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   OVG Niedersachsen, 08.11.2001 - 4 LB 2665/01   

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OVG Niedersachsen, 08.11.2001 - 4 LB 2665/01 (https://dejure.org/2001,15760)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.11.2001 - 4 LB 2665/01 (https://dejure.org/2001,15760)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08. November 2001 - 4 LB 2665/01 (https://dejure.org/2001,15760)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 55 AuslG; § 2 Abs. 1 AsylbLG
    Voraussetzungen gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG für die entsprechende Anwendbarkeit des BSHG auf Leistungsberechtigte nach AsylbLG; Fehlen von Ausweispapieren oder Passpapieren als Abschiebungshindernis; Verhältnis von § 2 Abs. 1 AsylbLG zu § 55 AuslG; Zumutbare Anstrengungen zur ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG für die entsprechende Anwendbarkeit des BSHG auf Leistungsberechtigte nach AsylbLG; Fehlen von Ausweispapieren oder Passpapieren als Abschiebungshindernis; Verhältnis von § 2 Abs. 1 AsylbLG zu § 55 AuslG; Zumutbare Anstrengungen zur ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylbLG § 2 Abs. 1; AuslG § 55 Abs. 2; AuslG § 55 Abs. 3
    D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, BSHG, Sozialhilfe, Libanesen, Abgelehnte Asylbewerber, Passersatzpapiere, Identitätsnachweis, Duldung, tatsächliche Unmöglichkeit, Humanitäre Gründe, Freiwillige Ausreise, Auslegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 29.09.1998 - 5 B 82.97

    Asylrecht - Verfassungsmäßigkeit der §§ 1 , 3 , 6 , 9 AsylbLG

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.11.2001 - 4 LB 2665/01
    Die Einschränkungen der Leistungen nach dem BSHG durch das Asylbewerberleistungsgesetz sind demzufolge verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ( Art. 3 GG ) auch nur gerechtfertigt, weil die in § 1 Abs. 1 AsylbLG aufgeführten Personen über ein verfestigtes Aufenthaltsrecht nicht verfügen und bei ihnen ein sozialer Integrationsbedarf fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.09.1998 - 5 B 82.97 -, NVwZ 1999, S. 669 = FEVS 49, 97; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.06.1997 - 12 L 5709/96 -, NVwZ-Beil.

    Das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 29.09.1998 - BVerwG 5 B 82.97 -, FEVS 49, 97) hat vornehmlich nicht darauf abgehoben, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dürften deshalb gemindert werden, weil sich der Asylbewerber - typischerweise - nur vorübergehend im Geltungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes aufhalte.

  • OVG Niedersachsen, 08.02.2001 - 4 M 3889/00

    Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber; aufenthaltsbeendende Maßnahmen; Ausländer;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.11.2001 - 4 LB 2665/01
    Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 8. Februar 2001 - 4 M 3889/00 - (NVwZ-Beilage I 7/2001, 89 = FEVS Bd. 52, 419) u. a. ausgeführt:.

    Stattdessen wird die vor diesem Hintergrund gebotene und in dem Beschluss des Senats vom 8. Februar 2001 (a. a. O.) vorgenommene Bestimmung des materiellen Gehalts der persönlichen und humanitären Gründe in § 2 Abs. 1 AsylbLG (und in § 55 Abs. 3 AuslG, obwohl - wie dargelegt - dort nicht von ausländerrechtlicher Bedeutung) ersetzt durch die aus den genannten Gründen nicht durchgreifende Behauptung, bei Umständen, die eine Duldung aus tatsächlichen Gründen erforderten, gebe bereits der Wortlaut der Regelungen vor, dass Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes nach § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht zu gewähren seien.

  • OVG Niedersachsen, 17.01.2001 - 4 M 4422/00

    Abschiebung; Abschiebungshindernis; Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.11.2001 - 4 LB 2665/01
    "Der Senat nimmt hierbei entsprechend dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 AuslG an, dass die Besserstellung nur erreicht werden kann, wenn aus den dort genannten Gründen sowohl eine freiwillige Ausreise nicht erfolgen kann als auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 16. November 2000 - 4 M 3921/00 - sowie den Beschluss vom 17. Januar 2001 - 4 M 4422/00 -).

    Unabhängig von der ausländerrechtlichen Einordnung von Gründen, die einer Abschiebung entgegenstehen, bleibt somit im Hinblick auf § 2 AsylbLG eigenständig zu prüfen, ob entweder diese Gründe auch humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe sind, aus denen die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, oder aber neben den ausländerrechtlich für eine Duldung bereits genügenden Gründen weitere Gründe für eine Zuerkennung von Leistungen entsprechend dem BSHG gem. 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegen (Senat, Beschl. v. 17.01.2001 - 4 M 4422/00 -).

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2001 - 4 PA 1166/01

    Aufenthaltsbeendende Maßnahmen; entgegenstehende Gründe; freiwillige Ausreise;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.11.2001 - 4 LB 2665/01
    Der beschließende Senat hält somit - zusammengefasst - an seiner bisherigen Auffassung fest, dass dann, wenn eine Abschiebung oder Ausreise wegen fehlender Pass- bzw. Passersatzpapiere nicht möglich ist, Gründe im Sinne des § 2 Abs. 1 letzter Halbsatz AsylbLG nur dann vorliegen, wenn festgestellt werden kann, dass der Betroffene diese Situation nicht durch eigene Bemühungen beenden kann (ebenso Beschl. v. 25.04.2001 - 4 PA 1166/01 -, V. n. b.).
  • OVG Niedersachsen, 27.03.2001 - 12 MA 1012/01

    Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber; aufenthaltsbeendende Maßnahme; Ausreise;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.11.2001 - 4 LB 2665/01
    Der 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat sich der zitierten Ansicht des beschließenden Senats zwar nicht angeschlossen und mit Beschluss vom 27. März 2001 - 12 MA 1012/01 - (NVwZ-Beilage I 7/2001, 91 = FEVS Bd. 52, 367) hierzu ausgeführt:.
  • OVG Niedersachsen, 21.06.2000 - 12 L 3349/99

    Asylantragsteller; Asylbewerber; Asylbewerberleistungsgesetz;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.11.2001 - 4 LB 2665/01
    1997, S. 269 sowie Beschl. v. 21.06.2000 - 12 L 3349/99 - NVwZ-Beil.
  • OVG Niedersachsen, 27.06.1997 - 12 L 5709/96

    Asylbewerberleistungsgesetz; Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.11.2001 - 4 LB 2665/01
    Die Einschränkungen der Leistungen nach dem BSHG durch das Asylbewerberleistungsgesetz sind demzufolge verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ( Art. 3 GG ) auch nur gerechtfertigt, weil die in § 1 Abs. 1 AsylbLG aufgeführten Personen über ein verfestigtes Aufenthaltsrecht nicht verfügen und bei ihnen ein sozialer Integrationsbedarf fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.09.1998 - 5 B 82.97 -, NVwZ 1999, S. 669 = FEVS 49, 97; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.06.1997 - 12 L 5709/96 -, NVwZ-Beil.
  • OLG Düsseldorf, 28.10.1999 - 2 U 7/99

    Verwertung von Altautos durch eine Tochtergesellschaft der Stadtwerke einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.11.2001 - 4 LB 2665/01
    Dies bedeutet aber nicht, dass tatsächliche Gründe nicht zugleich die Annahme eines humanitären, persönlichen oder rechtlichen Grundes rechtfertigen können (vgl. Hohm, Voraussetzungen einer leistungsrechtlichen Besserstellung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG , NVwZ 2000, S. 772, 773) [OLG Düsseldorf 28.10.1999 - 2 U 7/99] .
  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.11.2001 - 4 LB 2665/01
    Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, es treffe nicht zu, dass das Existenzminimum durch die Regelsatzleistungen des Bundessozialgesetzes konkretisiert würde, und hat in diesem Sinne die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 87, 153, 171) interpretiert.
  • OVG Niedersachsen, 16.11.2000 - 4 M 3921/00

    Asylantragsteller; Asylbewerber; aufenthaltsbeendende Maßnahme; Ausreise;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.11.2001 - 4 LB 2665/01
    "Der Senat nimmt hierbei entsprechend dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 AuslG an, dass die Besserstellung nur erreicht werden kann, wenn aus den dort genannten Gründen sowohl eine freiwillige Ausreise nicht erfolgen kann als auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 16. November 2000 - 4 M 3921/00 - sowie den Beschluss vom 17. Januar 2001 - 4 M 4422/00 -).
  • OVG Niedersachsen, 05.11.2003 - 4 LC 592/02

    Ausländer; Ausländerbehörde; Ausreise; BSHG; Duldung; Hindernis; humanitäre

    Er hat aber weiter entschieden, dass ein der Ausreise und Abschiebung entgegenstehender persönlicher Grund, der die Vergünstigung auslöse, dann gegeben sein könne, wenn der Betroffene diese Situation auch durch eigene Bemühungen, wie die Benennung seines Herkunftslandes und des Namens, unter dem er dort registriert sei, nicht beenden könne (z. B. Beschl. v. 8.2.2001 - 4 M 3889/00 -, NVwZ-Beilage I 7/2001 S 89 = FEVS Bd. 52, 419; Beschl. v. 07.12.1995 - 4 M 4044/95 -, V. n. b.; Beschl. gem. § 130 a VwGO v. 08.11.2001 - 4 LB 2665/01 -, InfAuslR 2002, 86; Beschl. gem. § 130 a VwGO v. 09.07.2002 - 4 LB 151/02 -, V. n. b.; Beschl. v. 16.01.2003 - 4 ME 599/02 -, V. n. b.).
  • VG Arnsberg, 29.09.2004 - 9 K 338/03

    D (A), Syrer, Kurden, Staatenlose, Abgelehnte Asylbewerber,

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003 - 16 A 4808/01 - OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 17. Januar 2001 - 4 M 4422/00 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 52, 349 ff. und vom 8. November 2001 - 4 LB 2665/01 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2002, 86 ff. sowie Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteile vom 29. Januar 2003 - 9 K 4759/01 - und vom 25. Juni 2004 - 9 K 4690/02 -.
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