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   OVG Niedersachsen, 03.12.2018 - 5 ME 141/18   

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https://dejure.org/2018,42273
OVG Niedersachsen, 03.12.2018 - 5 ME 141/18 (https://dejure.org/2018,42273)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.12.2018 - 5 ME 141/18 (https://dejure.org/2018,42273)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. Dezember 2018 - 5 ME 141/18 (https://dejure.org/2018,42273)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 606
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (37)

  • OVG Thüringen, 14.11.2013 - 2 EO 838/12

    Konkurrentenstreit wegen Beförderung eines Richters

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.12.2018 - 5 ME 141/18
    OVG, Beschuss vom 14.11.2013 - 2 EO 838/12 -, juris Rn. 26f.; OVG LSA, Beschluss vom 1.2.2016 - 1 M 204/15 -, juris Rn. 11).

    Die (verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare) Organisationsgrundentscheidung stellt also keinen Eingriff in den Schutzbereich des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG dar, sondern ist Voraussetzung dafür, dass der Schutzbereich dies Grundrechts überhaupt eröffnet ist, d. h. ein Leistungsvergleich anhand der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG stattfinden kann (vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 14.11.2013 - 2 EO 838/12 -, juris Rn. 21, 22).

    Wenn ein Dienstherr einen Beförderungsbewerber allerdings ohne zureichenden sachlichen Grund im Vorfeld der Auswahlentscheidung vom Stellenbesetzungsverfahren ausgeschlossen hat (zu einer solchen Fallkonstellation der rechtswidrigen Organisationsgrundentscheidung vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 14.11.2013, a. a. O., Rn. 29ff.), hat dieser zu Unrecht ausgeschlossene Bewerber einen Anspruch darauf, dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch in dem laufenden Bewerbungsverfahren beachtet, dass also auch er in den anhand der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG stattfindenden Leistungsvergleich miteinbezogen wird (vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 14.11.2013, a. a. O., Rn. 36).

    OVG, Beschluss vom 14.11.2013, a. a. O., Rn. 26f.; OVG LSA, Beschluss vom 1.2.2016, a. a. O., Rn. 19; VG Magdeburg, Beschluss vom 17.3.2016 - 5 B 613/15 -, juris Rn. 11).

    OVG, Beschluss vom 14.11.2013, a. a. O., Rn. 27; OVG LSA, Beschluss vom 1.2.2016, a. a. O., Rn. Rn. 19; VG Magdeburg, Beschluss vom 17.3.2016, a. a. O., Rn. 11).

    Ist nach dieser Rechtsprechung der Nachweis im Grundsatz an keine besondere Form gebunden, so wird es vom Einzelfall abhängig gemacht werden müssen, ob die Begrenzung des Bewerberkreises über die Festlegung hinaus eine mehr oder weniger ausführliche Erläuterung erfordert (Thür. OVG, Beschluss vom 14.11.2013, a. a. O., Rn. 28).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.02.2016 - 1 M 204/15

    Parteizustellung einer einstweiligen Anordnung; ermessensfehlerfreies Wahlrecht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.12.2018 - 5 ME 141/18
    OVG, Beschuss vom 14.11.2013 - 2 EO 838/12 -, juris Rn. 26f.; OVG LSA, Beschluss vom 1.2.2016 - 1 M 204/15 -, juris Rn. 11).

    Als sachliche, eine Beschränkung des Bewerberkreises rechtfertigende Gründe können Haushaltszwänge bzw. finanzpolitische Erwägungen in Betracht kommen (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 3.7.2001 - 1 B 670/01 -, juris Rn. 11 f.; Hamb. OVG, Beschluss vom 29.12.2005 - 1 Bs 260/05 -, juris Rn. 39; OVG LSA, Beschluss vom 1.2.2016 - 1 M 204/15 -, juris Rn. 17f.; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 17.8.2005 - 5 ME 100/05 -, juris Rn. 3, 16, 22, 29 [im Hinblick auf einen seinerzeit bestehenden "Einstellungsstopp"]), etwa, wenn "Überhang-Personal" einer geregelten, dauerhaften Verwendung zugeführt werden soll.

    Es ist grundsätzlich auch möglich, das Bewerberfeld auf Untereinheiten/bestimmte Dienststellen einer Behörde zu beschränken und sodann lediglich einen internen Leistungsvergleich anzustellen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16.3.2013 - 3 CE 13.307 -, juris Rn. 34ff.; OVG LSA, Beschluss vom 1.2.2016, a. a. O., Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 6.2.2017, a. a. O., Rn. 9 m. w. Nw.).

    OVG, Beschluss vom 14.11.2013, a. a. O., Rn. 26f.; OVG LSA, Beschluss vom 1.2.2016, a. a. O., Rn. 19; VG Magdeburg, Beschluss vom 17.3.2016 - 5 B 613/15 -, juris Rn. 11).

    OVG, Beschluss vom 14.11.2013, a. a. O., Rn. 27; OVG LSA, Beschluss vom 1.2.2016, a. a. O., Rn. Rn. 19; VG Magdeburg, Beschluss vom 17.3.2016, a. a. O., Rn. 11).

    Die Begründung, die für diese Organisationsgrundentscheidung maßgeblich war, muss - wenn sie nicht offenkundig ist - zeitlich vor der beschränkten Ausschreibung dokumentiert worden sein, um zu verhindern, dass die Grundlagen der Auswahlentscheidung nachträglich zu Lasten einzelner konkreter Bewerber verändert werden können (in diesem Sinne OVG LSA, Beschluss vom 1.2.2016 - 1 M 204/15 -, a. a. O., Rn. 14 bis 19).

  • BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 37.09

    Förderungsbewerber; Grundsatz der Bestenauslese; Konkurrentenstreitigkeit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.12.2018 - 5 ME 141/18
    Für die Organisationsgrundentscheidung ist indes - ähnlich der verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs - eine hinreichende Dokumentation zu fordern, um auszuschließen, dass die Grundlagen der Auswahlentscheidung nachträglich zu Lasten einzelner Bewerber verändert werden können (BVerwG, Beschluss vom 25.3.2010 - BVerwG 1 WB 37.09 -, juris Rn. 31f.; Beschluss vom 27.10.2015 - BVerwG 1 WB 56.14 -, www.

    33 Abs. 2 GG gilt nicht nur bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, sondern auch bei Beförderungsentscheidungen (BVerwG, Beschluss vom 25.3.2010 - 1 WB 37.09 -, juris Rn. 21), denn beide Entscheidungen betreffen die Begründung bzw. Änderung des Amtes im statusrechtlichen Sinne.

    Art. 33 Abs. 2 GG hat jedoch auch (verfahrensrechtliche) Auswirkungen auf das Verwaltungsverfahren, welches dieser Personalauswahlentscheidung vorgelagert ist, ebenso wie auf die "Organisationsgrundentscheidung" (diesen Begriff verwendend etwa BVerwG, Beschluss vom 25.3.2010 - BVerwG 1 WB 37.09 -, juris Rn. 26) im Hinblick auf den Bewerberkreis, die wiederum dem Verwaltungsverfahren vorgelagert ist.

    Gleichwohl ist unter dem Blickwinkel der "verfahrensrechtlichen Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG" auch für die Organisationsgrundentscheidung ein Nachweis zu fordern, der verhindert, dass die Grundlagen der Auswahlentscheidung nachträglich zulasten einzelner Bewerber verändert werden, denn mit der Festlegung des Modells, nach dem die Auswahl erfolgen soll, wird zugleich eine (Vor-)Entscheidung über den Auswahlmaßstab getroffen (BVerwG, Beschluss vom 25.3.2010, a. a. O., Rn. 31f.; Beschluss vom 27.10.2015 - BVerwG 1 WB 56.14 -, www.bverwg.de; Thür.

    Ein Nachweis der Organisationsgrundentscheidung kann deshalb auch durch einen entsprechenden Vermerk in den Akten des Auswahlverfahrens geführt werden, solange er die Funktion, eine nachträgliche Veränderung der Auswahlgrundlagen zu verhindern, erfüllt (BVerwG, Beschluss vom 25.3.2010, a. a. O., Rn. 32 [zum Protokoll einer Auswahlkonferenz, aus dessen beigefügter tabellarischer Übersicht inzident hervorging, dass der Bewerberkreis zuvor festgelegt worden war]; Beschluss vom 27.10.2015, a. a. O.; Thür.

    Denn der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Juli 2001 (a. a. O., Rn. 23), auf den wiederum der vom Verwaltungsgericht ebenfalls in Bezug genommene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Dezember 2016 verweist (- 3 CE 16.1658 -, juris Rn. 24), ist zeitlich vor der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur "verfahrensbegleitenden Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG" im Hinblick auf - den Bewerberkreis beschränkende - Organisationsgrundentscheidungen (BVerwG, Beschluss vom 25.3.2010, a. a. O., Rn. 31f.; Beschluss vom 27.10.2015, a. a. O.) ergangen.

  • BVerwG, 27.10.2015 - 1 WB 56.14

    Konkurrentenstreit; Besetzung eines Dienstpostens; Aufhebung einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.12.2018 - 5 ME 141/18
    Für die Organisationsgrundentscheidung ist indes - ähnlich der verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs - eine hinreichende Dokumentation zu fordern, um auszuschließen, dass die Grundlagen der Auswahlentscheidung nachträglich zu Lasten einzelner Bewerber verändert werden können (BVerwG, Beschluss vom 25.3.2010 - BVerwG 1 WB 37.09 -, juris Rn. 31f.; Beschluss vom 27.10.2015 - BVerwG 1 WB 56.14 -, www.

    Gleichwohl ist unter dem Blickwinkel der "verfahrensrechtlichen Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG" auch für die Organisationsgrundentscheidung ein Nachweis zu fordern, der verhindert, dass die Grundlagen der Auswahlentscheidung nachträglich zulasten einzelner Bewerber verändert werden, denn mit der Festlegung des Modells, nach dem die Auswahl erfolgen soll, wird zugleich eine (Vor-)Entscheidung über den Auswahlmaßstab getroffen (BVerwG, Beschluss vom 25.3.2010, a. a. O., Rn. 31f.; Beschluss vom 27.10.2015 - BVerwG 1 WB 56.14 -, www.bverwg.de; Thür.

    Ein Nachweis der Organisationsgrundentscheidung kann deshalb auch durch einen entsprechenden Vermerk in den Akten des Auswahlverfahrens geführt werden, solange er die Funktion, eine nachträgliche Veränderung der Auswahlgrundlagen zu verhindern, erfüllt (BVerwG, Beschluss vom 25.3.2010, a. a. O., Rn. 32 [zum Protokoll einer Auswahlkonferenz, aus dessen beigefügter tabellarischer Übersicht inzident hervorging, dass der Bewerberkreis zuvor festgelegt worden war]; Beschluss vom 27.10.2015, a. a. O.; Thür.

    Entsprechend den Dokumentationspflichten im Hinblick auf die Auswahlentscheidung ist auch die "Nachdokumentation" einer Organisationsgrundentscheidung im gerichtlichen Verfahren nicht zulässig (BVerwG, Beschluss vom 27.10.2015, a. a. O.), d. h. auf Beschränkungsgründe, die nicht bereits zeitlich vor der Ausschreibung dokumentiert worden sind, kann sich der Dienstherr zur Rechtfertigung der Beschränkung nicht berufen.

    Denn der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Juli 2001 (a. a. O., Rn. 23), auf den wiederum der vom Verwaltungsgericht ebenfalls in Bezug genommene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Dezember 2016 verweist (- 3 CE 16.1658 -, juris Rn. 24), ist zeitlich vor der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur "verfahrensbegleitenden Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG" im Hinblick auf - den Bewerberkreis beschränkende - Organisationsgrundentscheidungen (BVerwG, Beschluss vom 25.3.2010, a. a. O., Rn. 31f.; Beschluss vom 27.10.2015, a. a. O.) ergangen.

  • OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - 5 ME 32/18

    Ausschreibung und Übertragung des Amts des Präsidenten des Oberlandesgerichts auf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.12.2018 - 5 ME 141/18
    Es entspricht ständiger - vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeter - verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Dienstherr im Rahmen der ihm (von Verfassungs wegen) zukommenden Personal- und Organisationshoheit nicht gehindert ist, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches (Status-)Amt aufgrund sachlicher Erwägungen einzuengen; eine im Rahmen der Organisationsgrundentscheidung erfolgte Beschränkung des Bewerberkreises ist demnach zulässig, solange sie sachgerechten Kriterien folgt und nicht zu einem willkürlichen Ausschluss Einzelner führt (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.11.1999 - 2 BvR 1992/99 -, juris Rn. 6; Kammerbeschluss vom 20.9.2007, a. a. O., Rn. 13f.; Nds. OVG, Beschluss vom 6.2.2017 - 5 ME 172/16 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 23.5.2018 - 5 ME 32/18 -, juris Rn. 26).

    Wenn sich auf eine solche beschränkte Stellenausschreibung ein Beförderungs- (oder Versetzungs-)Bewerber bewirbt, der im Dienst eines anderen Bundeslandes oder des Bundes steht, und wenn dessen Bewerbung unter Hinweis auf die "Landeskinder" - Beschränkung aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen wird, kann er insoweit um verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz nachsuchen und anhand der zeitlich vor der Ausschreibung niedergelegten Erwägungen des Dienstherrn eine Überprüfung dahingehend erwirken, ob das Bewerberfeld aus sachlichem Grund - etwa aus haushaltsrechtlichen bzw. haushaltspolitischen Erwägungen - eingeschränkt worden ist (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 23.5.2018, a. a. O., Rn. 26 [dort ist offen gelassen worden, ob der Dienstherr mit den Ausführungen in seinem zeitlich vor der beschränkten Ausschreibung gefertigten Vermerk den Bewerberkreis ermessensfehlerfrei auf "Landeskinder" beschränkt habe, weil eine etwaige rechtswidrige Beschränkung den Antragsteller jenes Verfahrens, ebenfalls ein "Landeskind", nicht beschwere]).

    Etwas anders dürfte zwar im Grundsatz bezüglich der Fürsorgepflicht im Hinblick auf das berufliche Fortkommen von "Landeskindern" gelten; allerdings ist insoweit auch zu beachten, dass es trotz des grundsätzlich weiten Organisationsermessens des Dienstherrn umso mehr der Darlegung sachlicher Gründe bedarf, je weiter der Bewerberkreis eingeschränkt wird (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6.2.2017, a. a. O., Rn. 9 m. w. Nw.; Beschluss vom 23.5.2018, a. a. O., Rn. 26).

  • OVG Niedersachsen, 06.02.2017 - 5 ME 172/16

    Auswahlverfahren; Beschränkung; Bewerberkreis; Organisationsermessen; sachlicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.12.2018 - 5 ME 141/18
    Es entspricht ständiger - vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeter - verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Dienstherr im Rahmen der ihm (von Verfassungs wegen) zukommenden Personal- und Organisationshoheit nicht gehindert ist, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches (Status-)Amt aufgrund sachlicher Erwägungen einzuengen; eine im Rahmen der Organisationsgrundentscheidung erfolgte Beschränkung des Bewerberkreises ist demnach zulässig, solange sie sachgerechten Kriterien folgt und nicht zu einem willkürlichen Ausschluss Einzelner führt (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.11.1999 - 2 BvR 1992/99 -, juris Rn. 6; Kammerbeschluss vom 20.9.2007, a. a. O., Rn. 13f.; Nds. OVG, Beschluss vom 6.2.2017 - 5 ME 172/16 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 23.5.2018 - 5 ME 32/18 -, juris Rn. 26).

    Es ist grundsätzlich auch möglich, das Bewerberfeld auf Untereinheiten/bestimmte Dienststellen einer Behörde zu beschränken und sodann lediglich einen internen Leistungsvergleich anzustellen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16.3.2013 - 3 CE 13.307 -, juris Rn. 34ff.; OVG LSA, Beschluss vom 1.2.2016, a. a. O., Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 6.2.2017, a. a. O., Rn. 9 m. w. Nw.).

    Etwas anders dürfte zwar im Grundsatz bezüglich der Fürsorgepflicht im Hinblick auf das berufliche Fortkommen von "Landeskindern" gelten; allerdings ist insoweit auch zu beachten, dass es trotz des grundsätzlich weiten Organisationsermessens des Dienstherrn umso mehr der Darlegung sachlicher Gründe bedarf, je weiter der Bewerberkreis eingeschränkt wird (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6.2.2017, a. a. O., Rn. 9 m. w. Nw.; Beschluss vom 23.5.2018, a. a. O., Rn. 26).

  • BVerwG, 25.11.2004 - 2 C 17.03

    Ausschreibung eines Dienstpostens - Auswahlverfahren -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.12.2018 - 5 ME 141/18
    Der Leistungsgrundsatz oder Grundsatz der Bestenauslese wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - BVerwG 2 C 17.03 -, juris Rn. 13f.; Urteil vom 30.8.2018 - BVerwG 2 C 10.17 -, juris Rn. 9); Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können deshalb als immanente Grundrechtsschranken bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn sie ebenfalls Verfassungsrang haben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2.10.2007, a. a. O., Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 25.11.2004, a. a. O., Rn. 14).

    Wenn sich der Dienstherr dazu entschieden hat, eine Stelle zu besetzen, so unterfällt es seinem organisatorischen Ermessen, insoweit zwischen Umsetzung, Versetzung oder Beförderung zu wählen (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004, a. a. O., Rn. 15 m. w. Nw.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.9.2007 - 2 BvR 1972/07 -, juris Rn. 13); die Ermessensausübung ist verwaltungsgerichtlich nur dahingehend überprüfbar, ob für die entsprechende Organisationsgrundentscheidung ein sachlicher Grund vorliegt.

    Übt der Dienstherr sein Organisationsermessen fehlerfrei dahingehend aus, die Stelle mit Beamten zu besetzen, die auf den entsprechenden Dienstposten ohne Statusveränderung umgesetzt bzw. versetzt werden können und nimmt er dementsprechend in rechtsfehlerfreier Weise eine Beschränkung des Bewerberkreises auf Umsetzungs- bzw. Versetzungsbewerber vor, so haben die betreffenden Interessenten keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, d. h. der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht eröffnet (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004, a. a. O., Rn. 15).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.12.2018 - 5 ME 141/18
    Jeder Bewerber um ein öffentliches Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19f.; Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 16 f.) bzw. durch andere verfassungsrechtliche Belange gerechtfertigt sind.

    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 23.5.2014 - 5 ME 61/14 -), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

    Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21).

  • BVerwG, 30.08.2018 - 2 C 10.17

    Verwirkung des Anfechtungsrechts bei Konkurrentenklagen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.12.2018 - 5 ME 141/18
    Der Leistungsgrundsatz oder Grundsatz der Bestenauslese wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - BVerwG 2 C 17.03 -, juris Rn. 13f.; Urteil vom 30.8.2018 - BVerwG 2 C 10.17 -, juris Rn. 9); Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können deshalb als immanente Grundrechtsschranken bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn sie ebenfalls Verfassungsrang haben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2.10.2007, a. a. O., Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 25.11.2004, a. a. O., Rn. 14).

    Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG daher die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen in den Akten schriftlich niederzulegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11 -, juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 30.8.2018, a. a. O., Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 7.2.2013 - 5 ME 256/12 -, juris Rn. 12).

    Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch den Verwaltungsgerichten die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (BVerwG, Urteil vom 30.8.2018, a. a. O., Rn. 10).

  • VG Magdeburg, 17.03.2016 - 5 B 613/15

    Vorläufiger Rechtsschutz - beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.12.2018 - 5 ME 141/18
    OVG, Beschluss vom 14.11.2013, a. a. O., Rn. 26f.; OVG LSA, Beschluss vom 1.2.2016, a. a. O., Rn. 19; VG Magdeburg, Beschluss vom 17.3.2016 - 5 B 613/15 -, juris Rn. 11).

    OVG, Beschluss vom 14.11.2013, a. a. O., Rn. 27; OVG LSA, Beschluss vom 1.2.2016, a. a. O., Rn. Rn. 19; VG Magdeburg, Beschluss vom 17.3.2016, a. a. O., Rn. 11).

  • BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07

    Von Art 33 Abs 2 GG geforderter Leistungsbezug ist auch bei Festlegung des

  • OVG Niedersachsen, 07.02.2013 - 5 ME 256/12

    Dokumentationspflicht der für die Entscheidung maßgeblichen Auswahlerwägungen in

  • OVG Niedersachsen, 09.05.2006 - 5 ME 31/06

    Beamtenrechtliche Konkurrentenklage betreffend die Übertragung der Stelle des

  • OVG Niedersachsen, 11.02.2014 - 5 ME 15/14

    Abhängigkeit der Beteiligung am Auswahlverfahren für den begrenzten

  • VGH Bayern, 23.12.2016 - 3 CE 16.1658

    Ablehnung der Versetzung auf eine Beförderungsstelle wegen Überschreitens der

  • BVerwG, 26.10.2017 - 1 WB 41.16

    Auswahlentscheidung; Bedarfslage; Bedarfsträgerforderungen;

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02

    Aufstieg; Beförderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dienstalter;

  • BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvR 1992/99

    Im Hinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz unzulässige, aber auch unbegründete

  • OVG Niedersachsen, 16.05.2001 - 2 MA 817/01

    Anstellung; Anstellungsbewerber; Auswahl; Auswahlentscheidung; Beamter;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2001 - 1 B 670/01

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Auswahlverfahrens bzgl. der Besetzung der

  • BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 23.03

    Ausgewogene Altersstrukturen; Bewährungszeit; Leistungsgrundsatz;

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2005 - 5 ME 57/05

    Anforderungen an die Aktualität eines Leistungsvergleichs im Rahmen eines

  • OVG Niedersachsen, 17.08.2005 - 5 ME 100/05

    Anspruch auf die bestimmte Verwendung der Stelle eines Oberstaatsanwalts;

  • BVerfG, 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - sachlicher Grund für die nachträgliche

  • OVG Hamburg, 29.12.2005 - 1 Bs 260/05

    Beamtenrecht: Im Rahmen des Organisationsermessens darf die Ausschreibung von

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

  • BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04

    Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs gem Art 33 Abs 2 GG iVm Art 19 Abs 4

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08

    Konkurrentenstreitigkeit; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht.

  • BVerfG, 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11

    Organisationsermessen des Dienstherrn auch hinsichtlich der Frage, ob eine

  • OVG Niedersachsen, 10.10.2012 - 5 ME 235/12

    Abstellen eines Dienstherrn bei der Beförderungsauswahl zwischen zwei im

  • VGH Bayern, 16.05.2013 - 3 CE 13.307

    Stellenbesetzung (Forstverwaltung); Abbruch des ursprünglichen

  • OVG Niedersachsen, 14.11.2013 - 5 ME 228/13

    Bestimmung der Zuständigkeit für zur Festlegung eines leistungsbezogenen

  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.05.2015 - 10 B 10295/15
  • OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 5 ME 151/16

    Ausschärfende Betrachtung; strukturiertes Auswahlgespräch; Binnendifferenzierung;

  • BVerwG, 21.12.2017 - 2 VR 3.17
  • OVG Niedersachsen, 05.07.2023 - 5 ME 44/23

    Zustimmungserfordernis; Ausschluss aus dem Bewerberkreis; Bewerbungsverfahren;

    Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können deshalb als immanente Grundrechtsschranken bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn sie ebenfalls Verfassungsrang haben ( BVerfG, Kammerbeschluss vom 2.10.2007- 2 BvR 2457/04 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - BVerwG 2 C 17.03 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 17).

    33 Abs. 2 GG gilt bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst und bei Beförderungsentscheidungen ( BVerwG, Beschluss vom 25.3.2010 - 1 WB 37.09 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 18), denn beide Entscheidungen betreffen die Begründung bzw. Änderung des Amtes im statusrechtlichen Sinne.

    Jeder Bewerber um ein öffentliches Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19 f.; Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 16 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 18) bzw. durch andere verfassungsrechtliche Belange gerechtfertigt sind.

    Art. 33 Abs. 2 GG hat jedoch auch (verfahrensrechtliche) Auswirkungen auf das Verwaltungsverfahren, welches dieser Personalauswahlentscheidung vorgelagert ist, ebenso wie auf die "Organisationsgrundentscheidung" (diesen Begriff verwendend etwa BVerwG, Beschluss vom 25.3.2010 - BVerwG 1 WB 37.09 -, juris Rn. 26, siehe auch Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 20 ff.; Beschluss vom 1.2.2023 - 5 ME 93/22 -, juris Rn. 23ff.) im Hinblick auf den Bewerberkreis, die wiederum dem Verwaltungsverfahren vorgelagert ist.

    Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Bediensteten wahr ( BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 - BVerwG 2 A 2.20 -, juris Rn. 15 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 1.2.2023 - 5 ME 93/22 -, juris Rn. 24 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 2.11.2022 - 2 B 265/22 -, juris Rn. 10).

    Um indes einen Bewerber für den Fall nicht rechtsschutzlos zu stellen, dass ihm aufgrund einer - nicht an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden - Organisationsentscheidung des Dienstherrn die Berücksichtigung in einer Auswahlentscheidung, die den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet ist, möglicherweise zu Unrecht verschlossen bleibt, unterliegt die Frage, ob der Dienstherr die im Rahmen seines grundsätzlich sehr weiten personalwirtschaftlichen Ermessens erfolgte Begrenzung des Bewerberkreises etwa aus unsachlichen, unvernünftigen oder willkürlichen Beweggründen getroffen hat, in diesen großzügig gesteckten Grenzen dennoch der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12.1.2022 - 6 CE 21.2833 -, juris Rn. 19 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2014 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 24, Beschluss vom 1.2.2023 - 5 ME 93/22 -, juris Rn. 26; Sächs. OVG, Beschluss vom 2.11.2022 - 2 B 265/22 -, juris Rn. 10).

    Auch wenn berücksichtigt wird, dass beide Sätze erst in Folge des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2018 (- 5 ME 141/18 -, juris) von dem Antragsgegner in den Ausschreibungstext eingeführt worden sind, ergibt sich kein eindeutiger Ausschluss von Ruhestandsbeamten aus dem Auswahlverfahren.

    Denn mit der Festlegung des Modells, nach dem die Auswahl erfolgen soll, wird zugleich eine (Vor-)Entscheidung über den Auswahlmaßstab getroffen ( BVerwG, Beschluss vom 24.2.2022 - BVerwG 1 WB 40.21 -, juris Rn. 25; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 31 m. w. N.; Beschluss vom 1.2.2023 - 5 ME 93/22 -, juris Rn. 29).

    Je mehr die Organisationsentscheidung aus sich heraus nachvollziehbar und auf offenkundige sachliche Gründe zurückzuführen ist, desto weniger bedarf es einer näheren, schriftlich festzuhaltenden Erläuterung dieser Gründe ( BVerwG, Beschluss vom 24.2.2022 - BVerwG 1 WB 40.21 -, juris Rn. 25 m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 12.1.2022 - 6 CE 21.2833 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 31 m. w. N.; Beschluss vom 1.2.2023 - 5 ME 93/22 -, juris Rn. 29, Sächs. OVG; Beschluss vom 2.11.2022 - 2 B 265/22 -, juris Rn. 10).

    Abgesehen davon, dass dann gleichwohl die Ausschlussgründe - hier mangels Offenkundigkeit - noch zu dokumentieren wären (vgl. dazu Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 33), ergibt sich ein solcher Ausschluss nicht aus dem diesbezüglich nicht hinreichend bestimmten und damit unklaren Ausschreibungstext (siehe unter II.1.b)).

  • OVG Niedersachsen, 17.03.2021 - 5 ME 187/20

    Bewerbungsverfahrensanspruch

    Jeder Bewerber um ein öffentliches Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn 19 f.; Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn 16 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn 18) bzw. durch andere verfassungsrechtliche Belange gerechtfertigt sind.

    Art. 33 Abs. 2 GG hat jedoch auch (verfahrensrechtliche) Auswirkungen auf das Verwaltungsverfahren, das dieser Personalauswahlentscheidung vorgelagert ist, ebenso wie auf die "Organisationsgrundentscheidung" (diesen Begriff verwendend etwa BVerwG, Beschluss vom 25.3.2010, a. a. O., Rn 26) im Hinblick auf den Bewerberkreis, die wiederum dem Verwaltungsverfahren vorgelagert ist (Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018, a. a. O., Rn 20 und Rn 22).

    Wenn sich der Dienstherr dazu entschieden hat, eine Stelle zu besetzen, so unterfällt es seinem organisatorischen Ermessen, insoweit zwischen Umsetzung, Versetzung oder Beförderung zu wählen (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - BVerwG 2 C 17.03 -, juris Rn 15 m. w. N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.9.2007 - 2 BvR 1972/07 -, juris Rn 13); die Ermessensausübung ist verwaltungsgerichtlich nur dahingehend überprüfbar, ob für die entsprechende Organisationsgrundentscheidung ein sachlicher Grund vorliegt (Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018, a. a. O., Rn 23).

    Übt der Dienstherr sein Organisationsermessen fehlerfrei dahingehend aus, die Stelle mit Beamten zu besetzen, die auf den entsprechenden Dienstposten ohne Statusveränderung umgesetzt bzw. versetzt werden können und nimmt er dementsprechend in rechtsfehlerfreier Weise eine Beschränkung des Bewerberkreises auf Umsetzungs- bzw. Versetzungsbewerber vor, so haben die betreffenden Interessenten keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, d. h. der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht eröffnet (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004, a. a. O., Rn 15; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018, a. a. O., Rn 24).

    Es entspricht ständiger - vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeter - verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Dienstherr im Rahmen der ihm (von Verfassungs wegen) zukommenden Personal- und Organisationshoheit nicht gehindert ist, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches (Status-)Amt aufgrund sachlicher Erwägungen einzuengen; eine im Rahmen der Organisationsgrundentscheidung erfolgte Beschränkung des Bewerberkreises ist demnach zulässig, solange sie sachgerechten Kriterien folgt und nicht zu einem willkürlichen Ausschluss Einzelner führt (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.11.1999 - 2 BvR 1992/99 -, juris Rn 6; Kammerbeschluss vom 20.9.2007, a. a. O., Rn 13 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 6.2.2017 - 5 ME 172/16 -, juris Rn 9; Beschluss vom 23.5.2018 - 5 ME 32/18 -, juris Rn 26; Beschluss vom 3.12.2018, a. a. O., Rn 24).

    Es ist grundsätzlich auch möglich, das Bewerberfeld auf Untereinheiten/bestimmte Dienststellen einer Behörde zu beschränken und sodann lediglich einen internen Leistungsvergleich anzustellen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16.3.2013 - 3 CE 13.307 -, juris Rn 34 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 1.2.2016, a. a. O., Rn 13; Nds. OVG, Beschluss vom 6.2.2017, a. a. O., Rn 9 m. w. N.; Beschluss vom 3.12.2018, a. a. O., Rn 24).

  • LAG Thüringen, 20.07.2021 - 1 Sa 71/20

    Bewerbungsverfahrensanspruch

    Dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG entzogen ist daher nicht nur die Frage, ob eine Stelle überhaupt besetzt wird (s. etwa OVG Lüneburg 3.12.2018- 5 ME 141/18 Rn. 23), sondern auch die Frage, ob diese Stelle als Beamtenstelle oder als Beschäftigtenstelle ausgeschrieben wird.

    Da die Organisationsgrundentscheidung von organisatorischen, personalwirtschaftlichen und personalpolitischen Erwägungen des Dienstherrn wesentlich beeinflusst werden, muss ihm ein weitgefasster Spielraum zugebilligt werden, ob er eine Stelle überhaupt besetzt und welchen Personenkreis er dafür in Betracht zieht (OVG Lüneburg 3.12.2018, 5 ME 141/18).

    Etwaige Beschränkungen des Bewerberkreises müssen daher auf einem sachlich vertretbaren Grund beruhen (OVG NRW 6.3.2007- 6 B 48/07; OVG Lüneburg 3.12.2018 - 5 ME 141/18 Rn. 24).

    Ein subjektives Recht auf die Einrichtung einer besetzbaren Stelle begründet Art. 33 Abs. 2 GG nicht (vgl. BAG 12.12.2017 - 9 AZR 152/17 Rn. 29; OVG Lüneburg 3.12.2018 - 5 ME 141/18 Rn. 23).

    Ist diese Festlegung nicht offenkundig, reicht ein nicht an eine besondere Form gebundener Nachweis - etwa ein Vermerk (vgl. dazu OVG Lüneburg 3.12.2018 - 5 ME 141/18).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - 4 S 11.19

    Zulässiger Ausschluss von Bewerbern um eine Stelle im gehobenen Polizeidienst,

    Zum anderen ist die öffentliche Verwaltung im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit nicht gehindert, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt aufgrund sachlicher Erwägungen einzuengen (BVerfG, Beschlüsse vom 11. November 1999 - 2 BvR 1992/99 - juris Rn. 6 und vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - juris Rn. 11; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 5 ME 141/18 - juris Rn. 24; anders BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 - juris Rn. 14 f.).

    In der Rechtsprechung sind Organisationsgrundentscheidungen anerkannt darüber, ob Stellen für Beamte oder Arbeitnehmer ausgebracht werden (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2015 - OVG 4 S 43.14 - juris Rn. 6), dass der Bewerberkreis auf "Landeskinder" beschränkt ist (BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 5 ME 141/18 - juris Rn. 24), sich das Bewerberfeld für ein zu vergebendes Amt auf bestimmte Dienststellen einer Behörde reduziert (OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Februar 2016 - 1 M 204/15 - Rn. 13) oder dass Bewerber aus anderen Bundesländern nur bei einer "Freigabebereitschaft" des abgebenden Dienstherrn berücksichtigt werden (BVerfG, Beschluss vom 11. November 1999 - 2 BvR 1992/99 - juris Rn. 6).

    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Beschränkung des Bewerberfeldes eine dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerte, gleichwohl von den Ausstrahlungen des Verfassungsartikels erfasste Ermessensentscheidung ist (siehe OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 5 ME 141/18 - juris Rn. 22, 24) oder ob mit ihr bereits der Schutzbereich dieses grundrechtsgleichen Rechts berührt wird.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2024 - 4 S 1978/23

    Öffentliches Dienstrecht: Bewerbungsverfahrensanspruch; Einengung des

    Es ist gerade (und nur) das Anforderungsprofil, mit dem der Dienstherr eine Steuerung des Bewerberkreises - und gerade nicht nur des zu übernehmenden Tätigkeitsfeldes - vornehmen kann und darf, sofern er hierfür - Art. 33 Abs. 2 GG entsprechend - sachliche Gründe anführen kann (v. Roetteken, ZTR 2008, 522 Text zu Fn. 29; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16.03.2015 - 1 B 1314/14 -, juris; OVG Bln-Bbg., Beschluss vom 17.06.2019 - OVG 4 S 21.19 - juris; zur Beschränkung des Bewerberfeldes auf "Landeskinder" NdsOVG, Beschluss vom 03.12.2018 - 5 ME 141/18 -, Juris Rn. 24; zur Beschränkung auf Proberichter aus "derselben" Gerichtsbarkeit OVG Bln-Bbg., Beschluss vom 17.06.2019 - OVG 4 S 21.19 -, Juris Rn. 9).

    Darüber hinausgehende Dokumentationspflichten bestanden für den Antragsgegner vorliegend nicht: Jedenfalls sofern der sachliche Grund offensichtlich (evident) ist, bedarf es über den Vermerk über die Einengung des Bewerberfeldes hinaus keiner weiteren Dokumentation der Begründung hierfür (zu diesem Gesichtspunkt in Bezug auf das Vorliegen eines sachlichen Grundes zum Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, Juris Rn. 23 w. n. N.; BVerwG, Beschluss vom 27.10.2015 - BVerwG 1 WB 56.14 -, Juris Rn. 32; wie hier Thüringer OVG, Beschluss vom 14.11.2013 - 2 EO 838/12 -, Juris Rn. 27f.; NdsOVG, Beschluss vom 03.12.2018 - 5 ME 141/18 -, Juris Rn. 33; weitergehend womöglich OVG LSA, Beschluss vom 29.04.2021 - 1 M 17/21 -, Juris Rn. 13 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 4 B 17.18

    Nichtzulassung von Beamten des mittleren Dienstes zum Auswahlverfahren in den

    Die öffentliche Verwaltung kann ferner im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt aufgrund sachlicher Erwägungen einengen; eine im Rahmen der Organisationsgrundentscheidung erfolgte Beschränkung des Bewerberkreises ist zulässig, solange sie sachgerechten Kriterien folgt und nicht zu einem willkürlichen Ausschluss Einzelner führt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. November 1999 - 2 BvR 1992/99 - juris Rn. 6 und vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - juris Rn. 11; Beschlüsse des Senats vom 28. März 2019 - OVG 4 S 11.19 - juris Rn. 5 und vom 17. Juni 2019 - OVG 4 S 21.19 - juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 5 ME 141/18 - juris Rn. 24).

    In der Rechtsprechung sind Organisationsgrundentscheidungen anerkannt darüber, ob Stellen für Beamte oder Arbeitnehmer ausgebracht werden (Beschluss des Senats vom 19. Januar 2015 - OVG 4 S 43.14 - juris Rn. 6 m.w.N.) oder nur für Soldaten (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 2 B 104.15 - juris Rn. 12), dass der Bewerberkreis auf "Landeskinder" beschränkt ist (BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 5 ME 141/18 - juris Rn. 24), sich das Bewerberfeld für ein zu vergebendes Amt auf bestimmte Dienststellen einer Behörde reduziert (OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Februar 2016 - 1 M 204/15 - Rn. 13) oder dass Bewerber aus anderen Bundesländern nur bei einer "Freigabebereitschaft" des abgebenden Dienstherrn berücksichtigt werden (BVerfG, Beschluss vom 11. November 1999 - 2 BvR 1992/99 - juris Rn. 6).

    Die Organisationsgrundentscheidung des Beklagten ist gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob für diese ein sachlicher Grund vorliegt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. November 1999 - 2 BvR 1992/99 - juris Rn. 6 und vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 5 ME 141/18 - juris Rn. 23 f. ; OVG Münster, Beschluss vom 7. März 2018 - 6 A 668/16 - juris Rn. 9).

  • OVG Niedersachsen, 01.02.2023 - 5 ME 93/22

    Angestellte; Beschränkung des Bewerberkreises; Dokumentationspflicht;

    Klarzustellen ist vorab, dass die Organisationsgrundentscheidung schon nicht unmittelbar der Dokumentationspflicht, die die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter aus Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG hergeleitet hat, unterliegt ( BVerwG, Beschluss vom 24.2.2022 - BVerwG 1 WB 40.21 -, juris Rn. 25 m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 12.1.2022 - 6 CE 21.2833 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 31; Sächs. OVG; Beschluss vom 2.11.2022 - 2 B 265/22 -, juris Rn. 10).

    Denn mit der Festlegung des Modells, nach dem die Auswahl erfolgen soll, wird zugleich eine (Vor-)Entscheidung über den Auswahlmaßstab getroffen ( BVerwG, Beschluss vom 24.2.2022 - BVerwG 1 WB 40.21 -, juris Rn. 25; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 31 m. w. N.).

    Je mehr die Organisationsentscheidung aus sich heraus nachvollziehbar und auf offenkundige sachliche Gründe zurückzuführen ist, desto weniger bedarf es einer näheren, schriftlich festzuhaltenden Erläuterung dieser Gründe ( BVerwG, Beschluss vom 24.2.2022 - BVerwG 1 WB 40.21 -, juris Rn. 25 m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 12.1.2022 - 6 CE 21.2833 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 31 m. w. N.; Sächs. OVG; Beschluss vom 2.11.2022 - 2 B 265/22 -, juris Rn. 10).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2023 - 1 B 1065/22

    Untersagung der Besetzung einer Stelle mit einem Mitbewerber i.R.d.

    OVG, Beschluss vom 14. November 2013 - 2 EO 838/12 -, juris, Rn. 28, und - sich dem anschließend - auch Nds. OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 5 ME 141/18 -, juris, Rn. 31; allerdings lässt zuletzt Nds. OVG, Beschluss vom 1. Februar 2023 - 5 ME 93/22 -, juris, Rn. 29 f. bereits die im Ausschreibungstext angegebene Absicht als Begründung genügen, eine Förderungsentscheidung für Beamte "unter personalwirtschaftlichen Gesichtspunkten" zu treffen; weitergehend sprechen die Ausführungen bei BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 37/09 -, BVerwGE 136, 204, juris, Rn. 31 f., sogar dafür, schon inzidente Anhaltspunkte für die zugrundeliegenden Gründe genügen zu lassen.

    OVG, Beschlüsse vom 1. Februar 2023 - 5 ME 93/22 -, juris, Rn. 31, und vom 3. Dezember 2018- 5 ME 141/18 -, juris, Rn. 33; i. E. wohl ebenfalls OVG S.-A., Beschluss vom 1. Februar 2016 - 1 M 204/15 -, juris, Rn. 14 ff.

  • VG Lüneburg, 13.01.2020 - 8 B 152/19

    Beförderung; Beurteilung; dienstliche Beurteilung; Beurteilungszeitraum;

    Der Leistungsgrundsatz oder Grundsatz der Bestenauslese wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet (Nds. OVG, Beschl. v. 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 17 f. m.w.N.).

    Dem Bewerber obliegt die Darlegungslast für die von ihm behauptete Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung (Nds. OVG, Beschl. v. 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 21).

    Dementsprechend können materielle Auswahlerwägungen nicht erstmals im verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Verfahren angestellt oder eine fehlende Dokumentation der Auswahl dort "nachgeschoben" werden (zu alledem Nds. OVG, Beschl. v. 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 21 m.w.N., und Beschl. v. 12.9.2018 - 5 ME 104/18 -, juris Rn. 34).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2020 - 4 S 63.19

    Konkurrentenstreit; freigestelltes Personalratsmitglied; Teamleitung in einem

    Eine Ergänzung bereits angestellter und auch offengelegter Auswahlerwägungen durch Vorlage weiterer Unterlagen im gerichtlichen Eilverfahren ist aber auch im Rahmen eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreits in entsprechender Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO möglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 - juris Rn. 46; OVG Bautzen, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 2 B 92/17 - juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 - juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 5 ME 141/18 - juris Rn. 21, jeweils m.w.N.).

    Insbesondere können dokumentierte materielle Auswahlerwägungen, die für eine Entscheidung maßgebend waren und sich lediglich in der (etwa einem Mitbewerber gegenüber erfolgten) Begründung der Entscheidung nicht oder nicht ausreichend wiedergegeben fanden, nachträglich bekanntgegeben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 - juris Rn. 48; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 5 ME 141/18 - juris Rn. 21 m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2021 - 1 M 17/21

    Organisationsgrundentscheidung; Dokumentationspflicht; Tragfähigkeit einer

  • OVG Niedersachsen, 10.10.2023 - 5 ME 72/23

    Absenkung; Beförderungsreife; Eignungsmangel; Einzelberwertungen; Gesamturteil;

  • OVG Niedersachsen, 14.09.2023 - 5 ME 55/23

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Landesbeauftragter für den Datenschutz;

  • OVG Niedersachsen, 19.07.2022 - 5 ME 55/22

    Leistungsentwicklung; Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen; Vorbeurteilung

  • VG Augsburg, 19.06.2019 - Au 2 E 19.284

    Keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs - Nichtberücksichtigung einer

  • VG Greifswald, 30.04.2019 - 6 B 303/19

    Anspruch auf Beachtung des GG Art 33 Abs 2 bei Nichtberücksichtigung einer

  • VG Hannover, 03.05.2023 - 2 B 2381/23

    Auswahlentscheidung; Bewerbungsverfahrensanspruch; einstweiliger Ruhestand;

  • OVG Bremen, 30.11.2021 - 2 LA 282/21

    Anforderungsprofil; Auswahlentscheidung; Bewerberanschreiben;

  • VG Berlin, 14.02.2019 - 5 L 318.18

    Kein Anspruch auf Wechsel vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in

  • VG Mainz, 13.08.2019 - 3 K 101/19

    Prüferbestellung nicht in der Akte - neuer Prüfungsversuch?

  • VG Berlin, 24.08.2022 - 72 K 7.21

    Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung des Personalrats: Übertragung einer

  • VG Cottbus, 11.10.2019 - 4 L 458/19

    Ausschluss eines Bewerber von dem Auswahlverfahren um einen Dienstposten, wenn

  • VG München, 15.02.2021 - M 5 E 20.5152

    Konstitutives Anforderungsprofil - erfolgloses Konkurrentenstreitverfahren

  • VG Bayreuth, 25.01.2022 - B 5 E 22.7

    Zulassung zum Auswahlverfahren für Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst

  • VG Hannover, 30.01.2020 - 2 B 5413/19

    Polizeibeamter; Vergleichbarmachen von dienstlichen Beurteilungen beim Wechsel

  • VG Greifswald, 01.07.2019 - 6 B 803/19

    Schutz des Beamten auf berufliches Fortkommen; Einbeziehung in die

  • VG Greifswald, 12.02.2021 - 6 B 1957/20

    Beförderungen

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