Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 04.04.2018 - 7 ME 15/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,8416
OVG Niedersachsen, 04.04.2018 - 7 ME 15/18 (https://dejure.org/2018,8416)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.04.2018 - 7 ME 15/18 (https://dejure.org/2018,8416)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. April 2018 - 7 ME 15/18 (https://dejure.org/2018,8416)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,8416) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 15 Abs 2 GewO; § 33i GewO; Art 125a GG; § 24 GlSpielWStVtr; § 25 Abs 2 GlSpielWStVtr; § 29 Abs 4 S 4 GlSpielWStVtr
    Unbillige Härte; formelle Illegalität; materielle Illegalität; Interessenabwägung; Schließungsverfügung; sofortige Vollziehung; Spielhalle; Verbundspielhalle

  • rewis.io
  • vdai.de PDF

    Das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis - hier gem. § 24 GlüStV -, d.h. die formelle Illegalität, genügt bereits für eine Schließungsanordnung gem. § 15 Abs. 2 GewO. Das gilt jedenfalls dann, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit des Betriebes im Zeitpunkt der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 206/17

    Abstandsgebot; Bundestreue; Dienstleistungsfreiheit; Geldspielgerät;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.04.2018 - 7 ME 15/18
    Soweit die Antragstellerin aus dem Beschluss des 11. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 04. September 2017 (Az. 11 ME 206/17, juris) ableiten will, dass § 15 Abs. 2 GewO nicht herangezogen werden könne, wenn die Behörde ihre Verfügung auf eine fehlende Erlaubnis nach § 24 GlüStV stützen wolle, da die Regelungsbereiche der GewO und des GlüStV vollständig getrennt zu betrachten seien, missversteht sie die Entscheidung des 11. Senats.

    Der für das Glücksspielrecht zuständige 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in seinem Beschluss vom 04. September 2017 (Az. 11 ME 206/17, juris) umfassend zu dem Verhältnis der beiden Erlaubnistatbestände des § 33i GewO und des § 24 GlüStV ausgeführt und klargestellt, dass es aufgrund der abgrenzbaren Teilbereiche nicht zu einer unzulässigen Mischlage aus Bundes- und Landesrecht komme.

    Der Senat verweist insoweit auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris), des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 04.09.2017 - 11 ME 206/17 -, juris).

    Der Senat folgt insoweit der differenzierten Rechtsprechung des für das Glücksspielrecht zuständigen 11. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, die zwischen der Konstellation der Verbundspielhallen desselben Betreibers (vgl. dazu Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.09.2017 - 11 ME 206/17 -, juris) und der Konstellation konkurrierender Spielhallen unterschiedlicher Betreiber aufgrund des Mindestabstandsgebots (vgl. dazu Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.09.2017 - 11 ME 330/17 -, juris) unterscheidet.

    Dies gilt umso mehr, als an die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung der "unbilligen Härte" hohe Anforderungen zu stellen sind, die regelmäßig nicht bereits dann erfüllt sind, wenn mit der Schließung von Spielhallen wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen verbunden sind (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.09.2017 - 11 ME 206/17 -, juris, m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 07.11.2017 - 7 ME 91/17

    Befreiung von dem Verbot von Verbundspielhallen; Abhängigkeit des Betriebs einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.04.2018 - 7 ME 15/18
    Es kann daher auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO zurückgegriffen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 07.11.2017 - 7 ME 91/17 -, juris).

    Hinsichtlich der Untersagungsverfügung scheidet eine solche unzulässige Mischlage bereits deshalb aus, weil der GlüStV - wie dargelegt - insoweit keine eigene Regelung für Spielhallen enthält (vgl. Beschluss des Senats vom 07.11.2017 - 7 ME 91/17 -, juris).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit des Betriebes im Zeitpunkt der Entscheidung der Untersagungsbehörde nicht offensichtlich und ohne weitere Prüfung erkennbar ist, d. h. wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit nicht auf der Hand liegt (vgl. Beschluss des Senats vom 07.11.2017 - 7 ME 91/17 -, juris; Beschlüsse des Senats vom 06.09.2017 - 7 ME 70/17 -, juris und - 7 ME 63/17 -, juris, jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 40.12 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 06.04.2000 - 3 BS 816/99 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 23.09.1996 - 14 TG 4192/95 -, juris).

    Nur eine solche offensichtliche, d. h. auf der Hand liegende materielle Genehmigungsfähigkeit ist aber nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Senats im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 GewO erlassene Schließungsverfügung relevant (vgl. Beschluss des Senats vom 07.11.2017 - 7 ME 91/17 -, juris).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.04.2018 - 7 ME 15/18
    Der Senat verweist insoweit auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris), des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 04.09.2017 - 11 ME 206/17 -, juris).

    Weder der Gesetzgeber noch die zuständigen Behörden haben die Spielhallenbetreiber zu bestimmten Dispositionen veranlasst, diese erfolgten vielmehr auf eigenes unternehmerisches Risiko (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris).

    Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u. a.-, juris, m. w. N.) und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris, m. w. N.) haben festgestellt, dass es sich bei der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel handelt, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann.

  • BVerwG, 04.09.2012 - 5 B 8.12

    Ausbildungsförderung; Anrechnung von Vermögen; Vermeidung unbilliger Härten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.04.2018 - 7 ME 15/18
    Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, das Merkmal der "unbilligen Härte" durch einen Katalog von Fallgruppen zu konkretisieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.09.2012 - 5 B 8.12 -, juris).

    Der Annahme einer "unbilligen Härte" hat eine die widerstreitenden Interessen wägende Einzelfallentscheidung vorauszugehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.09.2012 - 5 B 8.12 -, juris).

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.04.2018 - 7 ME 15/18
    Der Senat verweist insoweit auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris), des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 04.09.2017 - 11 ME 206/17 -, juris).

    Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u. a.-, juris, m. w. N.) und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris, m. w. N.) haben festgestellt, dass es sich bei der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel handelt, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann.

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 40.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.04.2018 - 7 ME 15/18
    Das gilt jedenfalls dann, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit des Betriebes im Zeitpunkt der Entscheidung der Untersagungsbehörde nicht offensichtlich und ohne weitere Prüfung erkennbar ist, d. h. wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit nicht auf der Hand liegt (vgl. Beschluss des Senats vom 07.11.2017 - 7 ME 91/17 -, juris; Beschlüsse des Senats vom 06.09.2017 - 7 ME 70/17 -, juris und - 7 ME 63/17 -, juris, jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 40.12 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 06.04.2000 - 3 BS 816/99 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 23.09.1996 - 14 TG 4192/95 -, juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zu dem vom Senat angewandten Prüfungsmaßstab im Zusammenhang mit der Untersagung der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten bereits grundlegend geäußert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 40.12 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2017 - 4 A 589/17

    Befristung einer Spielhallenerlaubnis; Übergang des Rechts der Spielhallen in die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.04.2018 - 7 ME 15/18
    Es werde auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2017 (Az. 4 A 589/17, juris) Bezug genommen; danach liege eine klare Abgrenzbarkeit der Vorschriften nicht vor.

    Den knappen Ausführungen in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2017 (Az. 4 A 589/17, juris) wird insoweit nicht gefolgt.

  • OVG Niedersachsen, 15.04.2014 - 7 ME 121/13

    Anordnung einer sofortigen Vollziehung der Schließung einer nach neuem

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.04.2018 - 7 ME 15/18
    Der GlüStV zielt damit erkennbar auf eine beschleunigte Schließung der Spielhallen nach Ablauf der Übergangsfrist ab (vgl. Beschluss des Senats vom 15.04.2014 - 7 ME 121/13 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 330/17

    Abstandsgebot; Auswahlverfahren; Berufsfreiheit; Gesetzesvorbehalt;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.04.2018 - 7 ME 15/18
    Der Senat folgt insoweit der differenzierten Rechtsprechung des für das Glücksspielrecht zuständigen 11. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, die zwischen der Konstellation der Verbundspielhallen desselben Betreibers (vgl. dazu Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.09.2017 - 11 ME 206/17 -, juris) und der Konstellation konkurrierender Spielhallen unterschiedlicher Betreiber aufgrund des Mindestabstandsgebots (vgl. dazu Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.09.2017 - 11 ME 330/17 -, juris) unterscheidet.
  • OVG Niedersachsen, 11.12.2017 - 11 ME 458/17

    Abstandsgebot; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; glücksspielrechtliche Erlaubnis;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.04.2018 - 7 ME 15/18
    Der allgemeine Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG zwingt die Länder nicht, über die einheitliche Auslegung einer Norm hinaus eine ähnliche Vollzugspraxis zu pflegen, einmal davon abgesehen, dass die Betroffenen tatbestandlich keinen Anspruch darauf haben, von den Behörden verschiedener Bundesländer gleichbehandelt zu werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.12.2017 - 11 ME 458/17 -, juris).
  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2004 - 8 S 1870/04

    Keine Beschränkung der Sachprüfung des Beschwerdegerichts nach § 146 Abs 4 S 6

  • VGH Hessen, 23.09.1996 - 14 TG 4192/95

    Gaststättenbetrieb: Betriebseinstellungsanordnung bei formeller Illegalität

  • OVG Sachsen, 06.04.2000 - 3 BS 816/99
  • OVG Niedersachsen, 06.09.2017 - 7 ME 70/17

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; unbillige Härte; formelle Illegalität;

  • OVG Niedersachsen, 06.09.2017 - 7 ME 63/17

    Formelle Illegalität; Schließungsverfügung; Spielhalle; Verbundspielhalle

  • VGH Hessen, 27.09.2018 - 8 B 432/18

    Echte Konkurrenz bei Spielhallen

    Diese sind regelmäßig nicht bereits dann erfüllt, wenn mit der Schließung von Spielhallen wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen verbunden sind (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 04.04.2018 - 7 ME 15/18 -, juris Rdnr. 25 ff.; Nieders. OVG, Beschluss vom 04.09.2017 - 11 ME 206/17 -, juris Rdnr. 38).
  • OVG Niedersachsen, 04.07.2018 - 7 ME 32/18

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die gewerberechtliche Verpflichtung zur Schließung

    Dabei geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Wortlaut des § 15 Abs. 2 GewO bereits das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis, d. h. die formelle Illegalität für den Erlass der Schließungsverfügung ausreichen lässt, jedenfalls dann, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit des Betriebes im Zeitpunkt der Entscheidung der Untersagungsbehörde nicht offensichtlich und ohne weitere Prüfung erkennbar ist, d. h. wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit nicht auf der Hand liegt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 04.04.2018 - 7 ME 15/18 -, juris Rn. 13, vom 07.11.2017 - 7 ME 91/17 -, juris Rn. 10, vom 06.09.2017 - 7 ME 70/17 -, juris Rn. 7 und - 7 ME 63/17 -, juris Rn. 5, jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 40.12 -, juris Rn. 52).

    Der Senat hat bereits mehrfach (Beschluss vom 04.04.2018 - 7 ME 15/18 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 07.11.2017 - 7 ME 91/17 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 06.09.2017 - 7 ME 63/17 -, juris Rn. 14) entschieden, dass die Frage, ob ein Spielhallenbetreiber einen Anspruch auf eine derartige härtefallbezogene Befreiung - hier vom Verbot von Mehrfachkonzessionen (§ 25 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 10 Abs. 2 NGlüSpG) bzw. dem Verbot von Verbundspielhallen (§ 25 Abs. 2 GlüStV) - hätte, grundsätzlich nicht im Verfahren gegen die auf § 15 Abs. 2 GewO gestützte Schließungsverfügung zu prüfen ist, für deren Erlass allein die formelle Illegalität der gewerblichen Betätigung ausreichend ist, sofern die materielle Genehmigungsfähigkeit des Betriebes nicht auf der Hand liegt.

    Der GlüStV zielt damit erkennbar auf eine beschleunigte Schließung der Spielhallen nach Ablauf der Übergangsfrist ab (vgl. Beschluss des Senats vom 04.04.2018 - 7 ME 15/18, juris Rn. 30).

  • OVG Sachsen, 29.11.2019 - 6 B 143/18

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Spielhalle; Untersagung des Betriebs einer

    Die restriktive Auslegung der Härtefallregelung ist auch keine "Außenseiterposition", wie die Antragstellerin meint, sondern entspricht der Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 4. April 2018 - 7 ME 15/18 -, juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 16. August 2019 - 3 B 143/18 -, juris Rn. 59 ff.; HessVGH, Beschl. v. 12. Juni 2018 - 8 B 1903/17 -, juris Rn. 36 ff.).
  • VG Münster, 25.04.2018 - 9 L 325/18

    Keine Härtefallbefreiung wegen fehlender Amortisation von in Spielhallenbetrieb

    Die Summe der Restbuchwerte im Hinblick auf die von der Antragstellerin getätigten Investitionen bis zum Stichtag 28. Oktober 2011, vgl. zum Zeitpunkt OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. April 2018 - 7 ME 15/18 -, juris, Rn. 28, wonach spätestens mit Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 28. Oktober 2011 die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Fortbestand der (bisherigen) gesetzlichen Regelung beseitigt oder zumindest erheblich herabgesetzt war, betrage 95.082,00 Euro, die sich zu gleichen Teilen auf die Spielhallen "G. " und "D. " verteile.
  • VG Cottbus, 05.04.2019 - 3 L 214/18

    Einstellung des Betriebes von Spielhallen

    § 15 Abs. 2 S. 1 GewO ist als allgemeine gewerberechtliche Regelung nicht nur dann anwendbar, wenn die Gewerbeordnung selbst eine Zulassung vorsieht, sondern auch in Fällen, in denen die Ausübung des Gewerbes, wie der Betrieb einer Spielhalle, in einem gewerberechtlichen Nebengesetz von einer Zulassung abhängig gemacht wird, in der Spezialvorschrift jedoch eine dem § 15 Abs. 2 S. 1 GewO entsprechende Vorschrift fehlt (Marx, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 15 Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Juli 2015 - 6 S 679/15 -, juris Rn. 7; OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 10. Februar 2014 - 7 ME 105/13 - juris Rn. 36, und vom 4. April 2018 - 7 ME 15/18 -, juris Rn. 12 ff.).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit des Betriebes im Zeitpunkt der Entscheidung der Untersagungsbehörde nicht offensichtlich und ohne weitere Prüfung erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 40.12 -, juris Rn. 53; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. April 2018, a.a.O., juris Rn. 13 m.w.N.; OVG Sachsen, Beschluss vom 6. April 2000 - 3 BS 816/99 -, juris Rn. 3; VGH Hessen, Beschluss vom 23. September 1996 - 14 TG 4192/95 -, juris Rn. 10).

  • VGH Hessen, 12.06.2018 - 8 B 1903/17

    Ausnahme- bzw. Härtefallregelung für Spielhallen, einstweilige Duldung

    Diese sind regelmäßig nicht bereits dann erfüllt, wenn mit der Schließung von Spielhallen wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen verbunden sind (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 04.04.2018 - 7 ME 15/18 -, juris Rdnr. 25 ff.; Nieders. OVG, Beschluss vom 04.09.2017 - 11 ME 206/17 -, juris Rdnr. 38).
  • OVG Sachsen, 20.12.2019 - 6 B 44/19

    Glückspielrechtliche Untersagungsverfügung; Verbundverbot; kein Verstoß gegen

    17 Diese restriktive Auslegung der Härtefallregelung, der der beschließende Senat im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des 3. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts folgt (vgl. Beschl. v. 20. August 2019 - 6 B 295/18 -, juris Rn. 19; Beschl. v. 30. September 2019 - 6 B 370/18 -, juris Rn. 12 f.; Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 43 ff.), entspricht auch der Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 4. April 2018 - 7 ME 15/18 -, juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 16. August 2019 - 3 B 143/18 -, juris Rn. 59 ff.; HessVGH, Beschl. v. 12. Juni 2018 - 8 B 1903/17 -, juris Rn. 36 ff.).
  • VG Trier, 24.01.2020 - 2 L 4958/19

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren wegen Betriebsuntersagung einer

    Diese Norm ist als allgemeiner gewerberechtlicher Grundsatz nicht nur dann anwendbar, wenn die Gewerbeordnung selbst eine Zulassung vorsieht, sondern auch in den Fällen, in denen die Ausübung des Gewerbes in einem gewerberechtlichen Nebengesetz von einer Zulassung abhängig gemacht wird, in der Spezialvorschrift jedoch eine dem § 15 Abs. 2 S. 1 GewO entsprechende Vorschrift fehlt (vgl. zur gleichen Ausgangslage im Glücksspielrecht: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. April 2018 - 7 ME 15/18 -, juris).
  • VGH Hessen, 16.09.2019 - 8 B 1481/19
    Diese sind regelmäßig nicht bereits dann erfüllt, wenn mit der Schließung von Spielhallen wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen verbunden sind (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 4. April 2018 - 7 ME 15/18 -, juris Rn. 25 ff.; Nieders. OVG, Beschluss vom 4. September 2017 - 11 ME 206/17 -, juris Rn. 38).
  • VG Kassel, 07.07.2020 - 3 L 1247/20

    Schließung einer Spielhalle

    Der Wortlaut des § 15 Abs. 2 GewO lässt bereits das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis, d.h. die formelle lllegalität für den Erlass der Schließungsverfügung ausreichen, jedenfalls dann, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit des Betriebs nicht offensichtlich und ohne weitere Prüfung erkennbar ist, d.h. wenn die Genehmigungsfähigkeit nicht auf der Hand liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 40/12 -, BeckRS 2013, 54140; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. April 2018 - 7 ME 15/18 -, NVwZ-RR 2018, 229).
  • VGH Hessen, 27.06.2018 - 8 B 231/18
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht