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   OVG Niedersachsen, 05.11.2013 - 5 LC 107/12   

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OVG Niedersachsen, 05.11.2013 - 5 LC 107/12 (https://dejure.org/2013,32022)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05.11.2013 - 5 LC 107/12 (https://dejure.org/2013,32022)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05. November 2013 - 5 LC 107/12 (https://dejure.org/2013,32022)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 33 Abs. 5 GG; § 6 Abs. 1 BBesG; § 72a Abs. 1 S. 2 BBesG; § 1 Abs. 2 DBZVO
    Besoldung von begrenzt dienstfähigen Beamten im Verhältnis zu teilzeitbeschäftigten Beamten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besoldung von begrenzt dienstfähigen Beamten im Verhältnis zu teilzeitbeschäftigten Beamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Besoldung von begrenzt dienstfähigen Beamten im Verhältnis zu teilzeitbeschäftigten Beamten

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.11.2013 - 5 LC 107/12
    Sie ist eine Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm zur Verfügung stellt und seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 -, juris Rn. 71).

    Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglicht (BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007, a. a. O., Rn. 70).

    Denn durch die entsprechend der Arbeitszeit reduzierte Besoldung erreicht der betroffene Beamte nicht das Einkommensniveau, das der Besoldungsgesetzgeber selbst als dem jeweiligen Amt angemessen eingestuft hat (BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007, a. a. O., Rn. 72).

    Der Senat verkennt allerdings nicht, dass der begrenzt dienstfähige Beamte unfreiwillig auf eine entsprechende Teilalimentierung verwiesen wird, während der teilzeitbeschäftigte Beamte die Möglichkeit hat, selbst darüber zu entscheiden, inwieweit er für die Sicherung eines angemessenen Unterhalts auf die volle Besoldung angewiesen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.9.2007, a. a. O., Rn. 73).

  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 1.04

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstbezüge; Dienstunfähigkeit; Ruhegehalt;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.11.2013 - 5 LC 107/12
    Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 25. Februar 20... Widerspruch ein mit der Begründung, die Dienstbezügezuschlagsverordnung sei unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2005 (- BVerwG 2 C 1.04 -, juris) dahingehend auszulegen, dass der in § 1 Abs. 2 Satz 1 DBZVO festgelegte Zuschlagsbetrag in jedem Fall zu gewähren sei, also ohne eine Anrechnung der die Mindestbesoldungsbezüge übersteigenden Teilzeitdienstbezüge vorzunehmen.

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2005 (- BVerwG 2 C 1.04 -, juris) gehört die begrenzte Dienstfähigkeit zu den hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums.

    Dieser Auffassung steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. April 2005 (a. a. O., Rn. 25) das Folgende festgestellt hat:.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seinem Urteil vom 28. April 2005 (a. a. O.) - wie dargelegt - herausgestellt, dass der teildienstfähige Beamte im Gegensatz zum teilzeitbeschäftigten Beamten seine volle Arbeitskraft einbringt.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2011 - 4 S 1003/09

    Kein Gleichheitsverstoß bei Besoldung von nur begrenzt dienstfähigen Beamten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.11.2013 - 5 LC 107/12
    Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG, wenn begrenzt dienstfähige Beamte, deren Dienstbezüge nach § 72a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 BBesG a. F. höher sind als ihre fiktiven Versorgungsbezüge nach § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG a. F. zuzüglich des Zuschlags nach § 1 Abs. 2 DBZVO, die gleiche Besoldung erhalten wie im selben Umfang teilzeitbeschäftigte Beamte (Anschluss an VGH Ba. Wü., Urteil vom 16.5.2011 - 4 S 1003/09 -).

    Soweit geltend gemacht werde, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in seinem zum Verfahren 4 S 1003/09 ergangenen Urteil vom 16. Mai 2011 einen Verstoß der baden-württembergischen Landesregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneint, sei zu berücksichtigen, dass diese Entscheidung insoweit eine materiell-rechtlich andere Regelung betreffe, als nach jener Regelung die Bezüge der begrenzt dienstfähigen Beamten mit den Versorgungsbezügen zuzüglich des relevanten Zuschlages verglichen würden, während in Niedersachsen der Vergleich ohne die Berücksichtigung des Zuschlages vorgenommen werde.

    Andere Gerichte halten die Gleichbehandlung der begrenzt dienstfähigen Beamten mit freiwillig Teilzeitbeschäftigten dagegen für mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (so VGH Ba.-Wü., Urteil vom 16.5.2011 - 4 S 1003/09 -, juris Rnrn.

    Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 127 BRRG zuzulassen, weil der Rechtssache im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 30. November 2009 (a. a. O.) grundsätzliche Bedeutung zukommt (siehe auch VGH Ba.-Wü., Urteil vom 16.5.2011, a. a. O., Rn. 32).

  • BVerwG, 14.05.2013 - 2 B 4.12

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstbezüge; Dienstunfähigkeit; Ruhegehalt;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.11.2013 - 5 LC 107/12
    Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Senat den Mindestzuschlag in § 1 Abs. 2 Satz 1 DBZVO von monatlich 180,-- EUR in seinen Urteilen vom 1. November 2011 (- 5 LC 50/09 und 5 LC 207/09 -, juris; bestätigt durch BVerwG, Beschlüsse vom 14.5.2013 - BVerwG 2 B 4.12 und BVerwG 2 B 6.12 -, juris) als verfassungswidrig zu gering bemessen erachtet hat.

    Denn es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen worden, dass der sich bei den Bezügen der Klägerin ergebende monatliche Unterschiedsbetrag von 598, 94 EUR bis 685, 46 EUR gegenüber dem fiktiven Ruhegehalt nicht ausreichen würde, um die aufgrund der Diensterbringung entstehenden Mehrkosten und finanziellen Nachteile (z. B. durch den vollen Versorgungsabschlag, die ungünstigere Behandlung im Einkommensteuerrecht, im Beihilferecht und ggf. wegen eines Aufwandes für den Weg zur Arbeitsstätte, siehe BVerwG, Beschluss vom 14.5.2013 - BVerwG 2 B 4.12 -, juris Rn. 12) auszugleichen und einen Anreiz zur Dienstleistung gegenüber einem in den vorzeitigen Ruhestand versetzten begrenzt dienstfähigen Beamten zu bewirken.

    Der nach § 1 Abs. 2 DBZVO zu gewährende Zuschlag hat seinen Zweck aber darin, einen Nachteilsausgleich für aktiv begrenzt dienstfähige Beamte gegenüber den in den Ruhestand versetzten Beamten (z. B. für den vollen Versorgungsabschlag, die ungünstigere Behandlung im Einkommensteuerrecht, im Beihilferecht und ggf. wegen eines Aufwandes für den Weg zur Arbeitsstätte, siehe BVerwG, Beschluss vom 14.5.2013 - BVerwG 2 B 4.12 -, juris Rn. 12) und ihre Besserstellung zu bewirken.

  • OVG Niedersachsen, 01.11.2011 - 5 LC 50/09

    Verfassungsmäßigkeit der Bemessung des einem begrenzt dienstfähigen Beamten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.11.2013 - 5 LC 107/12
    Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Senat den Mindestzuschlag in § 1 Abs. 2 Satz 1 DBZVO von monatlich 180,-- EUR in seinen Urteilen vom 1. November 2011 (- 5 LC 50/09 und 5 LC 207/09 -, juris; bestätigt durch BVerwG, Beschlüsse vom 14.5.2013 - BVerwG 2 B 4.12 und BVerwG 2 B 6.12 -, juris) als verfassungswidrig zu gering bemessen erachtet hat.

    Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen vom 1. November 2011 (a. a. O., Rn. 61) über diese Frage nicht entscheiden müssen.

  • VG Stuttgart, 01.04.2009 - 3 K 1366/08

    Bemessung der Besoldung eines begrenzt dienstfähigen Beamten entsprechend der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.11.2013 - 5 LC 107/12
    25 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.4.2011 - 26 K 8463/10 -, juris Rn. 46; VG Stuttgart, Urteil vom 1.4.2009 - 3 K 1366/08 -, juris Rn. 25; VG München, Urteil vom 10.2.2009 - M 5 K 08.687 -, juris Rn. 21; VG Göttingen Urteil vom 20.6.2013 - 4 A 30/12 -).
  • VG München, 10.02.2009 - M 5 K 08.687

    Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.11.2013 - 5 LC 107/12
    25 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.4.2011 - 26 K 8463/10 -, juris Rn. 46; VG Stuttgart, Urteil vom 1.4.2009 - 3 K 1366/08 -, juris Rn. 25; VG München, Urteil vom 10.2.2009 - M 5 K 08.687 -, juris Rn. 21; VG Göttingen Urteil vom 20.6.2013 - 4 A 30/12 -).
  • VG Gelsenkirchen, 03.05.2010 - 1 K 5123/08

    Beamter, dienstfähig, Ruhestand, begrenzt, Zuschlag

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.11.2013 - 5 LC 107/12
    Aus diesen Ausführungen haben einige Gerichte geschlossen, dass teildienstfähige Beamte gegenüber teilzeitbeschäftigten Beamten besser gestellt werden müssen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 30.11.2009 - 14 B 06.2477 -, juris Rn. 39; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3.5.2010 - 1 K 5123/08 -, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 31.3.2006 - 13 K 7646/03 -, juris Rn. 35; das hier zu überprüfende Urteil des VG Osnabrück vom 14.3.2012 - 3 A 153/09 -).
  • VG Düsseldorf, 15.04.2011 - 26 K 8463/10

    Kürzung von Versorgungsbezügen einer begrenzt dienstfähigen Lehrerin ist

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.11.2013 - 5 LC 107/12
    25 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.4.2011 - 26 K 8463/10 -, juris Rn. 46; VG Stuttgart, Urteil vom 1.4.2009 - 3 K 1366/08 -, juris Rn. 25; VG München, Urteil vom 10.2.2009 - M 5 K 08.687 -, juris Rn. 21; VG Göttingen Urteil vom 20.6.2013 - 4 A 30/12 -).
  • VG Düsseldorf, 31.03.2006 - 13 K 7646/03

    Anspruch auf höhere Besoldung; Berufung als Schwerbehinderter zum Beamten auf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.11.2013 - 5 LC 107/12
    Aus diesen Ausführungen haben einige Gerichte geschlossen, dass teildienstfähige Beamte gegenüber teilzeitbeschäftigten Beamten besser gestellt werden müssen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 30.11.2009 - 14 B 06.2477 -, juris Rn. 39; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3.5.2010 - 1 K 5123/08 -, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 31.3.2006 - 13 K 7646/03 -, juris Rn. 35; das hier zu überprüfende Urteil des VG Osnabrück vom 14.3.2012 - 3 A 153/09 -).
  • VGH Bayern, 30.11.2009 - 14 B 06.2477

    Zuschlag zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit; Feststellung, dass

  • OVG Niedersachsen, 01.11.2011 - 5 LC 207/09

    Verfassungsmäßigkeit des einem begrenzt dienstfähigen Beamten nach § 1 Abs. 2 S.

  • BVerwG, 14.05.2013 - 2 B 6.12

    Besserstellung der begrenzt dienstfähigen Beamten gegenüber den vorzeitig in den

  • BVerfG, 27.07.2006 - 2 BvL 13/04

    Zum Erfordernis, im Rahmen der Begründung einer konkreten Normenkontrolle die

  • VGH Hessen, 25.06.2014 - 1 A 1020/13

    Besoldung

    Eine solche Regelung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 30. November 2009 - 14 B 06.2477 - juris) für gleichheitswidrig gehalten, während der Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg (Urteil vom 16. Mai 2011 - 4 S 1003/09 - juris) und das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 5. November 2013 - 5 LC 107/12 - juris) einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in einem solchen Fall verneint haben.
  • OVG Niedersachsen, 12.07.2016 - 5 LA 211/15

    Altersgrenze; Analogie; Ausgleich; Auslegung; Gesetzeslücke; Gleichbehandlung;

    bb) Der Senat hält die Regelung auch im Hinblick auf die von dieser Bestimmung ebenfalls betroffenen Beamten des Feuerwehrdienstes, des Justizvollzugs und im Werkdienst des Justizvollzugs für noch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. zum Gleichbehandlungsgrundsatz im Allgemeinen: Nds. OVG, Urteil vom 5.11.2013 - 5 LC 107/12 -, juris Rn. 37).
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