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   OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 5 LB 68/13   

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OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 5 LB 68/13 (https://dejure.org/2014,17440)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.07.2014 - 5 LB 68/13 (https://dejure.org/2014,17440)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08. Juli 2014 - 5 LB 68/13 (https://dejure.org/2014,17440)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 7g EStG; § 53 SVG
    Anrechnung einer frei gewordenen Ansparrücklage auf das Witwengeld im Rahmen einer Ruhensberechnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung einer frei gewordenen Ansparrücklage auf das Witwengeld im Rahmen einer Ruhensberechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g; SVG § 53
    Anrechnung einer frei gewordenen Ansparrücklage auf das Witwengeld im Rahmen einer Ruhensberechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Witwengeld in der Soldatenversorgung - und die Anrechnung einer steuerrechtlichen Ansparrücklage

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 31.05.2012 - 2 C 18.10

    Rückforderung; Überzahlung; Versorgungsbezüge; Soldat; Pensionszusage;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 5 LB 68/13
    Ein monatliches Gehalt führt in dem Monat, in dem es gezahlt wird, zur Verringerung der Auszahlung - also dem Ruhen - von Versorgungsbezügen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 31.5.2012 - BVerwG 2 C 18.10 -, juris Rn. 21).

    Danach ist der Gesetzgeber berechtigt, die Anrechnung desjenigen Einkommens auf die grundsätzlich ohne Rücksicht auf das Vermögen und sonstiges Einkommen des Beamten oder Soldaten zu zahlenden Versorgungsbezüge anzuordnen, das ein Ruhestandsbeamter oder -soldat nur deshalb durch den Einsatz seiner Arbeitskraft erzielen kann, weil seine Dienstleistungspflicht vorzeitig weggefallen ist (BVerwG, Urteil vom 28.6.2012, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 31.5.2012, a.a.O., Rn. 23 zu § 53 SVG).

    Er ist mit dem Alimentationsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, weil dem Dienstherrn die Arbeitskraft des weiterhin alimentierten Beamten oder Soldaten vorzeitig nicht mehr zur Verfügung steht und die vorzeitige Pensionierung nicht zum Ziel hat, dem Beamten oder Soldaten eine andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen (BVerwG, Urteil vom 31.5.2012, a. a. O., Rn. 23).

    Es hat entschieden, dass eine Einmalzahlung (Kapitalabfindung), die anstelle monatlicher Gehaltszahlungen mehrere Jahre nach Beginn der Erwerbstätigkeit ausbezahlt wird, für die Anrechnung nach § 53 Abs. 1 SVG (s. a. § 53 Abs. 1 BeamtVG) anteilig auf den Zeitraum bis zur Auszahlung umzulegen ist, weil der Gesetzeszweck des Vorteilsausgleichs nicht erreicht würde, wenn verdeckte Gehaltszahlungen nicht auf den Zeitraum umgelegt würden, den sie erfassen sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.5.2012, a. a. O., Leitsatz und Rn. 24).

  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 58.11

    Ruhen; Versorgungsbezüge; Vorteilsausgleich; Alimentationspflicht;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 5 LB 68/13
    Hinsichtlich des Begriffs des Erwerbseinkommens im Versorgungsrecht sind die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sowie §§ 13 bis 19a EStG) maßgebend, sofern nicht Strukturprinzipien des Versorgungsrechts entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 28.6.2012 - BVerwG 2 C 58.11 -, juris Rn. 11 m. w. N. zu § 53 Abs. 7 BeamtVG).

    Danach ist der Gesetzgeber berechtigt, die Anrechnung desjenigen Einkommens auf die grundsätzlich ohne Rücksicht auf das Vermögen und sonstiges Einkommen des Beamten oder Soldaten zu zahlenden Versorgungsbezüge anzuordnen, das ein Ruhestandsbeamter oder -soldat nur deshalb durch den Einsatz seiner Arbeitskraft erzielen kann, weil seine Dienstleistungspflicht vorzeitig weggefallen ist (BVerwG, Urteil vom 28.6.2012, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 31.5.2012, a.a.O., Rn. 23 zu § 53 SVG).

    Der Dienstherr behält einen fiktiven Anteil ein, um die spätere Versorgung zu finanzieren (BVerwG, Urteil vom 28.6.2012, a. a. O., Rn. 22 m. w. N.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2007 - L 2 KN 12/07

    Teilrückforderung einer gewährten Witwenrente bei selbstständiger Tätigkeit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 5 LB 68/13
    Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in seinem Urteil vom 30. Mai 2007 (- L 2 KN 12/07 -, juris) entschieden, dass in den Jahren, in denen die Ansparrücklage gebildet wird, im Rahmen von § 97 SGB VI nur das durch die Ansparrücklage geminderte Einkommen zu berücksichtigen ist, entsprechend aber im Jahr der Auflösung einer solchen Ansparabschreibung das dadurch erhöhte Einkommen maßgebend ist (a. a. O., 2. Leitsatz und Rn. 24).
  • BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 17/98 R

    Anrechnung von steuerlichen Gewinnen auf Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 5 LB 68/13
    Hintergrund der sozialrechtlichen Vorschriften ist vielmehr, dass - wenn der Hinterbliebene aus Verwertung und Einsatz seiner Arbeitskraft ein den (Anrechnungs-)Freibetrag übersteigendes Einkommen bezieht - der am bisherigen Lebensstandard ausgerichtete Bedarf an wirtschaftlicher Sicherung gerade durch eine Hinterbliebenenrente sinkt oder fällt (vgl. BSG, Urteil vom 27.1.1999 - B 4 RA 17/98 R -, juris, Rn. 27).
  • BSG, 21.06.2011 - B 4 AS 21/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufhebung Verwaltungsakt wegen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 5 LB 68/13
    Die Nichtbesteuerung der erzielten Gewinne in Höhe der Ansparrücklage führt somit - entgegen der Auffassung der Klägerin - dazu, dass beim Steuerpflichtigen im Jahr der Bildung der Ansparrücklage eine erhöhte Liquidität vorliegt, mit diesem Betrag soll und kann der Steuerpflichtige investieren (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 21.6.2001 - B 4 AS 21/10 R -, juris Rnrn. 21 ff.).
  • BVerfG - 1 BvL 3/62 (anhängig)
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 5 LB 68/13
    Denn für die Versorgungsbezüge der Waisen und Witwen sind seit jeher dieselben Gesichtspunkte bestimmend, die für die Versorgung des Beamten oder Soldaten selbst gelten (so schon BVerfG, Entscheidung vom 11.4.1967 - 1 BvL 3/62 -, juris m. w. N.).
  • BVerfG, 11.12.2007 - 2 BvR 797/04

    Anrechnung von Erwerbseinkommen einer Beamtenwitwe auf das Witwengeld

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 5 LB 68/13
    Es ist kein Grund dafür ersichtlich, den Hinterbliebenen in seinem Versorgungsanspruch besser zu stellen als der Beamte oder Soldat stünde, wenn er nicht verstorben, sondern wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - BVerwG 2 C 20.03 -, juris Rnrn. 15 ff.; bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 - juris).
  • VGH Bayern, 31.07.2006 - 15 B 05.3302

    Soldatenrecht, Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbseinkommen aus

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 5 LB 68/13
    Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 2006 (- 15 B 05.3302 -, juris) gestützt, in dem das Vorliegen eines Erwerbseinkommens aus einer frei gewordenen Ansparrücklage verneint worden ist, weil es ursächlich nicht darauf zurückzuführen sei, dass die Dienstleistungspflicht jenes Klägers entfallen sei, und weil deshalb der die Ruhensregelung rechtfertigende Gedanke des Vorteilsausgleichs nicht zutreffe.
  • BVerwG, 19.02.2004 - 2 C 20.03

    Dienstunfähigkeit; Erwerbseinkommen, Anrechnung von;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 5 LB 68/13
    Es ist kein Grund dafür ersichtlich, den Hinterbliebenen in seinem Versorgungsanspruch besser zu stellen als der Beamte oder Soldat stünde, wenn er nicht verstorben, sondern wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - BVerwG 2 C 20.03 -, juris Rnrn. 15 ff.; bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 - juris).
  • VGH Hessen, 20.04.2009 - 1 A 2606/08

    Anrechnung einer aufgelösten Ansparabschreibung auf Versorgungsbezüge

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 5 LB 68/13
    Im Übrigen werde auf die überzeugenden Gründe des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 20. April 2009 (- 1 A 2606/08 -, juris) Bezug genommen.
  • OVG Niedersachsen, 10.02.2015 - 5 LB 134/14

    Anrechnung; Erwerbseinkommen; Härtefallregelung; Verwendungseinkommen;

    Von diesem Grundsatz besteht jedoch eine Ausnahme, wenn der Soldat oder Beamte vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand tritt und dadurch Gelegenheit erhält, Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004, a. a. O., Rn. 31; Urteil vom 1.9.2005, a. a. O., Rn. 10; Urteil vom 28.6.2012 - BVerwG 2 C 58.11 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Urteil vom 8.7.2014 - 5 LB 68/13 -).

    Dieser Vorteilsausgleich ist mit dem Alimentationsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, weil dem Dienstherrn die Arbeitskraft des weiterhin alimentierten Soldaten oder Beamten vorzeitig nicht mehr zur Verfügung steht und die vorzeitige Pensionierung nicht zum Ziel hat, dem Soldaten oder Beamten eine andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2005, a. a. O., Rn. 18; Urteil vom 31.5.2012, a. a. O., Rn. 23; Nds. OVG, Urteil vom 8.7.2014 - 5 LB 68/13 - vgl. auch BVerfG, [Nichtabhilfe-]Beschluss vom 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 -, juris Rn. 28ff.).

    Deshalb sind für die Versorgungsbezüge der Witwen und Waisen auch seit jeher die gleichen Gesichtspunkte bestimmend, die bei der Besoldung und Versorgung des Soldaten bzw. Beamten selbst zu beachten sind (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 11.4.1967 - 2 BvL 3/62 -, juris Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 19.2.2004, a. a. O., Rn. 32 [bestätigend: BVerfG, Beschluss vom 11.12.2007, a. a. O., Rn. 20, 35]; Nds. OVG, Urteil vom 8.7.2014 - 5 LB 68/13 -).

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 5 LB 199/13

    Berechnung der Versorgungsbezüge eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand

    Grundsätzlich ist für die Frage, welche Beträge wann als Erwerbseinkommen berücksichtigt werden können, der Zeitpunkt entscheidend, zu dem dem Berechtigten das entsprechende Einkommen zugeflossen ist (vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 20.4.2009 - 1 A 2606/08 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Urteil vom 8.7.2014 - 5 LB 68/13 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen).

    Danach ist der Gesetzgeber berechtigt, die Anrechnung desjenigen Einkommens auf die grundsätzlich ohne Rücksicht auf das Vermögen und sonstiges Einkommen des Beamten zu zahlenden Versorgungsbezüge anzuordnen, das ein Ruhestandsbeamter nur deshalb durch den Einsatz seiner Arbeitskraft erzielen kann, weil seine Dienstleistungspflicht vorzeitig weggefallen ist (BVerwG, Urteil vom 28.6.2012, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 31.5.2012, a.a.O., Rn. 23 zu § 53 SVG; Nds. OVG, Urteil vom 8.7.2014, a. a. O.).

  • VG Kassel, 24.05.2016 - 1 K 81/16

    Anrechnung von Einkünften im Rahmen der Flüchtlingsbetreuung auf das Ruhegehalt

    Danach ist für die Frage, welche Beträge wann als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen sind, der Zeitpunkt entscheidend, zu dem dem Berechtigten das entsprechende Einkommen zugeflossen ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20. April 2009 - 1 A 2606/08 - Nds. OVG, Urteil vom 8. Juli 2014 - 5 LB 68/13 -, juris).
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