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OVG Niedersachsen, 06.09.1999 - 12 M 3464/99 |
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OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06. September 1999 - 12 M 3464/99 (https://dejure.org/1999,18706)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stade - 1 B 1241/99
- OVG Niedersachsen, 06.09.1999 - 12 M 3464/99
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OVG Niedersachsen, 26.01.1998 - 12 M 345/98
Eheähnliche Gemeinschaft; Sozialhilfe; Beweislast; Wirtschaftsgemeinschaft
Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.09.1999 - 12 M 3464/99
Unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, es bestehe eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 Satz 1 BSHG, ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (auf die das Verwaltungsgericht verwiesen hat) und des Senats (Beschl. v. 26.1.1998 - 12 M 345/98 -, FEVS 48, 545) geklärt.Vielmehr zeigt sich darin, dass die Partner der Gemeinschaft nach § 122 Satz 1 VwGO bei Fortschreiten des Verfahrens mehr und mehr ihre Äußerung dem anpassen, was nach ihrer Auffassung zum Erfolg ihres Anliegens führen müsste (vgl. hierzu: Senat, Beschl. v. 26.1.1998, aaO, S. 553 ff.).
- VGH Bayern, 01.07.1998 - 12 CE 98.1061
Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.09.1999 - 12 M 3464/99
Soweit die Antragstellerin und Herr A. nun im Hinblick auf den Beschluss des Bayerischen VGH vom 1. Juli 1998 (12 CE 98.1061, BayVBl. 1998, 692) durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen geltend machen, Herr A. habe die Antragstellerin "zu keinem Zeitpunkt finanziell unterstützt und ist hierzu auch künftig nicht bereit", ist diesen Äußerungen im Hinblick auf eine Gesamtwürdigung der Verhältnisse nicht Glauben zu schenken. - VGH Baden-Württemberg, 14.04.1997 - 7 S 1816/95
Zur eheähnlichen Gemeinschaft iSd BSHG § 122
Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.09.1999 - 12 M 3464/99
In dieser Entscheidung hat der Senat sich auch zu dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. April 1997 (- 7 S 1816/95 -, FEVS 48, 29 = NDV-Rd. 1998, 35) geäußert und festgehalten, aus dem geltenden Recht folge "keine Umkehr der Beweislast" in der Weise, dass es den Partnern einer Wohngemeinschaft obliege, nachzuweisen, dass lediglich eine "Zweckgemeinschaft" bestehe.