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   OVG Niedersachsen, 05.03.2019 - 12 KN 202/17   

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OVG Niedersachsen, 05.03.2019 - 12 KN 202/17 (https://dejure.org/2019,4244)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05.03.2019 - 12 KN 202/17 (https://dejure.org/2019,4244)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05. März 2019 - 12 KN 202/17 (https://dejure.org/2019,4244)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Windparkplanung der Region Hannover unwirksam

  • Jurion (Kurzinformation)

    Windparkplanung der Region Hannover unwirksam

  • jurop.org (Kurzinformation)

    Festlegungen über Windenergienutzung der Region Hannover sind unwirksam

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 856
  • BauR 2019, 1074
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (51)

  • OVG Niedersachsen, 13.07.2017 - 12 KN 206/15

    Windenergie; Windenergieanlage

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.03.2019 - 12 KN 202/17
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl.: Urt. v. 26.10.2017 - 12 KN 119/16 -, juris; v. 13.7.2017 - 12 KN 206/15 -, BauR 2017, 1953; v. 23.6.2016 - 12 KN 64/14 -, BauR 2016, 1866; und v. 3.12.2015 - 12 KN 216/13 -, BauR 2016, 470) muss einer gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 ROG a. F. bzw. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB möglichen Konzentrationsflächenplanung ein anhand der Begründung/Erläuterung sowie der Aufstellungsunterlagen und Verfahrensakten nachvollziehbares (vgl. u. a. Urt. d. Sen. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838; v. 28.1.2010 - 12 LB 243/07 - und v. 11.7.2007 - 12 LC 18/07 -, BRS 71 Nr. 106; Beschl. v. 29.8.2012 - 12 LA 194/11 -, NordÖR 2012, 494; zur Übertragbarkeit der diesbezüglichen Anforderungen an Flächennutzungspläne auf Raumordnungspläne: Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl. Rdn. 166, 179) schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zu Grunde liegen, das nicht nur Auskunft darüber gibt, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigt.

    So gesehen und mit diesen Einschränkungen wird dem Plangeber mit der Unterteilung in harte und weiche Tabuzonen nichts Unmögliches abverlangt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231, vorgehend: OVG B-Stadt-Bbg, Urt. v. 24.2.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794; BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017; Urt. d. Sen. v. Urt. v. 13.7.2017 - 12 KN 206/15 -, juris; v. 3.12.2015 - 12 KN 216/13 -, BauR 2016, 470, und v. 14.5.2014 - 12 KN 244/12 -, NuR 2014, 571).

    Vielmehr ist in diesen Gebieten die Errichtung von Windenergieanlagen - im nach § 11 Abs. 3 Satz 1 ROG (i. V. m. § 27 Abs. 2 Satz 1 ROG) für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Regionale Raumordnungsprogramm - aus rechtlichen Gründen, nämlich dem entgegenstehenden Bebauungsplan, ausgeschlossen und handelt es sich insoweit um, wenn auch ggf. nur temporäre, harte Tabubereiche (vgl. Urt. d. Sen. v. 13.7.2017 - 12 KN 206/15 -, DVBl 2017, 1302; vgl. zu den sich daran anschließenden "harten" Schutzabständen: Urt. d. Sen. v. 25.10.18 - 12 LB 118/16 -, juris).

    Vor diesem Hintergrund hat es der Senat in der Vergangenheit nicht beanstandet, wenn ein Träger der Regional- oder Bauleitplanung die um Wohnnutzungen gelegte harte Tabuzone nur anhand des Gebots der Rücksichtnahme als unbenanntem öffentlichen Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB bestimmt (vgl.: Urt. v. 13.7.2017 - 12 KN 206/15 -, BauR 2017, 1953; anders: OVG B-Stadt-Brandenburg, Urt. v. 5.7.2018 - 2 A 2/16 -, ZNER 2018, 550 ff.) und dabei - wie es auch der niedersächsische Windenergieerlass (NdsMBl 2016, S. 190, 208) vorsieht - unter dem Gesichtspunkt "optisch bedrängender" Wirkung das Zweifache der Gesamthöhe (2 H) einer konkret festgelegten Referenzanlage zum Maßstab für die Reichweite der Tabuisierung genommen hat.

    a) Die fehlerhafte oder fehlende Unterscheidung zwischen den rechtlich und tatsächlich zwingenden ("harten") Ausschlusskriterien und den einer Abwägung zugänglichen ("weichen") Kriterien bei der Ermittlung der Potenzialflächen ist ebenso auf der Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231; Urt. d. Sen. v. 13.7.2017 - 12 KN 206/15 -, BauR 2017, 1953 ff.) wie die fehlerhafte Abgrenzung "weicher Tabuzonen" (vgl. Urt. d. Sen. v. 25.10.2018 - 12 LB 118/16 -, juris).

    b) Ein Mangel ist offensichtlich, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Kreistages bzw. hier der Regionsversammlung über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, a. a. O., juris; Urt. d. Sen. v. 13.7.2017 - 12 KN 206/15 -, a. a. O., juris).

    Ließe man ein solch pauschales Vorgehen nicht nur in Zweifelsfällen (vgl. dazu: Urt. d. Sen. v. 13.7.2017 - 12 KN 206/15 -, BauR 2017, 1953), sondern auch in den Fällen zu, in denen - wie hier aus den bezeichneten Gründen - Bereiche betroffen sind, die der Windenergie unzweifelhaft aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen entzogen sind, so könnte sich ein Plangeber der seitens der Rechtsprechung geforderten Differenzierung durch die umfassende Ausweisung lediglich weicher Tabuzonen weitgehend entziehen.

    Der Senat hat dazu (Urt. d. Sen. v. 13.7.2017 - 12 KN 206/15 -, BauR 2017, 1953) bezogen auf die Flächennutzungsplanung ausgeführt:.

    Dies wäre ausgeschlossen, wenn man die Konzentrationsflächenplanung als eine insoweit nicht in einzelne Segmente zerlegbare Einheit betrachtet (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 18.8.2015 - 4 CN 7.14 -, BVerwGE 152, 372; Urt. d. Sen. v. 13.7.2017 - 12 KN 206/15 -, BauR 2017, 1953).

  • BVerwG, 11.04.2013 - 4 CN 2.12

    Außenbereich; Windenergieanlagen; Regionalplan; Vorrang- und Eignungsgebiete; ~

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.03.2019 - 12 KN 202/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017, und v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 und 2.11 -, BVerwGE 145, 231), der sich der Senat angeschlossen hat (Urt. v. 14.5.2014 - 12 KN 29/13 -, NuR 2014, 654; v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838; v. 28.8.2013 - 12 KN 22/10 -, NuR 2013, 808; v. 28.8.2013 - 12 KN 146/12 -, NuR 2013, 812, v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 -, NuR 2013, 580; Beschl. v. 16.5.2013 - 12 LA 49/12 -, ZUR 2013, 504), muss sich die Ausarbeitung des Planungskonzepts in folgenden Abschnitten vollziehen: In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als Tabuzonen zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen.

    Andernfalls scheitert seine Planung unabhängig davon, welche Maßstäbe an die Kontrolle des Abwägungsergebnisses hinsichtlich der Frage der Substanz anzulegen sind, schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabukriterien auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231; BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017).

    So gesehen und mit diesen Einschränkungen wird dem Plangeber mit der Unterteilung in harte und weiche Tabuzonen nichts Unmögliches abverlangt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231, vorgehend: OVG B-Stadt-Bbg, Urt. v. 24.2.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794; BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017; Urt. d. Sen. v. Urt. v. 13.7.2017 - 12 KN 206/15 -, juris; v. 3.12.2015 - 12 KN 216/13 -, BauR 2016, 470, und v. 14.5.2014 - 12 KN 244/12 -, NuR 2014, 571).

    a) Die fehlerhafte oder fehlende Unterscheidung zwischen den rechtlich und tatsächlich zwingenden ("harten") Ausschlusskriterien und den einer Abwägung zugänglichen ("weichen") Kriterien bei der Ermittlung der Potenzialflächen ist ebenso auf der Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231; Urt. d. Sen. v. 13.7.2017 - 12 KN 206/15 -, BauR 2017, 1953 ff.) wie die fehlerhafte Abgrenzung "weicher Tabuzonen" (vgl. Urt. d. Sen. v. 25.10.2018 - 12 LB 118/16 -, juris).

    b) Ein Mangel ist offensichtlich, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Kreistages bzw. hier der Regionsversammlung über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, a. a. O., juris; Urt. d. Sen. v. 13.7.2017 - 12 KN 206/15 -, a. a. O., juris).

    Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist ein Mangel, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre, d. h. vorliegend, dass mehr, andere und/oder größere Vorrang- und Eignungsgebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen worden wären (BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, a. a. O., juris).

  • BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11

    Außenbereich; Windkraftanlagen; Flächennutzungsplan; Darstellung einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.03.2019 - 12 KN 202/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017, und v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 und 2.11 -, BVerwGE 145, 231), der sich der Senat angeschlossen hat (Urt. v. 14.5.2014 - 12 KN 29/13 -, NuR 2014, 654; v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838; v. 28.8.2013 - 12 KN 22/10 -, NuR 2013, 808; v. 28.8.2013 - 12 KN 146/12 -, NuR 2013, 812, v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 -, NuR 2013, 580; Beschl. v. 16.5.2013 - 12 LA 49/12 -, ZUR 2013, 504), muss sich die Ausarbeitung des Planungskonzepts in folgenden Abschnitten vollziehen: In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als Tabuzonen zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen.

    Andernfalls scheitert seine Planung unabhängig davon, welche Maßstäbe an die Kontrolle des Abwägungsergebnisses hinsichtlich der Frage der Substanz anzulegen sind, schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabukriterien auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231; BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017).

    So gesehen und mit diesen Einschränkungen wird dem Plangeber mit der Unterteilung in harte und weiche Tabuzonen nichts Unmögliches abverlangt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231, vorgehend: OVG B-Stadt-Bbg, Urt. v. 24.2.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794; BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017; Urt. d. Sen. v. Urt. v. 13.7.2017 - 12 KN 206/15 -, juris; v. 3.12.2015 - 12 KN 216/13 -, BauR 2016, 470, und v. 14.5.2014 - 12 KN 244/12 -, NuR 2014, 571).

    a) Die fehlerhafte oder fehlende Unterscheidung zwischen den rechtlich und tatsächlich zwingenden ("harten") Ausschlusskriterien und den einer Abwägung zugänglichen ("weichen") Kriterien bei der Ermittlung der Potenzialflächen ist ebenso auf der Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231; Urt. d. Sen. v. 13.7.2017 - 12 KN 206/15 -, BauR 2017, 1953 ff.) wie die fehlerhafte Abgrenzung "weicher Tabuzonen" (vgl. Urt. d. Sen. v. 25.10.2018 - 12 LB 118/16 -, juris).

  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 4.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Vorrang- und Vorbehaltsgebiete; Ausschluss

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.03.2019 - 12 KN 202/17
    Denn die Ausweisung eines kombinierten Vorrang- und Eignungsgebiets mit der damit verbundenen außergebietlichen Ausschlusswirkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn sich die von der Ausschlusswirkung betroffene Anlage im jeweiligen Vorranggebiet gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33).

    Eine solche kann jedoch - wie oben bereits ausgeführt - nur rechtmäßig beschlossen werden, wenn zugleich gewährleistet ist, dass sich die von der Ausschlusswirkung betroffenen Anlagen an anderer Stelle - nämlich in den Vorranggebieten - gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33), und zwar zeitgleich mit dem Verbot im Übrigen und nicht erst zu einem ungewissen späteren Zeitpunkt.

    Diese setzt vielmehr - wie bereits ausgeführt - voraus, dass der Plangeber sicherstellt, dass sich die von der Ausschlusswirkung betroffene Anlage an anderer Stelle - nämlich in den Vorranggebieten - gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33).

  • OVG Niedersachsen, 17.06.2013 - 12 KN 80/12

    Antragsbefugnis eines Unternehmens der Windenergie bzgl. Erwerbs von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.03.2019 - 12 KN 202/17
    Zum Kreis der insoweit nachteilig Betroffenen, deren Interessen deshalb abzuwägen sind, können neben den Eigentümern von Grundstücken u. a. die dinglich und die obligatorisch Nutzungsberechtigten gehören (BVerwG, Beschl. v. 7.4.1995 - 4 NB 10.95 -, NVwZ-RR 1996, 8; Urt. d. Sen. v. 3.12.2015 - 12 KN 216/13 -, NVwZ-RR 2016, 294, und v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 -, NuR 2013, 580; vgl. auch Sächs. OVG, Urt. v. 19.7.2012 - 1 C 40/11 -, juris Rdn. 35; OVG Meckl.-Vorp., Urt. v. 20.5.2009 - 3 K 24/05 -, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017, und v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 und 2.11 -, BVerwGE 145, 231), der sich der Senat angeschlossen hat (Urt. v. 14.5.2014 - 12 KN 29/13 -, NuR 2014, 654; v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838; v. 28.8.2013 - 12 KN 22/10 -, NuR 2013, 808; v. 28.8.2013 - 12 KN 146/12 -, NuR 2013, 812, v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 -, NuR 2013, 580; Beschl. v. 16.5.2013 - 12 LA 49/12 -, ZUR 2013, 504), muss sich die Ausarbeitung des Planungskonzepts in folgenden Abschnitten vollziehen: In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als Tabuzonen zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen.

    Der Senat hat es in der Vergangenheit aus den bezeichneten Gründen nicht beanstandet, dass ein Plangeber bei der Festlegung der weichen Schutzabstände zwischen einzelnen in der TA Lärm bzw. der BauNVO gesondert aufgeführten Baugebietstypen nicht unterscheidet, sondern für Wohnnutzungen einen einheitlichen Abstand vorsieht (Urt. d. Sen. v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 -, juris, Rn. 39).

  • OVG Niedersachsen, 03.12.2015 - 12 KN 216/13

    Abwägungsfehler; Abwägungsmangel; Konzentrationsfläche;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.03.2019 - 12 KN 202/17
    Zum Kreis der insoweit nachteilig Betroffenen, deren Interessen deshalb abzuwägen sind, können neben den Eigentümern von Grundstücken u. a. die dinglich und die obligatorisch Nutzungsberechtigten gehören (BVerwG, Beschl. v. 7.4.1995 - 4 NB 10.95 -, NVwZ-RR 1996, 8; Urt. d. Sen. v. 3.12.2015 - 12 KN 216/13 -, NVwZ-RR 2016, 294, und v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 -, NuR 2013, 580; vgl. auch Sächs. OVG, Urt. v. 19.7.2012 - 1 C 40/11 -, juris Rdn. 35; OVG Meckl.-Vorp., Urt. v. 20.5.2009 - 3 K 24/05 -, juris).

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl.: Urt. v. 26.10.2017 - 12 KN 119/16 -, juris; v. 13.7.2017 - 12 KN 206/15 -, BauR 2017, 1953; v. 23.6.2016 - 12 KN 64/14 -, BauR 2016, 1866; und v. 3.12.2015 - 12 KN 216/13 -, BauR 2016, 470) muss einer gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 ROG a. F. bzw. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB möglichen Konzentrationsflächenplanung ein anhand der Begründung/Erläuterung sowie der Aufstellungsunterlagen und Verfahrensakten nachvollziehbares (vgl. u. a. Urt. d. Sen. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838; v. 28.1.2010 - 12 LB 243/07 - und v. 11.7.2007 - 12 LC 18/07 -, BRS 71 Nr. 106; Beschl. v. 29.8.2012 - 12 LA 194/11 -, NordÖR 2012, 494; zur Übertragbarkeit der diesbezüglichen Anforderungen an Flächennutzungspläne auf Raumordnungspläne: Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl. Rdn. 166, 179) schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zu Grunde liegen, das nicht nur Auskunft darüber gibt, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigt.

    So gesehen und mit diesen Einschränkungen wird dem Plangeber mit der Unterteilung in harte und weiche Tabuzonen nichts Unmögliches abverlangt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231, vorgehend: OVG B-Stadt-Bbg, Urt. v. 24.2.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794; BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017; Urt. d. Sen. v. Urt. v. 13.7.2017 - 12 KN 206/15 -, juris; v. 3.12.2015 - 12 KN 216/13 -, BauR 2016, 470, und v. 14.5.2014 - 12 KN 244/12 -, NuR 2014, 571).

  • BVerwG, 18.08.2015 - 4 CN 7.14

    Konzentrationszonenplanung; Ziel der Raumordnung; Verbindlicherklärung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.03.2019 - 12 KN 202/17
    In Anwendung der aufgezeigten allgemeinen Grundsätze ist bezogen auf die hier in Rede stehende Fallgestaltung der raumordnerischen Steuerung der Windkraftnutzung anerkannt, dass der "Windkraftteil" eines umfassenden Raumordnungsprogramms, hier also der Abschnitt 4.2.3 Ziffer 02 des RROP 2016 der Antragsgegnerin, nach diesen Maßstäben von der restlichen Planung abteilbar ist (vgl. Urt. d. Sen. v. 28.8.2013 - 12 KN 146/12 -, juris; BVerwG, Urt. v. 18.8.2015 - 4 CN 7.14 -, BVerwGE 152, 372).

    Dies wäre ausgeschlossen, wenn man die Konzentrationsflächenplanung als eine insoweit nicht in einzelne Segmente zerlegbare Einheit betrachtet (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 18.8.2015 - 4 CN 7.14 -, BVerwGE 152, 372; Urt. d. Sen. v. 13.7.2017 - 12 KN 206/15 -, BauR 2017, 1953).

  • OVG Niedersachsen, 25.10.2018 - 12 LB 118/16

    Alternativenprüfung; artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.03.2019 - 12 KN 202/17
    Vielmehr ist in diesen Gebieten die Errichtung von Windenergieanlagen - im nach § 11 Abs. 3 Satz 1 ROG (i. V. m. § 27 Abs. 2 Satz 1 ROG) für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Regionale Raumordnungsprogramm - aus rechtlichen Gründen, nämlich dem entgegenstehenden Bebauungsplan, ausgeschlossen und handelt es sich insoweit um, wenn auch ggf. nur temporäre, harte Tabubereiche (vgl. Urt. d. Sen. v. 13.7.2017 - 12 KN 206/15 -, DVBl 2017, 1302; vgl. zu den sich daran anschließenden "harten" Schutzabständen: Urt. d. Sen. v. 25.10.18 - 12 LB 118/16 -, juris).

    a) Die fehlerhafte oder fehlende Unterscheidung zwischen den rechtlich und tatsächlich zwingenden ("harten") Ausschlusskriterien und den einer Abwägung zugänglichen ("weichen") Kriterien bei der Ermittlung der Potenzialflächen ist ebenso auf der Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017, Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231; Urt. d. Sen. v. 13.7.2017 - 12 KN 206/15 -, BauR 2017, 1953 ff.) wie die fehlerhafte Abgrenzung "weicher Tabuzonen" (vgl. Urt. d. Sen. v. 25.10.2018 - 12 LB 118/16 -, juris).

  • BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.03.2019 - 12 KN 202/17
    Wenn ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der mit dem Haupt- und dem 1. Hilfsantrag der Antragstellerin zu 1. konkret angegriffenen Festsetzung der "Ausschlussfläche" oder den sich lediglich gegen die Ausweisung einzelner Vorranggebiete gemäß Abschnitt 4.2.3 Ziffer 02 des RROP 2016 wendenden Anträge des Antragstellers zu 2. und der Antragstellerin zu 3. und jeweils den übrigen Regelungen des RROP 2016 anzunehmen ist, hat der Senat deshalb - wie eingehend in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist - trotz des jeweils beschränkten Antrags den gesamten (windenergiebezogenen) Abschnitt 4.2.3 Ziffer 02 des RROP 2016 für unwirksam zu erklären, auch wenn dies dem Interesse des jeweiligen Antragstellers nicht entspricht (std. Rspr.: vgl. BVerwG, Urt. v. 20.8.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567; Nds. OVG, Urt. v. 25.7.2002 - 1 KN 295/01 - a. a. O; Bay. VGH, Urt. v. 10.4.2003 - 1 N 01.329 -, juris jeweils m. w. N.).

    Hinter dieser am Gemeinwohl ausgerichteten Aufgabe und Begrenzung der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle muss das individuelle Interesse des jeweiligen Antragstellers zurückstehen, die Erklärung der Nichtigkeit auf den Umfang des gestellten Antrags zu begrenzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.8.1991 - 4 NB 3/91 -, BauR 1992, 48 zur Bauleitplanung).

  • OVG Niedersachsen, 28.08.2013 - 12 KN 146/12

    Anforderungen an die Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.03.2019 - 12 KN 202/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017, und v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 und 2.11 -, BVerwGE 145, 231), der sich der Senat angeschlossen hat (Urt. v. 14.5.2014 - 12 KN 29/13 -, NuR 2014, 654; v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838; v. 28.8.2013 - 12 KN 22/10 -, NuR 2013, 808; v. 28.8.2013 - 12 KN 146/12 -, NuR 2013, 812, v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 -, NuR 2013, 580; Beschl. v. 16.5.2013 - 12 LA 49/12 -, ZUR 2013, 504), muss sich die Ausarbeitung des Planungskonzepts in folgenden Abschnitten vollziehen: In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als Tabuzonen zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen.

    In Anwendung der aufgezeigten allgemeinen Grundsätze ist bezogen auf die hier in Rede stehende Fallgestaltung der raumordnerischen Steuerung der Windkraftnutzung anerkannt, dass der "Windkraftteil" eines umfassenden Raumordnungsprogramms, hier also der Abschnitt 4.2.3 Ziffer 02 des RROP 2016 der Antragsgegnerin, nach diesen Maßstäben von der restlichen Planung abteilbar ist (vgl. Urt. d. Sen. v. 28.8.2013 - 12 KN 146/12 -, juris; BVerwG, Urt. v. 18.8.2015 - 4 CN 7.14 -, BVerwGE 152, 372).

  • OVG Niedersachsen, 14.05.2014 - 12 KN 29/13

    Anforderungen an die Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen im

  • BVerwG, 30.07.2014 - 4 BN 1.14

    Antragsbefugnis für Normenkontrolle eines Regionalplans; Gebietsschutz und

  • BVerwG, 11.12.2003 - 4 CN 10.02

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Landschaftsschutzverordnung; Aufhebung des

  • OVG Niedersachsen, 25.07.2002 - 1 KN 295/01

    Baugebiet; Bebauungsplan; Beherbergungsbetrieb; Betriebsgröße; ergänzendes

  • OVG Niedersachsen, 17.10.2013 - 12 KN 277/11

    Befugnis eines Nachbarn zum Vorgehen gegen die Festsetzung eines kombinierten

  • OVG Niedersachsen, 23.01.2014 - 12 KN 285/12

    Rechtsschutzbedürfnis eines Windenergieanlagenbetreibers für einen gegen die

  • BVerwG, 27.03.2013 - 4 C 13.11

    Einzelhandelsausschluss; städtebauliche Rechtfertigung; Planrechtfertigung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 2 A 2.09

    Sachlicher Teilflächennutzungsplan "Windenergienutzung" der Gemeinde Wustermark

  • OVG Niedersachsen, 22.11.2012 - 12 LB 64/11

    Unwirksamkeit eines Flächennutzungsplanes aufgrund eines Abwägungsmangels bei

  • BVerwG, 29.11.2012 - 4 C 8.11

    Gemengelage; Immissionsrichtwert; passiver Lärmschutz; maßgeblicher

  • OVG Niedersachsen, 14.05.2014 - 12 KN 244/12

    Anforderungen an die Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen im

  • OVG Niedersachsen, 25.06.2015 - 12 LC 230/14

    Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Industriegebiet; immissionsschutzrechtlicher

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.07.2015 - 1 MB 14/15

    Erteilung von Genehmigungen zur Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.10.2017 - 8 B 11345/17

    Drittanfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 2 A 2.16

    Regionalplan "Havelland-Fläming 2020" ist unwirksam

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2018 - 8 A 47/17

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und

  • BVerwG, 13.12.2018 - 4 CN 3.18

    Antragsbefugnis; Ausschlusswirkung; Flächennutzungsplan; Gesamträumliches

  • OVG Niedersachsen, 15.03.2018 - 12 KN 38/17

    Konzentrationsfläche; Konzentrationsflächenplanung; Liegenschaftskataster;

  • BVerwG, 18.03.2004 - 4 CN 4.03

    Bebauungsplan; Straßenplanung; planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan;

  • BVerwG, 07.03.2002 - 4 BN 60.01

    Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis; untergesetzliche Rechtsvorschrift;

  • BVerwG, 13.11.2006 - 4 BN 18.06

    Windenergienutzung; Regionalplan; Eignungsgebiet; Zielfestlegung;

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2007 - 12 LC 18/07

    Verpflichtung zur Erteilung eines Bauvorbescheides über die bauplanungsrechtliche

  • BVerwG, 24.01.2008 - 4 CN 2.07

    Windenergieanlagen; Flächennutzungsplan; Ausschlusswirkung; Konzentrationsfläche.

  • OVG Niedersachsen, 09.10.2008 - 12 KN 35/07

    Rechtmäßigkeit der Ausweisung von Vorrangstandorten für Windenergiegewinnung im

  • BVerwG, 07.04.1995 - 4 NB 10.95

    Beschwerde - Normenkontrolle - Bebauungsplan - Nichtvorlage - Antragsbefugnis -

  • OVG Niedersachsen, 28.01.2010 - 12 LB 243/07

    Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2009 - 3 K 24/05

    Steuerung von Windenergieanlagen durch Bebauungsplan

  • OVG Sachsen, 19.07.2012 - 1 C 40/11

    Regionalplan, Windenergieanlage, Konzentrationsflächenplanung, Vorranggebiet,

  • OVG Niedersachsen, 29.08.2012 - 12 LA 194/11

    Voraussetzungen einer wirksamen, die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3

  • OVG Niedersachsen, 16.05.2013 - 12 LA 49/12

    Verplichtung zur Darstellung und Dokumentation des Unterschieds zwischen harten

  • OVG Niedersachsen, 28.08.2013 - 12 KN 22/10

    Rechtsschutzbedürfnis bezüglich einer durch eine neue Konzentrationsplanung

  • BVerwG, 14.05.2014 - 4 BN 10.14

    Antragsbefugnis bei Recht auf gerechte Abwägung

  • VGH Bayern, 10.04.2003 - 1 N 01.329
  • BVerwG, 16.04.2015 - 4 CN 6.14

    Antragsbefugnis; Regionalplan; Raumordnung; Grundsätze; Zielfestlegung;

  • BVerwG, 29.09.2015 - 4 BN 25.15

    Bebauungsplan; Rechtsschutzbedürfnis; Plannachbar; enger konzeptioneller

  • BVerwG, 10.02.2016 - 4 BN 37.15

    Antragsbefugnis für Normenkontrolle eines Regionalplans (hier: Eignungsgebiet

  • OVG Niedersachsen, 23.06.2016 - 12 KN 64/14

    Flächennutzungsplan; Freileitung; Konzentrationsflächenplanung; Problemfeld;

  • OVG Niedersachsen, 26.10.2017 - 12 KN 119/16

    Beurteilung der Wirksamkeit der Flächennutzungsplanung für die

  • OVG Niedersachsen, 05.03.2018 - 12 KN 144/17

    Antragsbefugnis; Ausschlusswirkung; räumlicher Geltungsbereich;

  • BVerwG, 09.04.2018 - 4 BN 11.18

    Anwendung der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als Orientierungshilfe

  • OVG Niedersachsen, 27.09.2018 - 12 KN 191/17

    Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan für einen Windpark;

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2019 - 12 KN 226/17

    Bekanntmachungsmangel; Flächennutzungsplan; Flächennutzungsplan; Gebot der

    Ist sich der Plangeber zu Recht (vgl. Senatsurt. v. 5.3.2019 - 12 KN 202/17 -, juris, Rn. 139) "unsicher", ob eine Fläche zu den harten oder weichen Tabuzonen gehört, kann er einen Fehler im Abwägungsvorgang auch dadurch vermeiden, dass er unterstellt, bei der Fläche handele es sich um eine weiche Tabuzone, und den dafür maßgeblichen Kriterien bei der Abwägung den Vorzug vor den Belangen der Windenergienutzung gibt (Senatsurt. v. 22.11.2012 - 12 LB 64/11 -, ZfBR 2013, 162; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Auflage, Rn. 99).

    Angesichts dessen hält es der Senat für vertretbar, wenn ein Plangeber, der einen als hart bewerteten Abstand der Windenergieanlagen zur Wohnbebauung unter dem Gesichtspunkt der optischen Bedrängung in seine Planungen einstellt, angesichts des kaum zu leistenden Aufwands und der sich zugleich ergebenden Unsicherheiten bei der Zuordnung des gesamten Plangebietes zu den einzelnen Gebietstypen der TA Lärm darauf verzichtet, immissionsschutzrechtlich zwingend erforderliche Abstände zur Wohnbebauung zu ermitteln und als harte Tabuzone zu werten (Senatsurt. v. 5.3.2019 - 12 KN 202/17 -, juris, Rn. 115, sowie im Ergebnis ebenso OVG NRW, Urt. v. 17.1.2019, a. a. O., Rn. 134 f.).

    Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei einer durch typisierte Betrachtungsweise bestimmten Anlagenhöhe und eines der zweifachen Gesamthöhe einer Referenzanlage entsprechenden Schutzabstands im planerischen Kontext nicht nur dem Rücksichtnahmegebot hinreichend Rechnung getragen wird, sondern "reflexartig" auch dem Immissionsschutz (vgl. Urt. v. 5.3.2019, a. a. O.).

    Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47/03 -, BauR 2004, 1130; Beschl. v. 20.1.1992 - 4 B 71/90 -, NVwZ 1992, 663, jeweils m. w. N.), in der vorliegenden Fallgestaltung ohne den Fehler also etwa mehr, andere und/oder größere (oder auch kleinere) Konzentrationszonen für die Windenergienutzung dargestellt worden wären (vgl. Senatsurt. v. 5.3.2019 - 12 KN 202/17 -, a. a. O., Rn. 137, m. w. N.), wie hier aus den folgenden Gründen: Hätte die Antragsgegnerin eine andere (größere) Anlagenhöhe und damit einen anderen harten Abstandsradius bestimmt, hätte sich dies sowohl auf die inneren Radien der weichen Abstandsflächen gegenüber Wohnnutzung als auch potenziell auf die generelle Bemessung des Umfangs dieser weichen Abstandsflächen ausgewirkt.

    Vielmehr kann es nicht nur zulässig, sondern sogar geboten sein, vorab solche Potenzialflächen auszuschließen, auf denen "die Dichte oder der Flächenanteil von Problemfeldern zu hoch" ist oder bei denen, anders formuliert, die gegen eine Eignung als Windpark sprechenden Gesichtspunkte zwar zu schwach für die Annahme eines Tabus, aber zu stark für die erforderliche Prognose sind, "Vorhaben der Windenergienutzung - namentlich solche einer der Planung des Sondergebietes zugrunde gelegten Referenzgröße - setzen sich regelhaft gegenüber konkurrierenden Nutzungen durch" (vgl. zuletzt Senatsurt. v. 5.3.2019 - 12 KN 202/17 - a. a. O., juris, Rn. 144 ff. auch zum Folgenden, m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 12.04.2021 - 12 KN 159/18

    Abwägungsmaterial; Ausschlusszone; Ermessensunterschreitung;

    Denn es ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Feststellung der Unwirksamkeit des sachlichen Teilabschnitts Windenergie eines regionalen Raumordnungsprogramms nicht auf das Programm im Übrigen durchschlägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.8.2015 - BVerwG 4 CN 7.14 -, BVerwGE 152, 372 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 14; Nds. OVG, Urt. v. 5.3.2019 - 12 KN 202/17 -, BauR 2019, 1074 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 153 f.).

    Vielmehr gilt für dieses Kapitel der Grundsatz entsprechend, dass die Unwirksamkeit eines Teils eines Plans (hier: Kapitels) die Unwirksamkeit des gesamten Plans (hier: Kapitels) nur dann nicht zur Folge hat, wenn die verbleibenden Festsetzungen ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle Ordnung bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass der Planungsträger den Plan auch mit dem eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte (Nds. OVG, Urt. v. 5.3.2019 - 12 KN 202/17 -, BauR 2019, 1074 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 153, m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 07.02.2020 - 12 KN 75/18

    Normenkontrolle von Betreibern gegen den Windkraftteil eines RROP

    Angesichts dessen hält es der Senat für vertretbar, wenn ein Plangeber, der einen als hart bewerteten Abstand der Windenergieanlagen zur Wohnbebauung unter dem Gesichtspunkt der optischen Bedrängung in seine Planungen einstellt, angesichts des kaum zu leistenden Aufwands und der sich zugleich ergebenden Unsicherheiten bei der Zuordnung des gesamten Plangebietes zu den einzelnen Gebietstypen der TA Lärm darauf verzichtet, immissionsschutzrechtlich zwingend erforderliche Abstände zur Wohnbebauung zu ermitteln und als harte Tabuzone zu werten (vgl. Urt. v. 5.3.2019 - 12 KN 202/17 -, juris, Rn. 138).

    Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Senats zulässig, bei Unsicherheiten in der tatsächlichen Würdigung einen Bereich, "um auf der sicheren Seite zu sein", als weiches Tabu einzustufen oder ihn bei Unwägbarkeiten in der rechtlichen Einordnung nach der Einordnung als hartes Tabu - insoweit dann allerdings wohl nur hilfsweise - (zusätzlich) als weiches Tabu zu betrachten; diese Optionen sind aber zugleich auf diese Fälle begrenzt (Urt. d. Sen. v. 5.3.2019, a. a. O., Rn. 139).

    Danach ist es - wie bereits oben ausgeführt - zwar zulässig, bei Unsicherheiten in der tatsächlichen Würdigung einen Bereich, "um auf der sicheren Seite zu sein", als weiches Tabu einzustufen oder ihn hilfsweise bei Unwägbarkeiten in der rechtlichen Einordnung (zusätzlich) als weiches Tabu zu betrachten; diese Optionen sind aber zugleich auf diese Fälle begrenzt (vgl. ergänzend: Urt. d. Sen. v. 5.3.2019 - 12 KN 202/17 -, juris, Rn. 139).

  • OVG Niedersachsen, 28.12.2022 - 12 KN 101/20

    Normenkontrollklage gegen ein als Satzung beschlossenes regionales

    Im Einvernehmen mit dem Antragsgegner wurde u. a. im Hinblick auf die Auswertung eines zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Senats (vom 5. März 2019 - 12 KN 202/17 - zum RROP der Region Hannover) die Genehmigungsfrist bis Ende November 2019 verlängert.

    Die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Beschränkung eines Normenkontrollantrags auf einen Teil der Norm (hier auf die Festlegung nur eines der Vorranggebiete) ist nicht im Rahmen der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags zu beantworten (vgl. Senatsbeschl. v. 18.5.2020 - 12 KN 243/17 -, juris, Rn. 105, und Senatsurt. v. 5.3.2019 - 12 KN 202/17 -, juris, Rn. 91, m. w. N.).

    Denn hinter der am Gemeinwohl ausgerichteten Funktion der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle muss das individuelle, nach § 88 VwGO in anderen gerichtlichen Verfahren grundsätzlich maßgebende Interesse des jeweiligen Antragstellers zurückstehen, die Erklärung der Nichtigkeit auf den Umfang des gestellten Antrags zu begrenzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.8.1991 - 4 NB 3/91 -, juris, Rn. 28; Senatsurt. v. 5.3.2019 - 12 KN 202/17 -, juris, Rn. 152).

    Diese Grundsätze sind auf die Beurteilung des Umfangs der Unwirksamkeit von Raumordnungsplänen bei Fehlern dieses Plans entsprechend anzuwenden (vgl. Senatsurt. v. 5.3.2019, a. a. O., Rn. 152 ff.).

    In einer späteren Entscheidung (vgl. Urt. v. 5.3.2019, a. a. O., juris, Rrn. 91 und 156 f.) hat der Senat grundsätzliche Bedenken gegen ein solches Vorgehen geäußert (vgl. kritisch gegen eine Teilbarkeit insoweit auch Starnofsky, a.a.O., S. 139 f., § 5 Anm. 8.4.2), ist ihnen mangels Entscheidungserheblichkeit aber nicht näher nachgegangen, da eine Teilbarkeit jedenfalls für den damaligen Einzelfall zu verneinen war.

  • OVG Niedersachsen, 26.02.2020 - 12 KN 182/17

    Flächennutzungsplan; Konzentrationsflächenplanung; Landschaftsschutzgebiet;

    Dabei ist davon auszugehen, dass die folgende pauschale Ausführung der Antragsgegnerin, in der Begründung ihres Flächennutzungsplanes (Bl. 927 BA 3) keine zulässige Hilfserwägung darstellt: "Für den Fall, dass Kriterien, die im vorliegenden Standortkonzept als harte Tabuzonen gewertet werden, entgegen aktueller Auffassung nicht als harte Tabuzonen zu werten sind, entscheidet die Gemeinde, dass die Zonen dann zumindest als weiche Tabuzonen anzusehen sind." Denn es ist zwar nach der Rechtsprechung des Senats zulässig, bei Unsicherheiten in der tatsächlichen Würdigung einen Bereich, "um auf der sicheren Seite zu sein", als weiches Tabu einzustufen oder ihn bei Unwägbarkeiten in der rechtlichen Einordnung nach der Einordnung als hartes Tabu - insoweit dann allerdings wohl nur hilfsweise - (zusätzlich) als weiches Tabu zu betrachten; diese Optionen sind aber zugleich auf diese Fälle begrenzt (Nds. OVG. Urt. v. 5.3.2019 - 12 KN 202/17 -, ZNER 2019, 240 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 139).
  • OVG Niedersachsen, 18.05.2020 - 12 KN 243/17

    Ausfertigung; Konzentrationsflächenplanung; Regionales Raumordnungsprogramm;

    Die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Beschränkung eines Normenkontrollantrags auf einen Teil der Norm (hier auf die Ausschlusswirkung) ist nicht im Rahmen der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags zu beantworten (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 5.3.2019 - 12 KN 202/17 -, ZNER 2019, 240 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 91).

    Der Senat weist allerdings auf seine Rechtsprechung hin (vgl. Urt. v. 5.3.2019 - 12 KN 202/17 -, BauR 2019, 1074 ff. hier zitiert nach juris, Rnrn. 143 bis 147), welche die Anforderungen betrifft, die an die prognostische Prüfung zu stellen sind, dass sich in den letztlich festgelegten Vorranggebieten Windenergienutzung diese Nutzung auch tatsächlich durchsetzt.

  • OVG Niedersachsen, 19.06.2019 - 12 KN 64/17

    Normenkontrolle gegen Konzentrationsflächenplanung in einem Flächennutzungsplan

    Der Umstand, dass bereits eine Vorgängerfassung der angegriffenen Norm die Ausschlusswirkung vorsah, lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht generell entfallen (vgl. Urt. d. Sen. v. 5.3.2019 - 12 KN 202/17 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 12.04.2021 - 12 KN 11/19

    Ausschlusswirkung; Flächennutzungsplan; Konfliktbewältigung;

    Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47/03 -, BauR 2004, 1130; Beschl. v. 20.1.1992 - 4 B 71/90 -, NVwZ 1992, 663, jeweils m. w. N.), in der vorliegenden Fallgestaltung ohne den Fehler also etwa mehr, andere und/oder größere oder auch kleinere Konzentrationszonen für die Windenergienutzung dargestellt worden wären (vgl. Senatsurt. v. 5.3.2019 - 12 KN 202/17 -, a. a. O., Rn. 137, m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2021 - 10 A 17.17

    Wirksamkeit des Regionalplans Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan "Windnutzung,

    Vor diesem Hintergrund kann nicht - und schon gar nicht mit der gebotenen Sicherheit - für das vorliegende Verfahren unterstellt werden, die von der Antragstellerin gewünschte Teilunwirksamkeit entspräche dem mutmaßlichen Willen der Antragsgegnerin (vgl. zu einem Fall mit elf Normenkontrollverfahren gegen denselben Plan: NdsOVG, Urteil vom 5. März 2019 - 12 KN 202/17 - juris Rn. 157).
  • OVG Niedersachsen, 08.02.2022 - 12 KN 51/20

    Bestimmmtheit; Darstellung; Festlegung; Konzentrationsflächenplanung; RROP;

    e) Nach dem Grundsatz, wonach die Unwirksamkeit eines Teils eines Plans, hier der Teilregelungen in Ziffer 4.2.02 RROP 2019, die Unwirksamkeit des gesamten Plans, hier der Ziffer 4.2.02 RROP 2019 insgesamt, nur dann nicht zur Folge hat, wenn die verbleibenden Festsetzungen ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle Ordnung bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass der Planungsträger den Plan auch mit dem eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte (Nds. OVG, Urt. v. 5.3.2019 - 12 KN 202/17 -, BauR 2019, 1074 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 153, m. w. N., sowie OVG Bln.- Bbg., Urt. v. 2.3.2021 - 10 A 17/17 -, juris, Rn. 80 ff.), kann hier auch nicht angenommen werden, die o. a. beachtlichen Rechtsfehler führten nur zur teilweisen Unwirksamkeit der Ziffer 4.2 02 des RROP 2019.
  • OVG Saarland, 04.02.2020 - 2 C 341/18

    Flächennutzungsplan - Steuerung Windenergie - Ausweisung von Konzentrationszonen

  • VG Karlsruhe, 08.05.2019 - 12 K 9294/17

    Genehmigung von Windkraftanlagen in vom Regionalplan für verbindlich erklärtem

  • VG Gera, 24.06.2021 - 5 K 978/20

    Fehlgewichtung des Belangs "substanzielle Windenergienutzung" im Regionalplan

  • OVG Niedersachsen, 12.06.2019 - 12 MN 26/19

    Anordnungsgrund; Nachteil; Normenkontrolleilantrag; Normenkontrolleilverfahren;

  • OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 12 KS 127/17

    Ersatzbrennstoffanlage; Identität des Vorhabens; Standortvorbescheid;

  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.2023 - 14 S 396/22

    Klage gegen einen sachlichen Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von

  • OVG Niedersachsen, 24.06.2021 - 12 KN 191/20

    Ausschlusswirkung; Bekanntgabe; ergänzendes Verfahren; Flächennutzungsplan;

  • OVG Bremen, 28.09.2023 - 1 D 72/22

    Drittanfechtung; Flächennutzungsplan; Nachbarklage; Privilegierung; Rotor-In;

  • VG Lüneburg, 06.06.2019 - 2 A 92/18

    Bindungswirkung; Feststellungsklage; Raumordnung; Raumordnungsklausel;

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