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   OVG Niedersachsen, 05.11.2003 - 4 LC 592/02   

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OVG Niedersachsen, 05.11.2003 - 4 LC 592/02 (https://dejure.org/2003,16478)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05.11.2003 - 4 LC 592/02 (https://dejure.org/2003,16478)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05. November 2003 - 4 LC 592/02 (https://dejure.org/2003,16478)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Leistungsberechtigung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG bei Fehlen von Reisedokumenten

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 Abs 1 AsylbLG; § 1 Nr 2 AsylbLG; § 55 AuslG; § 53 Abs 6 AuslG; § 54 AuslG
    Ausländer; Ausländerbehörde; Ausreise; BSHG; Duldung; Hindernis; humanitäre Gründe; Leistungsberechtigung; Pass; Passersatzpapier

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Niedersachsen, 27.03.2001 - 12 MA 1012/01

    Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber; aufenthaltsbeendende Maßnahme; Ausreise;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.11.2003 - 4 LC 592/02
    Könne ein Ausländer nicht ausreisen und nicht abgeschoben werden, weil ihm Pass- oder Passersatzpapiere fehlten, führe ein solcher tatsächlicher Grund allein nicht zu den Vergünstigungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG durch Gewährung von Leistungen in entsprechender Anwendung des BSHG (NdsOVG Beschl. v. 08.02:01- 4 M 3889/00 = FEVS 52, 419, 421 ff; Beschl. v. 27.03.01 - 12 MA 1012/01 - FEVS 52, 367).

    Auch in Fällen, in denen der Betroffene diese Situation durch eigene Bemühungen nicht beenden könne, rechtfertige dieser Umstand regelmäßig nicht die Annahme, ein derartiges tatsächliches Ausreise- und Abschiebungshindernis stelle gleichzeitig einen rechtlichen, persönlichen oder humanitären Grund im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG dar (NdsOVG - 12. Senat -, Beschl. v. 27.03.01 - 12 MA 1012/01 - FEVS 52, 367; a. A. NdsOVG - 4. Senat -, Beschl: v. 08.02.01- 4 M 3889/00 - FEVS 52, 419; Beschl. v. 25.04.01 - 4 PA 1166/01 -).

    Diese Entstehungsgeschichte bestätigt, dass die in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe den Bestimmungen des Ausländergesetzes über die Erteilung einer Duldung entlehnt und daher nach dem Willen des Gesetzgebers auch durch die für die Bewilligung von Leistungen zuständige Behörde wie im Ausländergesetz auszulegen und anzuwenden sind (so etwa auch OVG Greifswald, Beschluss vom 24. Januar 2001 1 M 71/00 , GK AsylbLG VII - zu § 2 Abs. 1 ; FEVS 52, 367, ; VG Sigmaringen, Urteil vom 16. Januar 2002 3 K 388/01 , GK AsylbLG VII - zu § 2 Abs. 1 ; Deibel, ZAR 1998, 28, ; ders. DVBl 2001, 866, ).

  • OVG Niedersachsen, 08.02.2001 - 4 M 3889/00

    Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber; aufenthaltsbeendende Maßnahmen; Ausländer;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.11.2003 - 4 LC 592/02
    Könne ein Ausländer nicht ausreisen und nicht abgeschoben werden, weil ihm Pass- oder Passersatzpapiere fehlten, führe ein solcher tatsächlicher Grund allein nicht zu den Vergünstigungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG durch Gewährung von Leistungen in entsprechender Anwendung des BSHG (NdsOVG Beschl. v. 08.02:01- 4 M 3889/00 = FEVS 52, 419, 421 ff; Beschl. v. 27.03.01 - 12 MA 1012/01 - FEVS 52, 367).

    Auch in Fällen, in denen der Betroffene diese Situation durch eigene Bemühungen nicht beenden könne, rechtfertige dieser Umstand regelmäßig nicht die Annahme, ein derartiges tatsächliches Ausreise- und Abschiebungshindernis stelle gleichzeitig einen rechtlichen, persönlichen oder humanitären Grund im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG dar (NdsOVG - 12. Senat -, Beschl. v. 27.03.01 - 12 MA 1012/01 - FEVS 52, 367; a. A. NdsOVG - 4. Senat -, Beschl: v. 08.02.01- 4 M 3889/00 - FEVS 52, 419; Beschl. v. 25.04.01 - 4 PA 1166/01 -).

    Er hat aber weiter entschieden, dass ein der Ausreise und Abschiebung entgegenstehender persönlicher Grund, der die Vergünstigung auslöse, dann gegeben sein könne, wenn der Betroffene diese Situation auch durch eigene Bemühungen, wie die Benennung seines Herkunftslandes und des Namens, unter dem er dort registriert sei, nicht beenden könne (z. B. Beschl. v. 8.2.2001 - 4 M 3889/00 -, NVwZ-Beilage I 7/2001 S 89 = FEVS Bd. 52, 419; Beschl. v. 07.12.1995 - 4 M 4044/95 -, V. n. b.; Beschl. gem. § 130 a VwGO v. 08.11.2001 - 4 LB 2665/01 -, InfAuslR 2002, 86; Beschl. gem. § 130 a VwGO v. 09.07.2002 - 4 LB 151/02 -, V. n. b.; Beschl. v. 16.01.2003 - 4 ME 599/02 -, V. n. b.).

  • BVerwG, 03.06.2003 - 5 C 32.02

    Abschiebungshindernis, Passlosigkeit als tatsächliches -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.11.2003 - 4 LC 592/02
    Gründe im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG liegen nicht vor, wenn der Ausreise und dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich der tatsächliche Grund entgegensteht, dass der zur Ausreise verpflichtete Ausländer nicht über Pass- oder Passersatzpapiere verfügt und diese auch nicht zu beschaffen sind; es kommt nicht darauf an, ob es dem Ausländer auch bei eigenen Bemühungen nicht möglich ist, Pass- oder Passersatzpapiere zu beschaffen (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 03. Juni 2003 - BVerwG 5 C 32.02 - und Aufgabe der bisherigen Rspr. des Senats).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 03. Juni 2003 - BVerwG 5 C 32.02 - (zur Veröffentl. vorgesehen) den genannten Beschluss des Senats vom 09. Juli 2002 aufgehoben und die Berufung der Kläger jenes Verfahrens zurückgewiesen - es handelte sich um einen mit dem vorliegenden Fall weitgehend übereinstimmenden Fall -, da Gründe i. S. des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht vorlägen, wenn der Ausreise und dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich der tatsächliche Grund entgegenstehe, dass der zur Ausreise verpflichtete Ausländer nicht über Pass- oder Passersatzpapiere verfüge und diese auch nicht zu beschaffen seien.

  • BVerwG, 29.09.1998 - 5 B 82.97

    Asylrecht - Verfassungsmäßigkeit der §§ 1 , 3 , 6 , 9 AsylbLG

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.11.2003 - 4 LC 592/02
    Bei der Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist weiterhin zu berücksichtigen, dass in den Fällen, in denen die tatsächlichen Ausreise- und Abschiebungshindernisse voraussichtlich für einen längeren Zeitraum oder dauerhaft bestehen und von dem ausreisepflichtigen Ausländer nicht zu beeinflussen sind, die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG in Betracht kommt (s.a. BTDrucks 13/2746 S. 15); jedenfalls in den Fällen, in denen sich ein Ausländer nicht weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen, lassen die allgemeinen und besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis hinreichend Raum, dem besonderen Fall eines tatsächlich voraussichtlich dauerhaften Inlandsaufenthalts eines lediglich geduldeten, ausreisepflichtigen Ausländers und den vom Berufungsgericht herangezogenen verfassungsrechtlichen Bedenken (s. aber BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998 - BVerwG 5 B 82.97-, FEVS 49, 97; s.a. BayVGH FEVS 53, 45 ; NdsOVG NVwZ-Beil. 2001, 11) gegen eine dauerhafte Gewährung lediglich der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Rechnung zu tragen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2000 - 16 E 137/98

    Anforderungen an das Vorliegen eines sozialhilferechtlichen Anspruchs auf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.11.2003 - 4 LC 592/02
    Die ausländerbehördlichen Feststellungen zu den Gründen, aus denen eine Duldung erteilt (bzw. versagt) wird, entfalten zwar im leistungsrechtlichen Verfahren nach § 2 Abs. 1 AsylbLG mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung keine Bindungswirkung, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG von der zuständigen Leistungsbehörde zu prüfen sind (OVG Münster, Beschluss vom 28. August 2000 16 E 137/98 , GK AsylbLG VII - zu § 2 Abs. 1 ).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.01.2001 - 1 M 71/00

    D (A), Vietnamesen, Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungskürzung, Duldung,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.11.2003 - 4 LC 592/02
    Diese Entstehungsgeschichte bestätigt, dass die in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe den Bestimmungen des Ausländergesetzes über die Erteilung einer Duldung entlehnt und daher nach dem Willen des Gesetzgebers auch durch die für die Bewilligung von Leistungen zuständige Behörde wie im Ausländergesetz auszulegen und anzuwenden sind (so etwa auch OVG Greifswald, Beschluss vom 24. Januar 2001 1 M 71/00 , GK AsylbLG VII - zu § 2 Abs. 1 ; FEVS 52, 367, ; VG Sigmaringen, Urteil vom 16. Januar 2002 3 K 388/01 , GK AsylbLG VII - zu § 2 Abs. 1 ; Deibel, ZAR 1998, 28, ; ders. DVBl 2001, 866, ).
  • OVG Niedersachsen, 16.11.2000 - 4 M 3921/00

    Asylantragsteller; Asylbewerber; aufenthaltsbeendende Maßnahme; Ausreise;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.11.2003 - 4 LC 592/02
    Im Hinblick auf den Wortlaut der Vorschrift sei dabei Voraussetzung, dass aus den in der Vorschrift gerannten Gründen sowohl eine freiwillige Ausreise nicht erfolgen könne als auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten (NdsOVG, Beschl. v. 16.11.2000 - 4 M 3921/00 - und Beschl. v.17.1.2001 - 4 M 4422/00 -).
  • OVG Niedersachsen, 17.01.2001 - 4 M 4422/00

    Abschiebung; Abschiebungshindernis; Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.11.2003 - 4 LC 592/02
    Im Hinblick auf den Wortlaut der Vorschrift sei dabei Voraussetzung, dass aus den in der Vorschrift gerannten Gründen sowohl eine freiwillige Ausreise nicht erfolgen könne als auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten (NdsOVG, Beschl. v. 16.11.2000 - 4 M 3921/00 - und Beschl. v.17.1.2001 - 4 M 4422/00 -).
  • BVerwG, 11.10.2001 - 4 B 73.01

    Unzulässigkeit einer Beschwerde

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.11.2003 - 4 LC 592/02
    Diesen Antrag lehnte das Gericht ab (VG Lüneburg, Beschl. v. 27.7.2001 - 4 B 73/01 -).
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2001 - 4 PA 1166/01

    Aufenthaltsbeendende Maßnahmen; entgegenstehende Gründe; freiwillige Ausreise;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.11.2003 - 4 LC 592/02
    Auch in Fällen, in denen der Betroffene diese Situation durch eigene Bemühungen nicht beenden könne, rechtfertige dieser Umstand regelmäßig nicht die Annahme, ein derartiges tatsächliches Ausreise- und Abschiebungshindernis stelle gleichzeitig einen rechtlichen, persönlichen oder humanitären Grund im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG dar (NdsOVG - 12. Senat -, Beschl. v. 27.03.01 - 12 MA 1012/01 - FEVS 52, 367; a. A. NdsOVG - 4. Senat -, Beschl: v. 08.02.01- 4 M 3889/00 - FEVS 52, 419; Beschl. v. 25.04.01 - 4 PA 1166/01 -).
  • OVG Niedersachsen, 08.11.2001 - 4 LB 2665/01

    Voraussetzungen gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG für die entsprechende Anwendbarkeit des

  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97

    Duldung für vietnamesische Staatsangehörige bei Unmöglichkeit der Abschiebung

  • VG Braunschweig, 09.06.2004 - 4 B 226/04

    Passersatzpapiere; Unmöglichkeit; Vertretenmüssen; Vollzug aufenthaltsbeendender

    Für die von den Antragstellern u. a. begehrte Besserstellung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist schon deshalb kein Raum, weil ihrer Ausreise und dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich der tatsächliche Grund entgegensteht, dass sie nicht über Pass- oder Passersatzpapiere verfügen und dieser Grund selbst dann nicht leistungsbegründend ist, wenn entsprechende Papiere auch bei gehörigem Bemühen der Antragsteller nicht zu beschaffen wären (vgl. hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 5. November 2003 - 4 LC 592/02 - und Beschluss vom 27. März 2001 - 12 MA 1012/01 -).
  • SG Hildesheim, 26.08.2009 - S 40 AY 156/09

    Asylbewerberleistungsgesetz, Rechtsmissbrauch, Aufenthaltsdauer, freiwillige

    Insoweit trifft die Leistungsbehörde die selbstständige Pflicht und Befugnis zur Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 5. November 2003, Az.: 4 LC 592/02).
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