, 1063, 1064), und zwar von den Aufgaben, die er in zulässiger Weise wahrzunehmen hat (vgl. Ehlers, DVBl. 1997, 225, 229) mit der Folge, dass die Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung den Bedarf und damit die zu dessen Deckung heranzuziehende Kreisumlage von vornherein begrenzt (Nds. OVG, Urteil vom 27. Januar 1999 - 10 L 6960/95 -, NdsVBl. 1999, S. 163, 164).

    Diese setzt jedoch voraus, dass die betroffenen Gemeinden ausreichend Gelegenheit hatten, die sie betreffenden abwägungserheblichen Umstände geltend zu machen (Hess. VGH, Urteil vom 27. Januar 1999, a. a. O.).

    Insoweit ist die zur Kreisumlage ermächtigende Regelung des § 15 Abs. 1 NFAG nur dann mit der Finanzhoheit der kreisangehörigen Gemeinden und damit mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung zu vereinbaren, wenn die Festsetzung der Umlagesätze den Gemeinden eine angemessene Finanzausstattung belässt und ihnen ein substanzieller Finanzspielraum zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung verbleibt (Nds. OVG, Urteil vom 27. Januar 1999 - 10 L 6960/95 -, Nds. VBl. 1999, S. 163 (164) zu dem wortgleichen § 18 Abs. 1 NFAG 1993 m. w. N.).

  • StGH Niedersachsen, 25.11.1997 - StGH 14/95

    Verfassungswidrigkeit des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich vom

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.09.2002 - 10 LB 3714/01
    Angesichts ihrer Bedeutung für die Landkreise zählt das Recht zur eigenverantwortlichen Erhebung der Kreisumlage zur Finanzhoheit der Landkreise und unterfällt damit der kommunalen Selbstverwaltung (Nds. StGH, Urteil vom 25. November 1997 - 14/95 -, NdsStGHE 3, 299-322).

    Eine solche finanzielle Mindestausstattung ist dann nicht mehr gewährleistet, wenn den Kommunen infolge einer unzureichenden Finanzausstattung durch die Kreisumlage die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsangelegenheiten unmöglich wird (vgl. Nds. StGH, Urteil vom 25. November 1997 - StGH 14/95 u. a. -, Nds. VBl. 1998, 43 ff.).

  • StGH Niedersachsen, 16.05.2001 - StGH 6/99

    Kommunale Verfassungsbeschwerden und Normenkontrollantrag betreffend

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.09.2002 - 10 LB 3714/01
    Auch der Nds. Staatsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16. Mai 2001 (- StGH 6/99 -, NdsVBl. 2001, S. 184 (188)) ausgesprochen, dass bei der Erhebung der Kreisumlage die Finanzausstattung der umlagepflichtigen Kommunen nicht in Frage gestellt werden darf, ihnen also ein substanzieller Finanzspielraum zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung im Sinne einer Mindestausstattung verbleiben muss.

    Vor diesem Hintergrund hielt der Nds. Staatsgerichtshof die finanzielle Mindestausstattung der Klägerin im Jahr 1999 in seiner Entscheidung vom 16. Mai 2001 (- StGH 6/99 u. a. - NdsVBl. 2001, 184), die dasselbe hier streitbefangene Haushaltsjahr 1999 betraf, für gewährleistet.

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 15.02.1986 - 2 A 98/82
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.09.2002 - 10 LB 3714/01
    Dieser wiederum wird maßgeblich von der Erfüllung der dem Landkreis obliegenden Aufgaben bestimmt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 25.2.1986 - 2 OVG A 98/82 -, DVBl. 1986, 1063, 1064), und zwar von den Aufgaben, die er in zulässiger Weise wahrzunehmen hat (vgl. Ehlers, DVBl. 1997, 225, 229) mit der Folge, dass die Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung den Bedarf und damit die zu dessen Deckung heranzuziehende Kreisumlage von vornherein begrenzt (Nds. OVG, Urteil vom 27. Januar 1999 - 10 L 6960/95 -, NdsVBl. 1999, S. 163, 164).

    "Wie schon der 2. Senat des erkennenden Gerichts (Urt. v. 25.2.1986, a.a.O.) folgt der Senat daher nicht den in der Literatur vertretenen Auffassungen, wonach der Umlagesatz 25 v.H. nicht überschreiten solle (Thieme, DVBl. 1983, 965, 970), auf jeden Fall aber ein Vomhundertsatz, der über die 50 %-Marke hinausgehe, als verfassungswidrig anzusehen sei (so Schmidt-Jortzig/Makswit, Handbuch des kommunalen Finanz- und Haushaltsrechts, 1991, RdNr. 162).

  • OVG Saarland, 19.12.2001 - 9 R 5/00

    Genehmigungsverfahren bei der Feststetzung einer Kreisumlage; Ermessen der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.09.2002 - 10 LB 3714/01
    Als das signifikanteste Kriterium mit einer umfassenden Aussagekraft und damit als eine Art Leitkenngröße zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit einer Gemeinde ist die sog. "freie Spitze" anzusehen (OVG Saarlouis, Urteil vom 19. Dezember 2001 - 9 R 5/00 -, zitiert nach juris), die in der Differenz aus dem haushaltsrechtlich dem Vermögenshaushalt zuzuführenden Überschuss des Verwaltungshaushalts und den Ausgaben für die Kredittilgung besteht (Schmidt-Jortzig/ Makswit, Handbuch des kommunalen Finanz- und Haushaltsrechts, RN 279).
  • OVG Saarland, 29.08.2001 - 9 R 2/00

    Ermessen der Kommunalaufsicht bei der Mitgestaltung einer Kreisumlage;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.09.2002 - 10 LB 3714/01
    Das Fehlen einer freien Spitze allein ist andererseits aber nicht geeignet, den Schluss zu ziehen, in diesem Fall sei bereits die finanzielle Mindestausstattung einer Gemeinde nicht mehr gewährleistet (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 29. August 2001 - 9 R 2/00 -, zitiert nach juris).
  • BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61

    Breitenborn-Gelnhausen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.09.2002 - 10 LB 3714/01
    Sie hat sich von einem Instrument zur ergänzenden Deckung des Spitzenbedarfs zu einem wesentlichen Finanzierungselement der Landkreise entwickelt (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Mai 1968 - 2 BvL 2/61 -, BVerfGE 23, 353, 366 ff.).
  • VerfG Brandenburg, 15.10.1998 - VfGBbg 38/97

    Regelung über Ausgleichszahlungen der Landkreise an kreisangehörige Gemeinden gem

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.09.2002 - 10 LB 3714/01
    Eingeschlossen - neben der Befugnis zur Erhebung der Kreisumlage an sich - ist das Recht zur eigenverantwortlichen Festsetzung des Umlagesatzes (BbgVerfG, Urteil vom 15. Oktober 1998 - VfGBbg 38/97 u. a. -, NVwZ-RR 1999, 90).
  • BVerwG, 06.07.2001 - 4 B 50.01

    Notwendigkeit der Begründung von Berufungsschriften - Zulässigkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.09.2002 - 10 LB 3714/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 6. Juli 2001 - BVerwG 4 B 50/01 - zitiert nach juris mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999 - BVerwG 9 B 372.99 -, Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 12) kann es trotz § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO a. F. unschädlich sein, wenn die Berufungsbegründung - wie hier - keinen ausdrücklichen Antrag enthält, das Ziel der Berufung sich ihr aber eindeutig entnehmen lässt.
  • BVerwG, 28.02.1997 - 8 N 1.96

    Gültigkeit einer Haushaltssatzung unter Beachtung der gemeindlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.09.2002 - 10 LB 3714/01
    Bei der Wahrnehmung von Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben haben die Landkreise nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28. Februar 1997 - BVerwG 8 N 1.96 -, NVwZ 1998, 63) ferner zwischen der Bedeutung der Aufgabe einerseits und der dadurch verursachten Einschränkung der kommunalen Finanzhoheit andererseits abzuwägen.
  • VGH Hessen, 27.01.1999 - 8 N 3392/94

    Normenkontrolle einer Haushaltssatzung eines Kreises - Selbstverwaltungsgarantie

  • BVerwG, 23.09.1999 - 9 B 372.99

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • OVG Niedersachsen, 07.07.2004 - 10 LB 4/02

    Allzuständigkeit; Anhörung; Ausgleichsaufgabe; Ausgleichszahlung; Bedarfsdeckung;

    Der Bedarf des Beklagten wird von der Erfüllung der dem Beklagten obliegenden Aufgaben bestimmt (ständige Rechtsprechung des Nds. OVG, vgl. Urt. vom 03.09.2002 - 10 LB 3714/01 -, DVBl. 2003, 278, 279; Urt. v. 27.01.1999 - 10 L 6960/95  - , NdsVBl.

    Die hiernach in Betracht zu ziehenden Aufgaben sind diejenigen, die der Beklagte in zulässiger Weise wahrzunehmen hat (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 03.09.2002, aaO; Ehlers, DVBl. 1997, 225, 229).

    Die Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung begrenzt damit den Bedarf des Beklagten und die zu dessen Deckung zu erhebende Kreisumlage (Nds. OVG, Urt. v. 27.01.1999 - 10 L 6960/95 -, aaO; Urt. v. 03.09.2002, aaO).

    In diesem Rahmen ist § 15 Abs. 1 NFAG nur dann mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung und der damit verbundenen Finanzhoheit der Gemeinden zu vereinbaren, wenn die Festsetzung der Umlagesätze den Gemeinden eine angemessene Finanzausstattung belässt und ihnen ein substanzieller Finanzspielraum zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung verbleibt (Nds. OVG, Urt. v. 27.1. 1999 - 10 L 6960/95 -, Nds. VBl. 1999, 163, 164 m.w.N.; Urt. v. 3.9. 2002 - 10 LB 3714/01 -, DVBl. 2003, 278, 279).

    Zur Frage des Maßstabs, wann bei der Festlegung der Umlagesätze die Grenze zwischen einer noch rücksichtsvollen Beachtung der gemeindlichen Interessen einerseits und einer sich als für die Finanzkraft der Gemeinden unzumutbaren Belastung andererseits erreicht oder gar überschritten wird, hat der Senat bereits früher entschieden, dass die Überschreitung einer bestimmten sogenannten "Frakturlinie" (vgl. z.B. Thieme, DVBl. 1983, 965, 970; Schmidt-Jortzig, Kommunalrecht 1982, Rz 778; Schmidt-Jortzig/Makswit, Handbuch des kommunalen Finanz- und Haushaltsrechts 1991, Rz 162) für diese Frage nicht als verbindliches Merkmal für die Rechtmäßigkeit eines Umlagesatzes in Frage komme (Urt. v. 3.9.2002 - 10 LB 3714/01 - ,aaO; Urt. v. 27.1.1999 - 10 L 6960/95 -, aaO; Urt. v. 25.2.1986 - 2 OVG A 98/82 -, DÖV 1986, 1020, 1023; im Ergebnis auch OVG Schleswig, Urt. v. 20.12.1994 - 2 K 4/94 -, DVBl. 1995, 469, 471; Hennecke, Der Landkreis 1998, 168, 179; Ehlers, DVBl. 1997, 225, 230; Stein, ZKF 1997, 2, 3).

    Der Senat hat dazu entschieden (Urt. v. 3.9.2002 - 10 LB 3714/01 -, DVBl. 2003, 278, 280), dass zur Finanzhoheit eines Landkreises gerade auch die Befugnis gehört, sich Mittel zur Bestreitung der Aufgabenwahrnehmung zumindest teilweise aus eigenem Recht zu verschaffen.

    Angesichts ihrer Bedeutung für die Landkreise zähle das Recht zur eigenverantwortlichen Erhebung der Kreisumlage zur Finanzhoheit der Landkreise und unterfalle damit der kommunalen Selbstverwaltung (Urt. v. 3.9.2002, a.a.O., unter Hinweis auf Nds. StGH, Urt. v. 25.11.1997 - 14/95 -, NdsStGHE 3, 299, 322 = NVwZ-RR 1998, 529, 532; vgl. auch BbgVerfGH, Urt. v. 15.10.1998 - VfGBbg 38/97 u.a. -, NVwZ-RR 1999, 90, 91; OVG Schleswig, Urt. v. 20.12.1994 - 2 K 4/94 -, DVBl. 1995, 469, 471; Friauf/Wendt, Rechtsfragen der Kreisumlage, S. 10).

    Weil die Festsetzungsbefugnis des Beklagten maßgeblich geprägt ist durch eine komplexe Prognose in Bezug auf die Finanzlage der von der Kreisumlage betroffenen Gemeinden hat der Beklagte eine Einschätzungsprärogative, die nur insoweit eine gerichtliche Überprüfung zulässt, ob der Beklagte bei seiner Wertung alle im Rahmen der Anhörung der Gemeinden bekannt gewordenen oder sonst bekannten und erkennbaren Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob das Entscheidungsergebnis nicht offensichtlich fehlerhaft ist (Urt. d. Sen. v. 3.9.2002 - 10 LB 3714/01 -, DVBl. 2003, 278, 281).

    Als signifikantestes Merkmal mit einer umfassenden Aussagekraft zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit einer Gemeinde hat der Senat bereits früher die sogenannte "freie Spitze" anerkannt (Urt. d. Sen. v. 3.9.2002 - 10 LB 3714/01 -, a.a.O., siehe auch OVG Saarland, Urt. v. 19.12.2001 - 9 R 5/00 -, zitiert nach juris), die in der Differenz aus dem haushaltsrechtlich dem Vermögenshaushalt zuzuführenden Überschuss des Verwaltungshaushalts und den Ausgaben für die Kredittilgung besteht.

    Zugleich hat der Senat aber auch entschieden, dass das Fehlen einer freien Spitze allein nicht geeignet ist, den Schluss zu ziehen, dass in diesem Fall bereits die finanzielle Mindestausstattung einer Gemeinde nicht mehr gewährleistet sei (Urt. d. Sen. v. 3.9.2002 - 10 LB 3714/01 -, a.a.O., mit Hinweis auf OVG Saarland, Urt. v. 29.8.2001 - 9 R 2/00 -, zitiert nach juris).

    Denn es fällt in die Entscheidungskompetenz der Gemeinde, sich in Zeiten knapper Einnahmen bei der Erfüllung der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben Beschränkungen aufzuerlegen und weniger als 5 % ihrer Mittel dafür aufzuwenden, ohne dass die finanzielle Mindestausstattung gefährdet wäre (Urt. des Senats v. 3.9.2002 - 10 LB 3714/01 -, DVBl. 2003, 278, 281).

  • OVG Thüringen, 07.10.2016 - 3 KO 94/12

    Gebot der Berücksichtigung des gemeindlichen Finanzbedarfs im Verfahren der

    Die Frage, welchen konkreten Umfang dieser finanzielle Spielraum, der Teil der nicht unterschreitbaren finanziellen Mindestausstattung ist, haben muss, ist in der landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung im Einzelnen nicht entschieden und bedarf hier nicht der abschließenden Klärung (einen Berechnungsmodus zeigt OVG Lüneburg, Urteil vom 3. September 2002 - 10 LB 3714/01 - juris auf; zu Abgrenzungsfragen der in der Diskussion verwendeten Begriffe siehe: Lange, DVBl. 2015, 457 ff.; eine Betrachtung aus finanzwissenschaftlicher Perspektive: Boettcher, DÖV 2013, 460 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 27.12.2004 - 10 LB 6/02

    Zulässigkeit und Grenzen der Samtgemeindeumlage

    Der Bedarf wird von der Erfüllung der der Beklagten obliegenden Aufgaben bestimmt (ständige Rechtsprechung des Nds. OVG zur Kreisumlage, vgl. Urt. v. 7. Juli 2004 - 10 LB 4/02 -, S. 18 des UA; Urt. v. 3. September 2002 - 10 LB 3714/01 -, DVBl. 2003, 278, 279; Urt. v. 27. Januar 1999 - 10 L 6960/95  -, NdsVBl.

    Die hiernach in Betracht zu ziehenden Aufgaben sind diejenigen, die die Beklagte in zulässiger Weise wahrzunehmen hat (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 3. September 2002, aaO; Ehlers, DVBl. 1997, 225, 229).

    Die Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung begrenzt damit den Bedarf der Beklagten und die zu dessen Deckung zu erhebende Samtgemeindeumlage (Nds. OVG, Urt. v. 27. Januar 1999 - 10 L 6960/95 -, aaO; Urt. v. 3. September 2002, aaO).

    In diesem Rahmen ist der durch § 76 Abs. 2 Satz 1 NGO in Bezug genommene § 15 Abs. 1 NFAG im Grundsatz nur dann mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung und der damit verbundenen Finanzhoheit zu vereinbaren, wenn die Festsetzung der Umlagesätze den Mitgliedsgemeinden eine angemessene Finanzausstattung belässt und ihnen ein substanzieller Finanzspielraum zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung verbleibt (Urteile des Senats v. 7. Juli 2004 - 10 LB 4/02 -, S. 26 des UA, v. 3. September 2002 - 10 LB 3714/01 -, DVBl. 2003, 278, 279 und v. 27. Januar 1999 - 10 L 6960/95 -, NdsVBl. 1999, 163, 164 m.w.N.).

    Zur Frage des Maßstabs, wann bei der Festlegung der Umlagesätze die Grenze zwischen einer noch rücksichtsvollen Beachtung der gemeindlichen Interessen einerseits und einer sich als für die Finanzkraft der Gemeinden unzumutbaren Belastung andererseits erreicht oder gar überschritten wird, hat der Senat bereits früher zur Kreisumlage entschieden, dass die Überschreitung einer bestimmten sogenannten "Frakturlinie" (vgl. z.B. Thieme, DVBl. 1983, 965, 970; Schmidt-Jortzig, Kommunalrecht 1982, Rz 778; Schmidt-Jortzig/Makswit, Handbuch des kommunalen Finanz- und Haushaltsrechts 1991, Rz 162) für diese Frage nicht als verbindliches Merkmal für die Rechtmäßigkeit eines Umlagesatzes in Frage komme (Urt. v. 3. September 2002 - 10 LB 3714/01 - , a.a.O.; Urt. v. 27. Januar 1999 - 10 L 6960/95 -, a.a.O.; s. a. Urt. v. 25. Februar 1986 - 2 OVG A 98/82 -, DÖV 1986, 1020, 1023; im Ergebnis auch OVG Schleswig, Urt. v. 20. Dezember 1994 - 2 K 4/94 -, DVBl. 1995, 469, 471; Hennecke, Der Landkreis 1998, 168, 179; Ehlers, DVBl. 1997, 225, 230; Stein, ZKF 1997, 2, 3).

    Weil die Festsetzungsbefugnis der Beklagten maßgeblich geprägt ist durch eine komplexe Prognose in Bezug auf die Finanzlage der von der Samtgemeindeumlage betroffenen Mitgliedsgemeinden hat die Beklagte eine Einschätzungsprärogative, die nur insoweit eine gerichtliche Überprüfung zulässt, ob die Beklagte bei ihrer Wertung alle ihr durch die Mitgliedsgemeinden bekannt gewordenen oder sonst bekannten und erkennbaren Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob das Entscheidungsergebnis nicht offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. Urteile des Senats zur Kreisumlage v. 7. Juli 2004 - 10 LB 4/02 -, S. 29 des UA, und v. 3. September 2002 - 10 LB 3714/01 -, DVBl. 2003, 278, 281).

    Als signifikantestes Merkmal mit einer umfassenden Aussagekraft zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit einer Gemeinde hat der Senat bereits früher die sogenannte "freie Spitze" anerkannt (Urt. v. 3. September 2002 - 10 LB 3714/01 -, a.a.O.; s.a. Urt. v. 7. Juli 2004 - 10 LB 4/02 - a.a.O. und OVG Saarland, Urt. v. 19. Dezember 2001 - 9 R 5/00 -, zitiert nach juris).

    Zugleich hat der Senat aber auch entschieden, dass das Fehlen einer freien Spitze allein nicht geeignet ist, den Schluss zu ziehen, dass in diesem Fall bereits die finanzielle Mindestausstattung einer Gemeinde nicht mehr gewährleistet sei (Urteile des Senats zur Kreisumlage v. 7. Juli 2004 - 10 LB 4/02 -, a.a.O., und v. 3. September 2002 - 10 LB 3714/01 -, a.a.O., mit Hinweis auf OVG Saarland, Urt. v. 29. August 2001 - 9 R 2/00 -, zitiert nach juris).

    Denn es fällt in die Entscheidungskompetenz der Gemeinde, sich in Zeiten knapper Einnahmen bei der Erfüllung der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben Beschränkungen aufzuerlegen und weniger als 5% (oder im Falle pauschalierender Aufteilung zwischen Mitgliedsgemeinde und Samtgemeinde 2%) ihrer Mittel dafür aufzuwenden, ohne dass die finanzielle Mindestausstattung gefährdet wäre (Urteile des Senats v. 7. Juli 2004 - 10 LB 4/02  -, S. 31 des UA, und v. 3. September 2002 - 10 LB 3714/01 -, DVBl. 2003, 278, 281).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.07.2020 - 10 A 11208/18

    Landkreis Kaiserslautern nicht zur Erhöhung der Kreisumlage verpflichtet

    Ungeachtet des Wortlauts als subsidiäres Restfinanzierungsmittel für Spitzenbedarfe ist die Kreisumlage in der kommunalen Praxis, nicht nur in Rheinland-Pfalz, ein "wesentliches Finanzierungsinstrument" (vgl. z.B. OVG Nds, Urteil vom 3. September 2002, - 10 LB 3714/01 -, juris Rn 77) bzw. zur bedeutendsten, der eigenverantwortlichen Ausschöpfung unterliegenden Einnahmequelle der Landkreise geworden (VGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30. Januar 1998, VGH N 2/97, juris Rn 37; Meffert, "Der rheinland-pfälzische kommunale Finanzausgleich", 2. Aufl. 2020, 6.3.1.1, S. 284f), zumal das Grundgesetz den Landkreisen (anders als den Gemeinden, vgl. Art. 106 GG) keine Steuerertragshoheit garantiert, sondern ihnen nur das Recht zur Erhebung örtlicher Verbrauchs- und Aufwandssteuern nach Maßgabe des Landesgesetzgebers einräumt (vgl. Schmitt, "Der kommunale Finanzausgleich aus verfassungsrechtlicher Sicht", DÖV 2013, 452ff, 453).

    Soweit teilweise eine sog. "freie Spitze" in Höhe von mindestens 5 %, z.T. auch 8 - 10%, der Finanzmittel für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben gefordert wird (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 20. Juli 2016 - 1 A 387/14 - juris Rn 63; VG Bayreuth, Urteil vom 10. Oktober 2017, - B 5 K 15.701 - juris; vgl auch Nachweise bei Schmitt, "Der kommunale Finanzausgleich aus verfassungsrechtlicher Sicht", DÖV 2013, 452ff, 455, sowie Lange, "Die finanzielle Mindestausstattung und die angemessene Finanzausstattung der Kommunen", DVBl 2015, 457 ff., 458; vgl. auch BVerfG vom 09. März 2007, - 2 BvR 2215/01 -, juris Rn 25 ff), wird dies von der wohl überwiegenden Rechtsprechung zu Recht abgelehnt (OVG Nds, Urteil vom 3. September 2002, - 10 LB 3714/01 -, juris Rn 70; VG Halle, Urteil vom 11. April 2019 - 3 A 476/16 -, juris Rn 64).

    Überdies fällt es in die Entscheidungskompetenz der Gemeinde, sich in Zeiten knapper Einnahmen bei der Erfüllung der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben Beschränkungen aufzuerlegen und weniger als 5 % ihrer Mittel dafür aufzuwenden, ohne dass die finanzielle Mindestausstattung gefährdet wäre (vgl. OVG Nds, Urteil vom 7. Juli 2004, - 10 LB 4/02 -, juris Rn 62, und Urteil vom 3. September 2002, - 10 LB 3714/01 -, juris Rn 70).

    Zwar wird die "freie Finanzspitze" insbesondere von der älteren Rechtsprechung im Rahmen einer Gesamtschau als signifikantestes Kriterium mit umfassender Aussagekraft und damit als "Leitkenngröße" angesehen (z.B. OVG Nds, Urteil vom 3. September 2002, - 10 LB 3714/01 -, juris Rn 68; vgl. auch SaarlOVG vom 19. Dezember 2001, - 9 R 5/00 -, juris Rn 81 ff).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.06.2011 - 4 L 216/09

    Ermessensausübung im Rahmen einer Beanstandungsverfügung

    Eine komplexe Bewertung der Finanzlage einer Gemeinde durch eine starre Grenze zu ersetzen, begegnet nicht zuletzt im Hinblick darauf Bedenken, dass die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben in das freie Belieben jeder Kommune fällt und sie sich in Zeiten knapper Einnahmen vorausschauend bei der Erfüllung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben selbst Restriktionen auferlegen kann (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 03.09.2002 - 10 LB 3714/01 -, zitiert nach JURIS).
  • VerfGH Thüringen, 18.06.2014 - VerfGH 22/13

    § 29 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10)

    Mangels weiterer Ausführungen ist für den Verfassungsgerichtshof nicht ersichtlich, warum dieser Betrag einer Gemeinde von ca. 330 Einwohnern nicht ermöglichen soll, in einem zum Gesamthaushalt angemessenen Verhältnis freiwillige Aufgaben wahrzunehmen (vgl. zur Bestimmung der angemessenen freien Spitze: OVG Lüneburg, Urteil vom 3. September 2002 - 10 LB 3714/01 -, juris Rn. 69 ff.).
  • VG Halle, 11.04.2019 - 3 A 476/16

    Verbandsgemeindeumlage

    Denn es fällt in die Entscheidungskompetenz der Gemeinde, sich in Zeiten knapper Einnahmen bei der Erfüllung der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben Beschränkungen aufzuerlegen und weniger als 5 % ihrer Mittel dafür aufzuwenden, ohne dass die finanzielle Mindestausstattung gefährdet wäre (vgl. Nieds. OVG, a.a.O., und Urteil vom 03. September 2002 - 10 LB 3714/01 -, DVBl. 2003, 278, 281).
  • VerfGH Thüringen, 18.06.2014 - VerfGH X B 222/13
    Mangels weiterer Ausführungen ist für den Verfassungsgerichtshof nicht ersichtlich, warum dieser Betrag einer Gemeinde von ca. 330 Einwohnern nicht ermöglichen soll, in einem zum Gesamthaushalt angemessenen Verhältnis freiwillige Aufgaben wahrzunehmen (vgl. zur Bestimmung der angemessenen freien Spitze: OVG Lüneburg, Urteil vom 3. September 2002 - 10 LB 3714/01 -, juris Rn. 69 ff.).
  • VG Göttingen, 29.04.2004 - 1 A 1341/01

    Bedarfszuweisung; bereinigte Fehlbetragsquote; Ermessen; Ermessensausübung;

    Nach nochmaliger Überprüfung folgt das Gericht nunmehr dem Nds. OVG Lüneburg (Urteil vom 3. September 2002 - 10 LB 3714/01 -).
  • VG Stade, 24.04.2003 - 1 A 200/02

    Bedarfszuweisung; bereinigte Fehlbetragsquote; freie Spitze; Gleichheitssatz;

    Eine komplexe Bewertung der klägerischen Finanzlage durch eine starre Grenze zu ersetzen, verbietet sich im Hinblick darauf, dass die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben in das freie Belieben jeder Kommune fällt und sie sich in Zeiten knapper Einnahmen freiwillig vorausschauend bei der Erfüllung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben Restriktionen auferlegen kann, ohne dass die finanzielle Mindestausstattung infrage gestellt wäre (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 03.09.2002 - 10 LB 3714/01 -, zitiert nach juris).
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