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   OVG Niedersachsen, 05.03.2021 - 4 LB 84/20   

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OVG Niedersachsen, 05.03.2021 - 4 LB 84/20 (https://dejure.org/2021,5778)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05.03.2021 - 4 LB 84/20 (https://dejure.org/2021,5778)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05. März 2021 - 4 LB 84/20 (https://dejure.org/2021,5778)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Niedersachsen, 20.11.2017 - 4 ME 285/17

    Bezeichnung des aus dem zu vollstreckenden Leistungsbescheids in der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.03.2021 - 4 LB 84/20
    Vielmehr hat sich der Senat mit den wesentlichen Rechtsstandpunkten, die der Antragsteller in diesem Verfahren vertritt, bereits in vorgehenden Streitigkeiten eingehend befasst (Senatsbeschl. v. 20.11.2017 - 4 ME 285/17 -, NdsVBl 2018, 156 u. v. 8.5.2019 - 4 LA 277/18 -, NdsVBl 2020, 30).

    Bei den streitigen Mahngebühren handelt es sich um eine Kostenschuld i.S. des § 67 Abs. 1 NVwVG, die nach § 67 Abs. 4 Satz 2 NVwVG ohne besonderen Leistungsbescheid mit der Hauptforderung beigetrieben werden kann und folglich auch Bestandteil der insoweit angegriffenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten sein darf (vgl. Senatsbeschl. v. 20.11.2017 - 4 ME 285/17 -, NdsVBl 2018, 156 u. v. 8.5.2019 - 4 LA 277/18 -, NdsVBl 2020, 30).

    In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass Mahngebühren in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht gesondert ausgewiesen werden müssen, da sie weder Teil der im Leistungsbescheid geltend gemachten Forderung sind noch zu den Kosten gehören, welche während des Vollstreckungsverfahrens für die Vollstreckungsbehörde anfallen (Senatsbeschl. v. 20.11.2017 - 4 ME 285/17 -, NdsVBl 2018, 156).

  • OVG Niedersachsen, 08.05.2019 - 4 LA 277/18

    Bestimmtheit; Bestimmtheitsgrundsatz; Festsetzungsbescheid; Leistungsbescheid;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.03.2021 - 4 LB 84/20
    Vielmehr hat sich der Senat mit den wesentlichen Rechtsstandpunkten, die der Antragsteller in diesem Verfahren vertritt, bereits in vorgehenden Streitigkeiten eingehend befasst (Senatsbeschl. v. 20.11.2017 - 4 ME 285/17 -, NdsVBl 2018, 156 u. v. 8.5.2019 - 4 LA 277/18 -, NdsVBl 2020, 30).

    Bei den streitigen Mahngebühren handelt es sich um eine Kostenschuld i.S. des § 67 Abs. 1 NVwVG, die nach § 67 Abs. 4 Satz 2 NVwVG ohne besonderen Leistungsbescheid mit der Hauptforderung beigetrieben werden kann und folglich auch Bestandteil der insoweit angegriffenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten sein darf (vgl. Senatsbeschl. v. 20.11.2017 - 4 ME 285/17 -, NdsVBl 2018, 156 u. v. 8.5.2019 - 4 LA 277/18 -, NdsVBl 2020, 30).

    Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 8. Mai 2019 (- 4 LA 277/18 -) ausgeführt:.

  • OVG Niedersachsen, 23.12.2009 - 4 LA 357/08

    Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) auf die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.03.2021 - 4 LB 84/20
    Der Beklagte unterliegt demnach als Anstalt des öffentlichen Rechts der Landesaufsicht, wie dies § 1 Abs. 1 NVwVG voraussetzt, wobei es insofern unerheblich ist, dass es sich nach § 37 Abs. 1 Satz 1 NDRVtr um eine Rechtsaufsicht handelt, die von den an dem genannten Staatsvertrag beteiligen Ländern nach § 37 Abs. 1 Satz 2 NDRVtr im Wechsel von 18 Monaten wahrgenommen wird (Senatsbeschl. v. 23.12.2009 - 4 LA 357/08 -).
  • BFH, 11.04.2001 - VII B 304/00

    Forderungspfändung trotz Vollstreckungsverbotes

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.03.2021 - 4 LB 84/20
    Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, weil die Pfändungs- und Einziehungsverfügung sich mit der Zahlung der gepfändeten Forderung durch den Drittschuldner erledigt hatte und damit eine Anfechtungsklage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung unzulässig war (vgl. BFH, Beschl. v. 11.4.2001 - VII B 304/00 -, juris).
  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 7.98

    Klageart bei vorprozessual erledigtem Verwaltungsakt; allgemeine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.03.2021 - 4 LB 84/20
    In analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist auch eine nach Eintritt des erledigenden Ereignisses erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig (st. Rspr. des BVerwG, vgl. nur Urt. v. 14.7.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203 Rn. 20 m.w.N.).
  • VG Lüneburg, 25.10.2019 - 6 A 453/18

    Mahngebühr; Mahnung; Rundfunk; Rundfunkanstalt; Vollstreckung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.03.2021 - 4 LB 84/20
    das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25.10.2019 (- 6 A 453/18 -) zu ändern, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage auch insoweit abzuweisen.
  • VG Karlsruhe, 17.11.2021 - 2 K 2056/21

    Vollstreckung von Vollstreckungskosten

    Hieraus folgert die Rechtsprechung, dass es vor der Vollstreckung dieser Nebenforderungen gemeinsam mit einer hauptsächlichen Gebühren-, Kosten- oder sonstigen Geldforderung nicht bedarf (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.02.2014 - 2 S 2436/14 -, VBlBW 2015, 467 = juris Rn. 9; Urt. v. 17.03.1983 - 2 S 642/81 -, NJW 1984, 253; Beschl. v. 30.09.1982 -  2 S 1462/82 -, juris Rn. 5 m. w. N.; vgl. ferner BayVGH, Beschl. v. 05.08.1998 - 4 C 97.2908 -, NVwZ-RR 1999, 619 = juris Rn. 6; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 05.03.2021 - 4 LB 84/20 -, juris Rn. 33 f., 44; VG Cottbus, Beschl. v. 03.09.2020 - 6 L 630/19 -, juris Rn. 46; VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19.12.2018 - 4 A 194/18 -, juris Rn. 44).

    Gleiches gilt für Mahngebühren, die ohne Weiteres zu den Vollstreckungskosten zu rechnen sind (vgl. etwa § 1 Abs. 1 LVwVGKO i.V.m. § 14 Abs. 1 LVwVG) und bei denen die Kostenfolge mit der Mahnung, also wegen der einzuhaltenden Mahnfristen notwendigerweise deutlich vor der Pfändung (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 05.03.2021 - 4 LB 84/20 -, juris Rn. 33 f., 44 f.), ausgelöst wird.

    Zum insofern notwendigen Inhalt einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung gehört, dass erkennbar ist, wegen welcher Forderung gepfändet wird (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 05.03.2021 - 4 LB 84/20 -, juris Rn. 46).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2022 - 2 S 711/22

    Rechtmäßige Pfändungs- und Einziehungsverfügung; zum Begriff der Kosten der

    Dies wird dadurch sichergestellt, dass die zu pfändende Forderung in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung hinreichend bestimmbar bezeichnet sein muss, damit der Vollstreckungsschuldner - notfalls nach Akteneinsichtnahme - unberechtigte Pfändungen abwehren kann (vgl. BGH, Beschluss vom 08.07.2008 - VII ZB 69/07 - juris Rn. 9; BFH, Urteil vom 18.07.2000 - VII R 101/98 - BFHE 192, 232, juris Rn. 10 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 05.03.2021 - 4 LB 84/20 - juris Rn. 46; Klüger in Koenig, AO, 4. Aufl. § 309 Rn. 39; Kögel in Gosch, AO/FGO, § 309 Rn. 62 ff.; Werth in Klein, AO, 15. Aufl., § 309 Rn. 19 f. sowie im Folgenden unter b).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2023 - 11 S 10.23

    Rundfunkbeitrag - Vollstreckung - Vollstreckungsbehörde - Vollstreckungshilfe -

    Die Vollstreckung auch der Vollstreckungskosten, wozu unzweifelhaft die Mahngebühren zählen (vgl. § 1 Nr. 1 und § 4 der Brandenburgischen Kostenverordnung; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. März 2021 - 4 LB 84/20 - juris, Rn. 34), begegnet vorliegend keinen rechtlichen Bedenken.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2021 - 2 A 3401/20

    Klärung der Voraussetzungen der Vollstreckung rückständiger festgesetzter

    vgl. hierzu allgemein z. B. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2021 - 2 A 1480/20 - juris Rn. 42 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 5. März 2021 - 4 LB 84/20 -, juris Rn. 29 ff.; Tucholke, in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 10 RBStV Rn. 45 ff.
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