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   OVG Niedersachsen, 08.03.2017 - 5 LB 215/15   

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OVG Niedersachsen, 08.03.2017 - 5 LB 215/15 (https://dejure.org/2017,7698)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.03.2017 - 5 LB 215/15 (https://dejure.org/2017,7698)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08. März 2017 - 5 LB 215/15 (https://dejure.org/2017,7698)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3 Abs 6 BBesG; § ... 195 BGB; § 199 Abs 1 Nr 2 BGB; § 199 Abs 1 Nr 1 BGB; § 1 Abs 3 BesG ND; § 43 Abs 4 BG ND; § 54 Abs 1 S 1 BG ND; § 55 Abs 3 BG ND; § 55 Abs 2 BG ND; EGRL 88/2003; § 44a VwGO; § 246 Abs 1 ZPO; § 86 ZPO
    Erholungsurlaub; Mindesturlaub; Prozesszinsen; Rechtsmissbrauch; Urlaubsabgeltung; Verfall; Verjährung; Verzugszinsen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Dienstunfähigkeit - Rechtsfehlerhafte Feststellung der Dienstunfähigkeit und Nachzahlung von Dienstbezügen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (32)

  • OVG Niedersachsen, 01.03.2013 - 5 LB 79/11

    Anforderungen an eine erleichterte Feststellung der Dienstunfähigkeit bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.03.2017 - 5 LB 215/15
    Mit rechtskräftigem Beschluss vom 1. März 2013 (- 5 LB 79/11 -, juris) änderte der erkennende Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 31. August 2009 und hob die Verfügung der Beklagten vom 11. Mai 2007 auf.

    Aus der zum Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung vom 11. Mai 2007 maßgeblichen Bestimmung des § 55 Abs. 3 NBG a. F., die sich nicht nur auf das Verwaltungsverfahren beziehe, sondern auf die Zeit bis zur Bestandskraft der Verfügung, folge, dass die Auskehrungsansprüche der Frau G. erst im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des Senats vom 1. März 2013 im Berufungsverfahren 5 LB 79/11 fällig geworden seien.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens, die Gerichtsakten des Verfahrens 5 LB 79/11 und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

    b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat hier die Verjährungsfrist nicht etwa erst mit dem Schluss des Jahres 2013 begonnen, weil erst durch den Beschluss des Senats vom 1. März 2013 im Berufungsverfahren 5 LB 79/11 eine verworrene Rechtslage gerichtlich geklärt worden wäre.

    Der Anspruch auf Besoldung für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009 wurde nicht als Auskehrungsanspruch erst im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des Senats vom 1. März 2013 im Berufungsverfahren 5 LB 79/11 fällig.

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Frau G. gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 NBG a. F. einen Anspruch auf Nachzahlung einbehaltener Dienstbezüge, der auch erst mit der durch den Beschluss des Senats vom 1. März 2013 im Berufungsverfahren 5 LB 79/11 erfolgten Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung vom 11. Mai 2007 entstanden wäre, nur dann gehabt hätte, wenn die Beklagte im Zurruhesetzungsverfahren gemäß § 55 Abs. 3 NBG a. F. vorgegangen wäre.

  • BVerwG, 31.01.2013 - 2 C 10.12

    Urlaubsanspruch; Urlaubsabgeltungsanspruch; Krankheit; Dienstunfähigkeit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.03.2017 - 5 LB 215/15
    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 3.5.2012 - Rs. C-337/10, Neidel -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31.1.2013 - BVerwG 2 C 10.12 -, juris) besteht gemäß Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen Erholungsurlaub, den ein Beamter krankheitsbedingt vor seiner Versetzung in den Ruhestand nicht nehmen konnte.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 3.5.2012, a. a. O.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31.1.2013, a. a. O.) besteht gemäß Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen Erholungsurlaub, den ein Beamter krankheitsbedingt vor seiner Versetzung in den Ruhestand nicht nehmen konnte, nicht, wenn der Urlaubsanspruch bereits verfallen ist.

    Wenn der Übertragungszeitraum eine gewisse zeitliche Grenze überschreitet, kann der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2011 - Rs. C-214/10, KHS -, juris Rn 33; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013, a. a. O., Rn 20).

    Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ist die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013, a. a. O., Rn 20).

    Da der Übertragungszeitraum von neun Monaten, der in § 8 Abs. 1 Satz 2 NEUrlVO a. F. geregelt war, nach der oben genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 3.5.2012, a. a. O.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31.1.2013, a. a. O.) nicht hinreichend lang war, verfiel Frau G. Urlaubsanspruch jeweils am Ende des 18. Monats nach dem Ende des jeweiligen Urlaubsjahres, das heißt für das Jahr 2007 mit Ablauf des 30. Juni 2009, für das Jahr 2008 mit Ablauf des 30. Juni 2010, für das Jahr 2009 mit Ablauf des 30. Juni 2011 und für das Jahr 2010 mit Ablauf des 30. Juni 2012.

  • VG Düsseldorf, 27.03.2015 - 2 K 5036/14

    Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub wegen vorzeitiger Zurruhesetzung eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.03.2017 - 5 LB 215/15
    Die Versetzung in den Ruhestand - und nicht eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit - war deshalb für die fehlende Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs kausal (vgl. zu ähnlichen Fallkonstellationen, in denen Beamte Erholungsurlaub nicht nehmen konnten, weil sie durch Verfügungen, die zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgehoben wurden, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden waren, auch VG Düsseldorf, Urteil vom 27.3.2015 - 2 K 5036/14 -, juris Rn 26 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 17.3.2015 - 5 LA 108/14 - Hamb. OVG, Beschluss vom 31.7.2013 - 1 Bs 187/13 -, juris Rn 6).

    Denn die seinerzeitige Verfahrensweise der Beklagten vermag nichts an der entscheidungserheblichen Tatsache zu ändern, dass Frau G. während des maßgeblichen Zeitraums nicht aufgrund einer ihre Dienstunfähigkeit begründenden Krankheit den Erholungsurlaub nicht in den jeweiligen Schulferien erhalten hatte (vgl. zur Urlaubserteilung bei Lehrkräften § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 NEUrlVO), sondern aufgrund der von der Beklagten zu Unrecht angenommenen Dienstunfähigkeit und der hierauf gestützten rechtswidrigen Zurruhesetzungsverfügung vom 11. Mai 2007 (vgl. ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 27.3.2015, a. a. O., Rn 28).

    Es ist zudem auch angesichts des Sinns und Zwecks des Erholungsurlaubs und des finanziellen Abgeltungsanspruchs nicht geboten, den vorliegenden Fall und die Fälle, in denen Beamte ihren Erholungsurlaub bis zur Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses aufgrund einer tatsächlich bestehenden Krankheit nicht erhalten haben, gleich zu behandeln (vgl. ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 27.3.2015, a. a. O., Rn 39).

    Da - wie schon ausgeführt wurde - weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich ist, dass Frau G. in der Zeit vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Juli 2012 längerfristig erkrankt war, ist auch nicht ersichtlich, dass sie diesen mehr als fünf Jahre langen Zeitraum nicht auch zu Erholungszwecken nutzen konnte (vgl. ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 27.3.2015, a. a. O., Rn 39).

    Angesichts dessen vermag der Senat einen Nachteil, der finanziell abzugelten wäre, nicht zu erkennen (vgl. ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 27.3.2015, a. a. O., Rn 39).

  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.03.2017 - 5 LB 215/15
    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 3.5.2012 - Rs. C-337/10, Neidel -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31.1.2013 - BVerwG 2 C 10.12 -, juris) besteht gemäß Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen Erholungsurlaub, den ein Beamter krankheitsbedingt vor seiner Versetzung in den Ruhestand nicht nehmen konnte.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 3.5.2012, a. a. O.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31.1.2013, a. a. O.) besteht gemäß Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen Erholungsurlaub, den ein Beamter krankheitsbedingt vor seiner Versetzung in den Ruhestand nicht nehmen konnte, nicht, wenn der Urlaubsanspruch bereits verfallen ist.

    Da der Übertragungszeitraum von neun Monaten, der in § 8 Abs. 1 Satz 2 NEUrlVO a. F. geregelt war, nach der oben genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 3.5.2012, a. a. O.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31.1.2013, a. a. O.) nicht hinreichend lang war, verfiel Frau G. Urlaubsanspruch jeweils am Ende des 18. Monats nach dem Ende des jeweiligen Urlaubsjahres, das heißt für das Jahr 2007 mit Ablauf des 30. Juni 2009, für das Jahr 2008 mit Ablauf des 30. Juni 2010, für das Jahr 2009 mit Ablauf des 30. Juni 2011 und für das Jahr 2010 mit Ablauf des 30. Juni 2012.

  • OVG Hamburg, 31.07.2013 - 1 Bs 187/13

    Anspruch auf Erholungsurlaub nach Aufhebung der Versetzung in den Ruhestand

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.03.2017 - 5 LB 215/15
    Die Versetzung in den Ruhestand - und nicht eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit - war deshalb für die fehlende Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs kausal (vgl. zu ähnlichen Fallkonstellationen, in denen Beamte Erholungsurlaub nicht nehmen konnten, weil sie durch Verfügungen, die zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgehoben wurden, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden waren, auch VG Düsseldorf, Urteil vom 27.3.2015 - 2 K 5036/14 -, juris Rn 26 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 17.3.2015 - 5 LA 108/14 - Hamb. OVG, Beschluss vom 31.7.2013 - 1 Bs 187/13 -, juris Rn 6).

    Die vorgenannte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht nur auf Fälle anzuwenden, in denen Erholungsurlaub aufgrund der Dienstunfähigkeit von Beamten vor der Versetzung in den Ruhestand nicht genommen werden konnte, sondern auch auf Fälle, in denen ein Beamter - wie hier - Erholungsurlaub nicht nehmen konnte, weil er durch eine zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgehobene Verfügung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden war (vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 31.7.2013, a. a. O., Rn 9; Nds. OVG, Beschluss vom 17.3.2015 - 5 LA 108/14 -).

    Der Verfall tritt immer dann ein, wenn der Erholungsurlaub vor dem Ablauf des Übertragungszeitraums von 18 Monaten nicht angetreten worden ist (Hamb. OVG, Beschluss vom 31.7.2013, a. a. O., Rn 9; Nds. OVG, Beschluss vom 13.12.2013, a. a. O., Rn 50; Beschluss vom 17.3.2015 - 5 LA 108/14 -).

  • OVG Niedersachsen, 13.12.2013 - 5 LC 160/13

    Anspruchs eines Beamten auf Gewährung einer finanziellen Vergütung für nicht in

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.03.2017 - 5 LB 215/15
    Aus dieser Rechtsprechung, der sich der beschließende Senat angeschlossen hat (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8.11.2013 - 5 LA 41/13 -, juris; Beschluss vom 13.12.2013 - 5 LC 160/13 -, juris), ergibt sich für diesen Rechtsstreit das Folgende:.

    Der Verfall tritt immer dann ein, wenn der Erholungsurlaub vor dem Ablauf des Übertragungszeitraums von 18 Monaten nicht angetreten worden ist (Hamb. OVG, Beschluss vom 31.7.2013, a. a. O., Rn 9; Nds. OVG, Beschluss vom 13.12.2013, a. a. O., Rn 50; Beschluss vom 17.3.2015 - 5 LA 108/14 -).

    Der Verfall tritt unabhängig davon ein (Hamb. OVG, Urteil vom 19.4.2013, a. a. O., Rn 34, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 22.11.2011 a. a. O., Rn 28 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 13.12.2013, a. a. O., Rn 50; Beschluss vom 17.3.2015 - 5 LA 108/14 -).

  • OVG Niedersachsen, 24.11.2015 - 5 LB 81/15

    Anzeigepflicht; Äquivalenzgrundsatz; Beamter; Effektivitätsgrundsatz;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.03.2017 - 5 LB 215/15
    Dass er aus dieser Kenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen zieht, wird nicht vorausgesetzt (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 10.3.2010 - 14 BV 08.2444 -, juris Rn 31 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 24.11.2015 - 5 LB 81/15 -, juris Rn 60).

    Bei einer verworrenen Rechtslage beginnt die Verjährungsfrist allerdings ausnahmsweise erst mit einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage (vgl. BGH, Urteil vom 23.9.2008 - XI ZR 262/07 -, juris Rn 15 und Rn 19; Beschluss vom 19.3.2008 - III ZR 220/07 -, juris Rn 7; Nds. OVG, Urteil vom 24.11.2015, a. a. O., Rn 61).

    Im Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage beginnt der Lauf der Ausschlussfrist erst zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, das heißt die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24.11.2015, a. a. O., Rn 61, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - BVerwG 2 C 3.13 -, juris Rn 52; BAG, Urteil vom 15.3.2012 - 8 AZR 160/11 -, juris Rn 61).

  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.03.2017 - 5 LB 215/15
    Wenn der Übertragungszeitraum eine gewisse zeitliche Grenze überschreitet, kann der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2011 - Rs. C-214/10, KHS -, juris Rn 33; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013, a. a. O., Rn 20).

    Der Verfall tritt unabhängig davon ein (Hamb. OVG, Urteil vom 19.4.2013, a. a. O., Rn 34, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 22.11.2011 a. a. O., Rn 28 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 13.12.2013, a. a. O., Rn 50; Beschluss vom 17.3.2015 - 5 LA 108/14 -).

  • OVG Niedersachsen, 25.11.2014 - 5 LB 7/14

    Auswahlverfahren; Beförderung; rechtswidrige Beurteilung; Fahrlässigkeit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.03.2017 - 5 LB 215/15
    Denn die Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln tritt nach dem auch im Beamtenrecht geltenden Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB nicht ein, wenn der Verletzte mögliche, auch formlose, Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung, insbesondere gerichtlichen Rechtsschutz, ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - BVerwG 2 B 35.07 -, juris Rn 10; Nds. OVG, Urteil vom 11.2.2014 - 5 LB 72/13 - Urteil vom 25.11.2014 - 5 LB 7/14 -, juris Rn 59).

    Ob es der Verletzte schuldhaft unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen, hängt davon ab, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen des Verkehrskreises verlangt werden muss, dem der Verletzte angehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.4.2004 - BVerwG 2 C 26.03 -, juris Rn 13; Nds. OVG, Urteil vom 25.11.2014, a. a. O., Rn 59).

  • OVG Hamburg, 19.04.2013 - 1 Bf 155/11

    Anspruch auf Nachgewährung von nach nationalem Recht verfallenen Erholungsurlaub

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.03.2017 - 5 LB 215/15
    Maßgeblich für den Verfall des Erholungsurlaubs ist vorliegend § 8 Abs. 1 Satz 2 NEUrlVO in der Fassung vom 7. September 2004 (- NEurlVO a. F. -, Nds. GVBl. S. 318), da diese Vorschrift bei der Entstehung des Anspruchs auf Erholungsurlaub für die Jahre 2007 bis 2010 und dessen nach dieser Vorschrift vorgesehenen Verfall galt (vgl. ebenso für das hamburgische Landesrecht Hamb. OVG, Urteil vom 19.4.2013 - 1 Bf 155/11 -, juris Rn 25).

    Der Verfall tritt unabhängig davon ein (Hamb. OVG, Urteil vom 19.4.2013, a. a. O., Rn 34, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 22.11.2011 a. a. O., Rn 28 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 13.12.2013, a. a. O., Rn 50; Beschluss vom 17.3.2015 - 5 LA 108/14 -).

  • BGH, 08.02.1993 - II ZR 62/92

    Wirksame Prozeßvollmacht unabhängig von Rechtshängigkeit

  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.1983 - 10 S 1178/80

    Kostenentscheidung gegen unbekannte Erben bei Tod des Klägers

  • OVG Niedersachsen, 19.01.2009 - 5 LA 273/06

    Zulässigkeit einer Berufung auf die Verjährungseinrede gegenüber dem Anspruch

  • BVerwG, 19.04.2007 - 2 B 31.07

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels

  • BVerwG, 19.12.2007 - 2 B 35.07

    Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherren bei Ausübung von Tätigkeiten

  • BVerwG, 26.01.1966 - VI C 112.63

    Rechtsmittel

  • OVG Niedersachsen, 08.11.2013 - 5 LA 41/13

    Anspruch eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten auf

  • BVerwG, 07.04.2005 - 2 C 5.04

    Anfechtung; Antrag auf Entlassung; Aufklärungspflicht; Beamtenverhältnis;

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 5 LB 10/14

    Anspruch auf Aufhebung einer bestandskräftigen Teilzeitbeschäftigungsanordnung

  • BVerwG, 25.02.1988 - 2 C 3.86

    Urlaubsberechnung bei Schichtdienst - Verfall des Erholungsurlaubs - Ablauf des

  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 34.00

    Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen;

  • BVerwG, 12.06.2002 - 9 C 6.01

    Herstellung von Überführungsbauwerken; kreuzungsrechtliches

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.1989 - 12 A 2859/88
  • VGH Bayern, 27.04.2012 - 3 ZB 10.1354

    Erhöhte Zahlungen aufgrund Art. 9 § 1 BBVAnpG 99; Verzugszinsen; Prozesszinsen

  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 32.81

    Verjährungseinrede - Unzulässige Rechtsausübung - Ermessensfehler -

  • BVerwG, 01.04.2004 - 2 C 26.03

    Schadensersatzanspruch wegen zu später Beförderung; Auswahlverfahren;

  • BVerwG, 04.12.2001 - 4 C 2.00

    Niedersachsen verliert vor dem Bundesverwaltungsgericht Erdgasprozess

  • BAG, 15.03.2012 - 8 AZR 160/11

    Entschädigung - schwerbehinderter Mensch - Ausschlussfrist

  • BGH, 19.03.2008 - III ZR 220/07

    Verjährungsbeginn - Kenntnis vom Schaden setzt generell keine zutreffende

  • VGH Bayern, 10.03.2010 - 14 BV 08.2444
  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 3.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 262/07

    Zur Darlegungs- und Beweislast beim Berufen auf das Fehlen der Vertretungsmacht

  • VG Bremen, 06.03.2018 - 6 K 3201/16

    Widerspruchsbescheid vom 20.09.2016 - Abgeltung des Urlaubsanspruchs; Ablehnung

    Dieser Fall wird von der Rechtsprechung des EuGH zu Abgeltung nicht erfasst (vgl. auch OVG Nds., Urt. v. 08.03.2017 - 5 LB 215/15, juris Rn. 103, mwN., zum Fall einer Zurruhesetzung).

    Es ist ihm daher schon kein Nachteil entstanden, der ggfs. finanziell abzugelten wäre (vgl. OVG Nds., Urt. v. 08.03.2017 - 5 LB 215/15, juris Rn. 105f.).

    (3) Schließlich wären die Urlaubsansprüche der Jahre 2014 und 2015 mittlerweile selbst dann verfallen, wenn man die Frist des § 9 Abs. 1 Satz 2 BremUrlVO unter Ausweitung der bereits zitierten Rechtsprechung des EuGH für Fälle der krankheitsbedingten Nichtnutzung von Urlaub auch im hiesigen Falle der Unmöglichkeit einer Wahrnehmung des Urlaubes durch eine rechtswidrige Freistellung als zu kurz ansähe (so für Fälle von später aufgehobenen Versetzungen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit OVG Nds., Urt. v. 08.03.2017 - 5 LB 215/15, juris Rn. 115).

    Würde man indes zu der Ansicht gelangen, eine europarechtskonforme Auslegung von § 9 BremUrlVO sei im hiesigen Fall nicht möglich, würde die vom EuGH in ständiger Rechtsprechung vertretene Verfallsfrist für den europarechtlichen garantierten Mindesturlaub von 18 Monaten greifen (siehe dazu, unter Nennung der einschlägigen Rechtsprung des EuGH, OVG Nds., Urt. v. 08.03.2017 - 5 LB 215/15, juris Rn. 111. Vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 31.07.2013 - 1 Bs 187/13, juris Rn. 9).

  • OVG Bremen, 02.02.2022 - 2 LB 387/21

    Nachzahlung von Bezügen nach Aufhebung der Zurruhesetzung - Aufrechnung;

    Dieses Verständnis der Rechtsnatur von Zahlungen, die aufgrund von § 41 Abs. 4 BremBG oder vergleichbarer Normen anderer Besoldungsgesetze geleistet werden, entspricht der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 08.03.2017 - 5 LB 215/15, juris Rn. 74; VGH B-W, Beschl. v. 08.02.2007 - 4 S 45/07, juris Rn. 4; Bay. VGH , Beschl. v. 27.01.2017 - 3 CE 16.2155, juris Rn. 2 f; OVG Bremen, Beschl. v. 04.11.1988 - 2 B 136/88, juris Rn. 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2021 - 1 A 2150/19

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht

    vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Januar 1971- 6 C 66.65 -, Buchholz 232 § 155 BBG Nr. 4, und vom 25. November 1982 - 2 C 32.81 -, juris, Rn 16, sowie Beschluss vom 19. April 2007 - 2 B 31.07 -, juris, Rn. 3; aus der Senatsrechtsprechung etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2014- 1 A 21/14 -, juris, Rn. 11 f., und vom 9. Dezember 2015 - 1 A 176/14 -, juris, Rn. 15 f., jeweils m. w. N.; ferner OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 6 A 1459/13 -, juris, Rn. 6, Nds. OVG, Urteil vom 8. März 2017 - 5 LB 215/15 -, juris Rn 84, und Günther, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: August 2021, BBG 2009 § 78 Rn. 19.
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